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Bern Verwaltungsgericht 02.08.2016 200 2016 307

2 agosto 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,090 parole·~20 min·3

Riassunto

Verfügung vom 10. Februar 2016

Testo integrale

200 16 307 IV ACT/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. August 2016 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Februar 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. August 2016, IV/16/307, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. September 2011 unter Hinweis auf Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Im Rahmen der medizinischen und erwerblichen Abklärungen führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) ein Belastbarkeits- (act. II 21) und ein daraufhin folgendes Aufbautraining (act. II 25, 33) durch. Weiter erfolgte eine berufliche Abklärung (act. II 34, 46) und die IVB übernahm die Kosten für einen Support am Arbeitsplatz sowie diejenigen für ein Arbeitstraining (act. II 53, 59). Nach Beizug eines durch den Krankentaggeldversicherer veranlassten psychiatrischen Gutachtens (act. II 73) sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 77, 82, 84) lehnte die IVB den Rentenanspruch mit Verfügung vom 25. September 2013 (act. II 85) ab. Auf dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (act. II 86) hob die IVB die ergangene Verfügung wiedererwägungsweise auf (act. II 88, 90) und liess eine weitere psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, durchführen (act. II 122.1) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt einholen (act. II 129). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 13. November 2015 (act. II 130) bei einem Status von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt sowie einem Invaliditätsgrad von 34 % bzw. 11 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach Prüfung des Einwands der Versicherten (act. II 133, 140) verfügte sie am 10. Februar 2016 (act. II 141) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 14. März 2016 Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ab dem 1. März 2012 eine halbe IV-Rente auszurichten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. August 2016, IV/16/307, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2016 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Februar 2016 (act. II 141). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. August 2016, IV/16/307, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. August 2016, IV/16/307, Seite 5 Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. August 2016, IV/16/307, Seite 6 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2016 (act. II 141) im Wesentlichen auf dem Gutachten von Dr. med. C.________ vom 29. Juli 2015 (act. II 122.1). Darin diagnostizierte der Psychiater mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch depressives Zustandsbild mit aktuell leichter bis grenzwertig mittelschwerer depressiver Episode mit krankhafter Wertigkeit im Sinne einer major depression mit depressivem somatischem Syndrom mittelschwerer Ausprägung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, zwanghaften, depressiven und emotional instabilen Anteilen sowie Akzentuierungen in den Bereichen Abhängigkeit und schizoide Verarbeitung sowie einen Verdacht auf das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leichten Grades (ICD 10 F33.11, F61.0 und F45.4 [S. 15 f. Ziff. 4.1]). Die Befundlage hinsichtlich der chronifizierten depressiven Störung sei eindeutig, die diagnostische Zuordnung sicher und der Befund habe zentrale Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung und die zusätzlichen Akzentuierungen von Persönlichkeitsanteilen hätten in Verbindung mit der depressiven Störung eine verstärkende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 lit. B). Die Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit betrage seit der psychiatrischen Hospitalisation in der Klinik D.________ im Jahr 2011 (act. II 72) 50 % bei einer geschätzten qualitativen Einschränkung von 10 %. Dies betreffe alle beruflichen Tätigkeiten, da die psychiatrischen Befunde und nicht die Arbeitsplatzbedingungen für die Einschränkungen verantwortlich seien (S. 19, 21 Ziff. 6). 3.2 Es kann angesichts des Verfahrensausgangs offen bleiben, ob das Gutachten von Dr. med. C.________ in Erfüllung der höchstrichterlichen Beweisanforderungen (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) vollen Beweis erbringt und ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden tatsächlich vorliegt (vgl. Beschwerdeant-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. August 2016, IV/16/307, Seite 7 wort S. 3 f. Ziff. 7). Eine grössere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, als sie der psychiatrische Gutachter mit 50 % sowie der zusätzlichen Leistungseinbusse von 10 % in allen Tätigkeitsfeldern annimmt (act. II 122.2 S. 19), ist jedenfalls nicht nachgewiesen. Weiter sind körperliche Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit weder erstellt (vgl. hierzu insbesondere den Bericht von Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 25. Oktober 2011 [act. II 16]) noch werden solche geltend gemacht. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Tätigkeitsfeldern zu mindestens 50 % – abzüglich einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von 10 % – arbeitsfähig ist. 4. Weiter ist der Status der Beschwerdeführerin resp. der Umfang, in welchem sie als Gesunde erwerbstätig wäre, zu prüfen. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Status gestützt auf den Abklärungsbericht vom 6. November 2015 mit 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt festgelegt (act. II 129 S. 7 Ziff. 4, 141 S. 2). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). 4.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. August 2016, IV/16/307, Seite 8 Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). 4.3 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2004 in der Schweiz lebt und arbeitet, wobei sie von 2004 bis 2010 Einkommen zwischen Fr. 16‘600.-- und Fr. 40‘877.-- pro Jahr erzielte (act. II 1 S. 1 Ziff. 1.6, 11). Ihre zuletzt von Juli 2007 bis Dezember 2011 ausgeübte Tätigkeit bei der F.________ hatte sie zu einem 80%-Pensum inne, die vorherige Anstellung im … übte sie ebenfalls zu einem Pensum von 80 % aus (act. II 1 S. 5 Ziff. 5.4, 13, 52 S. 2, 129 S. 3 Ziff. 3.2). Zwar hat sie sich vereinzelt auf Vollzeitstellen beworben (act. II 133 S. 12 f. und 19, 142 S. 21), diese jedoch nicht erhalten. Damit aber ist der Tatbeweis des Vollzeitpensums gerade nicht erbracht; es ist zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 100 % tätig wäre, dies ist aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Damit der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erreicht wäre, hätte sie zielgerichteter und konsequenter nach Stellen mit einem Vollzeitpensum suchen müssen. Dass sie eine Teilzeitstelle nach ihrem Zuzug in die Schweiz lediglich deshalb annahm, weil sie nicht wählerisch gewesen sei und primär ein Einkommen erzielen wollte (vgl. Beschwerde S. 6 f.), vermag am fehlenden Tatbeweis nichts zu ändern. 4.4 In der Folge ist die Invalidität aufgrund der gemischten Methode (vgl. E. 2.4 hiervor) mit einem Erwerbsanteil von 80 % und einem Anteil Aufgabenbereich von 20 % zu bestimmen (vgl. jedoch E. 6.4 hiernach). 5. Zu ermitteln ist im Folgenden, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbereich verhält. Dabei ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. August 2016, IV/16/307, Seite 9 5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 5.3 Der hypothetisch frühest mögliche Rentenbeginn fällt unter Berücksichtigung der (offen gelassenen [vgl. E. 3.2 hiervor]) gutachterlich seit der Hospitalisation in der Klinik D.________ im März 2011 attestierten Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. August 2016, IV/16/307, Seite 10 schränkung der Arbeitsfähigkeit (act. II 122.1 S. 21 Ziff. 6, 72) sowie der Anmeldung zum Rentenbezug vom 7. September 2011 (act. II 1) auf den 1. März 2012 (Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 222). 5.4 5.4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat von 1991 bis 1994 eine Ausbildung zur … abgeschlossen und daraufhin u.a. auch als … gearbeitet hat (act. II 1 S. 4 Ziff. 5.3, 7, 52). Nachdem sie … 1998 verlassen hatte, war sie in … und später in der Schweiz indessen während mehr als zehn Jahren bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich im … tätig (vgl. act. II 17 S. 3 Ziff. 1.4, 52, 61 S. 3 Ziff. 2, 63 S. 2 Ziff. 2, 73 S. 9, 122.1 S. 6 f., IV-Protokoll per 29. April 2016 [Protokoll; im Gerichtsdossier], Eintrag vom 11. Oktober 2011). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 8 ff.) – als Gesunde weiterhin in diesem Bereich tätig wäre. Im Rahmen der beruflichen Abklärung hat sich denn auch ergeben, dass sie über keine … Ausbildung und Arbeitserfahrung verfügt und die Selbsteinschätzung ihrer diesbezüglichen Fähigkeiten zum Teil höher war als die Fremdbeurteilung (act. II 61 S. 5 f., 63 S. 5 f., Protokoll, Einträge vom 6. Dezember 2012 und 12. Februar 2013). Damit hätte die Beschwerdeführerin auch keine entsprechende Stelle antreten können. Daran ändert nichts, dass sie bereits vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit … Kurse absolviert hat (Protokoll, Einträge vom 22. und 26. Juni 2012), denn auch diese Weiterbildungen führten für sich allein nicht zu einer verwertbaren Leistung im ...bereich, wie die beruflichen Abklärungen gezeigt haben (act. II 61 S. 5 f., 63 S. 5 f.). Im Oktober 2011 hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin denn auch allein angegeben, sie könnte sich eine Tätigkeit im ... Bereich „vorstellen“ (Protokoll, Eintrag vom 11. Oktober 2011), nicht aber, dass sie dies schon seit langem wünsche. An dieser Einschätzung vermag nichts zu ändern, dass sie seit dem 1. März 2015 eine Tätigkeit als ... innehat (act. II 126 S. 3), denn dies wäre ohne Eintritt des Gesundheitsschadens und der damit verbundenen Umorientierung wenig wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang ist auch die beschwerdeweise (S. 9) erwähnte, während des Belastbarkeitstrainings

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. August 2016, IV/16/307, Seite 11 gemachte Aussage zu sehen, wonach sich die Beschwerdeführerin in fünf Jahren im ...bereich sehe (act. II 26 S. 5, Protokoll, Eintrag vom 20. März 2012). Es ging eben gerade nicht um eine Einschätzung der Situation ohne Gesundheitsschaden, sondern um diejenige nach Eintritt der Invalidität. Da die zuletzt innegehabte Stelle bei der F.________ aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen und dem damit verbundenen fehlenden Erbringen der normalen Arbeitsleistung in der vertraglich vereinbarten Funktion gekündigt wurde (act. II 142 S. 40 f.), ist das im Gesundheitsfall hypothetisch erzielte Einkommen anhand des dort bezogenen Lohnes zu bestimmen. Dieser betrug gemäss Auskunft der F.________ seit dem 1. Januar 2011 Fr. 39‘403.-- pro Jahr (act. II 13 S. 3 Ziff. 2.10). Angepasst an die Lohnentwicklung (Tabelle T1.10 Nominallohnindex, 2011-2015, Zeile I: Gastgewerbe und Beherbergung) resultiert im Jahr 2012 ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 40‘348.65 (Fr. 39‘403.-- / 100.0 x 102.4). 5.4.2 Bis zur Aufnahme der Tätigkeit beim G.________ per 1. März 2015 (act. II 126) hat die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, weshalb das Invalideneinkommen anhand statistischer Werte zu bestimmen ist. Heranzuziehen ist die Tabelle TA1 der LSE 2012, Totalwert, Kompetenzniveau 1, Frauen, wird damit doch eine breite Palette möglicher Tätigkeiten wiedergegeben. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit resultiert unter Berücksichtigung einer Resterwerbsfähigkeit von 45 % (50 % ./. 10 % Leistungseinbusse [vgl. E. 3.2 hiervor]) ein Invalideneinkommen von Fr. 23‘148.50 (Fr. 4‘112.-x 12 / 40 x 41.7 x 0.45). 5.4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 40‘348.65 und einem Invalideneinkommen von Fr. 23‘148.50 resultiert per 1. März 2012 im Bereich der Erwerbstätigkeit ein Invaliditätsgrad von 42.6 % resp. gewichtet 34 % (42.6 % x 0.8 [Status]). 5.5 5.5.1 Soweit ein invalidisierender Gesundheitsschaden und eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 50 bzw. 45 % angenommen werden (vgl. E. 3.2 hiervor), verwertet die Beschwerdeführerin ihre Resterwerbsfähigkeit seit 1. März 2015 optimal, was einen erwerblichen Revisionsgrund darstellt (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. August 2016, IV/16/307, Seite 12 BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). In der Folge ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 11) eine neue Invaliditätsbemessung vorzunehmen, wobei der effektiv bezogene Lohn von Fr. 38‘628.85 pro Jahr (Fr. 35‘875.45 [Grundlohn] + Fr. 2‘753.40 [Ortszuschlag; act. II 126 S. 3]) dem Invalideneinkommen entspricht (vgl. E. 5.2 hiervor). Das vorstehend ermittelte Valideneinkommen bzw. der zuletzt erzielte Lohn (vgl. E. 5.4.1 hiervor) ist an die Lohnentwicklung im Jahr 2015 anzupassen (Tabelle T1.10 Nominallohnindex, 2011-2015, Zeile I: Gastgewerbe und Beherbergung), womit ein massgebender Betrag von Fr. 41‘057.90 (Fr. 39‘403.-- / 100.0 x 104.2) resultiert. 5.5.2 Bei Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt sich im Erwerbsbereich per 1. März 2015 eine Einschränkung von 5.9 % ([Fr. 41‘057.90 ./. Fr. 38‘628.85] / Fr. 41‘057.90 x 100) bzw. gewichtet 4.7 % (5.9 % x 0. 8 [Status]). 6. Zu prüfen bleibt die Einschränkung im Haushalt. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. August 2016, IV/16/307, Seite 13 als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 6.2 Der auf der Erhebung vor Ort (8. Oktober 2015) basierende Abklärungsbericht vom 6. November 2015 (act. II 129) überzeugt und erfüllt die Kriterien der Beweistauglichkeit (vgl. E. 6.1 hiervor) vollumfänglich. Er enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt anfallenden Tätigkeiten. Weiter hält er in angemessener Ausführlichkeit die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Haushaltstätigkeiten, mit Einschluss der behinderungsbedingten Einschränkungen, fest. Damit stellt er eine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung der Beeinträchtigung in den einzelnen Aufgabenbereichen dar. Gestützt darauf liegt im Aufgabenbereich Haushalt eine Invalidität von 22 % bzw. gewichtet von 4.4 % vor (act. II 129 S. 9 ff. Ziff. 6 f.). 6.3 Ab 1. März 2012 resultiert bei einer gewichteten Einschränkung von 34 % im Erwerbsbereich (E. 5.4.3 hiervor) und einer solchen von 4.4 % im Haushaltbereich ein maximaler Invaliditätsgrad von gerundet 38 % (vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Unter Berücksichtigung einer gewichteten erwerblichen Einschränkung von 4.7 % per 1. März 2015 (E. 5.5.2 hiervor) ergibt sich bei gleichbleibender Einschränkung im Haushaltbereich (4.4 %) ein Invaliditätsgrad von gerundet höchstens 9 %. Demnach besteht – selbst bei Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens, was hier offen bleiben kann – kein Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.3 hiervor). 6.4 Auch wenn in Anwendung der zur Publikation vorgesehenen Präzisierung der Rechtsprechung von BGE 131 V 51 (Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Mai 2016, 9C_178/2015, E. 7.3) angenommen würde, die Beschwerdeführerin übte im Gesundheitsfall eine Teilerwerbstätigkeit von 80 % ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) aus und die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung demnach allein im versicherten erwerblichen Bereich proportional berücksichtigt würde, ergäbe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 34 % bzw. 5 % (vgl. E. 5.4.3 und 5.5.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. August 2016, IV/16/307, Seite 14 7. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2016 (act. II 141) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 8.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. August 2016, IV/16/307, Seite 15 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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