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Bern Verwaltungsgericht 17.08.2016 200 2016 585

17 agosto 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,636 parole·~18 min·1

Riassunto

Verfügung vom 19. Mai 2016

Testo integrale

200 16 585 IV SCP/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. August 2016 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. Mai 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/16/585, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlitt am 27. Februar 2015 nach einem Langstreckenflug einen arteriellen Verschluss der Arteria femoralis links, woraufhin sein linker Oberschenkel amputiert werden musste (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 3). Am 10. April 2015 meldete er sich zum Hilfsmittelbezug (Prothese) bei der IVB an (AB 1). Dabei beantragte er die Hilfsmittelversorgung mit einer Oberschenkelprothese mit einem Kniegelenk Typ Genium (AB 3 S. 1). Am 15. Juni 2015 meldete er sich zudem zur beruflichen Integration bzw. zum Rentenbezug bei der IVB an (AB 10). Ferner beantragten auch die behandelnden Ärzte der Klinik C.________ eine Erstversorgung mit einer Oberschenkelprothese mit einem elektronischen Prothesenkniegelenk Typ Genium (AB 8 S. 10 ff.). Im Rahmen erwerblicher und medizinischer Abklärungen veranlasste die IVB unter anderem eine fachtechnische Beurteilung beim SAHB Hilfsmittelzentrum (AB 8) und bat die Klinik C.________ mit Schreiben vom 18. Juni 2015 zusätzlich um einen Kostenvoranschlag für einen zweiwöchigen Test eines „VGK“- Kniegelenks (AB 14). In ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2015 führten die Ärzte der Klinik C.________ aus, dass die Versorgung des Versicherten mit einer „VGK“-Kniegelenksprothese klar kontraindiziert und damit abzulehnen sei (AB 23). Sie baten deshalb die IVB, ihrem Gesuch um Versorgung mit einer Prothese Typ Genium rasch zu entsprechen oder zumindest die Kosten für ein Mietgelenk Typ C-Leg zu garantieren (S. 2). Nach telefonischer Rücksprache mit dem Leiter Technische Orthopädie der Klinik C.________ (AB 27) hielt die IVB am 28. Juli 2015 (AB 28) ein besonders gesteigertes Eingliederungsbedürfnis des Versicherten und daraus folgend einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Prothesenversorgung mit einem mikrochipgesteuerten Kniegelenk Typ C-Leg fest, verneinte jedoch einen Anspruch auf eine Oberschenkelprothesenversorgung mit einem Kniegelenk Genium, da dieses nicht im Tarif des Schweizer Verbandes der Orthopädie-Techniker (SVOT) enthalten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/16/585, Seite 3 Mit Schreiben vom 5. November 2015 (AB 39) wandte sich der Vertreter des Versicherten, Fürsprecher E.________, an die IVB und führte aus, dass der Versicherte die verschiedenen Prothesen (Typ C-Leg bzw. Genium) habe testen können und aufgrund seiner Arbeitstätigkeit und seiner Sehbehinderung auf eine Versorgung mit der Prothese Typ Genium angewesen sei und daran festhalte. Nach Vorlage des Kostenvoranschlags für eine Prothese Typ C-Leg an den SAHB Hilfsmittelzentrum (AB 40 S. 3) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 25. November 2015 die Ausrichtung eines Kostenbeitrages von Fr. 36‘719.45 an eine Oberschenkel-Prothese in Aussicht (AB 41). Basis für die Berechnung des Kostenbeitrages bildeten dabei die Kosten für eine Versorgung mit einem Kniegelenk Typ C-Leg. Dagegen liess der Versicherte durch seinen Vertreter am 21. Dezember 2015 Einwand erheben (AB 45). Nachdem die angerufene Paritätische Vertrauenskommission SVOT-MTK/MV/IV mit Vermittlungsvorschlag vom 21. März 2016 (AB 57) festgehalten hatte, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Prothese des Typs Genium nicht durch sie zu entscheiden sei (S. 2), erliess die IVB die Verfügung vom 19. Mai 2016 (AB 63). Darin wurde der Einwand des Versicherten insofern gutgeheissen, als auf gewisse Tarifanpassungen verzichtet wurde (S. 2). Hingegen hielt die IVB fest, dass beim Versicherten zwar ein erhöhtes Eingliederungsbedürfnis bestehe, dass jedoch die von ihm gewählte Oberschenkel-Prothese Typ Genium nicht dem Grundsatz von Einfachheit und Zweckmässigkeit entspreche. Hingegen sei die Prothesenversorgung mit einem C-Leg nachvollziehbar und ausgewiesen. Die IVB übernahm deshalb einen Kostenbeitrag von insgesamt Fr. 44‘285.10 (inkl. MwSt.) an eine Oberschenkelprothese mit Knie-Gelenk Typ Genium, wobei sich dieser Betrag auf den abgeänderten Kostenvoranschlag der Klinik C.________ vom 6. Oktober 2015 für eine Prothese mit C-Leg-Kniegelenk (AB 36) abstützte. B. Hiergegen erhob der Versicherte – neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 21. Juni 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/16/585, Seite 4 und die Gewährung der vollumfänglichen Kostengutsprache für das Hilfsmittel einer Oberschenkel-Prothese Typ Genium. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Am 27. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Mai 2016 (AB 63), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Übernahme eines Kostenbeitrages von Fr. 44‘285.10 – berechnet auf der Basis einer Oberschenkelpro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/16/585, Seite 5 these Typ C-Leg – an die Versorgung mit einer Oberschenkelprothese gutgesprochen hat. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Versorgung mit einer Oberschenkelprothese Typ Genium (Kosten Fr. 59‘415.30 [AB 4]) hat. 1.3 Die Differenz der Kosten für die Versorgung mit einer Oberschenkelprothese Typ Genium (Fr. 59‘415.30 exkl. Garantieverlängerung [AB 4]) gegenüber der Versorgung mit einer Prothese Typ C-Leg (Fr. 45‘035.80 exkl. Garantieverlängerung [AB 36]) beträgt im konkreten Fall Fr. 14‘379.50. Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/16/585, Seite 6 Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). 2.3 Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 9 E. 3.3 S. 13). 2.4 Der Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit ist in Art. 21 Abs. 3 IVG verankert. Es besteht ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat denn auch gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung; durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat sie selbst zu tragen (BGE 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/16/585, Seite 7 2.5 Gemäss Ziff. 1.01 HVI-Anhang werden definitive funktionelle Fussund Beinprothesen gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie Techniker (SVOT) vergütet. 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Übernahme der Kosten(differenz) für eine Oberschenkelprothese Typ Genium durch die IV hat. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die fachtechnische Beurteilung des SAHB Hilfsmittelzentrums vom 10. Juni 2015 (AB 8) und dessen Empfehlung vom 25. November 2015 (AB 42 S. 3 ff.) die Gutsprache für einen Kostenbeitrag von Fr. 44‘285.10 an eine Oberschenkelprothese verfügt (AB 63): Da die Voraussetzungen für eine Versorgung mit einem Genium-Kniegelenk nicht erfüllt seien, sei dieser Beitrag auf der Grundlage des Kostenvoranschlages für eine Oberschenkelprothese Typ C-Leg berechnet worden. Die Versorgung mit einer solchen C-Leg- Oberschenkelprothese sei angezeigt, da beim Beschwerdeführer ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis bestehe. Diesfalls könnten aufgrund der gängigen Rechtsprechung Prothesen mit mikrochipgesteuerten Kniegelenken von der IV übernommen werden. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die mit BGE 132 V 2015 (E. 4.3.3 f. S. 226) eingeleitete Rechtsprechung, wonach für eine C-Leg-Prothesenversorgung ein besonderes Eingliederungsbedürfnis im Sinne von speziellen beruflichen bzw. aufgabenbezogenen Anforderung an die Gehfähigkeit und der Herabsetzung des Sturzrisikos vorauszusetzen ist, nach wie vor Gültigkeit hat (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Juli 2015, 8C_279/2014, E. 7.4). Entsprechend ist damit für die vom Beschwerdeführer beantragte Versorgung mit einer Oberschenkelprothese Typ Genium vorausgesetzt, dass die Versorgung mit einer C-Leg-Prothese den besonderen Verhältnissen nicht zu genügen vermag und mit der beantragten Genium-Versorgung namentlich in wirtschaftlicher Hinsicht dem Eingliederungsziel besser entsprochen werden kann, wobei die Mehrkosten des Hilfsmittels zu seinem Nutzen in einem vernünftigen Verhältnis stehen müssen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/16/585, Seite 8 3.2 Die Frage, ob bereits der Umstand, dass die beantragte Versorgung mit einer Oberschenkelprothese Typ Genium nicht im Tarifvertrag mit dem SVOT vorgesehen ist, zur Anspruchsverweigerung führt, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, da die Prothese mit C-Leg-Kniegelenk die eingliederungsmässigen Voraussetzungen vollumfänglich erfüllt, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 3.3 3.3.1 Beim System C-Leg handelt es sich um ein hydraulisches Kniegelenk, das durch einen Mikroprozessor gesteuert wird. Es ermöglicht eine elektronische Regulierung der Standphase und der Schwungphase und passt sich der Schrittlänge des Patienten an. Ein System von Sensoren ermöglicht, in jeder Phase des Gehens Daten zu erfassen und die hydraulische Dämpfung zu steuern. Die Person, welche die Prothese trägt, kann sich sicher bewegen und die Gehgeschwindigkeit ändern, sowohl auf unebenem Gelände als auch beim Treppen-Steigen oder -Hinuntergehen. Die Dämpfung der Hydraulik gewährleistet die Sicherheit in der Standphase, wird dann bei Vorfusslast deaktiviert, um die Schwungphase mit geringem Energieaufwand einleiten zu können. Die medizinische Indikation für eine C-Leg-Ausstattung beschränkt sich grundsätzlich auf einseitig Oberschenkelamputierte mit uneingeschränkter Mobilität im Aussenbereich (BGE 141 V 30 E. 3.2.2 S. 34 = Pra 2015 Nr. 80 mit Hinweisen). 3.3.2 Beim System Genium handelt es sich um eine neue Generation elektronischer Beinprothesensysteme, wobei das gleiche Konstruktionsprinzip wie beim C-Leg verwendet wird. Das Kniesystem Genium ist jedoch mit Mikroprozessoren neuester Generation sowie zusätzlichen Sensoren und Steuerungselementen ausgestattet, die es erlauben, den Bewegungsablauf des Benutzers zu erkennen. Gemäss Angaben des Herstellers ermöglichen wichtige Innovationen in der Computertechnik ein den physiologischen Bewegungsabläufen fast identisches Gehen. Oberschenkelamputierte Personen können Hindernisse und Treppen alternierend (also im Wechselschritt) überwinden und beide Beine symmetrisch belasten. Dank der intuitiven Steuerung sind Vorwärts- und Rückwärtsgehen sowie Richtungswechsel sicher und erfordern weniger Kraftaufwand und Konzentration (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Juli 2015, 8C_279/2014, E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/16/585, Seite 9 3.3.3 Zusammenfassend steht demnach fest, dass die Genium-Prothese eine technische Weiterentwicklung des C-Leg darstellt und einen besseren Komfort bieten kann (Entscheid des BGer vom 8. April 2015, 8C_52/2016, E. 3.2). 3.4 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Indikation für die Ausstattung mit einer C-Leg-Prothese – gemäss Empfehlung der Herstellerfirma und der Auffassung von Fachleuten – grundsätzlich nur bei einseitig Oberschenkelamputierten mit Mobilitätsgrad "uneingeschränkter Aussenbereichsgeher" oder "uneingeschränkter Aussenbereichsgeher mit besonders hohen Ansprüchen an die Mobilität" gegeben. Unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten könnten damit nur in seltenen Fällen (schätzungsweise 30 bis 50 Patienten pro Jahr) Versicherte unter medizinischen Gesichtspunkten mit dem C-Leg-Kniegelenksystem versorgt werden (BGE 132 V 215 E. 2.2 S. 219). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und den dort verlangten erhöhten Anforderungen an eine Kostenübernahme der Versorgung mit einer Oberschenkelprothese Typ C-Leg (vgl. E. 3.1 vorstehend), ist deshalb vorliegend vorauszusetzen, dass es aussergewöhnlicher Umstände bedarf, um die Versorgung mit der Prothese Typ Genium als notwendig und diejenige mit einer Prothese des Typs C-Leg als ungenügend einzustufen. So hat das Bundesgericht beispielsweise bei einer versicherten Person, die sich als Lehrer in der Klasse viel bewegen sowie komplexe Bewegungswechsel vornehmen musste und in einer Wohnung im dritten Obergeschoss (ohne Lift, mit Wendeltreppe) wohnte, den Anspruch auf eine Oberschenkelprothese Typ Genium verneint. Zur Begründung wurde festgehalten, dass diese Prothese nicht erforderlich sei um das angestrebte Ziel der wirtschaftlichen Eingliederung zu erreichen, auch wenn diese Prothese der neuen Generation mehr Komfort und erhöhte Sicherheit zu bieten vermag (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Juli 2015, 8C_279/2014). 3.4.1 Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Geburt infolge Frühgeburt an einer Ptose, einer Augenmotilitätsstörung und einer gestörten Pupillenmotorik des linken Auges (vgl. AB 2 S. 4 und AB 39 S. 8 f.) und verfügt aufgrund dessen über kein räumliches bzw. über kein Stereosehen sowie ein eingeschränktes Gesichtsfeld. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen falle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/16/585, Seite 10 es ihm schwer, Distanzen richtig einzuschätzen und er sei beim Treppensteigen beeinträchtigt, da es ohne Stereosehen schwierig sei, die Stufen korrekt zu treffen (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 6). An seinem Arbeitsplatz müsse er als Alleinverantwortlicher für die gesamte …-Infrastruktur … und … an die verschiedenen Arbeitsplätze transportieren, reparieren, warten und vieles mehr, wobei er sich häufig in der Produktionsstätte aufhalten und auf dem unebenen Boden und auf Treppen bewegen müsse. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass Seheinschränkungen für sich allein in alltäglichen Verrichtungen wie dem Gehen auf Treppen oder unebenem Geländer ganz allgemein noch nicht zu derart relevanten Einschränkungen und Gefahren führen, wie sie der Beschwerdeführer im Einwand vom 21. Dezember 2015 (AB 45) und in der Beschwerde vom 21. Juni 2016 darstellt. Darüber hinaus liegen diese Beschwerden bzw. Einschränkungen seit der Geburt vor und der Beschwerdeführer hatte seit jeher damit zu leben, weshalb selbst bei der Annahme einer Einschränkung in der Gehfähigkeit aufgrund der Sehverminderung davon ausgegangen werden könnte, er verfüge von klein auf über die Fähigkeit, diese sehbehinderungsbedingten Einschränkungen durch entsprechendes Verhalten (z.B. durch Anlaufen von möglichen Gefahrenherden) zu kompensieren. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits seit August 1993 als Informatiker beim gleichen Industriebetrieb tätig war bzw. ist (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende [AB 50]), weshalb in Anbetracht dieser Dauer des Arbeitsverhältnisses davon ausgegangen werden kann, die räumlichen Verhältnisse am Arbeitsplatz – auch wenn sie gewissen produktionsbedingten Veränderungen unterworfen sein mögen – seien dem Beschwerdeführer vertraut. Wenn die behandelnde Ärztin in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 9) aus medizinischer Sicht festhält, dass der Beschwerdeführer gestolpert und hingefallen sei, weil er aufgrund seines eingeschränkten Sehfeldes und des nichtvorhandenen räumlichen Sehens über einen kleinen Absatz gestolpert sei, vermag dies mit Bezug auf die hiervor dargelegten Anspruchsvoraussetzungen und Umstände nicht zu überzeugen. 3.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sowie der betrieblichen Verhältnisse und den Arbeitsplatzanforderungen in des-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/16/585, Seite 11 sen angestammten Betrieb (vgl. Angaben des Arbeitgebers [AB 50], Fotodokumentation der Räumlichkeiten [BB 5 und AB 26] sowie DVD mit Videoaufnahmen des Beschwerdeführers [BB 8]) die Anspruchsvoraussetzung des besonderen Eingliederungsbedürfnisses für die Versorgung mit einer Prothese mit einem C-Leg-Kniegelenk anstatt mit einer mechanischen Prothese denn auch als erfüllt betrachtet. Dies ist nicht zu beanstanden: So beinhaltet die Tätigkeit des Beschwerdeführers den Betrieb und Unterhalt der …-Infrastruktur seines Arbeitgebers, bei welchen der Beschwerdeführer zu den verschiedenen …-Komponenten gehen und diese herumtragen muss. In Anbetracht seiner Seheinschränkung ist die Versorgung mit einer Mikroprozessor-gesteuerten Prothese wie dem C-Leg hier durchaus angezeigt. Jedoch hat der Beschwerdeführer bei seiner Arbeit überwiegend sitzende Tätigkeiten wie … und … zu verrichten (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende [AB 50 S. 7]). Diese Tätigkeit vermag insgesamt auch unter den durch die Fotos dokumentierten und in der Beschwerde beschriebenen betrieblichen Verhältnissen nicht derart ausserordentliche Anforderungen an die Gehfähigkeit zu stellen, dass die Versorgung mit einer Oberschenkelprothese Typ Genium zwingend wäre, handelt es sich hierbei doch um Aktivitäten, die entsprechend einem bekannten Vorgehensplan verrichtet werden können. In diesem Sinne gilt es beispielsweise nicht auf unvorhergesehene Fremdeinflüsse zu reagieren. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei den durch den Arbeitgeber als mittelschwer bis schwer qualifizierten Tätigkeiten (insbesondere das Herumtragen von Geräten) – soweit er diese nicht mit Transporthilfen (Transportwagen, Rucksack etc.) zu verrichten vermag – auf die Mithilfe des betrieblichen Personals wird zählen können. Sodann bleibt festzuhalten, dass die arbeitsbezogenen …-Komponenten stets in leichterer und kleinerer Ausführung verfügbar sind. Was schliesslich die durch die Fotos dokumentierten steilen Treppen anbelangt, ist festzustellen, dass es sich dabei allenfalls um einen Werkmangel handeln könnte, jedoch die Montage eines Handlaufs sich als zweckmässigere und kostengünstigere Lösung als die Versorgung mit der Oberschenkelprothese Typ Genium erweisen würde. Damit erweist sich die Oberschenkelprothese Typ C-Leg als angemessene und zweckmässige Hilfsmittelversorgung, welche eine genügende Einglie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/16/585, Seite 12 derung des Beschwerdeführers sicherzustellen vermag. Auch wenn die Oberschenkelprothese mit Genium-Kniegelenk die bestmögliche Versorgung für den Beschwerdeführer darstellen würde, erweist sich die Versorgung mit der C-Leg-Prothese aufgrund der deutlich geringeren Kosten als die angemessenere Variante: Sie erfüllt die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen der Einfachheit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (vgl. E. 2.4 vorstehend). 3.5 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. Juli 2016 auf den letzten Eintrag vom 15. März 2016 im Protokoll der Beschwerdegegnerin (in den Gerichtsakten) hinweist, ist dies unbehelflich. In diesem Eintrag führt die Eingliederungsfachperson aus, dass sie Gefahr sehe, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz verlieren könnte, weshalb sich die Abteilung Berufliche Eingliederung mit max. Fr. 20‘000.– an der Genium-Prothese im Rahmen von „Frühinterventionsmassnahmen – Arbeitsplatzerhalt“ beteiligen könne. Eine entsprechende Verfügung über Massnahmen der Frühintervention ist jedoch – soweit ersichtlich – bis anhin nicht ergangen. Mit dem Protokolleintrag wird denn letztlich erneut bestätigt, dass beim Beschwerdeführer das vorstehend bereits festgehaltene besondere Eingliederungsbedürfnis im Sinne von speziellen beruflichen bzw. aufgabenbezogenen Anforderung an die Gehfähigkeit und der Herabsetzung des Sturzrisikos besteht (vgl. E. 3.1 vorstehend). Diesem gesteigerten Eingliederungsbedürfnis kann jedoch mit der Oberschenkelprothese Typ C-Leg entsprochen werden, wie hiervor dargelegt wurde (vgl. E. 3.4 vorstehend). Im Übrigen ist festzuhalten, dass auf Massnahmen der Frühintervention kein Rechtsanspruch besteht (Art. 7d Abs. 3 IVG) und über solche Massnahmen zwar Anpassungen des Arbeitsplatzes finanziert, jedoch nicht die Bestimmungen und die Praxis über die Prothesenversorgung im Sinne von Ziff. 1.01 des HVI-Anhanges umgangen werden können. 4. Zusammenfassend ist im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis (Entscheide des BGer vom 10. Juli 2015, 8C_279/2014, und vom 8. April 2016, 8C_52/2016) festzuhalten, dass die beantragte Genium-Knieersatz-Pro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/16/585, Seite 13 these zwar das bessere und wohl auch bestmögliche Hilfsmittel darstellt, dass diese jedoch wesentlich teurer als die Prothese Typ C-Leg ist und damit den Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit nicht erfüllt. Hingegen deckt die Oberschenkelprothese Typ C-Leg die Eingliederungsbedürfnisse des Beschwerdeführers vollumfänglich ab, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2016 (AB 63) als rechtens erweist und die Beschwerde vom 21. Juni 2016 abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.– , werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Differenz dazu von Fr. 300.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/16/585, Seite 14 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– entnommen. Der Differenzbetrag von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/16/585, Seite 15 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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