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Bern Verwaltungsgericht 11.08.2016 200 2016 382

11 agosto 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,848 parole·~9 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 23. März 2016

Testo integrale

200 16 382 ALV KOJ/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. August 2016 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 23. März 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, ALV/16/382, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stellte am 6. Oktober 2014 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 40%, woraufhin ihr ab Oktober 2014 entsprechende Taggelder ausgerichtet wurden (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Langenthal [act. IIB] 6 – 9, 125). Am 25. Juni 2015 wurde die Versicherte darauf hingewiesen, dass aufgrund der bestehenden Betreuungspflichten gegenüber ihrer Enkelin Zweifel an ihrer Vermittlungsfähigkeit bestünden. Gleichzeitig wurde sie zur diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert (Akten des beco, Dossier Kantonale Amtsstelle KAST [act. IIC] 1 – 3). Nachdem die Versicherte am 9. Juli 2015 Stellung genommen hatte (act. IIC 5 – 6), bejahte das beco mit Verfügung vom 15. Juli 2015 (act. IIB 102 – 105) ab dem 1. Oktober 2014 die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten und legte die Anspruchsberechtigung aufgrund der bestehenden Betreuungspflicht auf 20% fest. Dies unter dem Vorbehalt, dass auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Daraufhin forderte das beco mit Verfügung vom 23. September 2015 (act. IIB 122 – 124) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. Mai 2015 zu viel ausgerichtete Taggelder im Betrag von Fr. 2‘756.25 zurück. Diese Verfügungen blieben unangefochten. B. Am 25. September 2015 (act. IIB 127) stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Arbeitslosentaggelder. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 (act. IIB 131 – 134) hiess das beco das Erlassgesuch insofern teilweise gut, als der Erlass für den Betrag von Fr. 1‘633.40 gewährt wurde, da die Versicherte die Leistungen in den Kontrollperioden Oktober 2014 bis März 2015 gutgläubig empfangen habe und zudem eine grosse Härte vorliege. Bezüglich der Auszahlung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, ALV/16/382, Seite 3 Kontrollperioden April und Mai 2015 wurde der gute Glaube jedoch verneint, weshalb die Versicherte aufgefordert wurde, den Restbetrag der Rückforderung von Fr. 1‘122.85 zu bezahlen. Die hiergegen erhobene Einsprache (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II] 2) wies das beco mit Entscheid vom 23. März 2016 ab (act. IIB 138 – 141). C. Am 18. April 2016 leitete das beco eine Eingabe der Versicherten vom 15. April 2016 an das Verwaltungsgericht weiter, mit welcher diese sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. März 2016 beantragte. Das Verwaltungsgericht nahm diese Eingabe als Beschwerde entgegen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2016 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Juli 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdegegner zur Vervollständigung der mit der Beschwerdeantwort eingereichten amtlichen Akten auf. Am 12. Juli 2016 gingen die entsprechenden Akten beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, ALV/16/382, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. März 2016 (act. IIB 138 – 141). Streitig und zu prüfen ist vorliegend der Erlass der Rückerstattungsforderung betreffend zu viel bezogener Arbeitslosentaggelder während der Monate April und Mai 2015 im Betrag von Fr. 1‘122.85 (act. II 140 – 141). 1.3 Der Streitwert liegt beim beantragten Erlass von Fr. 1‘122.85 (act. IIB 134) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.1.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, ALV/16/382, Seite 5 dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.1.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.1.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, ALV/16/382, Seite 6 3. 3.1 Vorliegend verneinte der Beschwerdegegner, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitslosentaggelder für die Monate April und Mai 2015 im guten Glauben erhalten hat. Dies mit der Begründung, dass diese mit Schreiben vom 25. Juni 2015 (act. IIC 1 – 3) darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Zahlungen der Arbeitslosenkasse während der Dauer der Überprüfung ihrer Vermittlungsfähigkeit eingestellt würden. Da die Zahlungen der Monate April und Mai 2015 mit dem Valutadatum vom 14. Juli 2015 und somit nach dem Schreiben vom 25. Juni 2015 erfolgt seien, hätte die Beschwerdeführerin realisieren müssen, dass die Zahlungen zu Unrecht erfolgt seien (act. IIB 140 unten). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich „keiner Schuld bewusst sei, die Zahlungen zu unrecht erhalten zu haben“ (Beschwerde). 3.2 Ob der gute Glaube für die pro April und Mai 2015 ausbezahlten Taggelder aufgrund des Schreibens vom 25. Juni 2015 – welches entgegen der Darstellung im angefochtenen Einspracheentscheid keinen Hinweis auf eine Sistierung der Zahlungen der Arbeitslosenkasse enthält – zu verneinen ist, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht offensichtlich verletzt hat, weshalb bereits deshalb der gute Glaube zu verneinen ist: Anlässlich des Erstgesprächs vom 13. Oktobers 2014 wurde in der dort abgeschlossenen „Wiedereingliederungsvereinbarung“ festgehalten, dass die Beschwerdeführerin jeweils am Montag ganztags und von Dienstag bis Freitag am Vormittag für eine Anstellung verfügbar sei (act. IIC 3). In ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2015 hat die Beschwerdeführerin ihre Angaben dahingehend präzisiert, dass sie aufgrund der Betreuungspflicht gegenüber ihrer Enkelin während den Schulferien keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen könne (act. IIC 6). Diese Tatsache hat sie jedoch unbestrittenermassen anlässlich des besagten Erstgespräches nicht erwähnt. Dies hatte zur Folge, dass der Beschwerdegegner anfangs von einer offensichtlich zu hohen Vermittlungsfähigkeit resp. Anspruchsberechtigung ausgegangen ist. Erst nachdem er von den konkreten Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin Kenntnis erhalten hatte, konnte der Umfang der Anspruchsberechtigung mit Verfügung vom 15. Juli 2015 (act. IIB 102 – 105)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, ALV/16/382, Seite 7 auf 20% korrigiert werden. Damit ist der Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen. Guter Glaube kann unter diesen Umständen nur vorliegen, wenn das Fehlverhalten im Sinne der dargelegten Meldepflichtverletzung lediglich als leichte Fahrlässigkeit zu betrachten wäre. Demgegenüber muss die Gutgläubigkeit verneint werden, wenn das Verhalten als grobfahrlässig oder arglistig eingestuft werden muss (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Entscheid des BGer vom 26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5). Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdeführerin erkennen müssen, dass sie den Organen der Arbeitslosenversicherung den Umfang ihrer Betreuungspflicht hätte melden müssen, da diese offensichtlich Auswirkungen auf ihre Vermittlungsfähigkeit hatte resp. hat. Diese Verletzung der Meldepflicht, die kein leichtes Verschulden darstellt, sondern mindestens als grobfahrlässig einzustufen ist, schliesst den guten Glauben aus. Damit scheitert der Anspruch auf Erlass der Rückforderung für die Monate April und Mai 2015 bereits am Bestehen des guten Glaubens. Wenn der Beschwerdegegner für die pro Oktober 2014 bis März 2015 ausbezahlten Taggelder den guten Glauben trotz der erfolgten Meldepflichtverletzung bejaht hat, ist dies jedenfalls aus der Sicht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. 3.3 Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.1.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeutet, offen gelassen werden. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2016 (act. IIB 138 – 141) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, ALV/16/382, Seite 8 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung Kanton Bern - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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