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Bern Verwaltungsgericht 17.05.2016 200 2016 365

17 maggio 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,986 parole·~10 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 18. März 2016\n(Nr. 330988060)12

Testo integrale

200 16 365 ALV MAW/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Mai 2016 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 18. März 2016 (Nr. 330988060)12

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 1. Juli 2012 als … bei der B.________. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 31. Oktober 2013 aufgelöst (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 6 und 10). Am 8. Oktober 2013 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Biel zur Arbeitsvermittlung an (act. II A 5 - 6) und stellte am 7. März 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse Biel [act. II] 6 - 7). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 teilte das RAV dem Versicherten mit, dass die eingereichten Arbeitsbemühungen für den Monat September 2015 quantitativ nicht der Wiedereingliederungsvereinbarung entsprächen. Es gab dem Versicherten daher – unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall – Gelegenheit, sich bis am 22. Oktober 2015 zum Sachverhalt zu äussern und allfällige Beweismittel beizulegen (Akten des beco, Dossier RAV – Region Seeland-Berner Jura [act. IIB] 36). Am 18. Oktober 2015 (act. IIB 37) reichte der Versicherte eine Stellungnahme ein und führte darin aus, dass er nicht wisse, auf welche Wiedereingliederungsvereinbarung sich das RAV bezogen und gegen was er „verstossen“ habe. Zudem habe er im September 2015 bei drei Arbeitgebern im Zwischenverdienst gearbeitet. Mit Verfügung vom 11. November 2015 wurde der Versicherte wegen erstmalig (quantitativ) ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit im Umfang von drei Einstelltagen ab dem 1. Oktober 2015 in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIB 48 - 49). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 3. Dezember 2015 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. IIC] 5 - 6) wies das beco mit Entscheid vom 18. März 2016 ab (act. IIC 12 - 15).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. April 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 18. März 2016. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er bei der erneuten Anmeldung beim RAV keine Vereinbarung getroffen habe und dass er insbesondere nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Wiedereingliederungsvereinbarung vom 6. Juli 2011 auch im Rahmen einer neuen Anmeldung ihre Gültigkeit habe. Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2015 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 4 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. März 2016 (act. IIC 12 - 15). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von drei Einstelltagen wegen quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode September 2015. 1.3 Bei der Einstellung von drei Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 5 muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und von den Parteien nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode September 2015 drei Arbeitsbemühungen getätigt und deren Nachweis mit dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" rechtzeitig eingereicht hat (act. IIB 34 - 35). 3.2 Der Nachweis von nur drei Arbeitsbemühungen für eine einmonatige Kontrollperiode ist in quantitativer Hinsicht ungenügend. Der im Umgang mit der Arbeitslosenversicherung erfahrene Beschwerdeführer musste Kenntnis davon haben, dass er auch ohne Wiedereingliederungsvereinbarung mehr als nur drei Bewerbungsbemühungen nachweisen musste, zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 6 mal er erst wenige Jahre zuvor bereits zur Arbeitsvermittlung angemeldet war und er bereits damals mindestens fünf Arbeitsbemühungen pro Monat tätigen musste (vgl. act. IIB 41). Entsprechend hat er in den Kontrollperioden Februar 2014 bis Juli 2015 – auch ohne nach der erneuten Anmeldung eine Wiedereingliederungsvereinbarung unterzeichnet zu haben – stets sechs oder mehr Arbeitsbemühungen pro Monat nachgewiesen (vgl. act. IIA 52 - 53, act. IIA 54, act. IIA 68 - 69, act. IIA 81 - 82, act. IIA 88 - 89, act. IIA 145 - 146, act. IIA 149 - 150, act. IIA 154 - 155, act. IIA 159 - 160, act. IIB 1, act. IIB 5 - 6, act. IIB 12 - 13 und act. IIB 19 - 20). In gleicher Weise wären auch drei Arbeitsbemühungen pro Monat als ungenügend zu qualifizieren, wenn sie die Zeit vor der Arbeitslosigkeit betreffen würden, in welcher naturgemäss noch gar keine Wiedereingliederungsvereinbarung getroffen worden sein kann (ARV 1981 N 29 S. 127 E. 2a). 3.3 Weiter ist zu prüfen, ob ein entschuldbarer Grund für die quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen vorliegt. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass er während der Kontrollperiode im September 2015 bei drei verschiedenen Arbeitgeber im Zwischenverdienst tätig war, weshalb er nicht gleich viele Arbeitsbemühungen für diese Zeit habe tätigen müssen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten schuldmindernden Gründe sind nicht stichhaltig. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer im September 2015 insgesamt 89 Stunden in Zwischenverdiensttätigkeiten gearbeitet (vgl. act. II 59 - 63), was einem Gesamtpensum von ungefähr 50 % entspricht (vgl. Beschwerdeantwort vom 22. April 2016 S. 3). Bei der Ausübung einer (unselbstständigen oder selbstständigen) Zwischenverdiensttätigkeit muss die Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich weiterhin gegeben sein (vgl. AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch, in der hier anwendbaren Fassung vom 1. Januar 2015, Rz. B234) und die versicherte Person ist gehalten, auch während dieser Zeit qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (AVIG-Praxis ALE Rz. B317). Mit anderen Worten: auch wenn der Beschwerdeführer im September 2015 in einem Pensum von annähernd 50 % gearbeitet hat, bedeutet dies nicht, dass es sich dabei um kontrollfreie Tage gehandelt hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 7 und er deswegen vom Nachweis der Arbeitsbemühungen für diese Zeit entbunden gewesen wäre. Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für die quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode September 2015 ist damit nicht ausgewiesen, so dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom Grundsatz her zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von drei Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat vorliegend ein leichtes Verschulden im unteren Bereich angenommen und hierfür eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von drei Tagen verfügt. Dies ist unter Berücksichti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 8 gung der gesamten Umstände des Einzelfalles – insbesondere mit Blick auf die erstmalige Einstellung wegen quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen (vgl. „Einstellraster“ des seco, AVIG-Praxis, D72, Ziff. 1C.1, welches für erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen eine Sanktion von drei bis vier Einstelltage vorsieht) und unter Berücksichtigung, dass keine gültige Wiedereingliederungsvereinbarung bestanden hat – nicht zu beanstanden. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen ins Ermessen der Verwaltung ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von drei Tagen zu bestätigen ist. 5. Zusammenfassend lässt sich die Einstellung von drei Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2016 (act. IIC 12 - 15) erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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