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Bern Verwaltungsgericht 23.05.2016 200 2016 268

23 maggio 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,287 parole·~11 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 19. Januar 2016

Testo integrale

200 16 268 ALV MAW/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Mai 2016 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 19. Januar 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, ALV/16/268, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitet seit Jahren für Arbeitsvermittlungsbüros in kurzen Einsätzen (Dossier RAV I, act. IIA 80 f.). Dabei bezog er auch Leistungen der Arbeitslosenversicherung; in dieser Zeit wurden die temporären Einsätze als Zwischenverdienst berücksichtigt. Am 25. Mai 2015 meldete er sich von der Arbeitsvermittlung ab (act. IIA 54 ff.) und arbeitete vom 26. Mai bis 26. Juni 2015 für die B.________ (act. IIA 68; Dossier der Arbeitslosenkasse II, act. IID 10, 33), vom 29. Juni bis 7. Juli 2015 für die C.________ (Dossier der Arbeitslosenkasse I, act. IIC 90; act. IID 10) und vom 8. bis 17. Juli 2015 für die D.________ (act. IIA 72; act. IID 10, 23). Nachdem er sich am 21. Juli 2015 erneut zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet hatte (act. IIA 60), meldete er sich am 26. Juli 2015 von der Arbeitsvermittlung wieder ab (act. IIA 90). In der Folge war er vom 27. bis 31. Juli 2015 für die E.________ tätig (act. IIA 118) und am 26. August 2014 meldete er sich beim RAV wieder zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 101). B. Das RAV … forderte den Versicherten am 11. August 2015 auf, sich zu den erbrachten Arbeitsbemühungen vor Beginn des Leistungsbezugs vom 21. Juli 2015 zu äussern bzw. allfällige Arbeitsbemühungen nachzureichen (act. IIA 92). Der Versicherte reichte Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen für Juni und Juli 2015 (act. IIA 93 ff.) und per E-Mail eine Stellungnahme ein (act. IIA 140). Mit Verfügung vom 10. September 2015 wurde er wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit ab dem 21. Juli 2015 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIA 146). Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (Dossier Rechtsdienst, act. II 10). Mit Entscheid vom 19. Januar 2016 hiess des beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner), die Einsprache teilweise gut und reduzierte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, ALV/16/268, Seite 3 die Anzahl der Einstelltage von sechs auf vier Tage (act. II 13 ff.). Weitergehend wies das beco die Einsprache ab. C. Am 25. Februar 2016 (Poststempel: 26. Februar 2016) erhob der Versicherte beim beco Beschwerde; diese wurde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet. Der Beschwerdeführer beantragt, auf eine Einstellung sei vollständig zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2016 beantragt das beco die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, ALV/16/268, Seite 4 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des beco vom 19. Januar 2016 (act. II 13 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung von vier Tagen infolge ungenügender Arbeitsbemühungen im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgt ist. 1.3 Bei einer Einstellung der Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, ALV/16/268, Seite 5 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Entscheid des EVG vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3). 2.3 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2). Beim Entscheid über die Frage, ob die ausgewiesenen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genügen, sind auch die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu berücksichtigen. Es kann deshalb genügen, wenn im Formular "Nachweis der persön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, ALV/16/268, Seite 6 lichen Arbeitsbemühungen" der Eintrag von angefragten Arbeitgebern mit einem Firmenstempel erfolgt (BGE 120 V 74 E. 4a S. 78 und E. 4b S. 79). 2.4 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 3. 3.1 Es ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am 25. Mai 2015 von der Arbeitsvermittlung abmeldete (act. IIA 54 ff.) und danach vom 26. Mai bis 26. Juni 2015 für die B.________ (act. IIA 68; Dossier der Arbeitslosenkasse Thun II, act. IID 10, 33), vom 29. Juni bis 7. Juli 2015 für die C.________ (act. IID 10, 17) und vom 8. bis 17. Juli 2015 für die D.________ (act. IIA 72; act. IID 10; Kündigung 15. Juli 2015 per 17. Juli 2015 [act. IID 23]) tätig war. Am 21. Juli 2015 meldete er sich erneut zur Arbeitsvermittlung beim RAV an (act. IIA 60) und reichte am 4. August 2015 (Eingangsstempel; act. IIA 93 ff.) die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate Juni und Juli 2015 ein, worin für den Monat Juni 2015 keine und für Juli 2015 13 Bewerbungen ausgewiesen wurden. Der Beschwerdegegner hat richtig dargelegt, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich einer drohenden Arbeitslosigkeit (quantitativ und qualitativ) genügend Arbeitsbemühungen unternommen hat, in der Zeit zwischen dem 26. Mai 2015 und dem Tag vor der erneuten Anmeldung vom 21. Juli 2015 (act. IIA 60) zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer arbeitete in dieser Zeit über verschiedene Personalvermittlungsbüros. Die von ihm vorgelegten Einsatzververträge vom 20. Mai 2015 mit der B.________ (act. IIA 68), vom 25. Juni 2015 mit der C.________ (act. IIC 90) und vom 9. Juli 2015 mit der D.________ (act. IIA 72) waren jeweils mit einer Einsatzdauer von „max. 3 Monate“ befristet und konnten in dieser Zeit von den Parteien mit einer Frist von zwei Arbeitstagen jederzeit gekündigt werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, ALV/16/268, Seite 7 (act. IIA 68, 72). Der Beschwerdeführer verfügte somit über keine feste Anstellung und musste damit rechnen, aufgrund der Befristung nach Ablauf der drei Monate bzw. nach Kündigung der Einsatzverträge innert zwei Tagen arbeitslos zu werden. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht (E. 2.4 hiervor) wäre er deshalb gehalten gewesen, sich laufend, d.h. auch während den kurzen Arbeitseinsätzen, um eine (dauerhafte) Anstellung zu bemühen. Es ist zwar zu anerkennen, dass er sich sofort nach der Kündigung am 15. per 17. Juli 2015 mit gleichentags acht vorgenommenen Bewerbungen intensiv um eine neue Arbeit bemüht hat (act. IIA 97). Er wäre jedoch verpflichtet gewesen, sich bereits vorher um eine Dauerstelle zu bemühen. Daran ändert nichts, dass er sich beim RAV abmeldete. Mit Ausnahme der im Zeitraum vom 26. Mai bis 20. Juli 2015 vorgenommenen Bewerbung bei der D.________, mit der er am 9. Juli 2015 einen auf drei Monate befristeten, innert zwei Tagen kündbaren Einsatzvertrag abgeschlossen hat (act. IIA 72), sowie den acht Bewerbungen am 15. Juli 2015 sind keine Bewerbungen nachgewiesen (vgl. fehlende Arbeitsbemühungen für Juni 2015 [act. IIA 98). Wie der Beschwerdegegner richtig darlegt, können die nachträglich, d.h. nach dem 21. August 2015 (act. IIA 92) eingereichten Nachweise von Arbeitsbemühungen von Mai und Juni 2015 (Dossier RAV II, act. IIB 32 f., 36 f.) nicht berücksichtigt werden. Damit liegen quantitativ ungenügende Arbeitsbemühungen vor. Die Frage, ob die nachgewiesenen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genügen, kann hier offen bleiben. Es hat praxisgemäss eine Sanktion zu erfolgen. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstelldauer. 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 3 AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, ALV/16/268, Seite 8 Satz 1 AVIG). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.2.2 Der Beschwerdegegner hat vier Einstelltage angeordnet und damit die Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Nachdem die Anzahl der Einstelltage im Einspracheentscheid von sechs auf vier reduziert worden ist, besteht kein Anlass für eine weitere Reduktion (vgl. „Einstellraster“ der AVIG-Praxis ALE, D 72: ungenügende Arbeitsbemühungen bei einmonatiger Kündigungsfrist: drei bis vier Einstelltage). 3.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des beco vom 19. Januar 2016 (act. II 13 ff.) erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, ALV/16/268, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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