Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 12.09.2016 200 2016 324

12 settembre 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,219 parole·~11 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 17. Februar 2016

Testo integrale

200 16 324 ALV SCJ/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. September 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 17. Februar 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, ALV/16/324, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1974 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) schloss mit der B.________ AG am 16. Juli 2015 einen Einsatzvertrag mit Arbeitsbeginn am 20. Juli 2015 bei der Einsatzfirma C.________ AG als … ab (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2). Am 6. Oktober 2015 löste die B.________ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 9. Oktober 2015 auf (Akten der RAV-Region … [act. IIa] 92). In der Folge meldete sich der Versicherte am 12. Oktober 2015 während der seit dem 27. Oktober 2014 laufenden Leistungsrahmenfrist (vgl. Akten der Arbeitslosenkasse Unia … [act. IIb] 82) wieder zur Arbeitsvermittlung an (act. IIa 88 f.). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 gab das RAV … dem Versicherten bis zum 29. Oktober 2015 Gelegenheit, für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezuges Arbeitsbemühungen einzureichen oder die fehlenden Arbeitsbemühungen zu begründen (act. IIa 91). Davon machte der Versicherte insofern Gebrauch, als er am 23. Oktober 2015 beim RAV … den Nachweis für drei Arbeitsbemühungen vom 8., 9. und 14. Oktober 2015 einreichte (act. IIa 109 f.). In der Folge stellte das RAV … den Versicherten mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 (act. IIa 111 - 113) wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung ab dem 12. Oktober 2015 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde festgehalten, im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit, das heisse während der temporär befristeten Anstellung vom 20. Juli 2015 bis 11. Oktober 2015, habe sich der Versicherte in ungenügender Weise mit nur zwei Arbeitsbemühungen um eine neue Stelle beworben. Dagegen erhob der Versicherte am 13. November 2015 Einsprache (act. IIa 127 f.) und machte geltend, beim Vorstellungsgespräch mit der B.________ AG sei ihm mitgeteilt worden, der Einsatz (bei der C.________ AG) werde lange dauern und es könnte sogar zu einer Anstellung kommen. Aus diesem Grund sei der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Nach dem Vorstellungsgespräch habe er zudem einen Termin bei seinem RAV-Berater, D.________, gehabt, um die Abmeldung vom RAV zu tätigen. Gleichzeitig habe er dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, ALV/16/324, Seite 3 Berater den neuen Vertrag vorgelegt und mit ihm besprochen, dass es aufgrund des Vertrages keine weiteren Arbeitsbemühungen mehr brauche, da der Vertrag auf unbestimmte Zeit laufe und es sogar zu einer Anstellung kommen könnte. Mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2016 wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (nachfolgend: Beschwerdegegner), die Einsprache ab (act. IIa 198 - 201). B. Dagegen erhob der Versicherte am 18. März 2016 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. die Aufhebung der acht Einstelltage. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, wie dem betreffenden Einsatzvertrag zu entnehmen sei, sei die vorgesehene Einsatzdauer unbestimmt und nicht auf drei Monate befristet gewesen. Zudem habe ihm der zuständige Vermittler der B.________ AG zugesichert, dass der Einsatz länger als drei Monate dauern werde. Daraufhin habe ihm der zuständige RAV-Berater gesagt, dass er momentan keine weiteren Stellenbewerbungen machen müsse. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2016 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 16. Juli 2016 eine Stellungnahme der B.________ AG vom 8. Juni 2016 und eine E-Mail des RAV-Beraters, D.________, vom 15. Juli 2016 ein, wozu sich der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 15. August 2016 äusserte. Erwägungen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, ALV/16/324, Seite 4 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2016 (act. IIa 198 - 201). Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von acht Tagen zufolge ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgt ist. 1.3 Bei einer Einstellung von acht Tagen und einem versicherten Verdienst von Fr. 5‘078.-- (act. IIb 79) beträgt der Streitwert Fr. 1‘497.60 (Fr. 5‘078.-- x 0.8 : 21.7 x 8 [vgl. Art. 22 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV]) und liegt folglich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, ALV/16/324, Seite 5 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.3 Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, ALV/16/324, Seite 6 trages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner stellt den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein, was grundsätzlich zulässig ist (vgl. E. 2.1 und 2.2 hiervor). Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Einsatz bei der C.________ AG ab dem 20. Juli 2015 (act. I 2) von einem auf maximal drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis ausgehen musste mit der Folge, dass er sich schon vor dessen Auslaufen, nämlich in den letzten drei Monaten ab dem 20. Juli 2015 bis zum 11. Oktober 2015, um eine neue Stelle bemühen musste. Der entsprechende Einsatzvertrag vom 16. Juli 2015 (act. I 2) ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners (vgl. Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2016, S. 3 [im Gerichtsdossier]) nicht völlig klar. Zwar enthielt der Vertrag unter der Überschrift „Einsatzdauer“ den Hinweis, dass der Einsatz von Beginn an maximal drei Monate daure und während dieser Zeit von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Arbeitstagen gekündigt werden könne. Eine Verlängerung des Vertrages sei zwar möglich, müsse aber in jeden Fall schriftlich bestätigt werden. Auf der anderen Seite wurde unter den Einsatz-Bedingungen ausdrücklich festgehalten, dass die vorgesehene Einsatzdauer unbestimmt sei. Damit enthält dieser Vertrag Hinweise sowohl auf ein befristetes als auch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. 3.2 Der im Sommer 2015 für den Beschwerdeführer zuständige Personalberater des RAV, D.________, hat am 15. Juli 2016 schriftlich bestätigt (act. I 4), dass der Beschwerdeführer von der B.________ AG am 16. Juli 2015 einen Vertrag erhalten habe mit einer vorgesehenen Einsatzdauer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, ALV/16/324, Seite 7 „unbestimmt“. Niemand – auch er nicht – habe realisiert, dass der Vertrag unter dem Kleingedruckten gleichzeitig den Hinweis enthalten habe, dass der Einsatz maximal drei Monate daure. Weil er damit davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit beschäftigt sein werde, habe er ihm empfohlen, sich vom RAV und der Arbeitslosenkasse abzumelden, was der Beschwerdeführer dann auch per 17. Juli 2015 getan habe (vgl. act. IIa 79 - 82). Weiter hat die B.________ AG am 8. Juni 2016 ebenfalls schriftlich bestätigt (act. I 5), dass der Einsatz des Beschwerdeführers gemäss Mitteilung des Auftraggebers vom 14. Juli 2015 länger als die vorgesehenen drei Monate dauern sollte. Zu diesem Zeitpunkt sei er auch im Gespräch gewesen für eine Festanstellung nach Ablauf der drei Monate im Temporärarbeitsverhältnis. Wegen eines rückläufigen Auftragsvolumens sei der Einsatz des Beschwerdeführers indessen per 9. Oktober 2015 beendet worden. 3.3 Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer zu Beginn des Einsatzes für die C.________ AG am 20. Juli 2015 in guten Treuen davon ausgehen, dass er für diese Firma auf unbestimmte Zeit – und nicht bloss befristet auf maximal drei Monate – arbeiten könne. Dazu kommt, dass bei anderen Einsätzen für die C.________ AG sowohl im Einsatzvertrag vom 30. Juli 2013 (act. IIb 28 bzw. 36) als auch in demjenigen vom 19. November 2014 (act. IIb 85) eine vorgesehene Einsatzdauer von maximal drei Monaten aufgeführt wurde. Eine unbestimmte Einsatzdauer wurde dagegen nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer durfte deshalb von der diesbezüglich abweichenden Formulierung im Einsatzvertrag vom 16. Juli 2015 (act. I 2) auf eine geänderte bzw. unbefristete Einsatzdauer schliessen. Dies umso mehr, als offensichtlich auch die B.________ AG ursprünglich von einem längeren Einsatz ausging. Dass sich der Personalberater hinsichtlich des Beratungsgesprächs vom 19. Oktober 2015 geirrt hat und er an diesem Gespräch entgegen seiner ursprünglichen Darstellung nicht anwesend war (vgl. Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 15. August 2016, S. 2 [im Gerichtsdossier]; act. I 4; Akten des Beschwerdegegners [act. IIc] 1 f.), lässt seine Angaben be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, ALV/16/324, Seite 8 züglich des Zustandekommens des Einsatzvertrages vom 16. Juli 2015 nicht als unglaubhaft erscheinen. Schliesslich hilft der Hinweis des Beschwerdegegners auf die Wiedereingliederungsvereinbarung vom 13. Juli 2015 (act. IIa 73 - 76) nichts (vgl. Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2016, S. 4; Stellungnahme vom 15. August 2016, S. 2 [beide im Gerichtsdossier]), denn damit wurde der Beschwerdeführer lediglich über die Pflicht zu andauernden Arbeitsbemühungen bei einer temporären Anstellung orientiert, wovon der Beschwerdeführer bei seinem Einsatz bei der C.________ AG ab dem 20. Juli 2015 eben gerade nicht ausgehen musste. 3.4 Es ist deshalb nach Abschluss des Beweisverfahrens erstellt, dass der Beschwerdeführer erst mit der von der B.________ AG am 6. Oktober 2015 schriftlich mitgeteilten Kündigung des Einsatzvertrages mit der C.________ AG per 9. Oktober 2015 (act. IIa 92) davon erfuhr, dass entgegen der ursprünglichen Annahme das Arbeitsverhältnis mit dieser Firma nicht unbefristet war. Er war deshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners vor diesem Zeitpunkt zu keinen Arbeitsbemühungen verpflichtet. Die insgesamt zwei Bemühungen ab Eintritt der Kündigung bis zur (Wieder-)Anmeldung vom 12. Oktober 2015 (act. IIa 109 f.) erweisen sich als genügend, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für acht Tage ersatzlos aufzuheben ist. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2016 ist aufzuheben. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, ALV/16/324, Seite 9 chen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, vom 17. Februar 2016 wird aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2016 324 — Bern Verwaltungsgericht 12.09.2016 200 2016 324 — Swissrulings