Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 13.09.2016 200 2016 531

13 settembre 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,063 parole·~10 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 26. Mai 2016

Testo integrale

200 16 531 ALV SCI/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. September 2016 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 26. Mai 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, ALV/16/531, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 22. September 2015 zum wiederholten Mal während einer laufenden Leistungsrahmenfrist beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung an (Dossier der RAV- Region … [act. II] 116 f.). Nachdem beim RAV … für den Monat Dezember 2015 kein Nachweis für Arbeitsbemühungen eingegangen war, forderte das RAV … die Versicherte mit Schreiben vom 13. Januar 2016 (act. II 150) auf, sich schriftlich bis zum 23. Januar 2016 zum Sachverhalt zu äussern, insbesondere allfällige objektive Verhinderungsgründe zu benennen bzw. zu belegen und die Arbeitsbemühungen innert gleicher Frist einzureichen. Daraufhin ging am 18. Januar 2016 beim RAV … das Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Dezember 2015 ein, auf welchem neun Arbeitsbemühungen aufgeführt waren (act. II 151 f.). Am 19. Januar 2016 ging zudem ein Schreiben der Versicherten ein (act. II 154), mit welchem sie mitteilte, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt. Sie sei davon ausgegangen, dass sie die Arbeitsbemühungen zum Termin vom 25. Januar 2016 mitbringen könne. Sie habe nicht gewusst, dass in der Altjahrswoche gearbeitet worden sei. In der Folge stellte das RAV … die Versicherte mit Verfügung vom 3. Februar 2016 (act. II 157 - 159) wegen erstmals fehlenden bzw. zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2016 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 162) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner), mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2016 ab (act. II 181 - 184).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, ALV/16/531, Seite 3 B. Dagegen erhob die Versicherte am 3. Juni 2016 (Postaufgabe 6. Juni 2016) Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Reduktion bzw. den Erlass der Einstelltage. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, ihr RAV-Berater habe ihre Arbeitsbemühungen immer bei den monatlichen Terminen entgegengenommen und sie sei nie darauf aufmerksam gemacht worden, dass dies nicht der richtige Ablauf sei und die Arbeitsbemühungen eigentlich per Post an das beco hätten gesandt werden müssen. Leider sei sie beim Dezember-Termin auch nicht über die Öffnungszeiten während den Weihnachtstagen informiert worden. Aufgrund fehlender Informationen oder Hinweise durch den RAV-Berater habe sie die Einreichungsfrist für die Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2015 verpasst. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2016 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, ALV/16/531, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2016 (act. II 181 - 184). Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sechs Tage wegen erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen zu Recht erfolgt ist. 1.3 Bei sechs Einstelltagen liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, ALV/16/531, Seite 5 sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2.3 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass die Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2015 erst am 18. Januar 2016 eingereicht wurden (act. II 151 f.). Art. 26 Abs. 2 AVIV ist damit verletzt, so dass nur das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verhindern kann (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor). 3.2 Es ist durch die Akten belegt, dass die Beschwerdeführerin wiederholt, nämlich am 3. Februar 2014 (act. II 6), 5. August 2014 (act. II 31) und 22. September 2015 (act. II 120), unterschriftlich bestätigt von der Regel zur Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühungen gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV Kenntnis genommen und auch die Broschüre „Kundeninformation – Was Sie als RAV-Kundin oder RAV-Kunde wissen müssen und von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, ALV/16/531, Seite 6 uns erwarten können.“ (abrufbar unter www.vol.be.ch/vol/de/index/ arbeit/arbeitslosigkeit/vorgehen_arbeitslosigkeit) erhalten hat, in welcher das entsprechende Vorgehen auf den Seiten 10 und 13 ausführlich dargelegt wird. Die gleiche Information findet sich zudem auf den jeweiligen Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ (vgl. z.B. act. II 151 f.). Daraus ergibt sich eindeutig, dass der Nachweis der Arbeitsbemühungen unter allen Umständen bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats einzureichen ist. Die Beschwerdeführerin hatte damit zweifellos positiv Kenntnis von den geltenden Regeln. Abgesehen davon kann niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten; Gesetze gelten mit der amtlichen Publikation des Textes grundsätzlich als bekannt (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). Im Übrigen darf von den Versicherten allgemein ein gewisses Minimum an Achtsamkeit verlangt werden (ZAK 1991 S. 375 E. 3c). Damit ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin nicht zu hören, sie habe die Einreichungsfrist bezüglich der Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2015 aufgrund fehlender Informationen oder Hinweise durch den RAV-Berater verpasst. Der Beschwerdeführerin musste ohne weiteres klar sein, dass sie nicht auf Öffnungszeiten von Ämtern oder Beratungstermine vertrauen durfte (vgl. E. 3.3 und 3.4 hiernach), sondern notfalls ihre Bemühungen fristgerecht mit Postbeleg zu versenden gehabt hätte. 3.3 Einen Entlastungsgrund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV kann die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf das Jahresende nicht in Anspruch nehmen. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr erst, nachdem sie am 13. Januar 2016 bereits schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert worden war (act. II 150), die Bewerbungen am 18. Januar 2016 eingereicht (act. II 151 f.). Damit hätte sie bereits vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausreichend Zeit gehabt, die Bewerbungen einzureichen, wenn denn Verhinderungsgründe aus der Ämterschliessung über die Festtage massgeblich gewesen wären. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe bis anhin den Nachweis der Arbeitsbemühungen jeweils an die Beratungsgespräche beim RAV mitgenommen, was nicht beanstandet worden sei. Sie sei deshalb davon ausgegangen, dass es ausreichen würde, wenn sie den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2015 ans

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, ALV/16/531, Seite 7 Beratungsgespräch vom 25. Januar 2016 (vgl. act. II 149) mitnehme. Sie sei nie darauf aufmerksam gemacht worden, dass dies nicht der richtige Ablauf sei und die Arbeitsbemühungen eigentliche per Post an das beco hätten gesandt werden müssen. Dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV allgemein oder mit Blick auf den Monat Dezember 2015 ausdrücklich ein abweichendes Verhalten erlaubt worden wäre, macht sie zu Recht nicht geltend und hierfür finden sich in den Akten keinerlei Anzeichen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann der Nachweis der Arbeitsbemühungen nicht nur per Post eingereicht werden, sondern auch anlässlich der Beratungsgespräche beim RAV, vorausgesetzt diese finden innerhalb der Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV statt (vgl. Broschüre „Kundeninformation“ S. 13). Gemäss ihren Angaben hat die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbemühungen immer anlässlich von Beratungsterminen beim RAV eingereicht, was nie zu Problemen geführt habe. Ob dies immer fristgerecht geschehen ist, braucht hier nicht näher geprüft zu werden. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin allenfalls ein- oder mehrmals (sanktionslos) verspätet gehandelt haben sollte, würde dies nicht bedeuten, dass sie daraus eine positive (vertrauensschützende) und allen klaren schriftlichen Hinweisen widersprechende Zusage des Beschwerdegegners hätte ableiten können. Mit der Feststellung, dass der Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2015 unentschuldbar nicht innerhalb der Frist nach Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht wurde, hat es damit sein Bewenden. Folglich ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, ALV/16/531, Seite 8 Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die verfügte Einstelldauer von sechs Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens und dort am unteren Rand (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), was sich an dem vom SECO herausgegebenen „Einstellraster“ (vgl. AVIG-Praxis ALE, D72 Ziff. 1.E/1) orientiert, welches für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen eine Einstellung von fünf bis neun Tagen vorsieht. Da das Gericht allein bei klarer Ermessensüber- oder Unterschreitung in das Ermessen der Verwaltung eingreift und solches hier nicht vorliegt, ist die verfügte Einstelldauer von sechs Tagen nicht zu beanstanden. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, ALV/16/531, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2016 531 — Bern Verwaltungsgericht 13.09.2016 200 2016 531 — Swissrulings