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Bern Verwaltungsgericht 24.03.2016 200 2016 197

24 marzo 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,569 parole·~18 min·1

Riassunto

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 1. Februar 2016 (shbv 59/2015)

Testo integrale

200 16 197 SH SCP/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. März 2016 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 1. Februar 2016 (shbv 59/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2016, SH/16/197, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1981 geborene A.________ wird seit Februar 2011 (erneut) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten der Einwohnergemeinde B________ [Sozialdienst bzw. Beschwerdegegnerin; act. IIC], unpaginiert, Faszikel 1 f.; Akten des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne [RSA bzw. Vorinstanz; act. IIA], 1 f., 17). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 (act. IIA 5) forderte der Sozialdienst von ihm unrechtmässig bezogene Sozialhilfe im Umfang von Fr. 14‘150.-- mit der Begründung zurück, seine Mutter habe ihm insgesamt diese Summe ab 27. Juni 2011 auf ein nicht deklariertes Bankkonto eingezahlt. Als Rückzahlungsmodalität ordnete der Sozialdienst eine Verrechnung mit der laufenden Sozialhilfe in 63 Monatsraten von Fr. 224.25 und einer Monatsrate von Fr. 22.25 an. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen und im Sozialhilfebudget ab November 2015 die Verrechnung mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) vollzogen (act. IIA 15). B. Eine hiergegen erhobene Beschwerde vom 17. Oktober 2015 (Akten des RSA [act. II], 1-7) wies das RSA mit Entscheid vom 1. Februar 2016 (act. II 24-30) ab. C. Mit einer an das RSA gerichteten und von diesem zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleiteten Eingabe vom 3. Februar 2016 zeigte sich A.________ (Beschwerdeführer) mit dem Beschwerdeentscheid nicht einverstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2016, SH/16/197, Seite 3 Nach einer Rückweisung der Eingabe zur Verbesserung innert laufender Rechtsmittelfrist, gelangten zwei weitere Zuschriften des Beschwerdeführers vom 10. sowie 27. Februar 2016 ein. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2016, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des RSA vom 1. Februar 2015 (act. II 24-30). Die nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegenden (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 22) Eingaben des Beschwerdeführers sind dahin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2016, SH/16/197, Seite 4 gehend zu verstehen, dass er sinngemäss um ersatzlose Aufhebung dieses Beschwerdeentscheids ersucht. Er macht klar und unmissverständlich geltend, dass er den Entscheid nicht akzeptieren will, weil die von seiner Mutter auf das fragliche Bankkonto einbezahlten Beträge auch von dieser wieder abgehoben worden seien, worin eine sachbezogene Begründung (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 32 N. 15) zu erblicken ist. Soweit die Beschwerdegegnerin auf ein Nichteintreten mit der Begründung schliesst, die Minimalanforderungen an eine Laienbeschwerde seien nicht erfüllt, lässt sie unbegründet, weshalb sie diesen Antrag nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt hat, entsprechen die Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren doch im Wesentlichen dem Inhalt der Beschwerde vor der Vorinstanz (act. II 1-7). Ein Forumsverschluss hat einzig bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen zu erfolgen, die sich ausserhalb des vorerwähnten Anfechtungs- und Streitgegenstandes befinden. Streitig und zu prüfen ist demgemäss einzig die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 14‘150.--. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2012 ist die vom Grossen Rat am 24. Januar 2011 beschlossene Revision des SHG in Kraft getreten. Damit wurde unter anderem die Rückerstattung (Art. 40 ff. SHG) teilweise neu geregelt (vgl. BAG 11-104). Nach Art. 86 Abs. 2 SHG richtet sich die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen worden ist, nach den Bestimmungen des neuen Rechts. Bisheriges Recht bleibt insoweit massgebend, als es für die rückerstattungspflichtige Person günstiger ist. Diese Bestimmung wurde anlässlich der Schaffung des SHG erlassen. Sie ist auch anwendbar, wenn die Rückerstattung von Sozialhilfe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2016, SH/16/197, Seite 5 zu beurteilen ist, die vor Inkrafttreten der jüngsten Gesetzesänderung bezogen wurde, da mit dieser für die Rückerstattung kein neues Übergangsrecht erlassen worden ist. Demnach ist die Beschwerde auch soweit die vor dem 1. Januar 2012 bezogenen Leistungen betreffend nach dem neuen Recht zu beurteilen; das bis zum 31. Dezember 2011 geltende Recht (BAG 01-84) ist jedoch anzuwenden, falls dies zu einem für die betroffene Person günstigeren Ergebnis führt. Für ab Januar 2012 bezogene Leistungen gilt in jedem Fall das neue Recht. 2.2 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. 2.3 Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2012, 2011/161, E. 5.1, sowie vom 18. August 2010, 2009/150, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war. Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2016, SH/16/197, Seite 6 die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Auch für die Frage des Umfangs der Rückerstattungspflicht ist praxisgemäss auf diese Weise vorzugehen. Demnach sind die effektiven Zahlen des betreffenden Monats entscheidend und darf der Rückerstattungsbetrag nicht gestützt auf die Jahreszahlen ermittelt werden (VGE 2011/161 E. 5.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. August 2010, 2010/4, E. 4.2, vom 23. Juli 2009, 23448, E. 4.1 f., sowie vom 17. März 2009, 23432, E. 3.4). 2.4 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 2.5 Eine Tatsache kann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache, so wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Möglichkeit aber reicht nicht aus. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft beruhen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 6 f.; vgl. auch BVR 2009 S. 385 E. 4.3.2 mit Hinweis). Der Beweis kann auch indirekt, durch Indizien, erbracht werden, d.h. durch den Beweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere, rechtswesentliche Tatsachen zulassen (vgl. BVR 2012 S. 58 E. 4.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 19 N. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2016, SH/16/197, Seite 7 3. 3.1 Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer wirtschaftliche Hilfe unrechtmässig bezogen, lässt sich den Akten im Wesentlichen der folgende Sachverhalt entnehmen: 3.1.1 Am 13. Juni 2014 gingen bei der Beschwerdegegnerin Auszüge eines auf den Beschwerdeführer lautenden und von ihm nicht deklarierten Sparkontos der Z.________ (Z.________; act. IIA 11) betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 12. Juni 2014 ein. Darin figurieren unter anderem Gutschriften aus Einzahlungen, die eine gewisse C.________ in der Filiale der Z.________ in … (Bankenclearing-Nummer [BLZ] …) getätigt hatte. Es ist aktenkundig und unbestritten, dass es sich dabei um die damals dort wohnhaft gewesene C.________, die Mutter des Beschwerdeführers, handelt (act. IIA 6/2; act. IIC, unpaginiert, Faszikel 2 [Schreiben vom 20. November 2013]; Akten des Beschwerdeführers [act. I], 3). 3.1.2 In einem zusammen mit den besagten Kontoauszügen eingelangten Schreiben vom 11. Juni 2014 (act. IIA 12) erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin, es handle sich beim betreffenden Sparkonto um ein solches für seine Tochter. Seine Mutter und er selbst hätten gelegentlich Geld eingezahlt; es sei ihm nicht klar gewesen, dass er auch dieses Konto hätte melden müssen, da er damit nichts zu tun gehabt habe. Am 12. Juni 2014 bestätigte die Mutter des Beschwerdeführers schriftlich (act. IIA 13), dass sie das Sparkonto ab dem Jahr 2011 für ihre Enkelin verwaltet habe, wegen der eigenen schlechten finanziellen Situation das Geld gelegentlich aber wieder habe abheben müssen. 3.1.3 Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab der Beschwerdeführer am 25. Juli 2014 unter anderem zu Protokoll, es habe sich beim Geld auf dem Sparkonto um solches seiner Mutter gehandelt, die vor eineinhalb Monaten vom Kanton … in den Kanton … umgezogen sei. Sie habe das Sparkonto verwaltet, obwohl es auf seinen Namen gelautet habe und in diesem Zusammenhang Geld einbezahlt bzw. wieder abgehoben. Seine Mutter sei zwischendurch nach … gereist um das Geld abzuheben; in … sei dies nicht möglich gewesen, da es keine (Bank-)Karte für das Sparkonto gegeben habe. Er wisse nicht, ob sie eine Vollmacht gehabt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2016, SH/16/197, Seite 8 habe oder nicht, jedenfalls sei es ihr möglich gewesen das Geld mit einem Ausweis abzuheben. Sie habe nun ein neues Sparkonto auf den Namen seiner Tochter eröffnet (act. IIA 6). Am 5. August 2014 führte der Beschwerdeführer aus, eine Kopie der Vollmacht für seine Mutter könne er nicht vorweisen, das Konto existiere seit mehr als drei Monaten nicht mehr und gemäss Auskunft der Bank seien die Daten nicht mehr vorhanden (act. IIA 16). 3.1.4 Ein am 3. Juni 2015 dem Beschwerdeführer unterbreiteter Vereinbarungsentwurf vom 3. Juni 2015 (act. IIA 7), mit dem er gegenüber der Beschwerdegegnerin einen unrechtmässigen Sozialhilfebezug anerkennen und sich zur ratenweisen Rückzahlung verpflichten sollte, unterschrieb er nicht. Zur Begründung bestätigte er in einem undatierten (am 17. Juni 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingelangten) Schreiben seine Behauptung, es sei nicht sein Geld gewesen, dass von seiner Mutter einbezahlt und auch wieder abgeholt worden sei. 3.2 Aus den Kontoauszügen (act. IIA 11) ist ersichtlich, dass die von der Mutter des Beschwerdeführers in … auf das Sparkonto eingezahlten Beträge grossmehrheitlich am selben Tag in … (im identischen oder ähnlichem Umfang) wieder abgehoben wurden, wobei hier lediglich die Zeit der (erneuten) Sozialhilfeunterstützung ab 16. Februar 2011 (act. IIA 17; act. IIC, unpaginiert [Unterstützungsbestätigung vom 18. Oktober 2012]) massgebend ist. So verhielt es sich beispielsweise bei den folgenden Transaktionen: Datum Text Gutschrift Belastung 13.07.2011 Einzahlung Y.________ … Fr. 800.-- 13.07.2011 Bezug D.________ … Fr. 800.-- 24.10.2011 Einzahlung Y.________ … Fr. 100.-- 24.10.2011 Bezug D.________ … Fr. 105.-- 09.11.2011 Einzahlung Y.________ … Fr. 100.-- 09.11.2011 Bezug D.________ … Fr. 100.-- 17.11.2011 Einzahlung Y.________ … Fr. 300.-- 17.11.2011 Bezug D.________ … Fr. 300.-- 19.01.2012 Einzahlung Y.________ … Fr. 200.-- 19.01.2012 Bezug D.________ … Fr. 200.-- 08.06.2012 Einzahlung Y.________ … Fr. 100.-- 08.06.2012 Bezug D.________ … Fr. 100.-- 13.09.2012 Einzahlung Y.________ … Fr. 100.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2016, SH/16/197, Seite 9 13.09.2012 Bezug D.________ … Fr. 100.-- 18.02.2013 Einzahlung Y.________ … Fr. 200.-- 18.02.2013 Bezug D.________ … Fr. 100.-- 18.02.2013 Bezug D.________ … Fr. 100.-- 02.04.2013 Einzahlung Y.________ … Fr. 600.-- 02.04.2013 Bezug D.________ … Fr. 500.-- 10.06.2013 Einzahlung Y.________ … Fr. 200.-- 10.06.2013 Bezug D.________ … Fr. 100.-- 10.06.2013 Bezug D.________ … Fr. 100.-- Damit erweist sich der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt, wonach seine Mutter das Geld jeweils selbst wieder abgehoben habe, als unglaubwürdig. Abgesehen von der örtlichen Distanz lässt sich nicht sachlich begründen, dass sie das Geld in … einzahlt, um es gleichentags in … wieder abzuheben. Ein derartiges Vorgehen läge bar jeglicher praktischen Vernunft. Hinzu kommt, dass das von der Mutter in der Bestätigung vom 12. Juni 2014 (act. IIA 13) angeführte Motiv für die Bezüge weder nachvollziehbar noch einleuchtend ist. Hätte sie das Geld tatsächlich aufgrund der eigenen schlechten finanziellen Situation benötigt, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass sie von vornherein darauf verzichtet hätte, es am selben Tag einzuzahlen. Wenngleich nicht jeder Einzahlung in … eine Auszahlung in … am gleichen Tag gegenübersteht, indiziert der vorerwähnte Ablauf doch klar, dass sämtliche Einzahlungen der Mutter in der Periode vom 27. Juni 2011 bis 3. April 2014 (act. IIA 10 f.) für den Beschwerdeführer bestimmt waren. Ebenso wenig überzeugt das Argument, dass es sich eigentlich um ein Sparkonto für die Tochter des Beschwerdeführers gehandelt habe (act. IIA 12 f.; Eingabe vom 10. Februar 2016, S. 2). Wäre das Vermögen nicht dem Kontoinhaber zuzuordnen, hätte der Beschwerdeführer dies bei der Kontoeröffnung auf Anfrage deklarieren müssen (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung [Geldwäschereigesetz; SR 955.0]; das entsprechende Formular A ist seit 1. Januar 2016 gemäss Art. 27 Abs. 3 lit. a der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken [SBV 16, abrufbar unter <swissbanking.ch>, Rubriken: Publikationen/Richtlinien] zwingend auszufüllen). Zudem wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung naheliegend, dass für einen solchen Zweck ein spezifischeres Produkt gewählt (vgl. <www.Z.________.com>, Rubriken: Produkte &

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2016, SH/16/197, Seite 10 Dienstleistungen/Privatkunden/Konten und Karten/Konten/Geschenk-Sparkonto) und der Saldo nicht durch regelmässige Bezüge tief gehalten worden wäre. 3.3 Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere Sachverhaltserhebungen und hat im Sinne eines Zwischenergebnisses in tatsächlicher Hinsicht als erstellt zu gelten, dass dem Beschwerdeführer über das gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklarierte Sparkonto in der fraglichen Zeit Geld zugewendet wurde. Diese im Umfang vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestrittenen Einkünfte hätten zufolge des Subsidiaritätsprinzips (vgl. BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156; Art. 9 Abs. 2 SHG) eingesetzt werden müssen, um die bestehende Notlage zu mindern. Insoweit wäre keine Bedarfsdeckung durch wirtschaftliche Sozialhilfe erforderlich gewesen – mithin bezog der Beschwerdeführer dadurch im Umfang von Fr. 14‘150.-- eine zu hohe wirtschaftliche Hilfe. 4. 4.1 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leistung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Einforderungshandlung und durch Teilrückzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwendbaren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (BAG 01-84) wird für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (VGE 2011/161 E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2016, SH/16/197, Seite 11 4.2 Die Beschwerdegegnerin erlangte frühestens mit dem Eingang der Kontoauszüge am 13. Juni 2014 (act. IIA 11, 17) Kenntnis vom nicht deklarierten Sparkonto. Die erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2013 über die Existenz dieses Kontos informiert (Eingabe vom 10. Februar 2016, S. 2) findet in den Akten keinen Rückhalt und ist nicht glaubhaft. Unter der Prämisse, dass die Beschwerdegegnerin bereits per 13. Juni 2014 auch um den rückerstattungsrelevanten Sachverhalt wusste, ist die relative Verjährungsfrist mit dem Unterbreiten des Entwurfs vom 3. Juni 2015 (act. IIA 7) der Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (vgl. Art. 44 Abs. 2 SHG) gewahrt. Mit dem Erlass der Verfügung vom 15. Oktober 2015 (act. IIA 5) wurde die Frist unterbrochen und eine fünfjährige Verjährungsfrist ausgelöst (Art. 45 Abs. 2 SHG). Die Rückerstattungsforderung bezieht sich auf Banktransaktionen zwischen 27. Juni 2011 und 3. April 2014 (act. IIA 10 f.), womit auch die absolute Verjährungsfrist gewahrt ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befreiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Person entsteht. Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; VGE 2011/161 E. 8.2 f.). Die jüngste Revision hat hieran nichts geändert (Vortrag des Regierungsrates zur SHG-Änderung in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 28 [Vortrag 2010], S. 14). Die bisherige Praxis – der Vortrag verweist auf BVR 2008 S. 266 E. 5.2-5.4 – bleibt demnach weiterhin massgebend (vgl. Vortrag 2010, S. 14 f.; VGE 2011/161 E. 8.2). Nach der Gerichtspraxis liegt ein Härtefall vor, wenn es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2016, SH/16/197, Seite 12 unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückforderung festzuhalten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5). 5.2 Es lässt sich aus intertemporalrechtlicher Sicht (in Art. 86 Abs. 2 SHG statuierter Vorrang des milderen Rechts [lex mitior, vgl. E. 2.1 hiervor]) nicht beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Härtefalls, auch was die Rückerstattung der ab 2012 bezogenen Leistungen anbelangt, zu Gunsten des Beschwerdeführers von Amtes wegen prüfte (vgl. act. II 29 E. 2.12). Unter Billigkeitsaspekten fällt das Verhalten des Beschwerdeführers hier insoweit ins Gewicht, als er das fragliche Sparkonto nicht aus eigenem Antrieb deklarierte und die von ihm als prekäre dargestellte finanzielle Situation unter anderem dem Umstand geschuldet ist, dass er sich trotz Aufforderung (act. IIA 4) weigert, seine die Mietzinslimiten (act. I 5) überschreitende Wohnung aufzugeben. Die Zahlungsmodalitäten stehen der Annahme eines Härtefalls entgegen. Die Verrechnung in monatlicher Höhe von Fr. 224.25 (act. IIA 5/4) entspricht der zulässigen Sanktionskürzung von 15 % des GBL (Fr. 1‘495.-- x 15 %; act. IIA 15) und wahrt das absolute Existenzminimum (Ziff. A.3 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] in der gemäss Art. 8 Abs. 1 SHV verbindlichen Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/10, 12/12 und 12/14). Da die Verrechnung im Rahmen der Rückerstattungspflicht von einer Leistungskürzung als Sanktion zu unterscheiden ist, gilt hier die Maximaldauer von zwölf Monaten nicht (vgl. Ziff. A.8.2 SKOS-Richtlinien). Diese Zahlungsmodalitäten lassen somit die Rückzahlung als tragbar erscheinen und werden im Übrigen auch vom Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2016, SH/16/197, Seite 13 schwerdeführer nicht beanstandet. Insgesamt liegt kein Härtefall vor, welcher einer Rückerstattung entgegenstünde, zumal die Beschwerdegegnerin angeboten hat, bei einem allfälligen faktischen Eingriff in das Existenzminimum durch den zu hohen Mietzins die Ratenzahlungen zu stunden (act. II 14). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 14‘150.-- unrechtmässig wirtschaftliche Sozialhilfe bezog und auf die Rückerstattung mangels Vorliegen eines Härtefalls weder ganz noch teilweise verzichtet werden kann. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 1. Februar 2016 (act. II 24-30) hält der Rechtskontrolle stand, womit sich die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2016, SH/16/197, Seite 14 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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