200 16 367 IV KNB/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Februar 2017 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. Februar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. August 2010 unter Hinweis auf einen Diabetes sowie Seh- und psychische Störungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern, [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 2). Die IVB klärte den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht ab, holte Berichte der behandelnden Ärzte sowie einen Untersuchungsbericht bei Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), ein (act. II 29), veranlasste eine Arbeitsmarktlich- Medizinische Abklärung (AMA, act. II 35) und gewährte der Versicherten, welcher die seit 1996 ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei der D.______AG per Juni 2011 gekündigt worden war (act. II 9 S. 1-3; 53 S. 3; 59 S. 1), nach Vorlage des Abklärungsberichts AMA (act. II 53 S. 2 ff.) ein Arbeitstraining (act. II 52). Im entsprechenden Abschlussbericht wurde festgehalten, dass die Versicherte zuerst eine psychische Betreuung benötige, bevor sie wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könne (act. II 65 S. 6). In der Folge veranlasste der zuständige Krankentaggeldversicherer unter Mitbeteiligung der IVB (act. II 75) bei der Dr. med. E.____GmbH eine psychiatrische Begutachtung (Expertise vom 5. September 2012 [act. II 79.2]). Nachdem die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gegenüber der IVB festgehalten hatte, aufgrund einer rein psychiatrischen Beurteilung könne kein Zumutbarkeitsprofil erstellt werden (act. II 84 S. 9), liess die IVB bei der Z.____AG ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (Expertise vom 8. Juli 2013 [act. II 94.1 ff.]). Darin hielten die Gutachter u.a. fest, dass sich im Zuge einer im Januar 2013 erfolgten Karpaltunnel-Operation eine (die Arbeitsfähigkeit gänzlich einschränkende) Algodystrophie entwickelt habe, weshalb innerhalb der nächsten 6-12 Monate eine Neubeurteilung erforderlich sei (act. II 94.1 S. 23 f.). In der Folge holte die IVB weitere Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein und veranlasste im Februar 2015 (act. II 147) bei der Z.____AG eine weitere polydisziplinäre Begutachtung („Folgegutachten“ vom 22. Juni 2015 [act. II 157.1 ff.]). Nachdem die IVB den Gut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 3 achtern Rückfragen gestellt (Stellungnahme vom 2. September 2015 [act. II 161]) und kardiologische Verlaufsberichte eingeholt hatte, stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. November 2015 (act. II 170) die Verneinung eines Rentenanspruchs in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 sowie die rückwirkende Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Januar 2013, einer Viertelsrente ab 1. Juni 2014, einer ganzen Rente ab 1. Januar 2015 sowie einer Viertelsrente ab 1. September 2015 in Aussicht. Daran hielt sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 172) mit Verfügung vom 26. Februar 2016 (act. II 179) fest. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 13. April 2016 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 26. Februar 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin folgende Rentenleistungen auszurichten: • vom 1. Juli 2011 - 31. Dezember 2012: halbe Invalidenrente • vom 1. Januar 2013 - 31. Mai 2014: ganze Invalidenrente • vom 1. Juni 2014 - 31. Dezember 2014: ganze Invalidenrente • vom 1. Januar 2015 - 31. August 2015: ganze Invalidenrente • ab 1. September 2015: halbe Invalidenrente 2. Eventualiter: Die Verfügung vom 26. Februar 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin vorgenannte Rentenleistungen auszurichten, wobei für die Periode 1. Juni - 31. Dezember 2014 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen ist. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen In der Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, für die Zeit ab 1. Juli 2011 (Rentenbeginn) sei entgegen der Beschwerdegegnerin von Mitte 2010 bis Ende 2012 in psychischer und somatischer Hinsicht eine 50%ige Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen, weshalb ab 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe (S. 6). Mit Bezug auf die Periode vom 1. Juni bis 31. Dezember 2014 sei entgegen der Beschwerdegegnerin aufgrund der verstärkten Gelenkschmerzen sowie einer neuerlich verstärkten Depressi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 4 on eine Erwerbstätigkeit nicht möglich gewesen, weshalb die ganze Rente auch für das zweite Halbjahr 2014 auszurichten sei (S. 7 f.). Eventualiter bestehe in Korrektur der Berechnung des Invaliditätsgrades Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (S. 9 oben). Für die Zeit ab 1. September 2015 sei die Beschwerdegegnerin entgegen dem Gutachten der Z.____AG im Ergebnis von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (S. 9 f.); zudem habe sie fälschlicherweise auf die Tabellen des Jahres 2010 statt 2012 der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Insgesamt resultiere ein Invaliditätsgrad von 51% (S. 11) bzw. – unter Berücksichtigung eines wegen der faktischen Einäugigkeit und des Diabetes zu diskutierenden leidensbedingten Abzugs von 15% – von 58%. Demzufolge habe die Beschwerdeführerin ab September 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (S. 12). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 5 cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Februar 2016 (act. II 179). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenrente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413). Folglich sind vorliegend nicht nur die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise beanstandeten Rentenbezugszeiten, sondern ist der gesamte Leistungszeitraum zu beurteilen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 6 nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 7 2.3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV- Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. Im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum seit der Anmeldung zum Leistungsbezug im August 2010 (act. II 2) bis zur angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2016 (act. II 179) präsentierte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Akten im Wesentlichen wie folgt: 3.1 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Endokrinologie/Diabetologie, diagnostizierte im bei der Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2010 eingegangenen (undatierten) Bericht (act. II 11 S. 1-6) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Diabetes mellitus Typ 1 mit einer Retinopathie, einer Neuropathie und einem deutlich reduzierten Visus links sowie eine aktuell schwere Depression (S. 2). Es bestehe vom 25. Juli bis 13. September 2010 wegen einer Commotio cerebri eine 100%ige und ab dem 25. September 2010 wegen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 8 Depression eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (S. 3). 3.2 Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 23. März 2011 (act. II 19 S. 2 ff.) in psychiatrischer Hinsicht eine depressive Störung mit somatischen Symptomen, Status nach mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.11 [S. 2]). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50% (S. 5). 3.3 Vom 18. November 2010 bis 25. Januar 2011 befand sich die Beschwerdeführerin in der Klinik I.________ in stationärer psychiatrischer Behandlung. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 18. April 2011 (act. II 22) wurde in psychiatrischer Hinsicht eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) diagnostiziert (S. 1). Bereits im Zeitpunkt des Eintritts habe eine gute Teilremission der Symptomatik stattgefunden, was die Beschwerdeführerin darauf zurückgeführt habe, dass sie bereits seit längerer Zeit aus dem belastenden Arbeitsumfeld herausgenommen worden sei (S. 4). 3.4 Im Untersuchungsbericht vom 27. Juli 2011 (act. II 29) hielt der RAD-Arzt Dr. med. C.________ die folgenden Diagnosen fest: Zustand nach mittelschwerer depressiver Episode Diabetes mellitus Typ I • Schwankende Blutzuckereinstellung mit rezidivierenden Hypoglycämien • Diabetische Polyneuropathie • Diabetische Retinopathie mit hochgradiger Visuseinschränkung links Arterielle Hypertonie Medikamentös kompensierte Hypothyreose Degenerativer Kniebinnenschaden beidseits Lokales Lumbalsyndrom Incipiente Dupuytren-Kontraktur beider Hände rechts>links Milde Rot-Grün-Farbschwäche Es sei eine affektive Labilität spürbar, aber keine eindeutigen Zeichen einer manifesten Depression (S. 3). Die Beschwerdeführerin traue sich noch keine regelmässige Tätigkeit zu und fühle sich schon im momentanen Tages-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 9 ablauf häufig erschöpft. Inwieweit die Arbeitsfähigkeit dadurch herabgesetzt sei, müsse durch eine AMA evaluiert werden (S. 4). 3.5 Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt mit zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstellter und auf persönlicher Untersuchung beruhender Beurteilung vom 23. September 2011 (ac. II 41 S. 2 ff.) fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine Kombination von schwerwiegenden körperlichen und psychischen Erkrankungen, wobei die langjährige Diabeteserkrankung mit Komplikationen die Hauptursache für eine Schwächung des gesamten Organismus sei. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50%; in einem optimalen Fall – wenn die Beschwerdeführerin eine passende Stelle finden sollte – sei eine Arbeitsfähigkeit von 70% wahrscheinlich auch zumutbar. Auf Dauer sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit realistisch (S. 3). Die Beschwerdeführerin sehe ihren Hausarzt etwa alle 4 Wochen und die Psychotherapeutin rund alle 3 Wochen (S. 2). 3.6 Im Rahmen des Abklärungsberichts AMA vom 11. November 2011 (act. II 53 S. 2 ff.) hielt Dr. med. K.________, Facharzt für Chirurgie, RAD, in der Beurteilung fest, die Beschwerdeführerin könne ein volles Pensum mit vermehrten Pausen erbringen. Am besten geeignet seien einfache leichte Büroarbeiten mit möglichst konstantem Arbeitsanfall. Eine gute Betreuung sei Voraussetzung. Dabei bestehe eine Leistungsminderung von 55%. Die Leistung könne aufgrund der psychischen Situation schwanken (S. 8). 3.7 Mit Bericht vom 13. Juni 2012 (act. II 72 S. 2 ff.) hielt Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode, einen Verdacht auf eine kognitive Störung respektive organische Persönlichkeitsveränderung, einen Diabetes mellitus Typ 1 sowie eine diabetische Retinopathie mit Visusminderung fest (S. 2). Zu therapeutischen Sitzungen komme die Beschwerdeführerin in 14tägigen Abständen; seit November 2010 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 10 3.8 Im zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstellten Gutachten der Dr. med. E.____GmbH vom 5. September 2012 (act. II 79.2) wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 15): - Vordiagnostizierte depressive Episode ICD-10 F32, aktuell remittiert - Allenfalls in den vergangenen Monaten Symptomatik einer Anpassungsstörung möglich (ICD-10 F43), aktuell ebenfalls nicht feststellbar und als remittiert zu betrachten - somatische Diagnose Diabetes mellitus, ggf. Folgeschäden? Die geklagten subjektiven Beschwerden könnten nicht als psychische Symptomatik einer primär psychischen Störung objektiviert werden, sie seien aus psychiatrischer Sicht als somatisch und einer somatischen Erkrankung folgend einzuschätzen. Der Beschwerdeführerin wäre eine 100%ige Arbeitstätigkeit wieder zumutbar, wolle man aus versicherungspsychiatrischer Sicht argumentieren und die somatischen Faktoren an dieser Stelle bewusst ausser Acht lassen. Es sei auch für die vergangenen Monate keine durch einen andauernden psychischen Gesundheitsschaden begründete Minderung der Arbeitsfähigkeit um 20% oder mehr nachzuvollziehen (S. 19). 3.9 Im ärztlichen Bericht vom 16. November 2012 (act. II 84 S. 3 ff.) hielt Dr. med. F.________ (RAD) fest, im Moment könne kein Zumutbarkeitsprofil erstellt werden, da nicht auf ein rein psychiatrisches Gutachten abgestellt werden könne. Weder die zuletzt ausgeübte noch eine andere Tätigkeit seien zumutbar; die Beschwerdeführerin sei gemäss den Akten seit 2010 zu 100% arbeitsunfähig (S. 9). 3.10 Im Gutachten der Z.____AG (MEDAS) vom 8. Juli 2013 (act. II 94.1) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (S. 19 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Vollbild der Algodystrophie rechts dominant bei Zustand Release am 7. Januar 2013 2. Deutliche Funktionseinschränkung der rechten Hand bei Status nach CTS-Operation am 7. Januar 2013 3. Diabetische Retinopathie mit starker Visusverminderung links
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 11 4. Rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht bis mittelgradige Episode (F33.1) 5. Leichte bis mittelschwere neuropsychologische Defizite und erhöhte Ermüdbarkeit bei zerebraler Mikroangiopathie im Rahmen des Diabetes mellitus Typ 1 6. Diabetes mellitus Typ 1, behandelt mit Insulin seit 1968 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 7. Beidseitiges Schulter-/Armsyndrom rechtsbetont 8. Generalisierte Insertionstendinosen mit Verdacht auf beidseitige Coxarthrose, rechts mehr als links 9. Leichtgradige, linksbetonte, sensorineurale Schwerhörigkeit bds. 10. Hypertonie, medikamentös behandelt 11. Unklare Hypersomnie (ICD-10: F51.1) 12. Organische Persönlichkeitsveränderung (ICD-10: F07.0) 13. Abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) 14. Adipositas (BMI 31 kg/m2) 15. Leichte diabetische Neuropathie möglich 16. Chronische Spannungskopfschmerzen In der Beurteilung hielten die Gutachter fest, aktuell bestehe sowohl in der angestammten wie für jede Verweistätigkeit seit der Karpaltunnel-Operation vom Januar 2013 (vgl. act. II 94.7 S. 4) eine Arbeitsfähigkeit von 0%. Bis zum Auftreten der Algodystrophie (nach der Karpaltunnel-Operation) habe mit hoher Wahrscheinlichkeit seit zweiter Jahreshälfte 2010 eine um ca. 50% reduzierte Arbeitsfähigkeit durch psychische und neuropsychologische Einschränkungen bestanden (act. II 94.1 S. 22). Ohne Berücksichtigung der Algodystrophie würden von psychiatrischer Seite eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 50% und von internistischer Seite eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 30% geschätzt. Die neurologischen, otologischen und ophthalmologischen Befunde beeinflussten die Arbeitsfähigkeit nicht. Das orthopädische Gutachten finde durch die eingeschränkte Beweglichkeit vor allem im Bereich der Schultern eine Einschränkung des möglichen Arbeitseinsatzes (S. 20). Nach Abklingen der Algodystrophie dürfte die vorher bestehende Arbeitsfähigkeit von ca. 50% in dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten optimalerweise erneut Gültigkeit haben. Über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 12 den Zeitpunkt könne heute nichts Sicheres ausgesagt werden. Eine Reevaluation in 6 – 12 Monaten sei zu empfehlen (S. 22). Vor der Algodystrophie habe folgendes Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit bestanden: Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für Arbeiten, die keine grossen Anforderungen an ein optimales Gleichgewicht stellten, als arbeitsfähig zu betrachten. Aus neuropsychologischer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit mit hohem Routineanteil (z.B. ausführende einfache Bürotätigkeiten, so dass die Anforderungen an Gedächtnisleistungen weniger hoch ausfielen) und der Möglichkeit zu regelmässigen Pausen zu fordern. Psychiatrisch sei eine zugewandte, freundliche Arbeitsatmosphäre notwendig. Weiter solle die Möglichkeit einer wechselbelastenden Tätigkeit gegeben sein. Der funktionellen Einäugigkeit links, den Einschränkungen des Bewegungsumfangs und der Schwerhörigkeit seien dabei Rechnung zu tragen (S. 21). 3.11 Dr. med. M.________, Facharzt für Handchirurgie, hielt im Bericht vom 16. Juli 2013 (act. II 98 S. 2 f.) fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer ausgeprägt derben und überschiessenden Narbenbildung. In der Hohlhand habe dies ausgesprochen negative Auswirkungen. Obschon keine nennenswerten trophischen Störungen vorlägen, sei das klinische Erscheinungsbild analog eines CRPS. Die therapeutischen Optionen seien ausgeschöpft. Er könne nur hoffen, dass der rheumatologische Kollege der Beschwerdeführerin medikamentös/therapeutisch weiterhelfen könne (S. 2). 3.12 Dr. med. N.________, Facharzt für Rheumatologie, hielt mit Bericht vom 29. August 2013 (act. II 117 S. 10 f.) als Diagnose u.a. einen Verdacht auf eine seronegative rheumatoide Arthritis fest (S. 10). Er finde keine sicheren Hinweise für ein CRPS Typ 2 (S. 11). 3.13 Mit Bericht vom 8. Februar 2014 (act. II 111) hielt Dr. med. L.________ fest, der Gesundheitszustand sei stationär (S. 1). Eine Erwerbstätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Zur Begründung sei vor allem auf die stark reduzierte allgemeine Leistungsfähigkeit aufgrund der mehrfachen und zum Teil schon lang andauernden Erkrankungen (chronische Multi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 13 morbidität) mit geringer Ausdauer und einer Neigung zu Fehlleistungen zu verweisen (S. 3). 3.14 Am 5. März 2014 (act. II 117 S. 4-6) berichtete Dr. med. N.________, nach medikamentöser Behandlung sei es zu einer erheblichen Regredienz der entzündlichen Gelenksbeschwerden gekommen; die Beschwerdeführerin sei jedoch weiterhin auf deren Behandlung angewiesen (S. 4). 3.15 Mit Bericht vom 31. Juli 2014 (act. II 133 S. 2) hielt Dr. med. L.________ fest, er wolle der Beschwerdeführerin bestätigen, dass sie sich zur Zeit wieder in einem stärker ausgeprägten depressiven Zustand befinde und es ihr in der nächsten Zeit nicht möglich sei, an der vorgesehenen Begutachtung teilzunehmen. 3.16 Mit Bericht vom 3. November 2014 (act. II 157.10 S. 14 f.) hielt Dr. med. N.________ fest, anlässlich der heutigen Konsultation habe die Beschwerdeführerin angegeben, unter einer deutlichen Zunahme der Gelenksbeschwerden seit Absetzen von Remicade zu leiden; die Beschwerden seien vor allem belastungsabhängig. In der klinischen Untersuchung finde er keine Gelenksschwellungen; das Gänslenzeichen der Hände sei beidseits positiv, die Beweglichkeit der peripheren Gelenke altersentsprechend (S. 14). Am 16. Dezember 2014 (act. II 157.10 S. 12 f.) berichtete Dr. med. N.________, heute erfolge die erste Spritze mit Simponi bei persistierender entzündlicher Aktivität, wobei es zu einer ausgeprägten Schmerzreaktion der Beschwerdeführerin gekommen sei, was er – Dr. med. N.________ – bei Verabreichung dieses Medikaments noch nie gesehen habe (S. 12). 3.17 Mit Bericht vom 19. Dezember 2014 (act. II 142 S. 2 f.) hielt Dr. med. L.________ fest, das psychische Befinden der Beschwerdeführerin sei inzwischen wieder so stabil, dass eine erneute Begutachtung stattfinden könne. Aktuell fänden 30minütige Konsultationen in circa zweimonatigen (bzw. im Juli 2014 60minütige Konsultationen in sechswöchigen [vgl. act. II 151 S. 2]) Abständen statt (S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 14 3.18 Im Bericht des Spitals O.________ vom 9. Februar 2015 (act. II 157.10 S. 7-11) wurde u.a. eine koronare Dreigefässerkrankung diagnostiziert (S. 7), welche mittels Stents behandelt wurde; eine weitere hochgradige RCX-Stenose soll in zwei Monaten behandelt werden. Es zeige sich ein komplikationsloser postinterventioneller Verlauf und die Beschwerdeführerin habe beschwerdefrei nach Hause entlassen werden können (S. 8). Im Bericht des Spitals O.________ vom 18. Mai 2015 (act. II 157.10 S. 1-6) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin gebe an, vor allem unter Belastungsdyspnoe zu leiden; die Beschwerden hätten sich durch die letzte Intervention nicht signifikant gebessert (S. 1). Die Behandlung der verbliebenen RCX-Stenose habe sich komplikationslos gestaltet (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe sich während des Aufenthaltes in einer psychosozialen Belastungssituation befunden, aufgrund der gleichzeitig hospitalisierten Mutter. Es habe deshalb ein psychiatrisches Konsil stattgefunden. In der Folge habe die Beschwerdeführerin beschwerdefrei nach Hause entlassen werden können (S. 3). 3.19 Im MEDAS-Folgegutachten vom 22. Juni 2015 (act. II 157.1 ff.) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 157.1 S. 15 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Diabetes mellitus Typ I seit 11. Lebensjahr 2. Koronare Dreigefässerkrankung mit a. signifikanten Stenosen in proximalem und mittlerem RIVA, in der mittleren und distalen RCA, die alle vier mit einem DES Stent am 9. Februar 2015 eröffnet wurden b. hochgradigen proximalen Stenosen des RCX elektiv am 15. Mai 2015 durch zwei DES eröffnet, gutes Resultat der früher gestenteten RIVA und RCA. 3. Rheumaserologisch negative Oligo-/Polyarthralgien, Cheiroarthropathie bei langjährigem Diabetes mellitus Typ 1 wahrscheinlich 4. Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige depressive Episode (F33.1) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 5. Organische Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F07.0), DD akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 15 6. Angegebene Hypersomnie (ICD- 10 F59.1), möglicherweise im Zusammenhang mit rezidivierender Depression 7. Fragliche beginnende Polyneuropathie und Gefühlsstörungen auch an den Fingern 8. OU Proliferative diabetische Retinopathie, ausgebranntes Stadium 9. OU St. n. PAN-ALK (panretinale Laserkoagulation) 10. OS St. n. Vitrektomie 11. OS > OD Cataracta senilis 12. OU Rezidivierende Konjunktivitis, Blepharitis 13. OS > OD Astigmatismus, Presbyopie 14. Übergewicht (BMI 29.0 kg/m2) 15. Hypertonie, medikamentös gut behandelt 16. Dyslipidämie, seit 15. Mai 2015 mit Atorvastatin behandelt 17. Unklarer chronischer Reizhusten seit ein bis zwei Jahren 18. Substituierte Hypothyreose 19. Myofasziales Schmerzsyndrom des Beckengürtels In der zusammenfassenden interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten, keine Arbeiten über Schulterhöhe und keine Feinarbeit mit den Händen; die bisherige, vorwiegend sitzende Tätigkeit als kaufmännische Angestellte entspreche diesen Anforderungen weitgehend. Als kaufmännische Angestellte mit vorwiegend sitzender Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50%, d.h. 6 Stunden pro Tag mit um 20-30% verminderter Leistungsfähigkeit. Das Gleiche gelte für andere denkbaren Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil (S. 18). Nach Abschluss des Vorgutachtens im Juli 2013 habe noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen der Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen an beiden Händen bestanden. Wiederholte handchirurgische und rheumatologische Arztberichte bestätigten bis Ende 2013 eine fehlende Besserung der Handprobleme trotz verschiedener Therapien. Aus rheumatologischer Sicht werde für vorwiegend sitzende Sekretariatsarbeiten ein Arbeitspensum von 6 Stunden pro Tag für zumutbar gehalten. Diese Einschätzung dürfte zutreffen ab März 2014, als der betreuende Rheumatologe eine deutliche Regredienz der inflammatorischen Befunde dokumentiert habe. Ab Januar 2014 seien wieder mehr die psychiatrischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 16 Probleme in den Vordergrund gerückt und es werde von Dr. med. L.________ bis Ende 2014 aus diesen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Beschwerdeführerin sei deswegen auch nicht in der Lage gewesen, früher zu der erneuten Begutachtung zu kommen. Aus psychiatrischer Sicht werde davon ausgegangen, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2010 vorliege. Wegen Verschlechterung der psychiatrischen Problematik seien die angestammte Tätigkeit und auch Verweistätigkeiten seit Erstellen des Vorgutachtens im Juli 2013 bis Ende Mai 2015 zu 100% nicht mehr zumutbar gewesen. Wegen zunehmenden Leistungsproblemen im Lauf des Jahres 2014 sei im Februar 2015 die Koronarographie mit Nachweis einer Dreigefässerkrankung erfolgt. Diese dürfe erst seit der zweiten Koronarographie/Koronarintervention am 15. Mai 2015 als gebessert angesehen werden. Zusammenfassend müsse aus polydisziplinären Gründen von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% seit dem Gutachten im Juli 2013 bis Ende Mai 2015 ausgegangen werden. Erst ab Juni 2015 gelte die Arbeitsunfähigkeit von 50%. Das Gleiche gelte für denkbare Verweistätigkeiten gemäss Belastungsprofil (S. 19). 3.20 In Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzfragen hielten die Gutachter mit Bericht vom 2. September 2015 (act. II 161) fest, wie lange kardiale Beschwerden wie Thoraxschmerzen und Kurzatmigkeit bei Anstrengungen vor der Diagnose im Januar 2015 zurückgereicht hätten, lasse sich nicht genau sagen. Beim vielfältigen Beschwerdebild liessen sich die kardiologischen Beschwerden rückblickend nur sehr ungenau abgrenzen. Es dürfe aber angenommen werden, dass die kardiologische Einschränkung schon einige Monate vor der Diagnosestellung bestanden habe. Wie weit solche spekulativen, kardiologischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit als Büroangestellte beeinträchtigt hätten, lasse sich noch weniger sagen. Wie erwähnt und im Gutachten beschrieben, sei die Arbeitsfähigkeit vom Juli 2013 bis Ende Mai 2015 aus psychiatrischen Gründen aufgehoben gewesen, so dass eine Einschätzung einer vorübergehenden kardiologisch begründeten gleichzeitigen Arbeitsunfähigkeit theoretisch bleibe (S. 2). 3.21 Im Bericht zur kardiologischen Abschlussuntersuchung im Spital Langenthal vom 10. August 2015 (act. II 169 S. 8 f.) wurde festgehalten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 17 die Beschwerdeführerin fühle sich fitter, aber auch erschöpfter. Angina pectoris werde verneint, die Dyspnoe NYHA II bestehe weiterhin. Ansonsten sei sie kardiologisch beschwerdefrei (S. 8). 3.22 Im zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstellten Bericht vom 7. März 2016 (act. II 180 S. 25 f.) hielt Dr. P.________, Fachärztin für Ophthalmologie, im Rahmen der sich auf die Befunderhebung im März 2016 (S. 25) beziehenden Beurteilung fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer erheblichen Einschränkung ihrer Sehfunktionen als Folge der fortgeschrittenen diabetischen Netzhauterkrankung. Trotz der noch relativ guten Sehschärfe des rechten Auges für die Ferne sei die beidäugige Sehleistung bei höheren Anforderungen für die Nähe (Lesen, Schreiben, PC-Arbeit) erheblich behindert als Folge der massiven Gesichtsfeldeinschränkungen beidseits, des Sehschärfeverlusts links und des fehlenden Stereosehens. Klagen über eine stärkere Ermüdbarkeit und mangelnde Ausdauer bei üblichen Büroarbeiten seien nachvollziehbar. Zudem sei eine erhebliche psychische Belastung durch die Folgen der Jahrzehnte dauernden Diabeteserkrankung zu berücksichtigen. Unter alleiniger Bewertung der ophthalmologischen Einschränkungen wäre eine reduzierte Bürotätigkeit von etwa 50% vertretbar bei Gewährung von Ruhepausen und Tolerieren eines angepassten Arbeitstempos (S. 26). 4. 4.1 4.1.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 18 4.1.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass-ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitshttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22der+Beweiswert+eines%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-V-465%3Ade&number_of_ranks=0#page465
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 19 schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, kann der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um bis zu maximal 25% gekürzt werden, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.3 Die im Recht liegenden medizinischen Berichte und Gutachten erlauben mit Bezug auf den gesamten massgeblichen Zeitraum seit der Anmeldung zum Leistungsbezug im August 2010 (act. II 2) bis zur angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2016 (act. II 179) eine zuverlässige Beurteilung des streitgegenständlichen Rentenanspruchs. Gegenteiliges wird insoweit auch nicht geltend gemacht. 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat den Beginn des potentiellen Rentenanspruchs auf den 1. Juli 2011 festgesetzt. Dies ist mit Blick auf die im August 2010 erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 2 S. 9) sowie in Anbetracht der seit Juli 2010 (act. II 11 S. 3) dokumentierten, über 20%igen Arbeitsunfähigkeit nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.2 vorne) und im Übrigen unbestritten (vgl. Beschwerde, S. 5). Weiter ist sie davon ausgegangen, ab Januar 2013 habe sich der Gesundheitszustand aufgrund des nach der Operation vom 7. Januar 2013 aufgetretenen Vollbildes einer Algodystrophie in für den Rentenanspruch wesentlicher Weise verschlechtert. 4.5 Die Beschwerdegegnerin hat für die Periode vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 27% verneint, wohingegen die Beschwerdeführerin eine halbe Rente geltend macht (Beschwerde, S. 5 f.). Dabei stellt sie sich insbesondere auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 20 den Standpunkt, dass alle involvierten Ärzte – einschliesslich der Gutachter des MEDAS – eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. 4.5.1 4.5.1.1 In somatischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungsminderung von 30% berücksichtigt, was der im MEDAS-Gutachten vom 8. Juli 2013 – welches den beweismässigen Anforderungen an einen medizinischen Bericht grundsätzlich genügt (vgl. E. 4.1.2 vorne) – von internistischer Seite attestierten Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 30% entspricht (vgl. act. II 94.1 S. 20), unter Mitberücksichtigung der übrigen körperlichen Einschränkungen. Diese Einschätzung deckt sich mit jener von Dr. med. J.________ im Rahmen seiner zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstellten vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 23. September 2011 (act. II 41), worin er eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit attestierte (S. 3). Dass er insoweit von einem „optimalen Fall“ ausgeht, schmälert seine Einschätzung mit Blick auf den invalidenversicherungsrechtlich ohnehin einzig massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) nicht. Sodann wurde im Abklärungsbericht AMA (act. II 53 S. 2 ff.) zwar eine volle Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 55% postuliert, diesbezüglich gleichzeitig aber auch festgehalten, dass sowohl die Motivation wie auch die Leistung stark von den psychischen Befindlichkeiten abhing (S. 8). Diese begründen jedoch – wie nachstehend zu zeigen ist – in rechtlicher Hinsicht keine Invalidität. 4.5.1.2 Zwar ist unbestritten, dass im MEDAS-Gutachten vom 8. Juli 2013 überwiegend aufgrund psychischer und neuropsychologischer Einschränkungen für den Zeitraum zwischen der zweiten Jahreshälfte von 2010 und dem Auftreten der Algodystrophie im Januar 2013 retrospektiv eine um 50% reduzierte Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (act. II 94.1 S. 22). Dabei gilt es jedoch zu bedenken und die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Arbeitsfähigkeit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, womit sich Konstellationen ergeben können, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verliert (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Dezember 2014, 9C_651/2014, E. 5.1). Ein solcher Fall ist – wie die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 21 Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht – vorliegend gegeben: So wurde im zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstellten und den beweismässigen Anforderungen genügenden Gutachten der Dr. med. E.____GmbH vom 5. September 2012 (act. II 79.2) – die Untersuchung war im Juli 2012 erfolgt – festgehalten, die vordiagnostizierte depressive Episode sei aktuell remittiert (S. 15) bzw. es könne aktuell keine krankheitswertige depressive Störung gemäss ICD-10 festgestellt werden (S. 19). Diese Einschätzung deckt sich mit den bereits im Rahmen des Austrittsberichts der Klinik I.________ vom 18. April 2011 (act. II 22) getroffenen Feststellungen, wonach bereits bis zum Klinikeintritt eine gute Teilremission der Symptomatik stattgefunden habe (S. 4). In der Zeit bis zur Begutachtung in der Dr. med. E.____GmbH liegen keine fachmedizinischen Berichte im Recht, welche auf eine in rechtlicher Hinsicht relevante, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkende Psychopathologie hinweisen würden. Vielmehr präsentierte sich diese in der Folge eher bescheiden (vgl. Berichte von Dr. med. L.________ vom 11. und 13. Juni 2012 [act. II 83 S. 4; 72 S. 4]). Im Übrigen gilt es zu beachten, dass rechtsprechungsgemäss leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Zudem muss die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind (Entscheid des BGer vom 14. Oktober 2016, 9C_434/2016, E. 6.3). Ob die gemäss vertrauensärztlicher Untersuchung von Dr. med. J.________ alle drei Wochen (act. II 41 S. 2) bzw. gemäss Bericht vom 13. Juni 2012 von Dr. med. L.________ in 14tägigen Abständen (act. II 72 S. 5) durchgeführte Therapie im Sinne der Rechtsprechung konsequent war, ist fraglich, kann aber offen bleiben, da jedenfalls eine Therapieresistenz nicht ausgewiesen ist. Demnach ist die gemäss MEDAS-Gutachten im Zeitraum zwischen der zweiten Jahreshälfte von 2010 und dem Auftreten der Algodystrophie im Januar 2013 postulierte psychisch bedingte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG (vgl. E. 2.2 vorne) nicht hinreichend erstellt, woran auch die von Dr. med. F.________ im ärztlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 22 Bericht vom 16. November 2012 (act. II 84 S. 3 ff.) postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 9) nichts ändert, trägt doch diese Einschätzung den hiervor erwähnten rechtlichen Überlegungen nicht Rechnung. 4.5.1.3 Zusammenfassend ist für die Periode vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 von einer Arbeitsfähigkeit von 70% in einer den Leiden angepassten Tätigkeit (vgl. act. II 94.1 S. 20) auszugehen. 4.5.2 Mit Bezug auf das Valideneinkommen ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin zwischen Oktober 1996 und der – zumindest gesundheitlich mitbedingten – Kündigung ihrer Arbeitsstelle Ende Juni 2011 bei der D.______AG als Einkaufssachbearbeiterin im Rahmen eines 100%-Pensums tätig war (act. II 9 S. 1; 53 S. 3). Es bestehen keine Hinweise in den Akten, welche mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine anderweitige berufliche Entwicklung im Gesundheitsfalle zuliessen. Demnach ist für die Bestimmung des Valideneinkommens auf das beim letzten Arbeitgeber erzielte Gehalt abzustellen (vgl. E. 4.2.1 vorne). Dieses hätte sich per 2010 auf Fr. 68‘900.-- beziffert (Fr. 5‘300.-- x 13 [act. II 9 S. 2]). Das Valideneinkommen ist der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen, wobei auf den Nominallohnindex gemäss der entsprechenden Erhebung des BFS abzustellen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5). Unter Berücksichtigung der statistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2011-2015, Abschnitt G-S) resultiert per 2011 ein Valideneinkommen von Fr. 69‘520.-- (Fr. 68‘900.-- / 100 x 100.9). 4.5.3 Indem die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpfte respektive keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Werte abzustellen (vgl. E. 4.2.2 vorne). Massgebend ist das im MEDAS-Gutachten unter Ausklammerung der psychischen Problematik – und vor dem Auftreten der Algodystrophie im Januar 2013 – erstellte Zumutbarkeitsprofil (act. II 94.1 S. 20 und 21), welches zu den angepassten Tätigkeiten beispielhaft ausführende einfache Bürotätigkeiten zählt. Unter diesen Voraussetzungen ist auf Tabelle T7S,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 23 Ziffer 23 von LSE 2010 abzustellen, erlaubt diese Position doch die genauere Festsetzung des Invalideneinkommens als Tabelle TA1, zumal der Beschwerdeführerin der entsprechende Sektor offen stand und dem Dargelegten zufolge auch zumutbar war. Dabei ist Anforderungsniveau 4 zu berücksichtigen, waren doch im fraglichen Zeitraum allein einfache Bürotätigkeiten möglich. Sodann gilt es bei der Anwendung von Tabellenlöhnen zu berücksichtigen, dass ihnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Bereich der Tabellenposition G-S, welche sich im Jahr 2011 auf 41.7 Wochenstunden belief (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Abschnitt G-S). Schliesslich ist aufgrund des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils zusätzlich ein leidensbedingter Abzug von 5% vom Tabellenlohn zu berücksichtigen, wohingegen die übrigen, praxisgemäss zu berücksichtigenden Kriterien nicht erfüllt sind. Gegenteiliges wird denn auch nicht geltend gemacht. Demnach betrug das jährliche Invalideneinkommen per 2011 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden, der statistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011 - 2015, Abschnitt G-S), einer Arbeitsfähigkeit von 70% sowie eines leidensbedingten Abzugs von 5% Fr. 44‘463.15 (Fr. 5‘297.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden / 100 x 100.9 x 0.7 x 0.95). 4.5.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘056.85 und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. E. 2.2 vorne) von gerundet 36% (Fr. 25‘056.85 / Fr. 69‘520.-- x 100; zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Demnach hat die Beschwerdegegnerin in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 zu Recht einen Rentenanspruch verneint. 4.6 Ab Januar 2013 war die Beschwerdeführerin aufgrund einer nach einer Karpaltunneloperation (act. II 94.7 S. 4) aufgetretenen – im MEDAS- Gutachten vom 8. Juli 2013 (act. II 94.1) im Sinne einer Algodystrophie (S. 22), in jenem vom 22. Juni 2015 (act. II 157.1) dagegen im Rahmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 24 einer Cheiroarthropathie (S. 17) interpretierten – Schmerzproblematik für sämtliche Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig (act. II 94.1 S. 22). Indem die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate andauerte (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]), ist eine erhebliche und revisionsrelevante Änderung des (medizinischen) Sachverhalts ausgewiesen (vgl. E. 2.3 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat demnach für die Zeit ab 1. Januar 2013 zu Recht einen Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente bejaht. 4.7 Sodann ging die Beschwerdegegnerin ab März 2014 wiederum von einer (revisionsrelevanten) Verbesserung des Gesundheitszustandes aus, was die Beschwerdeführerin bestreitet. 4.7.1 4.7.1.1 In somatischer bzw. rheumatologischer Hinsicht hielten die Gutachter des MEDAS in ihrer Expertise vom 22. Juni 2015 (act. II 157.1) – welche die höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichts erfüllt (vgl. E. 4.1.2 vorne) – ab März 2014 eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 6 Stunden pro Tag für zumutbar (act. II 157.1 S 19). Dies deckt sich mit den Feststellungen des behandelnden Rheumatologen Dr. med. N.________, welcher im Bericht vom 5. März 2014 (act. II 117 S. 4-6) eine erhebliche Regredienz der entzündlichen Gelenkbeschwerden feststellte (S. 4). Zwar klagte die Beschwerdeführerin in der weiteren Folge wiederum über eine Zunahme der Beschwerden; indessen stellte Dr. med. N.________ bei der Untersuchung keine Gelenkschwellungen und eine altersentsprechende Beweglichkeit der peripheren Gelenke fest (act. II 157.10 S. 14) bzw. vermochte er die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzreaktionen nicht zu erklären (act. II 157.10 S. 12). Unter diesen Umständen ist die von den Gutachtern erwähnte Verbesserung in somatischer Hinsicht erstellt, wobei der Diabetes im Sinne einer zusätzlichen Leistungsminderung von 20-30% mitberücksichtigt wurde (vgl. act. II 157.1 S. 17 und 18). 4.7.1.2 Sodann trifft es zwar zu, dass im MEDAS-Gutachten vom 22. Juni 2015 (act. II 157.1) für den Zeitraum zwischen der ersten Begutachtung im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 25 Juli 2013 bis Ende Mai 2015 wegen einer als solche bezeichneten Verschlechterung der psychischen Problematik sowohl für die angestammte Tätigkeit wie auch für eine Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit postuliert wurde (S. 19). Wie in E. 4.5.1.2 vorne dargelegt, ist dies jedoch nicht (allein) massgebend. Vielmehr erweist sich die gutachtliche Einschätzung in rechtlicher Hinsicht auch mit Bezug auf den Zeitraum ab März 2014 nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt: Denn wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, lässt die geringgradige Frequenz der in Anspruch genommenen Therapien nicht auf eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes schliessen, erfolgte gemäss Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. L.________ die psychotherapeutische Behandlung doch lediglich im Rahmen 30minütiger Konsultationen alle zwei Monate (act. II 142 S. 3) bzw. 60minütiger Konsultationen alle sechs Wochen (act. II 151 S. 2), womit einerseits nicht auf eine invalidisierende Befundlage geschlossen und andererseits (weiterhin) nicht von einer konsequenten Therapie gesprochen werden kann – dies umso weniger, als der begutachtende Psychiater keine nachhaltige Veränderungsmotivation festgestellt hatte (act. II 157.4 S. 9). Insoweit liegen keine psychiatrischen Berichte im Recht, welche eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Weise hinreichend plausibilisierten, weshalb eine psychisch (mit)bedingte Erwerbsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) unverändert nicht erstellt ist (vgl. auch E. 4.5.1.2 vorne). 4.7.1.3 Demnach ist ab März 2014 eine Verbesserung des (somatischen) Gesundheitszustandes im Sinne eines weiteren Revisionsgrundes ausgewiesen, womit der Rentenanspruch allseitig zu prüfen ist (vgl. E. 2.3.3 vorne). 4.7.2 Hinsichtlich des Valideneinkommens kann grundsätzlich auf das in E. 4.5.2 vorne Gesagte verwiesen werden. Demnach beziffert sich das ohne Gesundheitsschaden per 2014 erzielbare Einkommen auf Fr. 71‘380.-- (Fr. 68‘900.-- /100 x 103.6). 4.7.3 Sind die psychischen Beschwerden dem Dargelegten zufolge auch für die Zeit ab März 2014 nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 4.7.1.2 vorne), ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf das im MEDAS-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 26 Gutachten erstellte Zumutbarkeitsprofil abzustellen: Demnach seien körperlich leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulterhöhe und ohne Feinarbeit mit den Händen zumutbar; die bisherige, vorwiegend sitzende Tätigkeit als kaufmännische Angestellte entspreche diesen Anforderungen weitgehend. Als kaufmännische Angestellte mit vorwiegend sitzender Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50%, d.h. 6 Stunden pro Tag mit um 20- 30% verminderter Leistungsfähigkeit (act. II 157.1 S. 18). Entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 10) ist somit nicht von einer generellen 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Vielmehr ist die gutachtlich attestierte und mit insgesamt 50% quantifizierte Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die insoweit kongruenten Angaben in der Expertise (vgl. S. 18 und 20) allein dahingehend zu verstehen, dass im Rahmen des (zumutbaren) Pensums von 6 Stunden täglich (mithin 30 Stunden wöchentlich) eine Leistungsminderung von 20-30% zu berücksichtigen ist. Daran ändert auch der Bericht von Dr. med. P.________ vom 7. März 2016 (act. II 180 S. 25 f.) nichts, welche aus isoliert ophthalmologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit postuliert: Zum einen handelt es sich überwiegend um eine Andersbewertung der Arbeitsunfähigkeit – mithin in der Folgeabschätzung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Ermessenszüge trägt (vgl. Entscheid des BGer vom 6. August 2015, 9C_397/2015, E. 5.3), was ohne weiteres zu respektieren ist, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen umfassend gewürdigt wurden. Dies ist vorliegend der Fall, wurde die Arbeits- und Leistungsfähigkeit doch polydisziplinär beurteilt. Insbesondere zeigt Dr. med. P.________ im Bericht vom 7. März 2016 nicht auf, inwiefern die von ihr erhobenen Befunde von jenen im Rahmen der ophthalmologischen Begutachtung divergieren bzw. inwieweit sich eine allfällige Abweichung auf das über sämtliche Fachrichtungen gesamthaft zu beurteilende funktionelle Leistungsvermögen auswirkte. Zum andern ist zu berücksichtigen, dass die Befunderhebung durch Dr. med. P.________ im März 2016 und damit ausserhalb des vorliegend massgebenden und sich bis zur angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2016 erstreckenden Beurteilungszeitraums erfolgte, weshalb allfällige Veränderungen des Gesundheitszustandes vorliegend ohnehin nicht zu berücksichtigen wären.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 27 Für die Bezifferung des Invalideneinkommens ist weiterhin Ziffer 23 von Tabelle T7S der LSE 2010 massgebend. Indem die Gutachter die früher ausgeübte Tätigkeit (und nicht mehr allein einfache Bürotätigkeiten) als angepasst einschätzten – was u.a. mit dem im Vergleich zur Begutachtung im Jahre 2013 verbesserten neuropsychologischen Leistungsprofil zu erklären ist (vgl. act. II 157.5 S. 6) – ist nunmehr von Anforderungsniveau 3 auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin über ein Fähigkeitszeugnis als Kaufmännische Angestellte verfügt (act. II 5 S. 3). Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich entgegen der Beschwerdeführerin mit Blick auf das im MEDAS-Gutachten vom 22. Juni 2015 weniger restriktiv formulierte Zumutbarkeitsprofil (act. II 157.1 S. 18) nicht (mehr). Wie nachfolgend zu zeigen ist, änderte sich am Ergebnis indes auch dann nichts, wenn der Beschwerdeführerin unverändert ein leidensbedingter Abzug von 5% zugebilligt wird. Diesfalls betrug das jährliche Invalideneinkommen per 2014 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden, der statistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011 - 2015, Abschnitt G-S), einem zumutbaren Arbeitspensum von 6 Stunden täglich bzw. 30 Stunden wöchentlich, einer Leistungsminderung von 25% (Mittelwert von 20-30%) sowie eines leidensbedingten Abzugs von 5% minimal Fr. 37‘757.15 (Fr. 5‘925.-- x 12 Monate / 41.7 x 30 Wochenstunden / 100 x 103.6 x 0.75 x 0.95). 4.7.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert demnach eine Erwerbseinbusse von Fr. 33‘622.85 und damit ein Invaliditätsgrad (vgl. E. 2.2 vorne) von gerundet maximal 47% (Fr. 33‘622.85 / Fr. 71‘380.-- x 100). Somit besteht ab 1. Juni 2014 (Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 2.2 vorne). Die angefochtene Verfügung erweist sich somit auch insoweit als korrekt. An diesem Ergebnis änderte sich auch dann nichts, wenn mit der Beschwerdeführerin nunmehr auf den Wert gemäss Ziffer 4, Total, Frauen von Tabelle T17 der LSE 2012 abgestellt würde: Unter Berücksichtigung eines (vorliegend grundsätzlich nicht gerechtfertigten, vgl. E. 4.7.3 vorne) leidensbedingten Abzugs von 5% beliefe sich das Invalideneinkommen auf minimal Fr. 36‘227.75 (Fr. 5‘685.-- x 12 / 41.7 x 30 Wochenstunden / 100 x
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 28 103.6 x 0.75 x 0.95), was – bei einer Einkommensdifferenz von Fr. 35‘152.25 – einen Invaliditätsgrad von gerundet maximal 49% ergäbe (Fr. 35‘152.25 / Fr. 71‘380.-- x 100). 4.8 Ab 1. Januar 2015 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine auf einer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 100% basierende ganze Invalidenrente zu. Dies ist mit Blick auf die ab diesem Zeitpunkt bestehende und in der Folge mittels Stents behandelte koronare Herzkrankheit nicht zu beanstanden (act. II 157.1 S. 16). Eine bereits vor Januar 2015 kardiologisch bedingte Einschränkung der Arbeitsund Erwerbsfähigkeit ist zudem nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt (act. II 161 S. 2). 4.9 Schliesslich ging die Beschwerdegegnerin ab Mitte Mai 2015 wiederum von einer (revisionsrelevanten) Verbesserung des Gesundheitszustandes aus, was die Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich nicht bestreitet, indessen eine höhergradige Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit postuliert. 4.9.1 In somatischer Hinsicht ist erstellt und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, dass ab Mitte Mai 2015 hinsichtlich der koronaren Dreigefässerkrankung von einer vollen Arbeitsfähigkeit mit Bezug auf sämtliche Tätigkeiten auszugehen ist (act. II 157.1 S. 17; 169 S. 8). Demnach galt ab Juni 2015 wiederum das im MEDAS-Gutachten vom 22. Juni 2015 erstellte Zumutbarkeitsprofil (zumutbares Arbeitspensum von 6 Stunden pro Tag mit um 20-30% verminderter Leistungsfähigkeit [vgl. S. 18]; vgl. E. 4.7.1.1 und 4.7.3 vorne). Eine revisionsrelevante Änderung in den tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnissen ist demnach erstellt, womit der Rentenanspruch umfassend zu prüfen ist. Soweit eine psychisch (mit)bedingte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit attestiert wurde, geht die entsprechende Beeinträchtigung aus polydisziplinärer Sicht nicht über die somatischen Einschränkungen hinaus, weshalb offen bleiben kann, ob psychisch bedingte funktionelle Einbussen auch rechtlich relevant respektive hinreichend ausgewiesen wären.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 29 4.9.2 Hinsichtlich des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens kann grundsätzlich auf das in E. 4.5.2 vorne Gesagte verwiesen werden. Demnach beziffert sich das Valideneinkommen per 2015 auf Fr. 71‘656.-- (Fr. 68‘900.-- /100 x 104). 4.9.3 Sodann beläuft sich das jährliche Invalideneinkommen per 2015 unter Berücksichtigung der in E. 4.7.3 hiervor verwendeten Bemessungsparameter (mit Ausnahme des für das Jahr 2015 höheren Nominallohnindexes von 104 Punkten [vgl. BFS, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011 - 2015, Abschnitt G-S]) sowie unter Zubilligung eines (grundsätzlich nicht ausgewiesenen) leidensbedingten Abzugs von 5% (vgl. E. 4.7.3 vorne) auf Fr. 37‘902.95 (Fr. 5‘925.-- x 12 Monate / 41.7 x 30 Wochenstunden / 100 x 104 x 0.75 x 0.95). 4.9.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert demnach eine Erwerbseinbusse von Fr. 33‘753.05 und damit ein Invaliditätsgrad (vgl. E. 2.2 vorne) von gerundet maximal 47% (Fr. 33‘753.05 / Fr. 71‘656.-- x 100). Somit besteht ab 1. September 2015 (Art. 88a Abs. 1 IVV) wiederum Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 2.2 vorne), womit die angefochtene Verfügung auch insoweit bestätigt werden kann. Daran änderte sich auch nichts, wenn mit der Beschwerdeführerin auf den Wert gemäss Ziffer 4, Total, Frauen von Tabelle T17 der LSE 2012 abgestellt würde: Diesfalls beliefe sich das Invalideneinkommen auf minimal Fr. 36‘367.65 (Fr. 5‘685.-- x 12 / 41.7 x 30 Wochenstunden / 100 x 104 x 0.75 x 0.95), was – bei einer Einkommensdifferenz von Fr. 35‘288.35 – unverändert einen Invaliditätsgrad von gerundet maximal 49% ergäbe (Fr. 35‘288.35 / Fr. 71‘656.-- x 100). 4.9.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem (massgeblichen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar wäre: Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer Resterwerbsfähigkeit im Juni 2015 58jährig, womit ihr bis zur ordentlichen Pensionierung noch eine Restaktivitätsdauer von 6 Jahren verblieb. Unter Berücksichtigung des nicht restriktiven Zumutbarkeitsprofils und der beruflichen Ressourcen sowie mit Blick auf die diesbezüglich strenge höchstrichterliche Praxis (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 2. November
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 30 2016, 8C_449/2016, E. 2.4) ist somit von einer (invalidenversicherungsrechtlich) genügenden Vermittelbarkeit auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin weiterhin in der angestammten Tätigkeit im Bürobereich tätig sein kann. 4.10 Nach dem Dargelegten erweist sich die Verfügung vom 26. Februar 2016 als korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 31 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2017, IV/16/367, Seite 32 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.