200 16 121 IV SCP/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. September 2016 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. Dezember 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/16/121, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 6. Februar 2002 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese sprach ihr mit Verfügung vom 12. November 2003 (AB 49) bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ab 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente zu und bestätigte diesen Anspruch im Rahmen einer ordentlichen Rentenrevision mit formloser Mitteilung vom 26. Oktober 2007 (AB 66). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 24. März 2011 (AB 76) reduzierte sie die laufende ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % per 1. Mai 2011 (AB 77/1) auf eine halbe Rente. B. Anlässlich einer erneut von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision ermittelte die IVB unter der Annahme, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 90 % erwerbstätig bzw. zu 10 % im Haushalt beschäftigt, einen Invaliditätsgrad von 43 % und stellte ihr mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2015 (AB 91) die Herabsetzung der laufenden halben Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 92) und Rücksprache mit dem Bereich Abklärungen (BAK; AB 95) verfügte die IVB am 3. Dezember 2015 entsprechend dem Vorbescheid die Rentenreduktion mit dem ersten Tag des zweiten der Verfügungszustellung folgenden Monats. C. Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die kostenfällige und ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/16/121, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin – unter Verweis auf eine BAK-Stellungnahme vom 3. Februar 2016 (in den Gerichtsakten) – auf Abweisung der Beschwerde. Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 15. März 2016 an ihrem Rechtsbegehren fest. Nachdem der Instruktionsrichter im Rahmen einer Beweismassnahme bei der Rechtsnachfolgerin der früheren Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin eine schriftliche Auskunft eingeholt hatte (Schreiben der D.________, vom 24. März 2016 [in den Gerichtsakten]), verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Zuschrift vom 2. Mai 2016 auf eine Stellungnahme, während die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2016 auf eigene Abklärungen verwies (E-Mail der D.________, vom 28. April 2016 [in den Gerichtsakten]). Gestützt auf eine weitere durch den Instruktionsrichter eingeholte Auskunft der D.________ vom 13. Mai 2016 (in den Gerichtsakten) bestätigten die Parteien am 30. Juni 2016 bzw. 13. Juli 2016 ihre Anträge. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juli 2016 tat der Instruktionsrichter seine vorläufige Auffassung kund, wonach bei summarischer Prüfung ein weiterer medizinischer und erwerblicher Abklärungsbedarf bestehe. Er bot den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme und machte die Beschwerdeführerin zudem auf eine mögliche Schlechterstellung (sog. reformatio in peius) bei Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zu weiteren Abklärungen (BGE 137 V 314) aufmerksam. Daraufhin verzichtete die Beschwerdegegnerin am 25. Juli 2016 auf eine Stellungnahme, während die Beschwerdeführerin am 15. September 2016 an ihrer Beschwerde festhielt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/16/121, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Dezember 2015 (AB 96). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zulässigerweise vom ersten Tag des zweiten der Verfügungszustellung folgenden Monats – mithin per 1. Februar 2016 – auf eine Viertelsrente herabsetzte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/16/121, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.2.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 149). 2.2.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/16/121, Seite 6 keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/16/121, Seite 7 eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisionsergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). 3. 3.1 Die ursprünglich zugesprochene ganze Invalidenrente (AB 49) wurde ab Mai 2011 (AB 76) auf eine halbe Rente herabgesetzt. Somit ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 24. März 2011 (AB 76) mit jenem der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2015 (AB 96) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Veränderung eintrat, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.2 In der Verfügung vom 24. März 2011 (AB 76) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin als erwerbliche Faktoren, dass die Beschwerdeführerin in einem Arbeitsverhältnis mit der E.________ stand, mit einem Pensum von 70 % als … eingesetzt wurde und dabei im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 21‘972.-- erzielte (AB 71/1 f. Ziff. 8 und 11, 73/3 Ziff. 3.2, 74 [gestützt auf Art. 31 IVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung wurden lediglich Fr. 16‘148.-- als Invalideneinkommen angerechnet]). Der Invaliditätsgrad wurde anhand der gemischten Methode (vgl. E. 2.2.2 hiervor) und einem Status von 80 % Erwerb bzw. 20 % Haushalt ermittelt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/16/121, Seite 8 (AB 73/4 Ziff. 3.5, 76/2). In medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung auf hausärztlichen Berichten aus dem Jahre 2003 und 2010 (AB 73/5 Ziff. 3.8). 3.2.1 Der frühere Hausarzt (AB 33) Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vermerkte im Bericht vom 29. Januar 2003 (AB 36) die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach hypoxämischem Hirnschlag am 14. Oktober 2001 mit: neuropsychologischen Defiziten und vorübergehender diskreter motorischer Aphasie nach Kammerflimmern, wahrscheinlich im Rahmen eines Long-QT-Syndroms ICD (Implantierbarer Cardioverter Defibrillator) seit 16. Mai 2002 Er erklärte, die Beschwerdeführerin leide unter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Lern- und Gedächtnisstörungen, einer raschen Ermüdbarkeit sowie einer etwas langsamen Sprache mit gelegentlichen Wortfindungsstörungen. Ausserhalb einer geschützten Arbeitsstätte bestehe im angestammten Beruf keine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Mit der beschränkten Arbeitszeit (Montag bis Freitags zwischen 7.00 Uhr und 12.00 Uhr) bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 60 %. Er erachtete den Gesundheitszustand als besserungsfähig, wobei die Prognose derzeit noch mit Vorsicht zu stellen sei. 3.2.2 Der neue Hausarzt (AB 63/1 Ziff. 1.4) Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie FMH und Allgemeine Innere Medizin FMH, führte als Diagnose im Bericht vom 13. Oktober 2010 (AB 72) ein neuropsychologisches Defizit nach Reanimation/Kammerflimmern auf. Er gab an, eine Änderung (des Gesundheitszustandes) sei angesichts der persistierenden Defekt-Heilung unwahrscheinlich, es bestehe ein unveränderlicher Residualzustand. Die verminderte Auffassung bzw. Konzentration sowie die Erschöpfung wirkten sich bei der Arbeit aus, die Tätigkeit im geschützten Rahmen sei jedoch noch zumutbar. 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2015 (AB 96) lagen die folgenden erwerblichen Faktoren zugrunde: Die Beschwerdeführerin hatte ihren Beschäftigungsgrad für die E.________ faktisch auf 90 % erhöht und erzielte im Jahr 2014 einen Verdienst von Fr. 34‘353.-- (AB 89/3 Ziff. 3.2; vgl. auch AB 86.1/1). Es wurde von einem veränderten Status von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/16/121, Seite 9 90 % Erwerb bzw. 10 % Haushalt ausgegangen (AB 89/4 Ziff. 3.5, 96/2). In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf einen Verlaufsbericht des Dr. med. F.________ sowie einen Bericht des Spitals G.________ (AB 89/4 Ziff. 3.3). 3.3.1 Im Verlaufsbericht vom 15. September 2014 (AB 83) beschrieb Dr. med. F.________ einen stationären Gesundheitszustand (AB 83/1 Ziff. 1). Er hielt zudem fest, dass die Beschwerdeführerin einer geschützten Arbeit nachgehe und bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für eine Tätigkeit auf dem «regulären» Arbeitsmarkt (AB 83/1 Ziff. 5). 3.3.2 Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie FMH, und PD (heute: Prof.) Dr. phil. I.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, führten im Konsiliarbericht des G.________ vom 30. Januar 2015 (AB 88) die folgende Diagnose auf: Status nach Herzkreislaufstillstand am 14. Oktober 2001 bei Kammerflimmern und strukturell normalem Herzen mit/bei: hypoxischer Encephalopathie und amnestisches Syndrom ICD-Implantation im Mai 2002; Generatorwechsel im März 2010 Sie gaben unter anderem an, der Beschwerdeführerin sei beruflich eine Integration an einem geschützten Arbeitsplatz gelungen und auch privat habe eine zunehmende Selbständigkeit erreicht werden können. Sie sei in allen Aktivitäten des alltäglichen Lebens mittlerweile ohne Vormund bzw. Beistandschaft selbständig. Bei der Arbeit fühle sie sich – bei einem Beschäftigungsgrad von zirka 90 % – zunehmend überfordert. Subjektiv klage sie über eine nach wie vor bestehende grosse Vergesslichkeit, die vor allem bei Überforderung zu Fehlern führe. Im Vergleich zu den früheren Beurteilungen sei es insgesamt nicht zu einer Verschlechterung der Symptomatik gekommen. Es sei weder eine berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft im angestammten Beruf noch eine Umschulung möglich (es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %). Die aktuelle Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt sei optimal angepasst, eine Änderung der Situation, sei es im Hinblick auf die Invalidenrente oder den Beschäftigungsgrad, wäre äussert ungünstig, da eine Verschlechterung mit der Gefahr einer psychischen Dekompensation zu befürchten wäre.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/16/121, Seite 10 3.4 Nach der Aktenlage ist ausgewiesen und unbestritten (Beschwerde S. 1; prozessleitende Verfügung vom 15. Juli 2016 S.1 Ziff. 1 lit. a/bb), dass die Beschwerdeführerin seit dem Referenzzeitpunkt im Jahr 2011 ein höheres Arbeitspensum bewältigt und dabei ein grösseres Invalideneinkommen erwirtschaftet, womit ein erwerblicher Revisionsgrund vorliegt (vgl. E. 2.3.1 hiervor) und der Rentenanspruch frei zu prüfen ist (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Die umfassende Prüfung hat dabei auch die medizinische Situation zu erfassen. 3.4.1 Bezüglich der medizinischen Situation liegen lediglich Einschätzungen der behandelnden Ärzte vor, welchen den höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) nicht zu genügen vermögen. Zwar dürfte sich in diagnostischer Hinsicht an der Grunderkrankung kaum etwas geändert haben, die Beurteilung, dass die Symptomatik im Wesentlichen stationär geblieben sein soll (AB 83/1, 88/2), vermag mit Blick auf die Aktenlage jedoch ebenso wenig zu überzeugen wie die vagen Äusserungen zur Arbeitsfähigkeit. Die Frage nach der medizinisch-theoretischen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit wurde von den behandelnden Ärzten bislang stets mit Bezug auf die zu den jeweiligen Zeitpunkten bestehenden Beschäftigungsverhältnissen beantwortet, wobei auffällt, dass die Beschwerdeführerin trotz angeblich stationärem Gesundheitszustand wiederholt in der Lage war, das Arbeitspensum sukzessiv zu steigern. So nahm sie nach der Neurorehabilitation sowie den beruflichen Massnahmen (AB 7 f., 15/5-8, 30/1-9, 19-21) im Jahr 2003 ihre Arbeit im geschützten Rahmen bei der aktuellen Arbeitgeberin mit einem Pensum von zunächst zirka 60 % auf (AB 39/3 Ziff. 3.2, 52/1, 65/5). Dr. med. J.________ attestierte damals eine diesen faktischen Verhältnissen entsprechende Restarbeitsfähigkeit (AB 36/3 lit. A Ziff. 2) und im Abschlussbericht des G.________ vom 6. April 2004 (AB 65) wurde eine Änderung der beruflichen Situation (Tätigkeit mit 60 % Pensum an einem geschützten Arbeitsplatz) als nicht sinnvoll betrachtet (AB 65/7). Im Oktober 2005 erhöhte die Beschwerdeführerin ihren Beschäftigungsgrad auf 70 % (AB 71/1 f. Ziff. 8 und 11). Dr. med. F.________ verzichtete im Arztbericht vom 13. Oktober 2010 (AB 72) auf eine Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit und stellte lediglich fest, die Tätigkeit als … im geschützten Rahmen sei zumutbar. Die Rentenherabsetzung im Jahr 2011 (AB 76) erfolgte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/16/121, Seite 11 – bei damals unverändertem Status von 80 % Erwerb bzw. 20 % Haushalt – einerseits zufolge des höheren Invalideneinkommens und andererseits weil sich anhand der Erhebung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; AB 73) im Aufgabenbereich keine Einschränkung mehr ermitteln liess, was auf eine Besserung der Beschwerdesymptomatik hindeutet. Im Jahr 2014 gab die Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen (AB 82) an, ihre Arbeitszeit habe sich auf siebeneinhalb bis acht Stunden täglich bzw. insgesamt 38 Stunden pro Woche erhöht. Die erneute Rentenreduktion in der angefochtenen Verfügung (AB 96) erfolgte allein aufgrund des daraus resultierenden höheren Invalideneinkommens sowie einer angenommenen Statusänderung (90 % Erwerb bzw. 10 % Haushalt). Der Widerspruch zwischen der erhöhten Präsenz am Arbeitsplatz (bei unklarem Rendement) und dem von den behandelnden Ärzten festgestellten unveränderten Gesundheitszustand wurde nicht aufgelöst. Ob die Pensums-Steigerung allenfalls allein durch einen Lerneffekt möglich wurde, wie seitens der Beschwerdeführerin postuliert wird (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. September 2016), ist unklar. Im Übrigen kontrastiert der Hinweis auf eine zunehmende Überforderung im neusten Bericht des Spitals G.________ (AB 88/1) mit dem Umstand, dass es der Beschwerdeführerin offensichtlich bereits seit 2011 gelingt, ein wesentlich höheres Jahreseinkommen zu erzielen (AB 84), wobei dieses – trotz Tätigkeit im geschützten Rahmen – der tatsächlichen Arbeitsleistung entsprechen soll (AB 85/3 Ziff. 2.10). 3.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin wird in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) das Erforderliche nachzuholen und sodann über den Rentenanspruch erneut zu befinden haben. Wesentlich ist, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin umfassend fachärztlich abgeklärt und die medizinisch-theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit schlüssig beurteilt wird. Es bleibt dabei der Verwaltung überlassen (gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD]), das diesbezügliche konkrete Vorgehen zu bestimmen. Im Rahmen des erneuten Entscheids über den Rentenanspruch wird die Beschwerdegegnerin auch die in erwerblicher Hinsicht offen gebliebenen Punkte – insbesondere die Statusfrage – zu klären haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/16/121, Seite 12 Die Überlegungen des Instruktionsrichters in der prozessleitenden Verfügung vom 15. Juli 2016 (S. 2 Ziff. 1 lit. c-i) sind dabei selbstredend nicht bindend; immerhin dürfte aufgrund der Erkenntnisse aus dem gerichtlichen Beweisverfahren zwischen den Parteien mittlerweile Einigkeit darüber bestehen, das für das hypothetische Valideneinkommen auf die Lohnangaben gemäss Schreiben der D.________ vom 13. Mai 2016 (in den Gerichtsakten) abzustellen sein wird (prozessleitende Verfügung vom 15. Juli 2016 S. 1 Ziff. 1 lit. b/bb). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Da die Beschwerdegegnerin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (AB 96/2) und dieser Entzug des sog. Suspensiveffekts auch noch für den Zeitraum des Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung andauert (vgl. BGE 129 V 370; SVR 2013 IV Nr. 37 S. 112 E. 3.1), bleibt die Invalidenrente bis dahin auf eine Viertelsrente herabgesetzt. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/16/121, Seite 13 konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch C.________, Dipl. Sozialarbeiter FH, vom (gemäss UID-Register [vgl. <www.uid. admin.ch>] mehrwertsteuerpflichtigen) B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 15. September 2016 ist unter den gegebenen Umständen (mehrfacher Schriftenwechsel mit Stellungnahmen zum Beweisergebnis) nicht zu beanstanden. Die Mehrwertsteuer wird nicht geltend gemacht. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 1‘520.-- (19 h x Fr. 80.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 40.--, somit auf total Fr. 1‘560.--, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/16/121, Seite 14 Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘560.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.