200 16 130 ALV SCJ/LUB/OGM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Mai 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2016, ALV/16/130, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stand in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der B.________ (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 90 - 95), welches er mit Kündigung vom 18. November 2014 auf den 28. Februar 2015 auflöste (act. II 100, 120). Am 16. Juni 2015 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermitt-lung an (act. II 104 f.) und stellte am 23. Juni 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 16. Juni 2015 (act. II 119 - 122). Vom 21. Juli bis 20. September 2015 war der Versicherte krankheitsbedingt vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben; im Anschluss bis am 4. Oktober 2015 zu 50 % (act. II 54, 65 f.). Die Unia lehnte am 2. November 2015 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 19. August 2015 wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit ab (act. II 74 f.). Nachdem sich die Unia beim Versicherten wiederholt hinsichtlich der Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erkundigt hatte (act. II 79, 85, 117, 128), stellte sie ihn mit Verfügung ebenfalls vom 2. November 2015 (act. II 76 - 78) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. März 2015 für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 39 - 44) wies sie mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 (act. II 32 -36) ab. Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 (act. II 27 - 31) anerkannte die Unia die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab dem 14. September 2015 und erklärte ihn im Umfang von 30 % als anspruchsberechtigt. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2015 (act. II 32 - 36) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. Januar 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2016 sowie mit der aufforderungsgemäss (vgl. die prozessleitende Verfügung vom 23. Februar 2016)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2016, ALV/16/130, Seite 3 ergänzten Beschwerdeantwort vom 2. März 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2015 (act. II 32 - 36). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 32 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2016, ALV/16/130, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 32 Tagen unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 3. 3.1 Aufgrund der Aktenlage erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sein langjähriges Arbeitsverhältnis mit der B.________ auf den 28. Februar 2015 gekündigt hat (act. II 100, 104), ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert gewesen wäre (act. II 105, Beschwerde). Zu prüfen ist, ob diesbezüglich – entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. II 76 – 78, 32 - 36) – eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne des Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (vgl. E. 2. hiervor) vorliegt. 3.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2015 (act. II 79) hinsichtlich seiner Kündigung aus, mit dem Wechsel seines Vorgesetzten sei auch ein Wechsel zu einer anderen Sektion ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2016, ALV/16/130, Seite 5 hergegangen. Die dortigen Vorgesetzten hätten andere Vorstellungen der Arbeit gehabt und so sei es zu kleineren Reibereien gekommen, woraufhin er immer mehr das Vertrauen in seine Vorgesetzten verloren habe. Die Mitarbeiter hätten nun auch ständig gewechselt, was zu einer Verschlechterung des Arbeitsklimas geführt habe. Des Weiteren hätte er es überdrüssig gehabt, beinahe jeden Tag in den Zeitungen zu lesen, wie menschenverachtend sie … behandeln würden. Es hätten sich auch Lokalpolitiker wiederholt mit Falschbehauptungen bezüglich ihrer Arbeit zu profilieren versucht. Die Situation sei für ihn nicht mehr tragbar gewesen. Diese Ausführungen bestätigte er im Wesentlichen im anhängig gemachten Einspracheverfahren (act. II 39 f.). Ergänzend fügte er an, verschiedene Gruppierungen hätten versucht, die … aufzuwiegeln; dies habe seine Arbeit massiv erschwert. Als er sich mit Anfeindungen auf der Strasse konfrontiert gesehen habe, sei die Situation zunehmend untragbar geworden (act. II 39). Sein Arbeitsplatz sei als katastrophaler, menschenunwürdiger Ort beschrieben worden, weshalb ihm die Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen sei (act. II 40). Beschwerdeweise bringt er nunmehr vor, der einzige Grund für seine Anmeldung beim RAV sei seine ausstehende Operation gewesen, die eine weitere Arbeitssuche verhindert habe. Ursprünglich habe er geplant, auf Ende Juli in die Schweiz zurück zu kehren und danach eine neue Stelle zu suchen. Wäre er nicht krank geworden, hätte er ab Juli wieder eine Stelle gesucht und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch gefunden und eine Anmeldung wäre nicht erfolgt (Beschwerde). 3.3 Das Bundesgericht wendet hinsichtlich der Annahme der Unzumutbarkeit des Verbleibs am bisherigen Arbeitsplatz einen strengen Massstab an und schliesst generell subjektive Beweggründe von der Zumutbarkeitsprüfung aus (vgl. BGE 124 V 234 E. 4 S. 238; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2428 N. 832). Insbesondere genügt es für die Annahme der Unzumutbarkeit nicht, dass das Betriebsklima den Wünschen des Arbeitnehmers nicht entspricht. So wenig ein Arbeitsloser mit der Annahme einer arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbaren Arbeit zuwarten darf, bis er eine ihm in jeder Hinsicht genehme Beschäftigung findet, so wenig rechtfertigt sich die Aufgabe einer zumutbaren Anstellung aus solchen subjektiven
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2016, ALV/16/130, Seite 6 Beweggründen (vgl. ARV 1986 S. 95 E. 2; vgl. E. 2.2 hiervor). Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für die Kündigung vermögen angesichts dieser strengen Praxis keine Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibens an der bisherigen Stelle zu begründen (vgl. JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 124). Auch ist nicht anzunehmen, dass das schlechte Arbeitsklima oder die negativen Äusserungen in der Öffentlichkeit – wie vom Beschwerdeführer behauptet (act. II 39 f., 79) – ihn zur Aufgabe der Stelle gezwungen haben, hat er doch für den Zeitraum vom 4. Juli bis zum 19. Juli 2015 erneut einen Arbeitsvertrag mit seinem ehemaligen Arbeitgeber abgeschlossen (act. II 9 – 14, 106 f.). Wären damals die Umstände am Arbeitsplatz für ihn derart unerträglich und unzumutbar gewesen, hätte er eine solche Anstellung auch für den erwähnten kurzen Zeitraum kaum angenommen. Als tatsächlicher Grund für die Kündigung kommt vielmehr der von ihm schon beim Antrag auf Arbeitslosenentschädigung angegebene Sprachaufenthalt im Ausland in Frage (act. II 120 Ziff. 20). Kündigt eine versicherte Person, um den eigenen persönlichen Bedürfnissen folgend eine Weiterbildung, Umschulung oder auch einen Sprachaufenthalt zu realisieren, geht sie das Risiko der anschliessenden Arbeitslosigkeit freiwillig ein. Für eine solche Arbeitslosigkeit, die nur auf einen subjektiven Faktor zurückzuführen ist, hat die Arbeitslosenversicherung keine Haftung zu übernehmen (vgl. JACQUELINE CHOPARD, a.a.O, S. 123). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, ohne Verletzung hätte er rasch wieder eine Stelle gefunden (vgl. Beschwerde). Denn eine Arbeitsstelle gilt erst als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag tatsächlich und rechtlich zustande gekommen ist, d.h. wenn ein Arbeitsvertrag über einen vorgesehenen Arbeitsbeginn vorliegt (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2428 N. 832; vgl. Rz. D23 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], abrufbar unter <www.treffpunkt-arbeit.ch>). Für den Zeitpunkt nach seinem Auslandaufenthalt war dem Beschwerdeführer keine Stelle zugesichert. Dies wird von ihm auch nicht geltend gemacht (act. II 105, Beschwerde).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2016, ALV/16/130, Seite 7 3.4 Nach dem Dargelegten erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit grundsätzlich zu Recht. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 32 Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die verfügte Einstelldauer liegt im unteren Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Die Beschwerdegegnerin hat gemäss ergänzender Beschwerdeantwort vom 2. März 2016 berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Stellenvermittlung angemeldet hat (S. 1 Ziff. II). Unter Berücksichtigung der gesamten hier relevanten Umstände liegt das Einstellmass von 32 Tagen innerhalb des Ermessensbereichs der Verwaltung. Es besteht daher keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Zusammenfassend ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden und der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Dezember
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2016, ALV/16/130, Seite 8 2015 (act. II 32 - 36) erweist sich als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2016, ALV/16/130, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.