200 16 442 IV KOJ/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. September 2016 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 31. März 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2016, IV/16/442, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1954 geborene A.________ meldete sich am 1. März 2014 unter Hinweis auf seit 2006 bestehende Schulter- und Hüftprobleme bei der IV-Stelle Bern (IVB) für Berufliche Integration/Rente an (Akten der IVB [act. II] 1). Die IVB holte erwerbliche (act. II 7, 8, 17) sowie medizinische (act. II 26, 29, 32 – 35, 38, 44 45, 49, 55, 56) Unterlagen ein und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung nehmen (act. II 36, 47). Sodann liess die IVB einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende erstellen (act. II 62). Gestützt auf diese Abklärungen stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. November 2015 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. September 2014 (IV-Grad 50%) sowie einer ganzen Rente ab 1. Januar 2015 (IV-Grad 100%) in Aussicht; ab 26. Juni 2015 betrage der Invaliditätsgrad weniger als 40%, weshalb die Rente bis 30. September 2015 befristet werde (act. II 63). B. Zum hiergegen vom Versicherten, vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________, am 16. Dezember 2015 erhobenen Einwand liess die IVB den RAD (act. II 72) sowie den Bereich Abklärungen (act. II 74) Stellung nehmen und verfügte am 31. März 2016 entsprechend dem Vorbescheid; zum Einwand äusserte sie sich in der Verfügung (act. II 77). C. Mit Beschwerde vom 2. Mai 2016 lässt der Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________, beantragen, die Verfügung vom 31. März 2016 sei teilweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei rückwirkend ab 1. Oktober 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass das zutref-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2016, IV/16/442, Seite 3 fende medizinische Zumutbarkeitsprofil für den bisher selbständig erwerbenden Beschwerdeführer einen Berufswechsel bedinge, welcher ihm nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung angesichts seines Alters nicht mehr zumutbar sei. Zudem stehe demnächst noch eine Bauchoperation an. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2016 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2016, IV/16/442, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. März 2016 (act. II 77), mit welcher dem Beschwerdeführer eine abgestufte und bis 30. September 2015 befristete Rente zugesprochen wurde. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistung angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente – unter Einschluss der unbestritten gebliebenen Renten – zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2016, IV/16/442, Seite 5 lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 2.5.1 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2016, IV/16/442, Seite 6 rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.5.2 Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Entscheid des BGer vom 16. Juni 2009, 8C_87/2009, E. 2.2 mit Hinweisen). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2016, IV/16/442, Seite 7 3. 3.1 3.1.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 2012 unter Schulterschmerzen links bei Impingementsymptomatik und einer partiellen Rotatorenmanschettenläsion (Supraspinatussehne) litt, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen leichte Schulterschmerzen rechts bei Status nach zweimaliger Operation, ein lumbosakrogluteales Schmerzsyndrom bei degenerativer Veränderung der LWS, eine beginnende Coxarthrose beidseits sowie eine erektile Dysfunktion (act. II 26 S. 8 f.). Die Schulterbeschwerden links wurden am 2. September 2014 operativ angegangen; eine drei Tage nach dieser Operation aufgetretene Magenperforation bei Magenulkus (DD Stressulkus) wurde mittels Laparotomie saniert (act. II 32 S. 1 f.). Nach Einholen weiterer Verlaufsberichte (act. II 38, 44, 45) stellte die RAD-Ärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Orthopädie, in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2015 fest, dass die linke Schulter nach wie vor eingeschränkt und auch die rechte Schulter nicht voll belastbar sei. Als Zumutbarkeitsprofil hielt sie fest, dass in der angestammten, körperlich anspruchsvollen Tätigkeit als … eine höhere Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht realistisch erscheine; in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne Zwangshaltungen wie Bücken, Überkopfarbeit oder andauernden Handeinsatz über Brusthöhe sowie absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüste, Leitern und Dächern bestehe eine 100% Arbeitsfähigkeit (act. II 47). Dieses Zumutbarkeitsprofil wurde mit dem ärztlichen Zeugnis von PD Dr. med. D.________, Leiter Chirurgie der Oberen Extremität Orthopädie E.________, vom 1. Oktober 2015 letztlich bestätigt, indem dieser schwere Arbeiten langfristig als unzumutbar beurteilte, Arbeiten ohne Heben von Gewichten über 5 kg mit dem linken Arm und ohne repetitives Anhaben des linken Armes über Brustniveau dagegen als ganztags mit voller Leistung für möglich hielt (act. II 56 S. 4). Zudem war wegen einer Bauchwand-Narbenhernie im Oberbauch bei Status nach Operation einer Magenperforation eine Operation mit Netzimplantation für den 3. Mai 2016 vorgesehen (act. II 78). Diese Operation dürfte,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2016, IV/16/442, Seite 8 wie auch in der Beschwerde eingeräumt, bei planmässigem Verlauf zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führen, dieselbe indessen nicht nachhaltig einschränken. 3.1.2 Aufgrund der vorstehend zusammengefassten medizinischen Berichte mit weitgehend übereinstimmender Beurteilung ist erstellt und auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet, welcher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf als selbstständig Erwerbender … zur Folge hat. An sich unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer nach dem massgebenden Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Gleiches gilt für den grundsätzlichen Rentenanspruch sowie den – bei Abstellen auf eine Verweisungstätigkeit – Eintritt eines Revisionsgrundes und den sich daraus ergebenden rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Hiervon ist auch nach richterlicher Überprüfung zu Recht auszugehen. 3.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber – wie bereits im Vorbescheidverfahren – geltend, dass es ihm im Alter von 61 Jahren und nach langjähriger selbstständiger Tätigkeit nicht zumutbar sei, seinen Beruf zu wechseln und eine Anstellung in einer anderen Tätigkeit zu suchen. Die in einer angepassten Tätigkeit verbleibende Restarbeitsfähigkeit sei deshalb wirtschaftlich nicht mehr verwertbar. 3.2.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2016, IV/16/442, Seite 9 sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). 3.2.2 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Juli 2014, 9C_272/2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2016, IV/16/442, Seite 10 ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). 3.2.3 Massgebend für die Beurteilung der Frage nach dem Zeitpunkt der Zumutbarkeit eines Berufswechsels ist nach den obigen Darlegungen zu den gesundheitlichen Verhältnissen, zum Zumutbarkeitsprofil, zum Revisionsgrund sowie der Berücksichtigung desselben die medizinische Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 25. Juni 2015 (act. II 47). In diesem Zeitpunkt war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Kurz davor hatte er das 61. Altersjahr vollendet, sodass die verbleibende Aktivitätsdauer immerhin noch vier Jahre betrug. Dabei ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben (vgl. Beschwerde S. 5) bereits seit geraumer Zeit wegen Zunahme der Schulterprobleme in der Arbeitsfähigkeit als … eingeschränkt war und er deshalb bereits seit Januar 2013 bei einem Bekannten als Lagerist/Auslieferer mit einem Pensum von 20 – 30% arbeitete (vgl. auch act. II 62 S. 2 und 4). Insoweit war die anstehende Veränderung für ihn bereits länger absehbar, d.h. diese kam nicht unvermittelt und es wäre ihm bereits früher zumutbar gewesen, sich nach einer angepassten Stelle umzusehen. Dies würde im Übrigen auch gelten, wenn mit dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 6) für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Berufswechsels auf den Zeitpunkt der ärztlichen Einschätzung durch Dr. med. D.________ vom 1. Oktober 2015 (act. II 56 S. 4) abgestellt würde, in welchem dem Beschwerdeführer immer noch eine Aktivitätsdauer von drei Jahren und neun Monaten verblieb; am Ergebnis würde sich diesfalls nichts ändern. Nebst dem Lebensalter und der noch verbleibenden Aktivitätsdauer sind indessen, wie in E. 3.2.2 hiervor ausgeführt, noch weitere Kriterien für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels zu berücksichtigen. Auszugehen ist mit Blick auf diese zusätzlich massgebenden Kriterien vorliegend davon, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines handwerklichen Geschicks, seiner beruflichen Erfahrung sowie der Tatsache, dass er in einer angepassten Tätigkeit leistungsmässig nicht eingeschränkt und zeitlich voll disponibel ist, eine breite Palette an möglichen Tätigkeiten offen steht, für welche er weder einer Umschulung noch einer aufwändigen Einarbeitung bedarf. Auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2016, IV/16/442, Seite 11 dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. E. 3.2.1 hiervor) sind die Anstellungschancen – auch wenn der Beschwerdeführer mit 61 Jahren nicht mehr leicht vermittelbar war – jedenfalls als intakt zu erachten. Dass er nach Zunahme der Schulterbeschwerden seine selbständige Tätigkeit reduzierte und eine andere, körperlich weniger belastende Tätigkeit aufnahm, zeugt von der Motivation des Beschwerdeführers, weiterhin erwerbstätig zu sein, sowie davon, dass die Problematik, sich nach langjähriger Selbständigkeit wieder in ein hierarchisches Betriebsgefüge einzuordnen (vgl. BGer 9C_272/2014, E. 3.3), hier nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Schliesslich sind die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde (S. 7) noch angeführten gesundheitlichen Probleme insofern unbeachtlich, als diese bereits vom ärztlich definierten und von der Verwaltung übernommenen Zumutbarkeitsprofil umfasst und deshalb nicht nochmals zu berücksichtigen sind. Soweit der Beschwerdeführer für seine Argumentation den – auch oben erwähnten – Entscheid der Bundesgerichts 9C_272/2014 anruft, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, unterscheidet sich der diesem zu Grunde liegende Sachverhalt doch vom vorliegenden in wesentlichen Punkten: Zum einen war dort (wie auch im ebenfalls angerufenen Entscheid der Bundesgerichts vom 28. Mai 2015, 9C_52/2014) von einer deutlich kürzeren verbleibenden Aktivitätsdauer auszugehen und zum anderen ist – soweit ersichtlich – die jenem Entscheid zugrunde liegende gesundheitliche Situation (nach einer Hirnblutung) nicht mit der des Beschwerdeführers vergleichbar. 3.3 Damit war und ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit unter Vornahme eines Berufswechsels entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zumutbar und möglich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und es muss mit der verfügten Rente sein Bewenden haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2016, IV/16/442, Seite 12 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2016, IV/16/442, Seite 13 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.