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Bern Verwaltungsgericht 19.09.2016 200 2016 327

19 settembre 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,618 parole·~8 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 7. März 2016

Testo integrale

200 16 327 AHV SCI/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. September 2016 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. März 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, AHV/16/327, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Beitragspflichtiger bzw. Beschwerdeführer) führt als … das B.________ (Einzelunternehmen mit Sitz in …; www. zefix.ch) und ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Da er die persönlichen Beiträge für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. März 2015 nicht bezahlt und gegen die Betreibungen des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, Rechtsvorschlag erhoben hatte, setzte die AKB mit drei Verfügungen vom 12. August 2015 die persönlichen Beiträge für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. März 2015 samt Zins von 5 % bis zur Bezahlung fest und hob die Rechtsvorschläge gegen die entsprechenden Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, auf (AB 34a- 34c). Am 19. August 2015 erhob der Beitragspflichtige Einsprache (AB 35). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 hielt die AKB fest, die Einsprache müsse eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Dies sei bei der Eingabe vom 19. August 2015 nicht der Fall. Sie gebe dem Beitragspflichtigen Nachfrist bis spätestens am 31. Dezember 2015, um die entsprechenden Angaben zu seiner Einsprache zu liefern. Sollte sie bis zur gesetzten Frist nicht im Besitze der verlangten Stellungnahme sein, so sehe sie sich gezwungen, auf die Einsprache des Beitragspflichtigen nicht einzutreten (AB 43). Nachdem der Beitragspflichtige Eingaben vom 9. und 16. Dezember 2015 (AB 44) eingereicht hatte, trat die AKB mit Einspracheentscheid vom 7. März 2016 auf die Einsprache nicht ein. In der Begründung hielt sie fest, die eingereichten Stellungnahmen enthielten keine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, keinen Antrag und keine hinreichende Begründung (AB 46). B. Am 20. März 2016 erhob der Beitragspflichtige Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er führt als Anträge an: „Das Zwangsversicherungsverhältnis mit der AHV ist aufzulösen. Alle eingezogenen / eingetriebenen Gelder sind zurückzuzahlen“.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, AHV/16/327, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 23. März 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beitragspflichtigen auf, die Beschwerde innert der offensichtlich noch laufenden Rechtsmittelfrist zu verbessern, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 21. April 2016 verwies der Beschwerdeführer auf sein Schreiben vom 16. Dezember 2015 an die AKB. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2016 beantragt die AKB die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Dazu reichte sie die Stellungnahme der AHV-Zweigstelle … vom 20. Juli 2016 ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]) und auch die Bestimmungen über die Frist (Art. 60 ATSG) sind eingehalten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 7. März 2016 (AB 46). Streitgegenstand bildet allein das Nichteintreten der Vorinstanz.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, AHV/16/327, Seite 4 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgericht behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 1.4.1 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG). An Form und Inhalt einer Beschwerde sind praxisgemäss keine hohen Anforderungen zu stellen. Auch wenn die Einhaltung von Formvorschriften nicht nach strengen Massstäben beurteilt wird, so muss von der rechtsuchenden Person doch ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden. Genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 61 lit. b ATSG nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Nach der Rechtsprechung hat die Fristansetzung zur Verbesserung im Beschwerdeverfahren nicht nur bei Unklarheit des Begehrens oder der Begründung zu erfolgen, sondern ganz allgemein immer dann, wenn die Beschwerde den in Art. 61 lit. b ATSG genannten Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn es an Begehren oder Begründung gänzlich mangelt. Vorbehalten bleibt eine rechtsmissbräuchlich erhobene ungenügende Beschwerde (BGE 119 V 264 E. 2a S. 266, 116 V 353 E. 2b S. 356; SVR 2009 IV Nr. 19 S. 50 E. 3.2). Gegen vorinstanzliche Nichteintretensentscheide erhobene Beschwerden, die sich – ungeachtet eines allenfalls vorhandenen Antrags – lediglich mit der materiellen Seite des Streitfalles befassen, genügen dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht (BGE 123 V 335 E. 1b S. 337). 1.4.2 Vorliegend sind die Minimalanforderungen für eine Beschwerde nicht eingehalten, denn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. März 2016 ist nicht hinreichend begründet. Der Beschwerdeführer äusserte sich lediglich zum Verhältnis zur AHV und zu einer Rückzahlung von bereits geleisteten AHV-Beiträgen. Einen Antrag bezüglich des vom ihm angefochtenen Entscheids hat er nicht gestellt; ebenso fehlt eine Begründung, weshalb seiner Meinung nach zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, AHV/16/327, Seite 5 worden sei. Trotz Fristansetzung hat der Beschwerdeführer die Beschwerde auch nicht verbessert, insbesondere kann das Schreiben vom 21. April 2016 nicht als hinreichende Begründung betrachtet werden. Der Beschwerdeführer führte darin allein aus, er habe eine Verbesserung der Einsprache eingereicht gehabt. Dass er die erwähnten Schreiben vom 9. und 16. Dezember 2015 eingereicht hatte, war jedoch bereits bei Erlass des Einspracheentscheids bekannt und unbestritten. Weshalb diese Schreiben den Einspracheentscheid als mangelhaft erscheinen lassen sollen, hat er nicht dargelegt. Da der Beschwerdeführer die Beschwerde ungenügend begründet und auch nach Einräumung einer Nachfrist diese nicht verbessert hat, kann – wie mit prozessleitender Verfügung vom 23. März 2016 angedroht – auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2. 2.1 Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre diese – wie nachfolgend aufgezeigt – abzuweisen. 2.1.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Beschwerdeverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Beschwerdeschrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einspra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, AHV/16/327, Seite 6 che den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder wenn mit einer rechtzeitigen unbegründeten Einsprache die Nachreichung einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unterbleibt. Vorbehalten bleibt eine rechtsmissbräuchlich erhobene ungenügende Einsprache (SVR 2013 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2 und 5.2). 2.1.2 In der Einsprache vom 19. August 2015 beanstandete der Beschwerdeführer die Verfügungen vom 12. August 2015 nicht inhaltlich, sondern brachte lediglich vor, die Forderungen seien an eine Person „A.________“ gerichtet; er sei nicht diese Person, er sei ein Mensch. Für das Rechtssubjekt mit dem Namen „A.________“ habe er als Mensch keine Verantwortung übernommen. Er sei somit nicht der Schuldner dieser Forderungen (AB 35). Am 2. Dezember 2015 wurde er in der Folge in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben (vgl. E. 2.1) und in nicht zu beanstandender Weise aufgefordert, die Einsprache zu verbessern, da ansonsten darauf nicht eingetreten werden könne (AB 43). Der Beschwerdeführer hat daraufhin ein Schreiben vom 16. Dezember 2015 „Beschluss vom 9. Dezember 2015 – Vorschlag für Frieden und Harmonie“ zusammen mit weiteren Dokumenten eingereicht (datiert auf den 9. Dezember 2015 [Beschwerdebeilage 2 bzw. AB 44]). Der Erhalt dieser Dokumente ist seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten. Der Beschwerdeführer äusserte sich darin allgemein zu „Behörden, Ämtern etc…“, zu einem seiner Meinung nach anwendbaren „…“ (Eingabe datiert auf 9. Dezember 2015 [AB 44]) und er stellte Antrag auf einen Vorbezug der AHV-Rente (Eingabe vom 16. Dezember 2015 [AB 44]). Die Dokumente enthalten keinerlei Ausführungen, die auch nur ansatzweise eine nachvollziehbare Begründung darstellen würden, dass und weshalb nach dem hier massgeblichen schweizerischen Recht die angefochtenen Verfügungen vom 12. August 2015 betreffend die persönlichen Beiträge für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. März 2015 (AB 34a-34c) mangelhaft sein sollten. Unter diesen Umständen hatte der Beschwerdeführer seine Einsprache weder direkt noch innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist verbessert. Könnte das Gericht auf die Beschwerde eintreten, so wäre diese damit offensichtlich und ohne weiteres abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, AHV/16/327, Seite 7 3. 3.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. ATSG). 3.2 Bei diesen Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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