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Bern Verwaltungsgericht 18.05.2017 200 2016 512

18 maggio 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,848 parole·~14 min·2

Riassunto

Verfügung vom 26. April 2016

Testo integrale

200 16 512 IV LOU/GET/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Mai 2017 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. April 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/16/512, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte …verkäuferin, leidet an einer langsam progredienten Myopathie unklarer Ätiologie (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 10 S. 7; 82 S. 9; 125 S. 14; [act. IIA] 191 S. 28). Im März 2010 meldete sich die damals im Kanton Bern wohnhafte Versicherte (act. II 4 S. 1) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 2). Während der in der Folge von der IVB veranlassten (und erfolgreichen) Umschulung zur ... (act. II 32; 53) verlegte die Versicherte ihren Wohnsitz in den Kanton Solothurn (act. II 60 S. 1), weshalb die IVB am 16. Januar 2014 die weiteren Eingliederungsmassnahmen mit Bezug auf die Stellenvermittlung an die IV-Stelle Solothurn delegierte (act. IIA 172.13 S. 310). Per Oktober 2014 trat die Versicherte in einem ... bei einem Pensum von 70% ein unbefristetes Arbeitsverhältnis an (act. II 119.3 S. 4), woraufhin die IVB die beruflichen Massnahmen am 24. Februar 2015 (act. II 137) abschloss und mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 2. März 2015 (act. II 138) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 31% verneinte. Nachdem die Versicherte die im Oktober 2014 angetretene Arbeitsstelle am 26. Januar per 30. April 2015 gekündigt hatte (act. IIA 172.10), reichte sie bei der IVB mit Schreiben vom 5. März 2015 (act. II 140) ein erneutes Leistungsgesuch in Form von beruflichen Massnahmen bzw. mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 (act. II 152 S. 1) ein Gesuch um „Überprüfung“ der Invalidenrente ein, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die IVB holte Berichte von behandelnden Ärzten ein und delegierte die Durchführung der beruflichen Massnahmen wiederum an die IV-Stelle Solothurn (act. IIA 172.13 S. 1). Deren Stellenvermittlung blieb jedoch erfolglos (act. IIA 172.3), woraufhin die IVB die beruflichen Massnahmen am 29. Dezember 2015 (act. IIA 175) abschloss und einen Bericht bzw. – während des Vorbescheidverfahrens – eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) einholte. Mit der Begründung, aus gesamtmedizinischer Sicht sei seit dem Entscheid vom 2. März 2015 von einem unveränderten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/16/512, Seite 3 Gesundheitszustand auszugehen, verneinte die IVB mit Verfügung vom 26. April 2016 (act. IIA 188) einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von unverändert 31%. B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2016 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 3. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorzunehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Begründung bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, es liege eine leistungsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Die Arbeitsfähigkeit betrage bei angepasster Tätigkeit nur noch 50%, weshalb der Invaliditätsgrad über 40% liege und damit ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. März 2017 erwog der Instruktionsrichter, da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Kanton Solothurn habe, sei die Beschwerdegegnerin für die Durchführung des Neuanmeldeverfahrens nicht zuständig. Gleichzeitig ersuchte er die Parteien, innert Frist zur Frage der örtlichen Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 31. März 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei einzutreten. In der Begründung macht sie geltend, zwar sei grundsätzlich das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und nicht das Verwaltungsgericht des Kantons Bern örtlich zuständig. Weil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/16/512, Seite 4 die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern jedoch nicht in Frage gestellt habe und in der Sache selber aufgrund der Akten entschieden werden könne, sei dessen Zuständigkeit aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise gegeben. Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 macht die Beschwerdeführerin geltend, der Instruktionsrichter habe zu Recht die fehlende örtliche Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin festgestellt, weshalb – entsprechend dem beschwerdeweise gestellten Antrag – die angefochtene Verfügung vom 26. April 2016 aufzuheben sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Mai 2017 stellte der Instruktionsrichter den Parteien die Eingaben vom 31. März und 3. Mai 2017 wechselseitig zu. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Sodann richtet sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit entgegen der Beschwerdegegnerin nicht nach Art. 58 ATSG, sondern in Abweichung davon nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/16/512, Seite 5 SR 831.20]), wonach Verfügungen von kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar sind. Indem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 26. April 2016 erliess, ist die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, gegeben. Da sodann auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. April 2016 (act. IIA 188). 1.2.2 Mit Bezug auf den Streitgegenstand ist Folgendes festzuhalten: Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 116 V 23 E. 3c S. 26 f.). Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 212; vgl. Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt beschwerdeweise die Zusprechung einer Invalidenrente, eventuell die weitere Abklärung des Gesundheitszustandes. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. März 2017 forderte der Instruktionsrichter die Parteien auf, zur Frage der örtlichen Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin mit Bezug auf den Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2016 Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingaben vom 31. März und 3. Mai 2017 Gebrauch machten. Indem die Rechtsmittelinstanz in einem Beschwerdeverfahren nebst der Prüfung ihrer eigenen Zuständigkeit auch jene der Vorinstanz zu prüfen hat (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 35 N. 10), bildet vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22den+Streitgegenstand+bloss%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-V-23%3Ade&number_of_ranks=0#page26 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22den+Streitgegenstand+bloss%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-V-23%3Ade&number_of_ranks=0#page26

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/16/512, Seite 6 diesem Zusammenhang vorab die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin Streitgegenstand (vgl. E. 1.2.2 vorne). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 2.1.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Art. 35 ATSG abweichen (Art. 55 Abs. 2 IVG). Nach Art. 40 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen diejenige IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben. Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle unter Vorbehalt der (hier nicht interessierenden) Absätze 2bis- 2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten. Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Art. 40 für den Fall zuständig ist (Art. 88 Abs. 1 IVV). Aus der zwingenden Natur der Zuständigkeitsvorschriften folgt, dass die Prorogation, d.h. Abmachungen zwischen den Parteien und Behörden über die Zuständigkeit grundsätzlich ausgeschlossen sind. Dies gilt auch für die sogenannte Einlassung (vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, N. 831; UELI KIESER, a.a.O., Art. 35 N. 11). 2.1.2 Die durch eine örtlich unzuständige Behörde erlassene Verfügung ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. April 2017, 8C_814/2016 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.2). Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Gericht von Amtes we-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/16/512, Seite 7 gen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Sache eingetreten ist. Dies gilt auch für die Sachurteilsvoraussetzung der Zuständigkeit. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie gleichwohl entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 132 V 93 E. 1.2 S. 95; SVR 2013 BVG Nr. 5 S. 21 E. 4.1). 2.2 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung des ersten Leistungsgesuchs bei der IV im März 2010 in ... (Kanton Bern) wohnhaft (act. II 2 S. 1; 4 S. 1) und damit die IVB gestützt auf Art. 40 Abs. 1 lit. a IVV zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig war. Sodann steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Abklärungsverfahrens – im Jahr 2012 – ihren Wohnsitz nach ... bzw. per 2015 nach ... (jeweils Kanton Solothurn [vgl. act. II 60 S. 1 i.V.m. 62; 128 S. 2]) verlegt hat, was indes mit Blick auf Art. 40 Abs. 3 IVV an der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des im März 2010 eingereichten Leistungsgesuchs nichts änderte. Schliesslich folgt aus den Akten und ist ebenso (und zu Recht) unbestritten, dass dieses erste Verfahren mit Bezug auf den Rentenanspruch am 2. März 2015 (act. II 138) abgeschlossen wurde respektive die nämliche leistungsverweigernde Verfügung unangefochten blieb. 2.3 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015, eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2015, reichte die Beschwerdeführerin eine Neuanmeldung für eine Invalidenrente ein (act. II 152). Nachdem das erste Verfahren dem Dargelegten zufolge rechtskräftig abgeschlossen worden war (vgl. E. 2.2 vorne), wurde mit dieser Neuanmeldung ein neues Verfahren eingeleitet, weshalb Art. 40 Abs. 3 IVV nicht (mehr) zum Tragen kommt, zumal die Beschwerdeführerin bei Einleitung des Neuanmeldeverfahrens unbestrittenermassen weiterhin Wohnsitz im Kanton Solothurn hatte. Demnach war bzw. ist die Beschwerdegegnerin für die Durchführung des im Oktober 2015 eingeleiteten, vorliegend streitgegenständlichen Rentenverfahrens örtlich nicht zuständig (vgl. E. 2.1.1 vorne; vgl. auch Ziffer 4010 und 4012 des Kreisschreibens über das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/16/512, Seite 8 Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI; Stand vom 1. Januar 2016]). Daran ändert nichts, dass sich beide Parteien (vorerst, vgl. E. 2.4 hinten) auf das Verfahren eingelassen haben (vgl. E. 2.1.1 vorne). Ebenso wenig ist massgebend, dass die Beschwerdegegnerin auch das am 5. März 2015 gestellte neue Gesuch um berufliche Massnahmen (act. II 140) – wenngleich unter Erteilung eines Delegationsauftrags an die IV-Stelle Solothurn (act. IIA 172.13 S. 1) – an die Hand nahm: Einerseits war die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich örtlich unzuständig (vgl. E. 2.1.1 vorne); andererseits wurde dieses Verfahren am 29. Dezember 2015 (act. IIA 175) rechtskräftig abgeschlossen, indem die Beschwerdeführerin darauf verzichtet hat, von ihrem Recht im Sinne von Art. 74quater Abs. 1 IVV Gebrauch zu machen und – wie in der Mitteilung vom 29. Dezember 2015 ausdrücklich erwähnt – eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. Mithin präjudiziert dieses durch die (örtlich unzuständige) Beschwerdegegnerin durchgeführte, abgeschlossene Verfahren die Zuständigkeit mit Bezug auf das vorliegend allein streitige Neuanmeldeverfahren betreffend Invalidenrente – auch unter dem allfälligen Aspekt der einheitlichen Behandlung des Versicherungsfalles (vgl. Ziffer 4025 KSVI) – in keiner Weise. 2.4 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 24. März 2017 vom Instruktionsrichter getroffenen Erwägungen zur fehlenden örtlichen Zuständigkeit im hiervor dargelegten Sinne nicht, macht jedoch in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2017 geltend, aus prozessökonomischen Gründen sei vorliegend von der Feststellung der Unzuständigkeit und der Überweisung an die zuständige Behörde abzusehen. Rechtsprechungsgemäss kann aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung eines angefochtenen Entscheids und der Überweisung an die zuständige Behörde abgesehen werden, unter der doppelten Voraussetzung, dass die Unzuständigkeit der Vorinstanz nicht gerügt wird und dass aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (BGE 142 V 67 E. 2.1 S. 69). Zwar hat die Beschwerdeführerin weder im Vorbescheidverfahren (act. IIA 182) noch in ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2016 die fehlende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/16/512, Seite 9 Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin gerügt. Indessen stimmte sie im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2017 den Ausführungen des Instruktionsrichters in der prozessleitenden Verfügung vom 24. März 2017 ausdrücklich zu indem sie ihrerseits festhielt, die Beschwerdegegnerin wäre zum Erlass der Verfügung vom 26. April 2016 gar nicht zuständig gewesen, weshalb die angefochtene Verfügung entsprechend ihrem beschwerdeweisen Antrag aufzuheben sei. Unter diesen Umständen kann somit nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin wäre – trotz festgestellter örtlicher Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin – mit der Beurteilung der Streitsache durch das angerufene Gericht einverstanden. Indem die fehlende örtliche Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin von Amtes wegen respektive (erst) im laufenden Beschwerdeverfahren festgestellt wurde und sich die Beschwerdeführerin hernach im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs und mit besserem Wissen hierzu geäussert hat, kann auch nicht gesagt werden, die Rüge sei gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu spät erfolgt (vgl. BGer, 8C_814/2016, E. 4.3). Denn mit Blick auf das vorliegend dokumentierte (bisherige) Prozessverhalten der Beschwerdeführerin mit der erst im Rahmen der Stellungnahme vom 3. Mai 2017 erfolgten Berufung auf die fehlende örtliche Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin kann – anders als im Fall, wie er BGer 8C_814/2016 zugrunde lag – gerade nicht von einer bereits vor der prozessleitenden Verfügung vom 24. März 2017 bzw. bei Einleitung des Beschwerdeverfahrens bestehenden Kenntnis des Verfahrensmangels und damit von einer entsprechenden Unvereinbarkeit zweier Verhaltensweisen ausgegangen werden. Bei diesem Ergebnis kann schliesslich offen bleiben, ob aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden könnte, sind die Voraussetzungen für eine Berufung auf die Prozessökonomie doch kumulativ zu erfüllen. Indem die Beschwerdeführerin aufgrund des Verfahrensmangels – dem Dargelegten zufolge rechtsgültig – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2016 beantragt, fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung für einen Entscheid gestützt auf prozessökonomische Überlegungen bzw. abweichend von der zwingenden Natur der Zuständigkeitsvorschriften.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/16/512, Seite 10 2.5 Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene, von der unzuständigen Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung vom 26. April 2016 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Revisions- bzw. Neuanmeldeverfahrens an die zuständige IV-Stelle des Kantons Solothurn zu überweisen (vgl. E. 2.1.2 vorne). 3. 3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 3.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die von Rechtsanwalt B.________ am 11. Juli 2016 eingereichte Kostennote weist ein Honorar (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) von insgesamt Fr. 2‘508.60 aus. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Vorbringen des Rechtsvertreters in der Beschwerde ausschliesslich den (vorliegend nicht entscheidrelevanten) Gesichtspunkt der materiellen Begründetheit des Rentenanspruchs beschlugen. Erst in der Stellungnahme vom 3. Mai 2017 zur prozessleitenden Verfügung vom 24. März 2017 äusserte er sich zur fehlenden Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin, welche im Ergebnis zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. Unter diesen Umständen ist die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 1‘000.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017, IV/16/512, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. April 2016 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle Solothurn zur Durchführung des Neunanmeldeverfahrens überwiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt MLaw B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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