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Bern Verwaltungsgericht 03.10.2016 200 2016 392

3 ottobre 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·830 parole·~4 min·2

Riassunto

Verfügungen vom 8. März und 9. März 2016

Testo integrale

200 16 392 IV und 200 16 393 IV (2) KNB/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 8. März und 9. März 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2016, IV/16/392, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung,  Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 8. März 2016 gegenüber A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) einen Anspruch auf Hilfsmittel in Form von Treppenliften im Hauseingangsbereich bzw. zwischen Unter- und Eingangsgeschoss. Mit separater Verfügung vom 9. März 2016 wies die IVB zudem ein Leistungsgesuch bezüglich einer Anpassung der Waschküche (im Austausch) ebenfalls ab.  Mit Eingabe vom 19. April 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ vom B.________, Beschwerde und beantragte, beide Verfügungen seien kostenfällig aufzuheben und es seien Kostengutsprachen für einen Treppenlift im Aussenbereich bis zur Haustüre, für bauliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Verlegung der Waschküche in Austauschbefugnis mit der Zusprache eines Treppenlifts vom Eingangs- zum Untergeschoss, sowie für die Anpassung der Waschküche zu erteilen.  In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Treppenumbau und einen Treppenlift vom Unter- ins Eingangsgeschoss habe; soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen. Aus der Begründung wird ersichtlich, dass sich der Treppenumbau auf die Aussentreppe bis zur Haustüre bezieht und damit eine Treppensteighilfe bzw. ein Beitrag von Fr. 8‘000.-- im Sinne von Ziff. 14.05 der Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) gemeint ist. Im Hausinnern wird ein Anspruch auf einen Treppenlift vom Unter- ins Eingangsgeschoss im Sinne von Ziff. 13.05* HVI anerkannt.  Die Beschwerdeführerin schloss sich mit Zuschrift vom 27. September 2016 dem Antrag der Beschwerdegegnerin an. Auf Rückfrage bestätigte sie, dass sie sich mit den von der Beschwerdegegnerin nunmehr anerkannten Ansprüchen begnüge und an den übrigen Rechtsbegehren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2016, IV/16/392, Seite 3 (Treppenlift im Aussenbereich bis zur Haustüre, Anpassung der Waschküche) nicht mehr festgehalte.  Somit ist das Verfahren IV/2016/392 (Verfügung vom 8. März 2016) in Bezug auf den beantragten Treppenlift im Aussenbereich bzw. das Verfahren IV/2016/393 (Verfügung vom 9. März 2016) vollumfänglich infolge Beschwerderückzugs als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Bezüglich des Treppenumbaus und Treppenlifts zwischen Unter- und Eingangsgeschoss liegt dagegen ein gemeinsamer Antrag vor. Dieser hat, soll er zum Urteil erhoben werden, der Sachund Rechtslage zu entsprechen (BGE 104 V 162 E. 1 S. 165); wie aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, trifft dies vorliegend zu.  Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 bzw. Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).  Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) praxisgemäss besondere Umstände anerkannt und deshalb keine Verfahrenskosten erhoben.  Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.  Angesichts ihres teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Vorliegend rechtfertigt es sich, von einem je hälftigen Obsiegen (Treppenumbau und Treppenlift) bzw. Unterliegen (Rückzug der übrigen Rechtsbegehren) auszugehen. Die Parteientschädigung wird somit (unter Berücksichtigung der Kostennote vom 27. September 2016 sowie in Anwendung des Rundschreibens vom 16. Dezember 2009 [abrufbar unter <www.justice.be.ch>]) auf Fr. 598.-- (4.6h x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 46.45 und Fr. 51.55 Mehrwertsteuer, somit auf total Fr. 696.--, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2016, IV/16/392, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Verfahren IV/2016/392 (Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. März 2016) wird, soweit der Anspruch auf Hilfsmittel in Form eines Treppenlifts im Aussenbereich bis zur Haustüre betreffend, als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Im Verfahren IV/2016/392 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. März 2016 insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin Anspruch auf Hilfsmittel in Form eines Treppenumbaus und eines Treppenlifts vom Untergeschoss ins Eingangsgeschoss hat. 3. Das Verfahren IV/2016/393 (Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. März 2016) wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von 1‘000.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 5. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 696.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 6. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 27. September 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2016, IV/16/392, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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