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Bern Verwaltungsgericht 10.05.2017 200 2016 1229

10 maggio 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,856 parole·~14 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 11. November 2016 (ER RD 945/2016 + 946/2016)

Testo integrale

200 16 1229 und 200 16 1230 ALV (2) KNB/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Mai 2017 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend zwei Einspracheentscheide vom 11. November 2016 (ER RD 945/2016 + 946/2016 und ER RD 1187/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, ALV/16/1229, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit Februar 2012 als … im „B.________“ (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Regionales Arbeitsvermittlungszentrum [RAV; act. IID], 22 f.). Mit Schreiben vom 31. August 2015 kündigte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag per 31. Oktober 2015 (act. IID 6; Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse, [act. IIC], 7). Am 29. Oktober 2015 meldete sich der Versicherte beim RAV Bern zur Arbeitsvermittlung an (act. IID 4 f.) und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab November 2015 (act. IIC 9 ff.). Mit zwei separaten Verfügungen vom 1. Juni 2016 (act. IID 75 f.; 77 ff.) stellte das RAV Bern den Versicherten wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für die Monate März 2016 (act. IID 76) und April 2016 (act. IID 79) für die Dauer von drei Tagen ab dem 1. April 2016 bzw. von sieben Tagen ab 1. Mai 2016 in der Anspruchsberechtigung ein. Mit der Begründung, der Versicherte habe ein für den 14. Juni 2016, 08:00 Uhr, vereinbartes Beratungsgespräch beim RAV Bern aus unentschuldbarem Grund nicht wahrgenommen, stellte das RAV Bern mit Verfügung vom 29. Juni 2016 (act. IID 105 ff.) den Versicherten ab dem 15. Juni 2016 für weitere sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die gegen alle drei Verfügungen erhobenen Einsprachen (act. IID 89; 109) wies das beco mit zwei separaten Entscheiden vom 11. November 2016 (ER RD 945+946/2016 [betreffend die Verfügungen vom 1. Juni 2016; act. IID 167 ff.]; ER RD 1187/2016 [betreffend die Verfügung vom 29. Juni 2016; act. IID 181 ff.]) ab. B. Mit zwei vom 10. November 2016 datierenden, ans beco adressierten, dort am 12. Dezember 2016 eingegangenen und am selben Tag ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, weitergeleiteten Eingaben erhob der Versicherte gegen beide Einspra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, ALV/16/1229, Seite 3 cheentscheide vom 11. November 2016 Beschwerde. Er beantragt jeweils sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide bzw. der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Mit Bezug auf den Einspracheentscheid ER RD 945+946/2016 (Verfahren ALV 200.2016.1229) macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im März und April 2016 als … tätig gewesen und habe deshalb weder Zeit gehabt noch sei er verpflichtet gewesen, weitere Arbeitsbemühungen zu erbringen. Zudem betreue er „zum 40%igen Anteil [seiner] Arbeitswoche“ seinen Sohn. Hinsichtlich des Einspracheentscheids ER RD 1187/2016 (Verfahren ALV 200.2016.1230) macht der Beschwerdeführer insoweit ein Missverständnis bezüglich der Terminvereinbarung zwischen ihm und der zuständigen „RAV-Beraterin“ geltend, als er von 10:00 Uhr und nicht von 08:00 Uhr ausgegangen und es deshalb zum Terminversäumnis gekommen sei. Im Übrigen treffe ihn und seine Familie „der Schlag dieser fehlenden Fr. 700.-sehr“, da sie in prekären finanziellen Verhältnissen lebten. Mit zwei separat eingereichten Beschwerdeantworten vom 21. Februar 2017 beantragt der Beschwerdegegner jeweils die Abweisung der Beschwerden. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. März 2017 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren ALV 200.2016.1229 und ALV 200.2016.1230. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, ALV/16/1229, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Einspracheentscheide vom 11. November 2016 (ER RD 945+946/2016 [act. IID 167 ff.] und ER RD 1187/2016 [act. IID 181 ff.]). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von drei und zweimal sieben Tagen. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von insgesamt 17 Tagen und einem Taggeld von knapp Fr. 94.-- (vgl. Akten des Beschwerdeführers betreffend Verfahren ALV 200.2016.1229 [act. I 10]) unter Fr. 20'000.-liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, ALV/16/1229, Seite 5 vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Abs. 2). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Abs. 3). 2.1.2 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2). 2.2 Nach Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG ist die versicherte Person sodann u.a. verpflichtet, an Beratungsgesprächen teilzunehmen. Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV) und führt diese mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, durch. Dabei werden die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft (Art. 22 Abs. 2 AVIV). 2.3 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (lit. c) oder die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (lit. d). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, ALV/16/1229, Seite 6 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von drei Tagen für den Monat März 2016 bzw. von sieben Tagen für den Monat April 2016. Der Beschwerdegegner hat die Sanktionen mit ungenügenden Arbeitsbemühungen in den entsprechenden Kontrollperioden begründet. 3.1.1 Gemäss den am 24. März bzw. 6. Mai 2016 dem RAV Bern weitergeleiteten Listen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Monate März und April 2016 hat der Beschwerdeführer jeweils eine Arbeitsbemühung pro Monat getätigt (act. IID 60; 70). Dies erweist sich in quantitativer Hinsicht als klar ungenügend: Zunächst steht fest, dass mit den angegebenen Stellenbewerbungen die zwischen der RAV-Beraterin und dem Beschwerdeführer vereinbarte, bereits wesentlich unter dem rechtsprechungsgemässen Zielwert von zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat liegende (vgl. E. 2.1.2 vorne) Anzahl von sechs Arbeitsbemühungen (act. IID 120) deutlich unterschritten wurde. Zudem betraf die (einzige) Bewerbung für den Monat März die C.________, wo der Beschwerdeführer ab dem 16. März 2016 – im Sinne eines Zwischenverdienstes – bis zur vorzeitigen Kündigung des (bis September 2016 befristeten) Vertragsverhältnisses per 3. Mai 2016 als … angestellt war (act. IID 88; act. IIC 66 ff.). Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, er habe aufgrund dieser Zwischenverdienstlösung weder die Verpflichtung noch die Zeit gehabt, weitere Arbeitsbemühungen zu erbringen, so kann darin weder ein Rechtfertigungs- noch ein Exkulpationsgrund erblickt werden. Denn der Beschwerdeführer verkennt, dass auch eine versicherte Person mit einer (selbst vollzeitlich ausgeübten) Zwischenverdiensttätigkeit weiterhin als arbeitslos gilt (Art. 24 Abs. 1 AVIG) und er deshalb auf Grund der im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, ALV/16/1229, Seite 7 Sozialversicherungsrecht generell geltenden Schadenminderungspflicht grundsätzlich gehalten ist, weiterhin quantitativ und qualitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (Entscheid des BGer vom 5. März 2007, C 293/06, E. 3.1.3). Davon abzurücken besteht auch vorliegend kein Anlass, meldete sich der Beschwerdeführer doch erst am 12. August 2016 vom RAV ab (act. IID 123) und geht aus den Unterlagen weder hervor noch wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer während der Vertragsdauer explizit von seiner Pflicht, Arbeitsbemühungen nachzuweisen, entbunden worden wäre. Zudem war der Arbeitsvertrag mit den C.________ – wie bereits erwähnt – zum vornherein bis September 2016 befristet (act. IID 88), weshalb der Beschwerdeführer mit Blick auf diese unmissverständliche schriftliche Vereinbarung unter dem Aspekt der auch eine bloss drohende Arbeitslosigkeit beschlagenden Schadenminderungspflicht gehalten war, sich weiterhin in genügendem Masse um eine feste Anstellung zu bemühen, selbst wenn ihm mündlich eine Festanstellung in Aussicht gestellt worden sein sollte (vgl. act. II 89). Schliesslich verfängt auch der Einwand der fehlenden zeitlichen Ressourcen nicht, geht doch aus den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst hervor, dass der Beschwerdeführer im Monat März lediglich an den Tagen 24, 26, 27 und 30 (act. IIC 66) und im April an den Tagen 1, 2, 5, 10-13, 18-20 und 23 gearbeitet hat (act. IIC 69). Nichts Anderes folgt aus den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Dienstplänen und der Arbeitsbestätigung der C.________ (vgl. act. I 4 f. - ALV 200.2016.1229). In Letzterer wird denn auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer für den April zwar „zu zirka 100% eingeplant“ war, jedoch witterungsbedingt nicht entsprechend eingesetzt werden konnte. Wie der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeant-wort betreffend das Verfahren ALV 200.2016.1229 insoweit zutreffend ausführt, verblieb dem Beschwerdeführer mit Blick auf die effektiven Arbeitszeiten damit sowohl vor dem Antritt des Zwischenverdienstes – dieser erfolgte erst am 16. März 2016 – als auch während Ausübung desselben, selbst unter Berücksichtigung der Elternpflichten, in beiden Monaten genügend Zeit für die weitere Suche nach einer unbefristeten Festanstellung. 3.1.2 Erfolgte der Verzicht auf die Vornahme und Einreichung einer hinreichenden Anzahl von Stellenbewerbungen in den Monaten März und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, ALV/16/1229, Seite 8 April 2016 dem Dargelegten zufolge somit unrechtmässig und ohne entschuldbaren Grund, bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von drei bzw. sieben Einstelltagen zu prüfen. Die verfügte Einstelldauer von drei Tagen betreffend die Kontrollperiode März 2016 liegt im unteren, jene von sieben Tagen betreffend die Kontrollperiode April 2016 im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung des – allein für die Verwaltung – verbindlichen „Einstellrasters“ (vgl. Teil D72, Ziff. 1.C/1 und 2 der AVIG- Praxis ALE [in der ab Januar 2016 gültigen Fassung]), welches für erstmals respektive zweitmals ungenügende Arbeitsbemühungen eine Sanktion von drei bis vier bzw. von fünf bis neun Einstelltagen vorsieht, ist die verfügte Sanktion in Anbetracht der gesamten und in E. 3.1.1 hiervor dargelegten objektiven und subjektiven Umstände (vgl. BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369) nicht zu beanstanden. Es ist kein Grund ersichtlich, der ein Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen würde. 3.1.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von drei bzw. sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 3.2 Zu prüfen ist weiter die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen ab dem 15. Juni 2016 wegen Versäumnis eines Beratungsgesprächs beim RAV Bern. 3.2.1 In tatsächlicher Hinsicht steht zunächst fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer dem mittels Schreiben vom 26. April 2016 (act. IID 67) auf den 14. Juni 2016, 08:00 Uhr, anberaumten Beratungsgespräch beim RAV fernblieb. Damit steht auch ausser Frage, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gegen Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG (vgl. E. 2.2 vorne) verstossen hat. Zu prüfen bleibt demnach, ob das Fernbleiben vom Beratungsgespräch in entschuldbarer Weise erfolgte. Dies ist zu verneinen: Zunächst fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines bereits am 17. März 2016 (act. IID 49; 56) erfolgten Terminversäumnisses – es handelte sich ebenfalls um ein Beratungsgespräch beim RAV – verwarnt und darauf hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, ALV/16/1229, Seite 9 gewiesen wurde, dass ein weiteres Terminversäumnis Einstelltage zur Folge haben könne (act. IID 62). Mit Blick auf diese Vorgeschichte hätte der Beschwerdeführer der Einhaltung von Terminen künftig besondere Beachtung schenken müssen. Soweit er deshalb hinsichtlich des vorliegend streitgegenständlichen Beratungstermins nun ins Feld führt, der telefonisch vereinbarte Termin habe nicht mit dem schriftlich bestätigten Termin übereingestimmt, wobei er es unterlassen habe, Letzteren noch einmal zu kontrollieren, vermag er sich damit nicht zu entschuldigen: Denn selbst wenn der Beschwerdeführer – allenfalls irrtümlich – davon ausging, dass telefonisch von 10:00 und nicht 08:00 Uhr die Rede war, so wäre es doch seine Pflicht gewesen, die schriftlich erfolgte Einladung vom 26. April 2016 zu kontrollieren und allenfalls eine – im Rahmen von Art. 25 AVIV grundsätzlich mögliche – Terminverschiebung zu verlangen. Denn wie der Beschwerdegegner in der das Verfahren ALV 200.2016.1230 betreffenden Beschwerdeantwort insoweit zutreffend ausführt, ist vom Beschwerdeführer zu verlangen, sich so zu organisieren, dass er den von der zuständigen Amtsstelle festgesetzten Terminen Folge leisten kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Termin vom 14. Juni 2016 vergessen bzw. verpasst hat, stellt demnach eine im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG sanktionsbegründende Nachlässigkeit dar. 3.2.2 Die vom Beschwerdegegner verfügte Sanktion von sieben Einstelltagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und erweist sich mit Blick auf die gesamten Umstände als angemessen. Ein triftiger Grund, welcher eine abweichende Ermessensausübung gebietet, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, er habe das Fernbleiben vom Termin „nicht ausgenutzt oder für einen Zweck missbraucht“, so ist darauf hinzuweisen, dass das zu sanktionierende Verhalten im Arbeitslosenversicherungsrecht nicht auf Vorsatz beschränkt ist (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Vielmehr ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausdrücklich „nach dem Grad des Verschuldens“ zu bemessen (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen nicht erkenn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, ALV/16/1229, Seite 10 bar. Es widerspräche daher dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens ausgeklammert würde (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2). Schliesslich sind auch die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten prekären finanziellen Verhältnisse (vgl. Akten des Beschwerdeführers betreffend Verfahren ALV 200.2016.1230 [act. I 2 ff.]) sanktionsrechtlich nicht ausschlaggebend: Einerseits richtet sich die Dauer der Einstellung – wie eben dargelegt – allein nach dem Grad des Verschuldens (vgl. BGE 113 V 154). Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner mit der verfügten Einstelldauer von sieben Tagen – trotz bereits zweimaligen Fernbleibens von anberaumten Beratungsterminen und trotz wiederholter Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 45 Abs. 5 AVIV) – unter dem vorliegend möglichen Sanktionsrahmen blieb, sieht der „Einstellraster“ des SECO doch allein für ein zweitmaliges Terminversäumnis einen Sanktionsrahmen von 9-15 Einstelltagen vor (vgl. Teil D72, Ziff. 3.A/1 und 2 der AVIG-Praxis ALE [in der ab Januar 2016 gültigen Fassung]). 3.2.3 Die Beschwerde erweist sich somit auch insoweit als unbegründet und ist abzuweisen. 3.3 Zusammenfassend ergingen die angefochtenen Entscheide zu Recht und die dagegen erhobenen Beschwerden sind abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, ALV/16/1229, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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