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Bern Verwaltungsgericht 05.12.2016 200 2016 600

5 dicembre 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,941 parole·~15 min·2

Riassunto

Verfügung vom 9. Juni 2016

Testo integrale

200 16 600 IV KNB/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Juni 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2016, IV/16/600, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet seit 1995 an einer progredient verlaufenden Multiplen Sklerose (MS; Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1.1 S. 161; [IIB], 138 S. 6). Für deren Auswirkungen – welche insbesondere in einer Bein- und linksbetonten spastischen Tetraparese, einer Hemitaxie rechts, neurogenen Blasenfunktions-, Defäkations-, Erektions- und Augenmotilitätsstörungen sowie einer Dysarthrie und Hypophonie bestehen (act. IIB 138 S. 6) – sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs (SVA) bzw. – nach Wohnsitznahme im Kanton Bern (act. II 1.1 S. 1) – die IVB diverse Hilfsmittel zu (act. II 1.1 S. 119, 223, 233, 241, 279, 291, 345; 6; 31 f.; Akten der IVB [act. IIA] 42 f.; 92; act. IIB 118; 161). Ferner wird dem Versicherten seit Mai 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente (act. II 1.1 S. 175, 209, 259; 29; act. IIB 142), seit Februar 2007 eine Hilflosenentschädigung leichten bzw. ab November 2012 eine solche schweren Grades (act. IIA 61; 73) sowie seit Oktober 2012 einen (in der Folge wiederholt erhöhten) Assistenzbeitrag (act. IIA 87; act. IIB 109; 172) ausgerichtet. Am 21. Oktober 2015 (act. IIB 144) beantragte der Versicherte bei der IVB ein Gerät mit Kopfsteuerung inklusive Software zur Erledigung von administrativen Arbeiten am Computer. Als gewünschter Dienstleister gab er die Stiftung B.________ an. Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2015 (act. IIB 158) stellte die IVB die Abweisung des Kostengutsprachegesuchs mit der Begründung in Aussicht, dass mit dem Hilfsmittel keine wesentliche Verbesserung im Aufgabengebiet von mindestens 10% erzielt werden könne. Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (act. IIB 167), verfügte die IVB am 9. Juni 2016 (act. IIB 190) wie im Vorbescheid angekündigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2016, IV/16/600, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Juni 2016 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss Kostengutsprache für ein Gerät mit Kopfsteuerung inklusive Software. In der Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, zum Haushalt gehöre auch die unternehmerische und administrative Tätigkeit. Er habe drei Leute unter Vertrag, welche seinen Haushalt führten und ihn betreuten. Ohne Hilfsmittel könne er die administrativen Arbeiten, welche die Arbeitsverhältnisse mit sich brächten, nicht mehr erledigen. Seine körperliche Mobilität sei mittlerweile derart eingeschränkt, dass er jeden Text diktieren müsse. Für Computerarbeiten sei er auf die Hilfe Dritter angewiesen. Mit dem beantragten Hilfsmittel sei eine 10%ige Verbesserung seines Aufgabenbereichs „locker möglich“. Weil er seine Hände kaum mehr gebrauchen könne, sei nun auch die Kommunikation mit der Aussenwelt gefährdet. Mit Eingabe vom 5. September 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtete. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. November 2016 forderte der Instruktionsrichter die Parteien auf, zur Frage nach der Höhe der Kosten des beantragten Geräts Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 25. November 2016 reichte die Beschwerdegegnerin eine offenbar vom Beschwerdeführer an sie weitergeleitete Offerte der Stiftung B.________ vom 18. November 2016 ein, welche die Kosten mit Fr. 2‘105.85 beziffert (Akten der Beschwerdegegnerin, [IIC], 1). Da der Beschwerdeführer die an ihn adressierte Offerte bereits der Beschwerdegegnerin übermittelt hatte, liess er sich gegenüber dem Gericht nicht vernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2016, IV/16/600, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Juni 2016 (act. IIB 190). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf das beantragte Hilfsmittel. 1.3 Die Kosten für die Anschaffung des streitigen Hilfsmittels (Gerät mit Kopfsteuerung inklusive Software für die PC-Bedienung) belaufen sich gemäss Offerte der Stiftung B.________ vom 18. November 2016 einschliesslich Gebrauchstraining und Installation auf Fr. 2‘105.85 (act. IIC 1). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2016, IV/16/600, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Aus Art. 21 Abs. 2 IVG fliesst jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass Behinderte so selbstständig wie eine nichtbehinderte Person leben können (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Dezember 2010, 9C_197/2010, E. 5). 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2016, IV/16/600, Seite 6 onelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.3 Der Anspruch auf Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich setzt nicht voraus, dass die versicherte Person den Haushalt überwiegend selbstständig besorgt; es genügt, dass die Tätigkeit im Aufgabenbereich einen beachtlichen Umfang erreicht. Was als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung des Leistungsvermögens (BGE 122 V 212 E. 4c aa S. 217). Kostspielige Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich werden nur abgegeben, wenn damit die Leistungsfähigkeit beachtlich gesteigert werden kann, was bei einer Verbesserung von 10% grundsätzlich der Fall ist (BGE 129 V 67 E. 2.2 S. 69; Entscheid des BGer vom 25. August 2009, 9C_307/2009, E. 2). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer wegen einer progredienten MS in multipler Hinsicht behindert, zufolge Hilflosigkeit in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. act. IIA 69 S. 5 f.) auf umfassende Dritthilfe angewiesen (vgl. act. IIB 162 S. 2 ff.) und im erwerblichen Bereich zu 100% eingeschränkt (act. IIA 68 S. 4; IIB 142) respektive ausschliesslich im Aufgabenbereich Haushalt tätig ist. Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer unter starken Spasmen und Ataxien am ganzen Körper leidet, welche die Feinmotorik beeinträchtigen respektive zielgerichtete Bewegungen verhindern; zudem kann er die Hände nicht mehr bewegen (act. IIB 162 S. 5). 3.2 Das vom Beschwerdeführer beantragte System für die Bedienung des PC’s ermöglicht gemäss Offerte der Stiftung B.________ vom 18. November 2016 eine Maussteuerung durch Bewegungen des Kopfes, wobei der Benutzer ohne Kabel mit dem Computer verbunden ist. Der Mausklick erfolgt über einen externen Sensor oder eine Autoklicksoftware (act. IIC 1). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat den geltend gemachten Anspruch auf Hilfsmittel gemäss den (nicht weiter präzisierten) Ziffern 13 und 15 HVI

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2016, IV/16/600, Seite 7 Anhang beurteilt. Mit Bezug auf Ziffer 13 HVI Anhang bringt sie vor, da die administrativen Aufgaben im Haushalt mit maximal 5% gewichtet werden könnten und somit eine 10%ige Verbesserung ausgeschlossen sei, falle eine Abgabe nach Massgabe dieser Bestimmung ausser Betracht (Protokoll per 5. September 2016, Eintrag vom 25. Mai 2016 [in den Gerichtsakten]). Auch eine Abgabe nach Massgabe von Ziffer 15 HVI Anhang sei nicht möglich, weil der Beschwerdeführer zwar schreibbehindert, nicht jedoch sprechbehindert sei. 3.4 3.4.1 Der Hilfsmitteltatbestand nach Ziff. 13.01* HVI-Anhang umfasst die invaliditätsbedingten Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen und ist in der Hilfsmittelkategorie „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges“ (Ziffer 13) eingeordnet. Während früher der Anspruch auf PC und Laptops als Hilfsmittel grundsätzlich bejaht wurde, wird angenommen, dass solche elektronischen Geräte heutzutage zur Grundausstattung eines Haushalts gehören. Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen aus Invaliditätsgründen z.B. ein grösserer Bildschirm, eine sprechende Textverarbeitung oder eine Spezialtastatur erforderlich ist (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 257 N. 92). 3.4.2 Ziffer 15.02 HVI Anhang sieht die Abgabe von elektrischen und elektronischen Kommunikationsgeräten für schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte vor, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Geräts verfügen. Diese Bestimmung hat die Verwaltung in ihren Weisungen konkretisiert. Nach Rz. 2169 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Stand: 1. Januar 2016) fallen unter den Begriff der elektrischen und elektronischen Kommunikationsgeräte elektrische und elektronische Schreibgeräte sowie Geräte mit synthetischer Sprachausgabe. Der Anspruch erstreckt sich auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2016, IV/16/600, Seite 8 Vorkehren, die für den Kontakt mit der Umwelt notwendig sind (BGE 139 V 115 E. 5.1 S. 118). 3.5 3.5.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers grundsätzlich zu Recht unter dem Blickwinkel von Ziffer 13 respektive Ziffer 13.01 HVI Anhang geprüft, unterstützt das beantragte Gerät doch die Bedienung des Computers von motorisch eingeschränkten Personen (vgl. E. 3.4.1 vorne) bzw. handelt es sich nicht um „übliches“ Zubehör im Sinne von Ziffer 2129 KHMI. Sodann schliesst der Umstand, wonach der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im erwerblichen Bereich (voll) erwerbstätig wäre (vgl. act. IIA 68 S. 4), einen Anspruch auf Hilfsmittel im Rahmen des Aufgabenbereichs Haushalt rechtsprechungsgemäss nicht aus (vgl. Entscheid des BGer vom 17. Juni 2010, 8C_961/2009, E. 4). Wenngleich sodann die Beschwerdegegnerin auf eine Abklärung der Eingliederungswirksamkeit an Ort und Stelle verzichtete, so steht in Anbetracht der aktenmässig dokumentierten Behinderungen (vgl. E. 3.1 vorne) fest, dass das beantragte Gerät dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit zur selbständigen Bedienung des PC’s eröffnet, womit dem Hilfsmittel zumindest die Geeignetheit für die Erledigung administrativer Belange nicht abgesprochen werden kann. 3.5.2 Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz folgt jedoch, dass der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen muss. Im Rahmen der Haushaltaufgaben ist der vorliegend relevante und insbesondere auch die Administration umfassende Bereich der Haushaltführung (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle) gemäss Ziffer 3086 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; Stand 1. März 2016) in der Regel mit minimal 2% und maximal 5% zu gewichten. Eine andere Gewichtung darf grundsätzlich nur bei ganz erheblichen Abweichungen vom Schema vorgenommen werden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 10. Dezember 2002, I 690/01, E. 6; Ziffer 3088 KSIH).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2016, IV/16/600, Seite 9 Vorliegend wurde die Haushaltführung im Rahmen des letzten Abklärungsberichts Hilfsmittel vom 8. Mai 2013 (act. IIA 68 S. 2 ff.) ohne Behinderung mit 5% – mithin im maximal möglichen Rahmen – gewichtet (S. 7). Dabei kann offen bleiben, ob in Anbetracht des Umstands, wonach mittlerweile drei Assistenzpersonen beim Beschwerdeführer angestellt sind und demnach potentiell ein grösserer Administrativaufwand zu bewältigen ist, der fragliche Tätigkeitsbereich im Haushalt nunmehr ausnahmsweise (etwas) höher zu gewichten wäre. Denn selbst wenn dies zuträfe, führte dieser Umstand allein offensichtlich nicht dergestalt zu einer Erhöhung der Gewichtung des Tätigkeitsbereichs Haushalt, dass damit dem rechtsprechungsgemässen Richtmass einer 10%igen Leistungssteigerung (vgl. E. 2.3 vorne) Genüge getan würde: Obwohl die Beschwerdegegnerin – wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.5.1 vorne) – auf eine Abklärung der Eingliederungswirksamkeit des beantragten Geräts vor Ort verzichtete, steht bei gegebener Aktenlage unter dem Aspekt der finanziellen Angemessenheit des Hilfsmittels nämlich fest, dass der Aufwand für die Administration, welche allgemeine Verwaltungsarbeiten (act. IIB 162 S. 27), aber auch die Planung und die Organisation des Helfernetzes (der Assistenz) umfasst (S. 26), im Rahmen des gewährten Assistenzbeitrages (act. IIB 109; 172) bereits abgegolten ist (vgl. act. IIB 162 S. 51; Ziffer 4024 des Kreisschreibens des BSV über den Assistenzbeitrag [in der am 1. Januar 2016 gültigen Fassung] i.V.m. Ziffer 3086 KSIH) und deshalb nicht noch einmal im Rahmen des Hilfsmitteltatbestands nach Ziffer 13.01* HVI- Anhang geltend gemacht werden kann. Daran ändert auch nichts, wenn berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit betreffend Kontrolle/Verwaltung/Organisation der Assistenzpersonen diesen nicht integral übertragen kann, hätte eine Hilfsmittelabgabe allein für diese Aufgabe im Rahmen des – ohnehin mit weniger als 10% gewichteten – Tätigkeitsbereichs Haushaltführung doch bloss eine marginale Steigerung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt zur Folge. Dabei wird nicht verkannt, dass sich das beantragte Gerät mit Blick auf die in der Offerte vom 18. November 2016 angegebenen Kosten von Fr. 2‘105.85 als nicht überaus kostspielig erweist und die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte 10%-Klausel nicht absolut gilt (vgl. Entscheid des BGer vom 17. Juni 2010, 8C_961/2009, E. 7.2). Indes liegt unter den dargelegten Umständen eine (sehr) deutliche Unterschreitung des Richtmasses von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2016, IV/16/600, Seite 10 10% hinsichtlich der zu erwartenden Leistungssteigerung vor, womit die Kosten mit Blick auf den verfolgten (auch beschwerdeweise geltend gemachten) Eingliederungszweck als unverhältnismässig erscheinen. In diesem Zusammenhang ist denn auch auf den allgemein für Eingliederungsmassnahmen geltenden Grundsatz hinzuweisen, wonach die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 131 V 9 E. 3.6.1 S. 19). Zudem fliesst aus Art. 21 Abs. 2 IVG kein Rechtsanspruch, wonach Behinderte so selbstständig wie eine nicht behinderte Person leben können (vgl. E. 2.1 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Leistungsanspruch gestützt auf Ziff. 13.01* HVI-Anhang zu Recht verneint. 3.6 Schliesslich kann offen bleiben, ob das beschwerdeweise beantragte System für eine behinderungsgerechte Bedienung des PC’s unter die Bestimmung von Ziffer 15.02 HVI Anhang zu subsumieren ist. Denn aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer weder hörnoch sprachbehindert ist (act. IIB 162 S. 5). Entsprechend sind denn auch gesellschaftliche Kontakte – wenngleich unter Hilfestellung Dritter – möglich; auch ist der Beschwerdeführer in der Lage, selbständig zu telefonieren (S. 38), womit ihm eine Kontaktaufnahme aus eigenem Antrieb möglich ist. Demnach fehlt es insoweit an der Notwendigkeit für eine Abgabe des beantragten Hilfsmittels nach Massgabe der nämlichen Bestimmung (vgl. E. 2.1 vorne), womit die Beschwerdegegnerin auch insoweit einen Anspruch auf Hilfsmittel zu Recht verneint hat. 3.7 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2016 (act. IIB 190) als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2016, IV/16/600, Seite 11 dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2016, IV/16/600, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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