200 16 340 SH LOU/IMD/WIL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Juni 2016 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Soziale Dienste B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 4. März 2016 (shbv 110/2015)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016, SH/16/340, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Sozialhilfebezüger bzw. Beschwerdeführer) wurde ab November 2014 durch die Sozialen Dienste B.________ bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten der Sozialen Dienste B.________ act. IIA, unpaginiert], rotes Mäppchen). Am 9. Oktober 2015 wiesen die Sozialen Dienste B.________ den Sozialhilfebezüger unter Androhung der Einstellung der Sozialhilfe im Unterlassungsfall an, einen lückenlosen Kontoauszug des Geschäftskontos der C.________, für welche er einzelzeichnungsberechtigt ist (vgl. www.zefix.ch), einzureichen (act. IIA, Register 6.1). Dieser Aufforderung kam der Sozialhilfebezüger auch nach entsprechender Mahnung vom 23. Oktober 2015 (act. IIA, blauer Ordner, Register 6.1) nicht nach. Daraufhin stellten die Sozialen Dienste B.________ mit Verfügung vom 16. November 2015 die wirtschaftliche Sozialhilfe per 30. November 2015 ein mit der Begründung, sie seien mangels Mitwirkung von Seiten des Sozialhilfebezügers nicht in der Lage, dessen Bedürftigkeit zu überprüfen (Akten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland RSA bzw. Vorinstanz; act. II] 5 ff.). B. Gegen diese Verfügung erhob der Sozialhilfebezüger am 17. November 2015 Beschwerde beim RSA (act. II 1 ff.) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe. Mit Entscheid vom 4. März 2016 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. II 23 ff.) C. Hiergegen erhob der Sozialhilfebezüger am 1. April 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss, der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016, SH/16/340, Seite 3 angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei wirtschaftliche Sozialhilfe zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie fügte ergänzend hinzu, es sei während des vorinstanzlichen Verfahrens eine nicht deklarierte Zahlung auf dem Betriebskonto des Beschwerdeführers eingegangen, was vermuten lasse, dass weitere, dem Sozialdienst nicht bekannte Zahlungseingänge erfolgt seien. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 2. Mai 2016 auf eine Beschwerdevernehmlassung. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom 4. März 2016 (act. II 23 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016, SH/16/340, Seite 4 der erfolgten Leistungseinstellung per 30. November 2015 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016, SH/16/340, Seite 5 um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. 2.3 2.3.1 Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen (VGE 2010/242 vom 21.12.2010, E. 3.1). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2009 S. 225 E. 4). Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt. Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2 mit Hinweisen, 2009 S. 225 E. 3.1). 2.3.2 Können wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Personen trotz seriöser Abklärungen der Sozialhilfebehörde erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016, SH/16/340, Seite 6 (teilweise oder volle) Leistungseinstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlage – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2). Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leistungen Dritter nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar bleiben (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.3, 2009 S. 225 E. 6, S. 415 E. 4.3; A.8.3 der SKOS-Richtlinien). 2.4 Eine Tatsache kann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache, so wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Möglichkeit aber reicht nicht aus. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft beruhen (MERKLI/ AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 6 f.; vgl. auch BVR 2009 S. 385 E. 4.3.2 mit Hinweis). Der Beweis kann auch indirekt, durch Indizien, erbracht werden, d.h. durch den Beweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere, rechtswesentliche Tatsachen zulassen (vgl. BVR 2012 S. 58 E. 4.1; MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, a.a.O., Art. 19 N. 5). 3. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz begründen die verfügte Einstellung der Sozialhilfe mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens des Beschwerdeführers. Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob diese Massnahme gerechtfertigt ist. 3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 darauf hinwies, monatlich unaufgefordert die zur Berechnung der Bedürftigkeit notwendigen Unterlagen, d.h. den Kontoauszug des Vormonats (Betriebs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016, SH/16/340, Seite 7 und Privatkonto) sowie die "Milchbüchleinrechnung" des Betriebs, einzureichen (act. IIA, rotes Mäppchen). Nachdem sie den Sozialhilfebezüger wiederholt per E-Mail um die Einreichung fehlender Unterlagen ersucht hatte (act. IIA, grünes Mäppchen), wies sie ihn am 9. Oktober 2015 unter Androhung der Einstellung der Sozialhilfe im Unterlassungsfall an, die bisher eingereichten unvollständigen E-Banking- Auszüge innert 10 Tagen durch einen lückenlosen Kontoauszug des Betriebskontos der C.________ zu ergänzen (act. IIA, Register 6.1). Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, dass sie zur Überprüfung der Bedürftigkeit bzw. des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe auf eine vollständige Übersicht der wirtschaftlichen Verhältnisse angewiesen sei. Trotz der entsprechenden Mahnung und erneuten Androhung der Einstellung der Sozialhilfe im Unterlassungsfall vom 23. Oktober 2015 (act. IIA, Register 6.1) reichte der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen nicht ein. Vielmehr machte er in einem E-Mail an die Sozialen Dienste B.________ vom 2. Oktober 2015 sinngemäss geltend, er sei seit dem 18. Januar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb er ohnehin kein Einkommen erziele. Zudem sei das Geschäftskonto seit Februar 2015 eingestellt (act. IIA, grünes Mäppchen). 3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass es nicht am Beschwerdeführer ist, zu bestimmen, welche Unterlagen einzureichen sind. Vielmehr ist es Sache der Behörde, die beizubringenden Beweismittel zu bezeichnen und Aufgabe der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, diese zu beschaffen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Unter dem Titel der Mitwirkungspflicht hat der Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen einzureichen, wenn sie für die Abklärung seiner wirtschaftlichen Situation erforderlich sind. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, trifft dies bei den Kontoauszügen der C.________ zu (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7). Soweit der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen ableitet, die Einreichung der verlangten Kontoauszüge sei nicht erforderlich, kann ihm demnach nicht gefolgt werden: Wie sich aus der Beschwerdeantwort, wonach gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, ergibt, bestehen bei der Beschwerdegegnerin offensichtlich Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer keine Einnahmen generiert hat. Da das Verwaltungsgericht vom Sachverhalt ausgeht, wie er sich zum Entscheidzeitpunkt darstellt (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016, SH/16/340, Seite 8 BVR 2011 S. 448 E. 3.4.1), sind die in der Beschwerdeantwort zum vorliegenden Verfahren geltend gemachten Zweifel zu berücksichtigen. Diese sind insofern berechtigt, als allein aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer infolge seiner Erkrankung seit August 2015 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (act. IIA, Register 4.11), nicht mit dem im Sozialhilferecht erforderlichen Beweisgrad (vgl. E. 2.4 hiervor) auf das Ausbleiben von Einnahmen geschlossen werden kann. Ebenso wenig steht die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers möglichen Bewegungen auf dem Geschäftskonto der C.________ entgegen, was auch durch die am 15. Dezember 2015 erfolgte Gutschrift der rückerstatteten Lohnbeiträge der AHV in Höhe von Fr. 1'333.35 auf dem Geschäftskonto der C.________ (act. II, weisses Mäppchen) bestätigt wurde. An den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers, die für die Ausrichtung von Sozialhilfe von entscheidender Bedeutung sind, bestehen demnach erhebliche Zweifel. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht auf dem Einreichen der fehlenden Kontoauszüge beharrt und – nach erfolgloser Mahnung – die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nach dem im Sozialhilferecht erforderlichen Beweisgrad und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung der Behörde als nicht erwiesen erachtet. Dass der Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht beibringen könnte, wird weder behauptet noch ergibt sich dies aus den eingereichten Arztzeugnissen. Ohne Einsicht in die geforderten Unterlagen ist der Beweis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers damit nicht möglich, was sich aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht zu seinen Lasten auswirkt (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin erweist sich demnach als rechtmässig. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 4. März 2016 (act. II 23 ff.) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016, SH/16/340, Seite 9 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Soziale Dienste B.________ - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.