200 16 483 IV SCI/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Januar 2017 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. April 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/483, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich unter Hinweis auf eine schwere, nicht proliferative diabetische Retinopathie und eine diabetische Makulopathie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) am 20. Januar 2014 zur Früherfassung (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1) und am 20. Februar 2014 zum Leistungsbezug an (AB 13). Die IVB nahm Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und liess ein sehbehindertentechnisches Assessment durchführen (AB 32). Gestützt darauf erteilte sie unter Ausrichtung von Taggeldern (AB 55 und AB 71) Kostengutsprache für eine sehbehindertentechnische Grundschulung und deren Verlängerung (AB 41 und AB 67). Nachdem der Versicherte die Präsenzzeiten der sehbehindertentechnischen Grundschulung nicht eingehalten hatte, wurde er durch die IVB schriftlich zur Mitwirkung und Schadenminderung aufgefordert und gebeten, sich an die Zeiten und Regeln der Assessmentdurchführungsstelle zu halten (AB 70). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. März 2015 (AB 108) erachtete die IVB eine bidisziplinäre (psychiatrisch/ophthalmologische) Begutachtung des Versicherten als notwendig (AB 113). Da sich der Versicherte keiner psychiatrischen Untersuchung unterziehen und – aufgrund eines begonnen Praktikums im kaufmännischen Bereich – nur an einem Tag pro Woche für die Begutachtung verfügbar sein wollte, wurde er durch die IVB erneut zur Mitwirkung und Schadenminderung aufgefordert (AB 136). Das in der Folge erstellte bidisziplinäre Gutachten datiert vom 8. September 2015 (AB 161.1). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 wurde dem Versicherten rückwirkend ab April 2014 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen (AB 166). Diese Verfügung blieb unangefochten. Nachdem das Praktikum im kaufmännischen Bereich abgebrochen worden war (AB 171), stellte die IVB mit Vorbescheid vom 11. Januar 2016 die Ausrichtung einer Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 44 % in Aussicht (AB 172). Damit zeigte sich der Versicherte – vertreten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/483, Seite 3 durch C.________, nicht einverstanden und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente (AB 181). Am 29. April 2016 verfügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt und sprach dem Versicherten die Ausrichtung einer Viertelsrente ab dem 1. September 2014 zu (AB 191). B. Hiergegen erhob der Versicherte – vertreten durch Fürsprecher B.________ – am 19. Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (IV-Rente). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2016 machte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf eine mögliche Schlechterstellung (reformatio in peius) aufmerksam und bot ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zum Rückzug der Beschwerde. In der Stellungnahme vom 26. August 2016 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und beantragte eventualiter die Rückweisung der Akten an die Beschwerdegegnerin zur Einleitung einer Umschulung. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. August 2016 leitete der Instruktionsrichter diese Stellungnahme im Sinne eines Antrages auf Massnahmen der beruflichen Eingliederung an die Beschwerdegegnerin weiter. Am 5. September 2016 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und hielt an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. September wurde diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zugestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/483, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. April 2016 (AB 191). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. 1.3. Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/483, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des IV-Grads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/483, Seite 6 An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). 2.4 2.4.1 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Nach den Gesetzgebungsmaterialien konkretisiert diese Bestimmung den bis anhin nur von der Rechtsprechung näher definierten Begriff der Zumutbarkeit und hält fest, dass jede Massnahme, die der Eingliederung einer versicherten Person dient, grundsätzlich zumutbar ist, solange sie nicht ausdrücklich als unzumutbar betrachtet werden muss. Damit wird die Beweislast in Bezug auf die Zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/483, Seite 7 mutbarkeitsfrage verschoben. Musste bis anhin dargelegt werden, dass eine Massnahme einer versicherten Person in ihrer konkreten Lage zumutbar ist, so kann neu davon ausgegangen werden, dass eine Massnahme prinzipiell zumutbar ist. Es liegt denn auch an der versicherten Person darzulegen, inwiefern ihr eine bestimmte Massnahme nicht zumutbar sein soll. Allerdings wirkt sich diese Beweislastverteilung faktisch nur im Streitfalle aus, da die IV-Stelle aufgrund des in Art. 43 Abs. 1 ATSG geregelten Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen verpflichtet ist zu prüfen, ob eine unzumutbare Massnahme vorliegt. Sodann wird in Art. 7a, 2. Satzteil, IVG ausdrücklich festgehalten, dass lediglich gesundheitliche Gründe dazu führen können, dass eine Massnahme im konkreten Einzelfall als unzumutbar erachtet werden muss (Botschaft des Bundesrates, BBl 2005 S. 4560). 2.4.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Lässt sich der Sachverhalt ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären, auch wenn der Gesuchsteller die notwendige und zumutbare Mitwirkung schuldhaft verweigert oder unterlässt, so wird die Verwaltung die betreffenden Erhebungen zu tätigen und anschliessend materiell zu entscheiden haben. Unter Umständen können auch schützenswerte Interessen Dritter ein solches Vorgehen erfordern. Ebenso wird materiell zu entscheiden sein, wenn die vorliegenden Akten einen Teilanspruch begründen (BGE 108 V 229 E. 2 S. 231; SVR 1998 UV Nr. 1 S. 1 E. 1b). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Arbeitsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/483, Seite 8 3.1.1 Im bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ (MEDAS) vom 8. September 2015 (AB 161.1) konnte der psychiatrische Gutachter Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen erheben – weder solche mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit noch solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 3.3). Es beständen keine Hinweise auf Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht (Ziff. 3.5). Dr. med. F.________, Fachärztin für Ophthalmologie, führte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf: Chronische Benetzungsstörung (ICD-10: H19.3), Hinterkammerlinsen-Pseudophakie (ICD-10: Z96.1), nicht proliferative diabetische Retinopathie (ICD-10: H36.0), diabetisches Makulaödem sowie periphere Netzhautnarben nach Pan- Laserkoagulation (S. 12 Ziff. 4.3). In der bidisziplinären Beurteilung hielten die Fachärzte fest, dass aus bidisziplinärer Sicht die Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit üblichen Anforderungen an die Sehfähigkeit in der freien Wirtschaft faktisch nicht mehr gegeben, jedoch von einer Zumutbarkeit für eine Blindentätigkeit auszugehen sei (S. 14). Faktisch sei von einem Blindenstatus auszugehen. 3.1.2 Die behandelnden Ophthalmologen der Klinik G.________, Spital H.________, Prof. Dr. med. I.________, Facharzt für Ophthalmologie, und Dr. med. J.________, Fachärztin für Ophthalmologie FMH, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 7. Februar 2016 (AB 184) hauptsächlich eine beidseitige (prä-)proliferative diabetische Retinopathie mit diabetischem Makulaödem. Trotz maximal ausgebauter Therapie verschlechtere sich die Situation allmählich (S. 2). Die aktuelle Sehschärfe erreiche beidseits nur 0.1 und das Gesichtsfeld zeige eine konzentrische Einschränkung auf 10° (S. 3). Dies erlaube keine visuell anspruchsvolle berufliche Tätigkeit mehr, es bestehe „eine Blindheit im Sinne des Gesetzes“. Eine Verbesserung sei sehr unwahrscheinlich, bestenfalls sei mit einer Stabilisierung zu rechnen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/483, Seite 9 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Gestützt auf die medizinischen Akten erstellt – und zwischen den Parteien auch unbestritten – ist, dass der Beschwerdeführer an einer nicht reversiblen bilateralen diabetischen Retinopathie mit diabetischem Makulaödem leidet (AB 161.1 S. 13 Ziff. 5.1). Die MEDAS-Gutachter haben überzeugend und medizinisch nachvollziehbar ausgeführt, dass eine 80 %ige Einschränkung in allen Tätigkeiten mit durchschnittlicher Anforderung an die Sehfähigkeit besteht, jedoch von einer vollen Zumutbarkeit in einer Blindentätigkeit auszugehen ist (S. 14). Diese Beurteilung stimmt auch mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte der Klinik G.________ im Spital H.________ vom 7. Februar 2016 (AB 184) überein. In diesem Rahmen hat die Beratungsstelle für Sehbehinderte K.________ in ihrem Assessmentbericht vom 17. November 2015 (AB 168) nachvollziehbar und überzeugend einerseits auf eine Mitverwertung des noch vorhandenen Sehvermögens unter Berücksichtigung der geeigneten Hilfsmittel und Strategien, andererseits aber auch auf unter diesen Bedingungen bestehende Einschränkungen hingewiesen (S. 3). Aus medizinischer Sicht ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leidet, die ihn im Alltag wie auch im Erwerb beeinträchtigt, und dass ihm die frühere Tätigkeit unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar ist. Hingegen ist ohne weiteres
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/483, Seite 10 von der Zumutbarkeit einer angepassten, vollschichtigen Tätigkeit in allen blinden Personen offenstehenden Bereichen auszugehen. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 19. Mai 2016 (S. 8 Ziff. 3 und S. 10 Ziff. 4.1.3) vor, dass bei ihm von vornherein von einer vollständig fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus medizinischen Gründen auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden müsse. Dem kann nicht gefolgt werden: 3.4.1 Bei allem Verständnis für die durch die Krankheit bedingte schwierige Situation des Beschwerdeführers ist dieser von der Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.4 vorstehend; BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463) nicht befreit. Er ist wie jede andere versicherte Person gehalten, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt der Invalidität zu verhindern (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Der Beschwerdeführer hat Jahrgang 1972 und infolge dessen noch eine lange Erwerbszeit vor sich. Er verfügt über eine sehr gute Ausbildung mit vielen Qualifikationen (vgl. eingereichte Zeugnisse und Zertifikate [AB 10]), eine langjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen (vgl. Lebenslauf [AB 9]) und soziale Kompetenzen. Mit Blick auf diese Ressourcen ist vom Beschwerdeführer zu fordern, sich die notwendigen Strategien bzw. Fertigkeiten so rasch als möglich anzueignen und die ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel zu nutzen, um so einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Dies ist ihm zumutbar. Dabei hat der Beschwerdeführer zur Kenntnis zu nehmen, dass auch wenn er eine Sekretariatsarbeit offenbar als unter seiner Würde stehend betrachtet, von ihm die Annahme gerade einer solchen – unter Umständen idealen – Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich verlangt werden kann und verlangt werden muss. Er ist auch gehalten, sich den daraus folgenden neuen hierarchischen Gegebenheiten anzupassen und sich in eine neue Arbeitssituation einzugliedern. 3.4.2 Entgegen seiner eigenen Darstellung ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die notwendige Mitwirkungspflicht nicht hinreichend wahrgenommen hat. Er hat in seiner früheren Ausbildung wie auch in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/483, Seite 11 späteren Erwerbstätigkeit seine hohen intellektuellen Fähigkeiten unter Beweis gestellt. Trotz dieses unbestritten noch vorhandenen Potentials und grossen Bemühungen der Beschwerdegegnerin bzw. der Ausbildungsstätte K.________ anlässlich der sehbehindertentechnischen Grundschulung hat der Beschwerdeführer – obwohl ihm objektiv möglich und zumutbar – die Hilfstechniken (insbesondere das Tastaturschreiben) nicht erlernt und selbst im Praktikum bei der L.________ die Hilfsmittel nur sehr beschränkt verwendet (vgl. Assessmentbericht der K.________ vom 17. November 2015 [AB 168]). Auch berechtigt ein Testarbeitsplatz nicht zu willkürlichen Abwesenheit oder von den allgemeinen Regeln abweichendem Verhalten. Ein solches war jedoch festzustellen: Die Vorgesetzte hielt dazu in ihrem Mail vom 10. Juli 2015 (AB 145) fest, dass sie den Eindruck habe, der Beschwerdeführer sei nicht sehr motiviert und bekunde Mühe, Anweisungen und Bemerkungen von Mitarbeitern (insbesondere Frauen) entgegen zu nehmen. Diese Feststellungen stammen schliesslich nicht allein von der zuständigen Stellenleiterin, sondern auch vom überprüfenden K.________. Auch dieser hat eine mangels Compliance ungenügende Leistung festgehalten. Die Fachpersonen der K.________ berichteten in ihrem Assessmentbericht vom 17. November 2015 (AB 168), dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz im Praktikum nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Arbeitsstrategien angewendet habe. Wenn der Beschwerdeführer die Schuld für das Scheitern der ihm offerierten Abklärungen und Eingliederungsversuche ein weiteres Mal – insbesondere auch in der Stellungnahme vom 26. August 2016 – nicht bei sich, sondern bei anderen sehen will, kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass sich aus den Akten eindeutig ergibt, dass dem Beschwerdeführer in der L.________ ein Praktikumsplatz zur Austestung zur Verfügung gestellt wurde und er dementsprechend nicht als „billige Arbeitskraft" dem Gemeinwesen zugewiesen wurde. Auch das vom Beschwerdeführer beigebrachte Schreiben vom 10. Mai 2016 (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 5 und Beschwerdebeilage [BB] 5) einer früheren Mitarbeiterin beim erwähnten Praktikum bei der L.________, in welchen mit harschen Worten die Kompetenz der Dienststellenleiterin angezweifelt wird, vermag an der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/483, Seite 12 mangelhaften Compliance (insbesondere hinsichtlich Hilfsmitteleinsatz) nichts zu ändern. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis anhin nicht hinreichend um seine Eingliederung bemüht hat. Selbst nachdem er sowohl durch die K.________ (AB 54 und AB 69) als auch durch die Beschwerdegegnerin auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden war und letztere das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hatte (AB 70), hat der Beschwerdeführer die von ihm geforderte Mitwirkung nicht erbracht. Nichts am Ganzen ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter der Woche immer wieder Arzttermine wahrnehmen musste. Diese behinderten ihn zwar in der Wahrnehmung seiner Pflichten, waren jedoch nicht die wesentlichen Gründe dafür, dass er die gesteckten Ziele nicht erreichte. Letzteres ist auf seine ablehnende Haltung zurückzuführen (AB 100 S. 3 Ziff. 3). Damit kann auch offen bleiben, ob er hätte versuchen können bzw. müssen, die Abwesenheiten auf dienstfreie Zeiten zu legen. 3.4.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2016 (AB 191) die Leistungen nicht unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG, das heisst als Aktenentscheid nach Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. E. 2.4.2 vorstehend), festgelegt. Vielmehr ist sie davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die angenommene Invalidentätigkeit bereits heute zumutbar wäre. Dem kann nicht gefolgt werden. Tatsächlich haben die Fachleute der K.________ darauf hingewiesen, dass selbst unter idealer Benutzung der Hilfsmittel und der kompensatorischen Arbeitstechniken voraussichtlich ein behinderungsbedingter Mehraufwand verbleiben werde und nicht eine volle Leistungsfähigkeit wie bei einem nicht sehbehinderten Mitarbeiter erreicht werden könne (AB 168 S. 3). Mangels Compliance des Beschwerdeführers konnte dieses Handicap jedoch nicht näher geprüft und festgelegt werden (vgl. E. 3.4.2 hiervor). In diesem Sinne ist eine abschliessende Beurteilung gestützt auf die vorliegenden Akten nicht möglich. Hierfür hat jedoch zufolge konstant verweigerter hinreichender Mitwirkung in der Eingliederung (vgl. E. 3.4.2 hiervor) nicht die Beschwerdegegnerin, sondern der Beschwerdeführer einzustehen (vgl. E. 2.4.2 vorstehend), verunmöglicht er doch die – nur mit seiner Hilfe mög-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/483, Seite 13 liche – abschliessende Beurteilung. Anhaltspunkte, dass medizinische Gründe vorliegen, die den Beschwerdeführer an der Teilnahme an den Eingliederungsmassnahmen hindern, bestehen nicht. Im bidisziplinären MEDAS-Gutachten vom 8. September 2015 (AB 161.1) haben die Gutachter diesbezüglich explizit festgehalten, dass aus medizinischer Sicht einer Umschulung nichts entgegensteht (S. 14). Das für den aktengestützten Entscheid notwendige Mahn- und Bedenkzeitverfahren hat die Beschwerdegegnerin zudem korrekt durchgeführt (vgl. E. 2.4.3 hiervor), indem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. November 2014 (AB 70) auf die Folgen der Nichtmitwirkung hingewiesen wurde. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb die Rentenleistung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG anhand der vorhandenen Akten prüfen und allein eine bis zur hinreichenden Mitwirkung dauernde Festlegung vornehmen dürfen und müssen. Diese Sachlage wie auch die daraus folgende Möglichkeit der Schlechterstellung (vgl. zum IV-Grad E. 4 nachfolgend) wurde dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2016 dargelegt. Es wurde ihm gleichzeitig Gelegenheit zum Beschwerderückzug gegeben. Der Beschwerdeführer hält gemäss Stellungnahme vom 26. August 2016 ausdrücklich an der Beschwerde fest (S. 5). Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme gleichzeitig ausdrücklich festhalten liess, dass er zukünftig an den Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin teilnehmen wolle (S. 4 Ziff. 7), wurde diese Stellungnahme mit prozessleitender Verfügung vom 29. August 2016 an die IV-Stelle weitergeleitet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass zumindest für den hier massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung anhand der Akten zu entscheiden ist. 3.5 Zusammenfassend lässt sich damit – anders als vom Beschwerdeführer geltend gemacht – nicht annehmen, er sei nicht mehr einzugliedern und ihm stehe von vornherein eine ganze Rente zu. Vielmehr steht grundsätzlich fest, dass dem Beschwerdeführer eine vollzeitliche Arbeit in einer Blindentätigkeit zumutbar ist (vgl. E. 3.3 vorstehend). Gestützt auf die in den Akten enthaltenen Angaben können jedoch die genauen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/483, Seite 14 schwerdeführers nicht festgelegt werden. Diese Beweislosigkeit geht zu Lasten des Beschwerdeführers. 4. 4.1 Der IV-Grad des Beschwerdeführers ist anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/483, Seite 15 4.2 Für den Einkommensvergleich sind Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres (medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2013 [AB 3 S. 1]) und der Anmeldung im Februar 2014 (AB 13) ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf das Jahr 2014 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 4.3 Weshalb der Beschwerdeführer seine letzte Anstellung verloren hat, ist aus den Akten nicht klar ersichtlich. Zum einen gab er anlässlich der Begutachtung beim MEDAS an, er sei schon vor Stellenantritt bei seinem letzten Arbeitgeber andauernd arbeitsunfähig geschrieben worden (AB 161.1 S. 4 Ziff. 1.3), womit er diese Stelle erkrankungsbedingt nicht mehr antreten konnte. Diesfalls wäre davon auszugehen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunder diese Stelle angetreten und noch inne hätte, womit als Valideneinkommen der damals vereinbarte und im Jahr 2014 unverändert ausbezahlte Lohn von jährlich Fr. 92‘800.– (vgl. Arbeitsvertrag vom [AB 43] und Lohnabrechnungen März – Mai 2014 [AB 40]) einzusetzen wäre. Auf der anderen Seite findet sich in den Akten ein Mail, in welchem der Beschwerdeführer angibt, seine Anstellung aufgrund einer wirtschaftlichen Umstrukturierung und damit aus betrieblichen und nicht gesundheitlichen Gründen verloren zu haben (AB 23). Unter diesen Umständen würde er auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mehr an dieser Stelle arbeiten. Bei der Durchführung des Einkommensvergleichs wäre diesfalls auf die LSE abzustellen (E. 4.1.1 vorstehend) und es rechtfertigte sich zur genaueren Festsetzung des Valideneinkommens vorliegend statt auf die Tabelle TA1 auf die spezifischere Tabelle T17 (welche seit der LSE 2012 im Wesentlichen der Tabelle T7 entspricht [vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des BSV vom 22. Oktober 2014, Anhang]) und dabei auf die Ziffer 31 „Ingenieurtechnische und vergleichbare Fachkräfte“ abzustellen, zumal der Beschwerdeführer bereits längere Zeit in der entsprechenden Branche tätig war (vgl. Entscheid des BGer vom 7. März 2014, 9C_841/2013, E. 4.2;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/483, Seite 16 Entscheid des BGer vom 24. August 2007, 9C_237/2007, E. 5.1, nicht publ. in: BGE 133 V 454, aber in: SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63; vgl. auch SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Der Einkommensvergleich - Rückblick und Ausblick, in: UELI KIESER [HRSG.], Validen- und Invalideneinkommen, St. Gallen 2013, S. 36 ff.). Unter Berücksichtigung der LSE 2012 ergäbe sich dabei für den 1972 geborenen Beschwerdeführer ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 7‘245.– (LSE 2012, Tabelle T17, Männer, Tätigkeit Ziff. 31 [Ingenieurtechnische und vergleichbare Fachkräfte], Lebensalter 30 - 49 Jahre). Angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit und aufgerechnet auf das Jahr 2014 resultierte ein Bruttojahreslohn von Fr. 91‘973.– (Fr. 7‘245.– x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit, Total Sektor II, 2012] / 101.6 x 103.1 [T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2014, Sektor II]). Welches Valideneinkommen zur Berechnung des IV-Grades heranzuziehen ist, kann vorliegend offen bleiben, denn selbst wenn die Berechnung zu Gunsten des Beschwerdeführers gestützt auf den zuletzt erzielten höheren effektiven Lohn erfolgen würde, resultierte daraus kein rentenbegründender IV-Grad (vgl. E. 4.5 nachstehend). 4.4 Da der Beschwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, hat sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens zulässigerweise auf die statistischen Werte der LSE gestützt (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Dabei ist grundsätzlich auf den Totalwert der Tabelle TA1 abzustellen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung mit vielen Qualifikationen (AB 10) und hohe intellektuelle Fähigkeiten (vgl. E. 3.4.1 vorstehend). Auch wenn in einer beruflichen Tätigkeit die durch die Sehbehinderung bedingte Beeinträchtigung durchaus ein Entgegenkommen des Arbeitgebers erfordert, kann dennoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt in verschiedenen Bereichen passende Stellen für praktisch bzw. vollständig erblindete Menschen mit den im Übrigen guten Qualifikationen des Beschwerdeführers bereithält und diese somit ihre Restarbeitsfähigkeit auch ausserhalb eines geschützten Arbeitsplatzes verwerten können (vgl. dazu auch Entscheid des BGer vom 24. April 2012, 8C_869/2011,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/483, Seite 17 E. 4.3.6). Es ist damit auf das Total der Tabelle TA1 der Männer abzustellen. Da sich (zurzeit) eine Einschränkung in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bzw. deren Ausmass wegen der verletzten Mitwirkungspflicht nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit näher konkretisieren und damit erstellen lässt (vgl. E. 3.6 hiervor), ist es nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers, wenn das Invalideneinkommen allein gestützt auf das Kompetenzniveau 1 („Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art“) bestimmt wird. Dabei kann angesichts des Ergebnisses derzeit offen bleiben, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten und seiner Ausbildungen bei hinreichender Compliance mit den zusätzlich erworbenen Kenntnissen nicht gar in der Lage wäre, Blindentätigkeiten in einem höheren Kompetenzniveau oder in einer spezifischen Branche auszuführen. Auf jeden Fall ergibt sich ein hypothetisch minimales Invalideneinkommen von Fr. 66‘138.40 (Fr. 5‘210.– [BFS, LSE 2012, TA1, Männer, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 101.7 x 103.2 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Total, Index 2012: 101.7 Punkte bzw. 2014: 103.2 Punkte] / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit, Total, 2014]). Wie vorstehend dargelegt bestehen zufolge verletzter Mitwirkungspflicht keine hinreichend sicheren Angaben für die (definitive) Festlegung des Invalideneinkommens. Aus diesem Grunde hat, anders als von der Beschwerdegegnerin angenommen, allein ein Entscheid nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu ergehen. Wenn jedoch bei dieser Beurteilung bereits unklar ist, ob und in welchem Ausmass eine Leistungseinschränkung in einer adaptierten Tätigkeit resultiert, und ebenfalls unklar ist, welcher Tabellenlohnwert (Niveau, Branche) schliesslich massgeblich ist, kann umso weniger der (allenfalls) zu gewährende angemessene Tabellenlohnabzug erstellt werden. Diese Folge der verletzten Mitwirkungspflicht hat – bei allem Verständnis für die durch die Krankheit bedingte schwierige Situation – der Beschwerdeführer zu tragen. Ein Abzug vom Tabellenlohn kann deshalb gegenwärtig nicht berücksichtigt werden. 4.5 Bei der Gegenüberstellung des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 92‘800.– und eines derzeit minimalen hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 66‘138.40 resultiert eine Einkommenseinbusse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/483, Seite 18 von Fr. 26‘661.60 was einem nicht rentenbegründenden IV-Grad von gerundet 29 % entspricht ([Fr. 92‘800.– ./. Fr. 66‘138.40] / Fr. 92‘800.– x 100; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). 4.6 Damit hat der Beschwerdeführer vorerst keinen Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.2 vorstehend). Auch wenn durchaus Anzeichen dafür bestehen, dass das Invalideneinkommen selbst nach hinreichender Mitwirkung dereinst effektiv tiefer liegen könnte, kann mangels – vom Beschwerdeführer verschuldet (vgl. 3.4.2 vorstehend) – abgeschlossener Abklärungen ein höherer IV-Grad derzeit nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt werden. Es wird am Beschwerdeführer liegen, in Zukunft – nachdem er sich mit der Stellungnahme vom 26. August 2016 nun wiederum bei der IV-Stelle gemeldet hat – in jeder Hinsicht mit besten Kräften an den Abklärungen und Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin mitzuwirken. 5. Nach dem Dargelegten besteht – anders als die Beschwerdegegnerin es festgehalten hat – (vorerst) kein Anspruch auf eine IV-Rente. Die Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 29. April 2016 (AB 191) ist aufzuheben. Wie es sich mit dem Rentenanspruch nach nun vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellter Mitwirkung in Zukunft verhält, wird die Beschwerdegegnerin zu gegebener Zeit von Amtes wegen umfassend und frei zu prüfen und entsprechend zu verfügen haben. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/483, Seite 19 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. April 2016 wird aufgehoben und es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass kein Rentenanspruch besteht. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/483, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.