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Bern Verwaltungsgericht 16.11.2016 200 2016 532

16 novembre 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,468 parole·~7 min·1

Riassunto

Verfügung vom 19. Mai 2016

Testo integrale

200 16 532 IV SCJ/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. November 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. Mai 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, IV/16/532, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 25. August 2015 unter Hinweis auf eine Ermüdungsdepression bzw. ein Burnout bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen sowie nach Zustellung des Vorbescheids (act. II 16) wies die IV-Stelle Bern (Beschwerdegegnerin) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. II 17) mangels Erfüllung des Wartejahres ab. Sie erwog, dass ab 8. Juni 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie ab dem 12. Oktober 2015 eine solche von 40 % attestiert worden sei, wobei die involvierte Krankentaggeldversicherung das Dossier bei verbessertem Gesundheitszustand per 31. Oktober 2015 abgeschlossen habe. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 6. Juni 2016 Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache der ihm zustehenden Leistungen, insbesondere die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 lässt der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin beantragen, damit diese die gesetzlichen Leistungen gewähre. In der Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2016 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Replikweise hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2016 – unter Einreichung weiterer Unterlagen – an den bisherigen Anträgen fest, wobei er einräumte, dass aktuell noch kein Rentenanspruch entstanden sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, IV/16/532, Seite 3 Mit Duplik vom 26. September 2016 bestätigte die Beschwerdegegnerin die gestellten Rechtsbegehren und führte aus, es bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. II 17), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, IV/16/532, Seite 4 fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.2.2 Entgegen dem Wortlaut der Überschrift, wonach keine Kostengutsprache für Leistungen der IV erteilt werde, befasst sich die angefochtene Verfügung einzig mit dem Rentenanspruch des Beschwerdeführers und verneint diesen. Dies ergibt sich aus der Begründung, in welcher auf Art. 28 Abs. 1 IVG verwiesen und geltend gemacht wird, die darin vorgesehene Wartefrist von einem Jahr sei nicht erfüllt. Eine solche Argumentation kann sich nur auf einen allfälligen Rentenanspruch beziehen, da für den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen das Bestehen einer Wartefrist nicht Voraussetzung ist. Hinzu kommt, dass gemäss den eingereichten Verwaltungsakten vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine materielle Auseinandersetzung mit einem allfälligen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen erfolgt ist. Soweit deshalb beschwerdeweise die Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen beantragt wird, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und demnach an einer Sachurteilsvoraussetzung, womit auf das Begehren nicht einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zu übermitteln, damit diese den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfen und darüber befinden kann. 1.2.3 Streitig und zu prüfen ist demnach vorliegend nur der Anspruch auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, IV/16/532, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 3. 3.1 Unterdessen ist zwischen den Parteien nicht mehr umstritten, dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. II 17) nicht erfüllt war (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 7, Replik S. 1 Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer wurde ab dem 8. Juni bzw. 24. Juli 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 6.2 S. 2 Ziff. 4, 12.2 S. 6). Vom 12. bis 31. Oktober 2015 liegt sodann eine Bescheinigung über eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vor (act. II 12.2 S. 6). Den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass ab 15. Februar 2016 bis zur letzten ärztlichen Beurteilung Ende August 2016 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand (Beschwerdebeilagen [act. I und IA], act. I 2, act. IA 2 f.). Da für die Zeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, IV/16/532, Seite 6 vom 1. November 2015 bis 14. Februar 2016 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. auch act. IA 3), wurde die seit 8. Juni 2015 bestehende Arbeitsunfähigkeit während mehr als 30 Tagen unterbrochen. Zudem dauerte die ab 15. Februar 2016 ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit im hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (19. Mai 2016) noch nicht mindestens ein Jahr. Damit ist der Rentenanspruch ohne weiteres zu verneinen, ohne dass das Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden müsste (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich erneut an die Beschwerdegegnerin zu wenden, sofern er der Auffassung ist, die Wartefrist sei inzwischen erfüllt und der Anspruch auf eine IV-Rente deshalb weiter abzuklären. 4. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. II 17) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, IV/16/532, Seite 7 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Akten werden zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin übermittelt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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