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Bern Verwaltungsgericht 22.07.2016 200 2016 274

22 luglio 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,631 parole·~8 min·1

Riassunto

Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Testo integrale

200 16 274 BV KNB/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Juli 2016 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ B.________ und Freizügigkeitsstiftung der D.________ C.________ betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2016, BV/16/274, Seite 2 In Erwägung:  Die am 27. August 2004 zwischen A.________ und B.________ geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Regionalgerichts ... vom 27. Januar 2016 geschieden, wobei in Ziff. 2 des Urteilsdispositivs festgehalten wurde, dass die ehelichen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien je hälftig zu teilen seien (Akten der Zivilabteilung, CIV ... [act. III] 113). Das Urteil erwuchs am 16. Februar 2016 in Rechtskraft (act. III 115).  Am 2. März 2016 übermittelte das Regionalgericht Bern-Mittelland dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Ehescheidungsakten CIV ... zur Durchführung des Teilungsverfahrens.  In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht das Verfahren auf Teilung der Austrittsleistung. Während Durchführung der erforderlichen Instruktionsmassnahmen erwog der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 27. Mai 2016 unter anderem: o Mit Schreiben vom 29. April 2016 hat die Pensionskasse des E.________ die Berechnung der F.________ vom 30. November 2015 aktualisiert. Demnach beträgt die per 16. Februar 2016 (Rechtskraft des Scheidungsurteils) aufgezinste Austrittsleistung Fr. 26‘470.--. Da offensichtlich nicht die F.________, sondern die Pensionskasse des E.________ als Vorsorgeeinrichtung involviert ist, wird die erstere aus dem Verfahren entlassen bzw. die letztere in das Verfahren einbezogen. Aufgrund der bereits am 9. März 2016 eingelangten Berechnung der Freizügigkeitsstiftung der D.________ ergibt sich ein zusätzliches Freizügigkeitsguthaben per 16. Februar 2016 von Fr. 36‘519.60. Somit resultiert seitens der abgeschiedenen Ehefrau insgesamt eine zu teilende Summe von Fr. 62‘989.60 (Fr. 26‘470.-- + Fr. 36‘519.60). o Die H.________ Freizügigkeitsstiftung hat eine Freizügigkeitsleistung per 16. Februar 2016 von Fr. 41‘051.60 berechnet und am 9. Mai 2016 mitgeteilt, dass sie die Durchführbarkeit der Teilung nicht bestätigen könne, da die Angelegenheit mit dem WEF-Vorbezug hängig sei, die Rückzahlung sei fällig, da die Selbstnutzung des Wohneigentums nicht mehr erfüllt sei. Der WEF-Vorbezug hindert jedoch eine Teilung grundsätzlich nicht, zumal der Grossteil des vorbezogenen Guthabens bereits vorehelich geäufnet wurde und der andere Teil bei der Festlegung der Freizügigkeitsleistung aufzurechnen und zu teilen ist, wie wenn er noch bei der Freizügigkeitseinrichtung vorhanden wäre (vgl. ZBJV 2010 S. 77 mit Hinweis auf BGE 135 V 324 E. 4.2, 5.1; 133 V 25 E. 3.3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2016, BV/16/274, Seite 3 Mit einer weiteren prozessleitenden Verfügung vom 7. Juni 2016 erwog der Instruktionsrichter insbesondere Nachstehendes: o Am 2. Juni 2016 ist eine Berechnung und Durchführbarkeitserklärung der I.________ eingelangt (versicherte Person: B.________). Die Freizügigkeitsleistung während der Ehe beträgt demnach Fr. 5‘347.41. Dem Auszug aus dem per 25. Februar 2005 saldierten Freizügigkeitskonto ist zudem zu entnehmen, dass es sich beim an die Pensionskasse J.________ (heute: Pensionskasse der K.________ i.L.) überwiesenen Betrag von Fr. 129‘971.85 um voreheliches Vorsorgeguthaben handelt. Unter Berücksichtigung des damaligen Mindestzinssatzes von 2.5 % (vgl. Art. 12 lit. d der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV 2; SR 831.441.1]) ist folglich bis zum WEF-Vorbezug vom 19. Dezember 2005 (297 Tage) von einem Betrag von Fr. 132‘615.80 auszugehen (Fr. 3‘249.30 p.a. / 365 x 297 Tage = Fr. 2‘643.95 + Fr. 129‘971.85), der vorliegend von der Teilung ausgeschlossen ist. Demnach fällt die Differenz des WEF-Vorbezuges von Fr. 7‘384.20 (Fr. 140‘000.-- ./. Fr. 132‘615.80) auf die Ehedauer und ist bei der Festlegung der Freizügigkeitsleistung aufzurechnen und zu teilen, wie wenn der entsprechende Betrag noch vorhanden wäre (vgl. ZBJV 2010 S. 77 mit Hinweis auf BGE 135 V 324 E. 4.2, 5.1; 133 V 25 E. 3.3.1). o Aus den am 2. Juni 2016 eingelangten Akten der C.________ (versicherte Person: B.________) geht hervor, dass der von der betreffenden Vorsorgeeinrichtung erwähnte Vorsorgefall ein Unfallereignis vom 25. Februar 2016 mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit betrifft. Damit wäre ein allfälliger Vorsorgefall jedenfalls nicht vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 16. Februar 2016 eingetreten, womit die Teilbarkeit bestehen bleibt (vgl. ZBJV 2010 S. 81 mit Hinweis auf BGE 132 III 401 E. 2.2; 133 III 401). Vor diesem Hintergrund hat die C.________ – unbesehen der laufenden Abklärungen zum Vorsorgefall – eine Berechnung der Austrittsleistung einzureichen. Schliesslich erwog der Instruktionsrichter am 23. Juni 2016 im Wesentlichen Folgendes: o Zusammen mit dem aufzurechnenden WEF-Vorbezug von Fr. 7’384.20 sowie den Freizügigkeitsleistungen der I.________ von Fr. 5‘347.41 bzw. der H.________ Freizügigkeitsstiftung von Fr. 41‘051.60 (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 27. Mai und 7. Juni 2016) resultiert seitens des abgeschiedenen Ehegatten insgesamt eine zu teilende Summe von Fr. 54‘886.86 (Fr. 7‘384.20 + Fr. 5‘347.41 + Fr. 41‘051.60 + Fr. 1‘103.65). Diesem Betrag steht eine zu teilende Summe der abgeschiedenen Ehefrau von Fr. 62‘989.60 gegenüber (vgl. prozessleitende Verfügung vom 27. Mai 2016). o Zusammenfassend gedenkt der Instruktionsrichter – vorbehältlich substanziiert begründeter Einwendungen seitens der Verfahrensbeteiligten – die Freizügigkeitsstiftung der D.________ anzuweisen, den Betrag von Fr. 4‘051.37 ([Fr. 62‘989.60 ./. Fr. 54‘886.86] / 2) vom Konto von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2016, BV/16/274, Seite 4 A.________ an die C.________ als Vorsorgeeinrichtung von B.________ zu übertragen, zuzüglich Zins ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (16. Februar 2016) bis zum Auszahlungszeitpunkt entsprechend Art. 12 BVV 2 bzw. einem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz.  Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juni 2016 erhielten die Verfahrensbeteiligten zudem Gelegenheit, bis am 14. Juli 2016 zur in Aussicht gestellten Teilung Stellung zu nehmen, wobei Stillschweigen als Zustimmung gelte. Während die – zur Vornahme der Überweisung vorgesehene – Freizügigkeitsstiftung der D.________ innert Frist mitteilte, sie habe keine Einwendungen gegen den Teilungsvorschlag, liessen sich die C.________ sowie die abgeschiedenen Ehegatten nicht vernehmen.  Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) legt das Verfahren bei Scheidung fest. Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung (Art. 122, 123 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]).  Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m Art. 25a FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gegeben.  Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2016, BV/16/274, Seite 5 fall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZGB). Ein Vorsorgefall kann jedoch nur bei demjenigen Ehegatten eintreten, der eine berufliche Vorsorge hat oder jedenfalls während der Ehe hatte (BGE 136 III 449 E. 3.4.2 S. 451).  Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122 und 123 ZGB sowie Art. 280 und 281 ZPO geteilt. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen (Art. 22 Abs. 1 und 2 FZG).  Die abgeschiedenen Ehegatten haben gegen den Teilungsvorschlag keine Einwände erhoben resp. sich nicht vernehmen lassen. Die beteiligte Freizügigkeitsstiftung der D.________ hat sodann die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt und mitgeteilt, keine Einwendungen zu der in Aussicht gestellten Teilung zu haben (Schreiben vom 8. März und 4. Juli 2016 [in den Gerichtsakten]). Das während der Ehedauer angesparte Freizügigkeitsguthaben von A.________ beträgt Fr. 62‘989.60, dasjenige von B.________ Fr. 54‘886.86. Die zu teilende Differenz beläuft sich demnach auf Fr. 8‘102.75 (Fr. 62‘989.60 ./. Fr. 54‘886.86). Entsprechend dem im Scheidungsurteil festgelegten hälftigen Teilungsschlüssel ist die Freizügigkeitsstiftung der D.________ anzuweisen, vom Freizügigkeitskonto von A.________ eine zu übertragende Austrittsleistung von Fr. 4‘051.37 (Fr. 8‘102.75 / 2) auf dasjenige von B.________ bei der Freizügigkeitsstiftung der C.________ zu überweisen. Dieser Betrag ist zudem von der Freizügigkeitsstiftung der D.________ ab dem 16. Februar 2016 (Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung) bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV 2 bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2016, BV/16/274, Seite 6 nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.  Der zu überweisende Betrag liegt unter der massgeblichen Grenze von Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).  Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG nicht zu erheben. Praxisgemäss sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Freizügigkeitsstiftung der D.________ wird angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben von Frau A.________ (geb. ... 1959; Freizügigkeitskonto Nr. …) einen Betrag von Fr. 4‘051.37 auf das Freizügigkeitskonto von Herrn B.________ (geb. ... 1958; AHV-Nr. …) bei der C.________ zu überweisen. 2. Das Guthaben gemäss Ziff. 1 ist ab dem 16. Februar 2016 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV 2 bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2016, BV/16/274, Seite 7 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Freizügigkeitsstiftung der D.________ - C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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