Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 18.11.2016 200 2016 236

18 novembre 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,439 parole·~17 min·1

Riassunto

Einspracheentscheide vom 19. Januar 2016

Testo integrale

200 16 236 KV und 200 16 237 KV (2) KOJ/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. November 2016 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Beschwerdeführerin gegen Philos Krankenversicherung AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheide vom 19. Januar 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist seit 1. Januar 2004 bei der Philos Krankenversicherung AG (Philos bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Antwortbeilage [AB] 1, 2). Die Versicherte wechselte in den Jahren 2013 bis 2015 mehrfach ihren Wohnsitz (AB 5, 6). B. Am 1. Juni 2011 stellte die Philos der Versicherten die Prämie für den Monat September 2011 in Rechnung (AB 9). Nachdem die Zahlung auch nach letztmaliger Mahnung vom 21. Oktober 2011 (AB 11) ausgeblieben war, setzte die Philos die Prämienforderung im Betrag von Fr. 275.95 zuzüglich Mahn- und Dossierspesen von total Fr. 90.-- (AB 11 f.) insgesamt viermal, im Dezember 2011, im Juni und im November 2013 sowie im Juni 2014, erfolglos in Betreibung (AB 13-16; vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 8a). Zwei weitere erfolglos gebliebene Betreibungsbegehren vom Dezember 2013 und Juni 2014 (AB 18, 19; vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 8b) betrafen Abrechnungen über Kostenbeteiligungen 2011 zu Lasten der Versicherten vom 2. August 2012 (AB 25), 23. April 2013 (AB 28) sowie 6. Mai 2013 (AB 31) nach jeweils letztmaligen Mahnungen vom 21. Mai 2013 (AB 27), 22. Juli 2013 (AB 30) bzw. 22. Juli 2013 (AB 33). Der in Betreibung gesetzte Forderungsbetrag belief sich – nach Abzug diverser Teilzahlungen der Versicherten in der Höhe von total Fr. 939.85 (AB 4, 26) – auf Fr. 928.10 zuzüglich Mahn- und Dossierspesen von total Fr. 180.-- (AB 17, 27, 30, 33). Wegen der Wohnsitzwechsel erliess die Philos am 7. Oktober 2013 berichtigte Prämienrechnungen für den Zeitraum von Januar bis November 2013 unter Berücksichtigung der für Juli und September 2013 bereits erfolgten Zahlungen (AB 34 f.) sowie für Dezember 2013 (AB 36). Nach letztmaliger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 3 Mahnung vom 18. Januar 2014 (AB 38) setzte die Philos einen nach Abzug weiterer Teilzahlungen von total Fr. 871.50 (AB 4) noch offenen Betrag von Fr. 2‘113.-- zuzüglich Mahn- und Dossierspesen von total Fr. 180.-- (AB 20, 38) in Betreibung (AB 21; vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 8c). Auch diese Betreibung blieb erfolglos. Mit einem weiteren Betreibungsbegehren vom 14. August 2015 versuchte die Philos, die bisher vergeblich betriebenen Forderungen nach Abzug von zwei weiteren Teilzahlungen von total Fr. 300.50 (AB 4) im verbleibenden Gesamtbetrag von Fr. 3‘016.55 zuzüglich der bisher aufgelaufenen Mahnund Dossierspesen von total Fr. 450.-- erhältlich zu machen, was aber erneut misslang (AB 23; vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 8d). Erst der Zahlungsbefehl vom 18. August 2015 in der Betreibung Nr. … für die Forderungssumme von Fr. 3‘016.55, nebst Zins zu 5 % seit 21. Juli 2015, zuzüglich „Zustellkosten“ von Fr. 831.90 wurde der Versicherten am 26. August 2015 schliesslich zugestellt (AB 24). Den dagegen am 4. September 2015 schriftlich erklärten Rechtsvorschlag (AB 24 u. 39) hob die Philos mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 auf (AB 40) und wies die dagegen erhobene Einsprache (AB 41) mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2016 ab (AB 7). C. Am 19. August 2011 stellte die Philos der Versicherten die Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 2011 in Rechnung (AB 42, 45, 48). Diese blieben auch nach jeweils letztmaligen Mahnungen vom 19. Dezember 2011 und 18. Januar 2012 (AB 44, 47, 50) unbezahlt. In der Folge versuchte die Philos den nach Abzug einer Teilzahlung von Fr. 10.-- (AB 4) verbleibenden Forderungsbetrag von total Fr. 817.85 zuzüglich Mahn- und Dossierspesen von total Fr. 180.-- (AB 44, 47, 50 f.) zu betreiben; in der ersten Betreibung vom März 2012 konnte die Pfändung wegen Wegzugs der Beschwerdeführerin nicht vollzogen werden (AB 51, 52). Drei weitere Betreibungsbegehren im Juni und November 2013 sowie im Juni 2014 waren erfolglos (AB 53-55; vgl. Beschwerdeantwort, S. 6 Ziff. 21 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 4 Der Zahlungsbefehl vom 18. August 2015 in der Betreibung Nr. … für die Forderungssumme von Fr. 817.85, nebst Zins zu 5 % seit 2. März 2012, zuzüglich „Mahn-, Dossiereröffnungs- und Zustellkosten“ von total Fr. 543.30 wurde der Versicherten am 26. August 2015 zugestellt (AB 56). Den dagegen am 4. September 2015 schriftlich erklärten Rechtsvorschlag (AB 56, 39) hob die Philos mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 auf (AB 58) und wies die dagegen erhobene Einsprache (AB 41) mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2016 ab (AB 8). D. Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der beiden Einspracheentscheide vom 19. Januar 2016. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde, wobei sie darauf hinweist, dass der in der Betreibung Nr. … geltend gemachte Betrag von Fr. 2‘848.45 (recte: Fr. 3‘848.45 [AB 7 S. 3, 24, 40 S. 2]) infolge einer fehlerhaften Prämienberechnung um Fr. 116.-- zu reduzieren sei (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 13, S. 9 zweiter Antrag). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 5 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten sind die Einspracheentscheide vom 19. Januar 2016. Streitig und zu prüfen ist der Bestand der geltend gemachten Forderungen zuzüglich Mahn- und Dossierspesen sowie Betreibungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 3‘848.45, nebst Verzugszins von 5 % auf Fr. 3‘016.55 seit 21. Juli 2015 (in der Betreibung Nr. …; AB 7, 24), und Fr. 1‘361.15, nebst Verzugszins von 5 % auf Fr. 817.85 seit 2. März 2012 (in der Betreibung Nr. …; AB 8, 56), sowie, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des jeweiligen Rechtsvorschlags in den Betreibungen Nr. … und Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, im erwähnten Umfang gegeben sind. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 6 sen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). 2.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 2.4 Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 7 Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). 3. 3.1 3.1.1 Die Beträge der geltend gemachten Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 19. Januar 2016 detailliert aufgeführt (AB 7, 8), in der Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2016 (im Gerichtsdossier) erneut einlässlich begründet und können anhand der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Belege nachvollzogen werden. Demnach setzt sich die in der Betreibung Nr. … geltend gemachte Forderung aus einer ausstehenden Prämienzahlung für den Monat September 2011 in der Höhe von Fr. 275.95 (AB 2, 9), aus ausstehenden Kostenbeteiligungen betreffend das Jahr 2011 gemäss Abrechnungen vom 2. August 2012, 23. April 2013 und 6. Mai 2013, ausmachend Fr. 1‘867.95 (Fr. 956.10 [AB 25] + Fr. 446.85 [AB 28] + Fr. 465.-- [AB 31]), sowie aus Prämienausständen für das Jahr 2013 gemäss Rechnungen vom 7. Oktober 2013 zusammen, die sich auf total Fr. 2‘984.50 (Fr. 2‘703.45 [AB 34] + Fr. 281.05 [AB 36]) belaufen. Bezüglich des letzteren Betrags weist die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff. 13 und S. 9 2. Antrag) jedoch zu Recht darauf hin, dass der Prämienrechnung vom 7. Oktober 2013 (AB 34) für die Monate März, Juni, Juli und August 2013 irrtümlicherweise der Tarif für … (Fr. 313.--) anstelle des tieferen Tarifs für … (Fr. 284.--), wo die Beschwerdeführerin ab März 2013 Wohnsitz hatte (AB 5 S. 4), zugrunde gelegt worden war. Korrigiert um die Differenz von Fr. 29.-- für die erwähnten vier Monate, d.h. um Fr. 116.--, beträgt der Prämienausstand betreffend das Jahr 2013 somit Fr. 2‘868.50 (Fr. 2‘984.50 - Fr. 116.--). Nach Abzug diverser von der Beschwerdeführerin im Zeitraum von April 2013 bis Juli 2014 getätigten Teilzahlungen von total Fr. 1‘172.-- an die Prämienausständen und total Fr. 939.85 an die ausstehenden Kostenbeteiligungen (AB 4, 26, 35) resultiert – bezogen auf die Betreibung Nr. … – eine Forderung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Fr. 2‘900.55

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 8 ([Prämien: Fr. 275.95 + Fr. 2‘868.50 - Fr. 1‘172.--] + [Kostenbeteiligungen: Fr. 1‘867.95 - Fr. 939.85). 3.1.2 Die in der Betreibung Nr. … geltend gemachte Forderung setzt sich zusammen aus ausstehenden Prämienzahlungen für die Monate Oktober bis Dezember 2011, ausmachend Fr. 827.85 (3 x Fr. 275.95 [AB 2, 42, 45, 48]). Nach Abzug einer Teilzahlung vom 30. April 2012 von Fr. 10.-- ergibt sich eine Forderung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Fr. 817.85. 3.1.3 Die Berechnung (vgl. E. 3.1.1 f. hiervor) der eingeforderten Beträge wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Soweit sie mit Verweis auf Bankunterlagen einzig vorbringt, sie habe ihre Prämien im Jahr 2015 bezahlt (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 21), ist dies hier nicht von Belang, da die streitigen Forderungen die Zeit bis Ende 2013 betreffen. Frühere Zahlungen der Beschwerdeführerin, soweit diese nicht zur Begleichung von anderweitigen als den in Betreibung gesetzten Forderungen erfolgten, wurden von der Beschwerdegegnerin nach dem hiervor Gesagten berücksichtigt. 3.1.4 Zusammenfassend ist der Bestand der Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Betreibung Nr. … im Umfang von Fr. 2‘900.55 und in der Betreibung Nr. … im Umfang von Fr. 817.85 ausgewiesen. 3.2 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Vorgaben zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren (E. 2.2 hiervor) eingehalten hat (vgl. betreffend die Prämie September 2011: AB 9-11; betreffend Kostenbeteiligungen 2011: AB 25-33; betreffend die Prämien Januar bis Dezember 2013: AB 34-38; betreffend die Prämien Oktober bis Dezember 2011: AB 42-50). 3.3 3.3.1 Nach Art. 3 Ziff. 1 Satz 3 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen der Beschwerdegegnerin zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG ist der Versicherer befugt, bei unbenutztem Ablauf der Frist zur Bezahlung von Prämien, Franchisen oder Selbstbehalten Verzugs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 9 zinsen sowie Verwaltungskosten zu erheben, insbesondere für Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen (AB 3). Damit besteht für die zusätzlich geltend gemachten und aufgrund der Akten einzeln belegten Mahn- und Dossiereröffnungskosten von total Fr. 450.-- in der Betreibung Nr. … (AB 11 f., 17, 20, 27, 30, 33, 38) und von total Fr. 180.-- in der Betreibung Nr. … (AB 44, 47, 50 f.) eine im Sinne von Art. 105b Abs. 2 KVV hinreichende reglementarische Grundlage (vgl. E. 2.1 hiervor). Zudem sind diese Spesen bezüglich ihrer Höhe im Vergleich zu den jeweiligen in Betreibung gesetzten Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (vgl. E. 3.1.4 hiervor) ohne weiteres als angemessen zu betrachten; etwas anderes wird seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht. 3.3.2 Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin zu den eben erwähnten (nicht zu beanstandenden) Mahn- und Dossiereröffnungsspesen von Fr. 450.-- bzw. Fr. 180.-- je hinzugerechneten Kosten für die früheren, erfolglos gebliebenen Betreibungen (vgl. AB 13-16, 18-19, 21, 23 bzw. 51-55). Es handelt sich dabei um den Betrag von Fr. 381.90 in der Betreibung Nr. … (AB 7 S. 3, 24, 40 S. 2) sowie von Fr. 363.30 in der Betreibung Nr. … (AB 8 S. 3, 56, 58 S. 2). Die mit Blick auf die Tragung der Betreibungskosten massgebende Bestimmung von Art. 68 SchKG lautet: Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen (Abs. 1). Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Abs. 2). Art. 68 Abs. 2 SchKG ist so zu verstehen, dass diese Kosten im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Der Schuldner haftet für die Betreibungskosten von Gesetzes wegen. Die Bestreitung der Betreibungskosten ist nur durch betreibungsrechtliche Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, nicht durch Rechtsvorschlag möglich. Steht der Gläubigerin bei erfolgreicher Betreibung der Ersatz der Betreibungskosten durch den Schuldner von Gesetzes (Art. 68 SchKG) wegen zu, braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 10 Nr. 1 S. 2 E. 4.1; vgl. RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Die Betreibungskosten können auch nicht Gegenstand einer gesonderten Betreibung bilden (BGE 133 III 687 E. 2.3 S. 691). Demnach hätte die Beschwerdegegnerin nicht über die von ihr vorgeschossenen Kosten für die früheren, erfolglos gebliebenen Betreibungen verfügen und hierfür Rechtsöffnung erteilen dürfen. Ob diese Kosten letztlich dem Grundsatz von Art. 68 Abs. 1 SchKG entsprechend von der Beschwerdeführerin als Schuldnerin der jeweils betriebenen Forderungen zu tragen sind oder allenfalls sogar keine ihr belastbaren Betreibungskosten darstellen (vgl. dazu FRANK EMMEL, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, Art. 68 SchKG N. 18), ist nicht im vorliegenden Gerichtsverfahren zu klären. Die in der Betreibung Nr. … geltend gemachten Verwaltungskosten sind somit um den Betrag der Kosten der vorangegangenen Betreibungen, d.h. um Fr. 381.90, diejenigen in der Betreibung Nr. … um Fr. 363.30 zu reduzieren. 3.4 Für fällige Prämien sind Verzugszinsen von 5 % pro Jahr zu leisten (vgl. E. 2.1 hiervor). Keine Verzugszinspflicht besteht jedoch für ausstehende Kostenbeteiligungen (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 3. Juli 2006, K 24/06, E. 3.2, sowie vom 1. März 2006, K 12/05, E. 3.3); der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verzugszinspflicht gilt bei Prämien und Kostenbeteiligungen nicht, da der Gesetzgeber in diesem Bereich umfassend legiferiert hat (SVR 2006 KV Nr. 23 S. 76 E. 4.3). Demnach schuldet die Beschwerdeführerin Verzugszinsen von 5 % allein auf den Prämienausständen, d.h. in der Betreibung Nr. … auf dem Betrag von Fr. 1‘972.45 (Fr. 275.95 + Fr. 2‘868.50 - Fr. 1‘172.-- [E. 3.1.1 hiervor]) und in der Betreibung Nr. … auf dem Betrag von 817.85 (E. 3.1.2 hiervor). Prämien sind nach Art. 90 KVV im Voraus zu bezahlen. Die – in der Betreibung Nr. … geltend gemachte – Monatsprämie für September 2011 war somit bereits Ende August fällig (AB 9). Der Rechnungsbetrag für die offenen Prämien im Zeitraum von Januar bis Oktober 2013 wurde per 31. Oktober 2013 (AB 34) sowie die Prämie für Dezember 2013 per Ende November 2013 fällig (AB 36). Die – in der Betreibung Nr. … geltend gemachten – Prämien für Oktober bis Dezember 2011 wurden jeweils per Ende des Vormonats fällig (AB 42, 45, 48). Soweit also die Beschwerdegegnerin in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 11 Betreibung Nr. … Verzugszinsen erst seit 21. Juli 2015 (AB 24) und in der Betreibung Nr. … erst seit 2. März 2012 (AB 56) fordert, ist dies nicht zu beanstanden. Zusammengefasst sind in der Betreibung Nr. … Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 1‘972.45 seit 21. Juli 2015 und in der Betreibung Nr. … solche von 5 % auf Fr. 817.85 seit 2. März 2012 geschuldet. 3.5 Hinsichtlich der Kosten für die Betreibungen Nr. … und Nr. … von je Fr. 73.30 gilt das in E. 2.4 und E. 3.3.2 hiervor bereits Festgehaltene; diese Kosten sind von Gesetzes wegen geschuldet und von der Schuldnerin bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Betrag zu bezahlen. 3.6 Nach dem Dargelegten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtenen Einspracheentscheide der Philos Krankenversicherung AG vom 19. Januar 2016 insoweit aufzuheben, als die Zahlungsausstände und Verzugszinsen sowie die in diesem Umfang aufgehobenen Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. … und Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, die hiernach festgelegten Beträge überschreiten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 2‘900.55 zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 450.--, nebst Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 1‘972.45 seit 21. Juli 2015, aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 817.85 zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 180.--, nebst Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 817.85 seit 2. März 2012, aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 12 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz ihres teilweisen Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Einspracheentscheide der Philos Krankenversicherung AG vom 19. Januar 2016 dahingehend abgeändert, als a) der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 2‘900.55 zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 450.--, nebst Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 1‘972.45 seit 21. Juli 2015, und b) der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 817.85 zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 180.--, nebst Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 817.85 seit 2. März 2012, jeweils aufgehoben und der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 13 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Philos Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2016 236 — Bern Verwaltungsgericht 18.11.2016 200 2016 236 — Swissrulings