200 16 1251 IV SCP/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. März 2017 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. November 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2017, IV/16/1251, Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem der 1983 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) in seinem Anlehrbetrieb als … nicht weiterbeschäftigt werden konnte, meldete er sich im Juli 2002 unter Hinweis auf sein schwaches Sehvermögen bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Da er kurz darauf eine Arbeitsstelle als ... bei D.________ fand (AB 7), schrieb die IVB das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (AB 15). Besagte Anstellung hatte er bis April 2006 inne, worauf er sich im Sommer 2006 erneut zum Leistungsbezug anmeldete (AB 16). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen (AB 19 f., 27) und einer Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 29) wies die IVB das Gesuch um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 29. Januar 2007 ab (AB 30). Auf Beschwerde hin (AB 34) erachtete das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 23. Mai 2008, IV 67821, den Anspruch auf Arbeitsvermittlung als gegeben (AB 38). Da der Versicherte zwischenzeitlich wieder als ... tätig war, wurde das Dossier bei der Stellenvermittlung geschlossen (AB 41); mit Verfügung vom 27. November 2008 wurde eine Rente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30 % abgelehnt (AB 50). Als der Versicherte ab September 2010 nicht mehr voll beschäftigt wurde (AB 52), ersuchte er erneut um berufliche Massnahmen (AB 51), worauf er ab April 2011 eine zwölfwöchige berufliche Abklärung zur Eignung als … absolvierte (AB 71). Unter Mithilfe der IVB fand er ab August 2011 eine Anstellung im …- und … der E.________ AG in einem Pensum von 60 % (AB 85); nach Gewährung eines Einarbeitungszuschusses (AB 95 f.) schloss die IVB die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 24. Januar 2012 erfolgreich ab (AB 98).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2017, IV/16/1251, Seite 3 B. Im Juni 2015 ersuchte der Versicherte die IVB unter Hinweis auf den Verlust einer ergänzenden Teilzeitstelle im … im Umfang von 30 - 40 % aus wirtschaftlichen Gründen erneut um Unterstützung (AB 99; vgl. auch AB 122/2), welche in der Folge (erfolglos) Arbeitsvermittlung gewährte (AB 104). Unter Beilage dieses Gesuchs (AB 106/2 f.) und der entsprechenden Mitteilung der IVB (AB 106/4 f.) machte der Versicherte mit Eingabe vom 6./7. April 2016 (AB 105 f.) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und beantragte die Ausrichtung einer Rente. Da der RAD keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes (trotz zusätzlichem Quadrantengesichtsfelddefekt links nasal bei gleich gebliebenem Visus) im Vergleich zum Verfügungszeitpunkt vom 27. November 2008 (vgl. AB 50) feststellte (AB 115), stellte die IVB mit Vorbescheid vom 28. Juli 2016 (AB 116) ein Nichteintreten auf das neuerliche Leistungsbegehren in Aussicht. Auf Einwand hin (AB 124) passte sie mit zweitem Vorbescheid vom 5. Oktober 2016 (AB 126) das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf Fr. 82'500.-- an; das Invalideneinkommen errechnete sie unter Verweis auf VGE IV 67821 (AB 38) gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) unter Gewährung eines statistischen Abzugs von 25 % auf Fr. 50'221.--, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39 % resultierte. Auf Einwand (AB 127) hin erliess die IVB am 16. November 2016 eine mit dem (zweiten) Vorbescheid übereinstimmende Verfügung (AB 128). C. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch seine Beiständin und diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 15. Dezember 2016 Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm ab April 2016 eine halbe Invalidenrente, eventualiter eine Viertelsrente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, umstritten sei einzig die Festsetzung des Invalideneinkommens. Dabei sei von seiner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2017, IV/16/1251, Seite 4 beruflich-erwerblichen Situation (Bruttolohn von Fr. 34'244.-- für ein Pensum von 60 % bei der E.________ AG bzw. eventualiter von Fr. 48'366.-unter zusätzlicher Berücksichtigung eines ergänzenden und früher auch tatsächlich erzielten Verdienstes) auszugehen. Soweit doch Tabellenlöhne heranzuziehen seien, sei nicht auf den Totalwert TA1, sondern auf Tabelle 17 Ziff. 91 (Reinigungspersonal und Hilfskräfte) abzustellen. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 16. November 2016 (AB 128). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Da die Beschwerdegegnerin (auf Einwand hin; AB 124) auf die Neuanmeldung einge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2017, IV/16/1251, Seite 5 treten ist (vgl. AB 126 und 128), ist die Eintretensfrage nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2017, IV/16/1251, Seite 6 der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 2.3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2017, IV/16/1251, Seite 7 herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 2.4 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2017, IV/16/1251, Seite 8 Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. Eine materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit rechtskräftiger Ablehnung erfolgte erst- und bisweilen letztmals mit Verfügung vom 27. November 2008 (AB 50). Mit der Neuanmeldung vom 1. Juni 2015 (AB 99) wurde ein neues Verfahren in Gang gesetzt. Zu prüfen ist, ob im Vergleichszeitraum zwischen dem 27. November 2008 (AB 50) und dem Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. November 2016 (AB 128) eine Änderung in den erheblichen Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.1 In medizinischer Hinsicht ist eine wesentliche Veränderung aus den Akten nicht ersichtlich und wird mit der Beschwerde auch nicht vorgebracht. Zwar machte der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung eine Verschlechterung des Sehvermögens geltend (vgl. AB 110, 112 f.). Diesbezüglich ging der RAD mit Bericht vom 18. Juli 2016 (AB 115) in nachvollziehbarer Weise trotz neu zusätzlich bestehendem Quadrantengesichtsfelddefekt links nasal von einem gleich gebliebenen Visus aus und verneinte eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist somit nicht von einer wesentlichen Änderung mit möglichen Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad auszugehen. 3.2 In erwerblicher Hinsicht liegen im Vergleich zum massgebenden Referenzzeitpunkt insofern veränderte Verhältnisse vor, als der Beschwerdeführer damals in einem Pensum von 100 % als ... angestellt war (vgl. AB 51) und er nunmehr noch in einem Pensum von 60 % im Haus- und Arealdienst der E.________ AG (AB 85) tätig ist. Dies stellt eine revisionsbzw. neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt dar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Juni 2012, 9C_251/2012, E. 4.1; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., 2014, Art. 28a Ziff. 136), so dass der Rentenan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2017, IV/16/1251, Seite 9 spruch einer umfassenden Prüfung zu unterziehen ist (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). 3.3 Unbestritten und nicht zu beanstanden ist, dass das Valideneinkommen des Beschwerdeführers vorliegend mit Blick auf Art. 26 Abs. 1 IVV (Frühinvalidität) auf Fr. 82'500.-- festzulegen ist (Beschwerde, S. 4 f. Art. 3). 3.4 Zwischen den Parteien streitig ist einzig noch die Bestimmung des Invalideneinkommens. Die Beschwerdegegnerin stellte hierbei unter Verweis auf VGE IV 67821 (AB 38) auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Total, Männer, ab, dies unter Berücksichtigung eines statistischen Abzugs von 25 % (AB 128). Nach Ansicht des Beschwerdeführers schöpfe er bei seinem (stabilen) Arbeitsverhältnis mit der E.________ AG im Pensum von 60 % seine verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus, weshalb zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf seine konkrete beruflich-erwerbliche Situation, nämlich auf ein Einkommen von Fr. 34'244.-- abzustellen sei (Beschwerde, S. 5 f. Art. 4). Andernfalls sei auf sein durchschnittliches tatsächliches Einkommen der Jahre 2012 und 2013 abzustellen, wo er nebst der Anstellung bei der E.________ AG (60 %) zusätzlich noch im Stundenlohn angestellt gewesen sei; das entsprechende durchschnittliche Jahreseinkommen belaufe sich auf Fr. 48'366.-- (Beschwerde, S. 6 f. Art. 5). Sofern indessen doch auf Tabellenlöhne abzustellen wäre, sei nicht der Totalwert TA1, sondern die detailliertere Tabelle 17 und dabei Ziff. 91, …, mit einem Jahreslohn von Fr. 60'673.-- (Fr. 4'850.-- x 12 : 40 x 41.7) bzw. – nach Abzug des leidensbedingten Abzugs von 25 % – von Fr. 45'505.-- heranzuziehen (Beschwerde, S. 7 f. Art. 6). 3.4.1 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 5 unten) lässt sich aus dem Protokolleintrag vom 21. Juli 2011 (in den Gerichtsakten) keineswegs schliessen, er habe mit seiner Anstellung bei der E.________ AG seit August 2011 im Umfang von 60 % seine zumutbare Arbeitsleistung erreicht. Rund ein Jahr zuvor hatte er nämlich noch eine Vollzeitanstellung als ... inne (AB 52), die in der Folge bis November 2013 und damit über den Stellenantritt bei der E.________ AG hinaus in einem Teilzeitpensum von 40 % fortgesetzt und alsdann während rund eines halben Jahres (bis Mai 2014) durch eine andere ergänzende Teilzeitanstellung als ... im Umfang von 30 % abgelöst wurde (vgl. Protokolleintrag vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2017, IV/16/1251, Seite 10 14. Juli 2015; vgl. auch AB 122/2). Eine Aufstockung des bisherigen Arbeitspensums bei der E.________ AG scheiterte alsdann eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge "aus wirtschaftlichen Gründen" (AB 99/1 Mitte). Entsprechend liegen invaliditätsfremde Gründe vor, zumal eine gesundheitliche Verschlechterung nicht aktenkundig ist und vom Beschwerdeführer denn auch nicht (mehr) geltend gemacht wird (vgl. E. 3.1 hiervor). Aufgrund dieser invaliditätsfremden Gründe verwertet er seit Juni 2014 seine Arbeitsfähigkeit nicht mehr vollumfänglich. Hinzu kommt, dass er gemäss Protokolleintrag vom 14. Juli 2015 bei der E.________ AG unregelmässig (Früh-/Spätschicht) eingesetzt wird, was das Finden einer 40-%- Teilzeitstelle zur Ergänzung auf ein Vollpensum erschwert. Nicht zuletzt auch aufgrund der von ihm selber ins Feld geführten 'logistischen Gründe' (Wohnort: …, Arbeitsort E.________ AG: …; der Beschwerdeführer darf nicht Autofahren; vgl. AB 99/1) ist davon auszugehen, dass die Annahme einer ergänzenden Teilzeitstelle zu nachteiligen Inkonvenienzen führen kann. Indessen ist für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). Deshalb ist zur Festsetzung des Invalideneinkommens nicht von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation auszugehen; vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin auf Tabellenlöhne abzustellen. 3.4.2 Da der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht (vollumfänglich) verwertet, ist das Invalideneinkommen aufgrund der Zahlen der LSE festzulegen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Mit Blick darauf, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner eingeschränkten Sehfunktionen noch immer verschiedenartige Hilfsarbeiten, soweit sie nicht Arbeiten auf Gerüsten und an gefährlichen Maschinen sowie Autofahren enthalten, zumutbar sind (vgl. AB 6/3 lit. A Ziff. 3, 20/2 Ziff. 2, 115; vgl. auch AB 99) und sich hierbei bislang einzig Stellen im Verkauf aufgrund seiner Persönlichkeit als ungeeignet herausgestellt haben (vgl. AB 71/6), stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die LSE, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Männer, Total, ab. Aufgrund der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2017, IV/16/1251, Seite 11 Neuanmeldung vom 1. Juni 2015 (AB 99; vgl. auch AB 105 f.) liegt der hypothetische Rentenbeginn noch im Jahr 2015 (vgl. E. 2.2 hiervor). Ausgehend von der LSE 2012 (Fr. 5'210.-- x 12), arbeitszeitbereinigt (41.7 Stunden [abrufbar unter www.bfs.admin.ch]) und aufindexiert auf das Jahr 2015 (Nominallohnindex Männer, Tabelle T1.1.10, Total, Index Jahr 2012: 101.7 Punkte, Index Jahr 2015: 103.5 Punkte [abrufbar unter www.bfs.admin.ch]) resultiert ein Einkommen von Fr. 66'330.70. Hiervon hat die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf VGE IV 67821 (AB 38) einen behinderungsbedingten Abzug (vgl. E. 2.3.2 hiervor) von 25 % vorgenommen (vgl. AB 128). In diesem vor rund zehn Jahren ergangenen Urteil (Ziff. 4.2.5) ist dieser Abzug aber nur im Rahmen einer Eventualbegründung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und dann erst noch pauschal vorgenommen worden, ohne sich zu den einzelnen Merkmalen zu äussern. Schon deshalb geht es nicht an, diesen einfach so zu übernehmen. Alsdann erweist sich der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 25 % als zu grosszügig, zumal der Beschwerdeführer ein Vollzeitpensum zu leisten vermag und die behinderungsbedingten Einschränkungen nicht derart sind, dass sie den Maximalabzug zu rechtfertigen vermöchten. Wird nämlich das vom Beschwerdeführer bei der E.________ AG erzielte Einkommen auf ein Vollzeitäquivalent umgerechnet (Fr. 34'005.-- [AB 124/3] : 60 x 100 = Fr. 56'675.--) und verglichen mit dem Tabellenlohn TA1 der LSE für sonstige Dienstleistungen (Zeilen 94- 96), Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'746.-- [2012] x 12 : 40 x 41.9 : 102.3 [2012] x 104.7 [2015] = Fr. 61'057.--), kann davon ausgegangen werden, dass die behinderungsbedingte Lohnbenachteiligung bei rund 10 % liegt. Der Abzug ist damit auf maximal 15 % festzusetzen, woraus sich ein Invalideneinkommen von Fr. 56'381.10 ergibt. 3.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 82'500.-- (vgl. E. 3.3 hiervor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 56'381.10 (vgl. E. 3.4 hiervor) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 26'118.90, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 32 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 S. 123 E. 3.2 und 3.3) entspricht. Folglich besteht (weiterhin) kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 hiervor). Die gegen die Verfügung vom 16. November 2016 (AB 128) erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2017, IV/16/1251, Seite 12 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2017, IV/16/1251, Seite 13 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.