Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 09.08.2017 200 2016 1190

9 agosto 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,438 parole·~17 min·1

Riassunto

Verfügung vom 2. November 2016

Testo integrale

200 16 1190 IV SCJ/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. August 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. November 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2017, IV/16/1190, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1990 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurden als Minderjähriger infolge eines Nieren- und Lungenleidens diverse medizinische und berufliche Massahmen der Invalidenversicherung (IV) zugesprochen; namentlich absolvierte er mit Unterstützung der IV eine erstmalige berufliche Ausbildung (Anlehre) als ... (Antwortbeilage [AB] 33, 37, 39, 51/3, 75, 79.1/13). Nachdem in der Folge eine Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, erfolgte die Rentenprüfung (AB 103 ff.). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, u.a. ordnete sie eine polydisziplinäre Begutachtung an (AB 115, 120). Gestützt auf das entsprechende Gutachten der MEDAS C.________ vom 16. Mai 2014 (AB 134.1) forderte die IVB den Versicherten zur Schadenminderung in Form einer optimierten Psychotherapie auf (AB 142). In der Folge veranlasste sie eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 26. August 2016 [AB 173.1]). Am 6. September 2016 stellte die IVB dem Versicherten vorbescheidweise die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 174). Der Vorbescheid war an die (bevollmächtigte [AB 88]) Schwester des Versicherten adressiert; zudem ging je eine Orientierungskopie an die involvierten Sozialdienste. Am 3. Oktober 2016 reichte der aktuell zuständige Sozialdienst einen „vorsorgliche[n] Einwand“ gegen den Vorbescheid ein und stellte einen „Antrag auf eine nachträgliche Frist zur Begründung“ (AB 178). Die IVB gewährte zur Nachbesserung der Einwände alsdann eine Frist bis zum 31. Oktober 2016 (AB 179). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 (AB 182 [eingegangen am 1. November 2016]) zeigte Rechtsanwalt B.________ der IVB seine Mandatierung an und ersuchte um Akteneinsicht sowie um Erstreckung der Frist zur Einwandergänzung. Mit Verfügung vom 2. November 2016 (AB 180) wies die IVB das Leistungsbegehren mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ab. Mit Schreiben vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2017, IV/16/1190, Seite 3 3. November 2016 (AB 183) teilte die IVB dem Rechtsvertreter mit, es werde keine Fristverlängerung im Anhörungsverfahren gewährt, da die Verfügung bereits erlassen worden sei; zudem habe der Versicherte „mehr als genug Zeit“ gehabt, eine Rechtsvertretung aufzusuchen. B. Hiergegen erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 2. Dezember 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. November 2016 sei aufzuheben. 2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Bern zurück zu weisen. b) Eventualiter: dem Beschwerdeführer seien ab wann rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen (weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen, inklusive eine erneute erstmalige berufliche Ausbildung, Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% zzgl. einem Verzugszins von 5% auszurichten. c) Subeventualiter: die Beschwerdesache sei zur medizinischen Neubegutachtung und zu beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Bern zurück zu weisen. d) Subsubeventualiter: es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen. 3. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. U.K.u.E.F. Zur Begründung wird primär eine schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2017, IV/16/1190, Seite 4 Am 19. Dezember 2016 gingen die in der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellten Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss (vgl. Schreiben des Instruktionsrichters vom 20. Februar 2017) stellte der Beschwerdeführer am 6. März 2017 weitere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu. Mit Verfügung vom 8. März 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer dessen Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt bei. Gleichzeitig räumte er ihm Gelegenheit ein, insbesondere im Lichte des neuen Bundesgerichtsentscheids 8C_372/2016 vom 29. Dezember 2016 (BGE 143 V 71) zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen. Im Rahmen einer Replik vom 27. April 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 10. Mai 2017 auf weitere Ausführungen in Form einer Duplik. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2017, IV/16/1190, Seite 5 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist – trotz Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Kanton (AB 101/2, 131/2) – gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens doch grundsätzlich erhalten (vgl. Art. 40 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. November 2016 (AB 180). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Vorab rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm ohne stichhaltigen Grund eine Anhörung im Vorbescheidverfahren verweigert (vgl. Beschwerde, S. 5 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2017, IV/16/1190, Seite 6 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 108 E. 5.1). 2.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Gemäss letztgenannter Bestimmung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, müssen aber nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Gemäss Art. 73ter Abs. 1 IVV (in Kraft seit 1. Juli 2006) können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. Die Frist von Art. 73ter Abs. 1 IVV ist mangels einer formell gesetzlichen Grundlage eine behördliche Frist; sie kann bei Vorliegen wichtiger Gründe erstreckt werden (BGE 143 V 71). 2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2017, IV/16/1190, Seite 7 2.3.1 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 2.3.2 Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3. 3.1 Zu Recht unbestritten ist, dass der Anwalt des Beschwerdeführers das Gesuch um Einräumung einer zusätzlichen Frist zur Begründung des (noch durch den Sozialdienst) vorsorglich erhobenen und unbegründeten Einwands (AB 178) am 31. Oktober 2016 (AB 182) und damit grundsätzlich rechtzeitig bzw. innert Frist (vgl. AB 179) gestellt hat. Einigkeit besteht nunmehr auch insoweit, als es sich bei der Anhörungsfrist gemäss Art. 73ter Abs. 1 IVV nicht um eine gesetzliche (vgl. noch AB 179; Art. 40 Abs. 1 ATSG), sondern um eine behördliche Frist handelt, die einer Erstreckung grundsätzlich zugänglich ist (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. C. 3; vgl. auch E. 2.2 hiervor). Streitig und zu prüfen ist allein noch, ob im vorliegenden Fall ein hinreichender Grund vorlag, wonach die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, eine (zusätzliche) Fristerstreckung zu gewähren (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.3.5 S. 75).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2017, IV/16/1190, Seite 8 3.1.1 Rechtsanwalt B.________ begründete sein Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Begründung des vorsorglichen Einwands damit, dass er erst kurzfristig mandatiert worden sei und ihm die vollständigen IV-Akten noch nicht vorlägen (AB 182). Wenngleich der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer nach Erlass des Vorbescheids (6. September 2016 [AB 174]) bis zum Erlass der Verfügung (2. November 2016 [AB 180]) beinahe zwei Monate Zeit gehabt hätte, um einen Rechtsvertreter aufzusuchen (AB 183) resp. um seine Einwände vorzutragen, stellt dieser Umstand allein noch keinen Grund für die Verweigerung einer Fristverlängerung – und damit für die Verweigerung einer Vernehmlassung zum Vorbescheid – dar. Vielmehr ist das mit fehlender Aktenkenntnis begründete Gesuch vom 31. Oktober 2016 (AB 182) des am 27. Oktober 2016 mandatierten (AB 181) Rechtsvertreters als hinreichender Grund für eine erneute Fristverlängerung zu qualifizieren. Das Anliegen der Beschwerdegegnerin nach Verfahrensstraffung ist durchaus berechtigt, hat der Gesetzgeber mit der (Wieder-)Einführung des Vorbescheidverfahrens doch explizit auch eine solche bezweckt (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 4. Mai 2005 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, Massnahmen zur Verfahrensstraffung, BBl 2005 3079, 3084 f. Ziff. 1.3.1; BGE 143 V 71 E. 4.3.2 S. 73). Indessen kann seitens der Verwaltung einer ausufernden Fristerstreckung ohne weiteres ein Riegel geschoben werden, indem sie prüft, ob für die Erstreckung ein zureichender Grund vorliegt. Damit ist dem Postulat der Verfahrensbeschleunigung ausreichend Genüge getan (BGE 143 V 71 E. 4.3.5 S. 75). Ausserdem hätte die Beschwerdegegnerin dem zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsanwalt B.________ auch eine kürzere als die beantragte Frist – im Sinne einer kurzen Nachfrist – gewähren können, allenfalls sogar verbunden mit dem Hinweis dass es sich um eine letztmalige Fristerstreckung handelt. Bei den gegebenen Umständen kann dem Anwalt jedenfalls nicht vorgeworfen werden, er wolle durch Einreichung einer bewusst mangelhaften Rechtsschrift mittels Einräumung einer Nachfrist zur Verbesserung eine zusätzliche Frist erwirken, was es bei gesetzlichen, namentlich bei Rechtsmittelfristen zu vermeiden gilt (dazu vgl. BGE 142 V 152 E. 4.5 S. 159).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2017, IV/16/1190, Seite 9 Weiter steht hier – anders als im Leitentscheid BGE 143 V 71 – keine Rentenaufhebung oder -herabsetzung zur Diskussion, wo die Verwaltung ein berechtigtes Interesse daran hat, möglichst rasch eine Verfügung zu erlassen, um die ihrer Auffassung nach nicht mehr geschuldeten Leistungen nicht weiter ausrichten und das Risiko der Uneinbringlichkeit im Falle einer Rückforderung tragen zu müssen. Der vorliegende Sachverhalt präsentiert sich auch insoweit anders als derjenige, der BGE 143 V 71 zugrunde lag, als sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des Vorbescheids noch nicht „einlässlich und in Kenntnis sämtlicher Akten“ zur in Aussicht gestellten Leistungsverweigerung geäussert hatte. Der Sozialdienst hat den explizit als vorsorglich deklarierten Einwand vom 3. Oktober 2016 (AB 178) überhaupt nicht begründet und Rechtsanwalt B.________ wurden die Akten erst am 3. November 2016, d.h. nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2016 (AB 180), zugestellt (AB 183). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass das Vorbescheidverfahren über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinausgeht, indem der betroffenen Person Gelegenheit eingeräumt wird, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit Hinweisen). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht denn u.a. auch darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106; vgl. auch Botschaft des Bundesrates vom 4. Mai 2005 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, Massnahmen zur Verfahrensstraffung, BBl 2005 3079, 3085). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, dem hinreichend begründeten und rechtzeitig gestellten Gesuch des zwischenzeitlich beigezogenen Anwalts um Einräumung einer zusätzlichen Frist zur Begründung der Einwände zu entsprechen. Mit der entsprechenden Verweigerung wurde es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, seine Einwände gegen den Vorbescheid vorzutragen. Es liegt eine Verletzung des Gehörsanspruchs vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2017, IV/16/1190, Seite 10 3.1.2 Unabhängig vom soeben Dargelegten leidet die angefochtene Verfügung vom 2. November 2016 (AB 180) an einem weiteren formellen Mangel, worauf der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist. Obwohl der Beschwerdegegnerin ab dem 1. November 2016 (Eingangsstempel [AB 182]) bekannt war, dass der Beschwerdeführer neu durch Rechtsanwalt B.________ vertreten wird, hat sie die Verfügung am 2. November 2016 dem Sozialdienst eröffnet. Abgesehen davon, dass aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen darf (Art. 49 Abs. 3 ATSG), ist kein Grund ersichtlich, weshalb das neue Mandat ignoriert wurde; insbesondere haben sich die entsprechenden Eingaben nicht gekreuzt. Wenn die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass „die erteilten Vollmachten unklar“ seien (AB 183), kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen hätte bei unklaren Vertretungsverhältnissen auch keine Zustellung der Akten erfolgen dürfen (vgl. aber AB 183). Zum anderen ist die Vollmacht vom 7. März 2014 an den Sozialdienst beschränkt auf „die Einholung von mündlichen oder schriftlichen Informationen oder Dokumenten, die die Bemessung und/oder Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe betreffen“ (AB 176). Eine Bevollmächtigung zur Verfahrensführung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden beinhaltet jene Vollmacht nicht, weshalb der vorsorgliche Einwand denn auch vom Beschwerdeführer persönlich mitunterzeichnet wurde (AB 178). Demgegenüber erstreckt sich die vor Erlass der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebrachte Anwaltsvollmacht explizit auch auf die Vertretung vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen (AB 181). 3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Verletzung des Gehörsanspruchs im vorliegenden Fall geheilt werden kann. 3.2.1 Nach der Rechtsprechung liegt eine schwere Form der Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn eine versicherte Person die Verwaltung im Rahmen des Vorbescheidverfahrens innert der angesetzten Frist um Fristerstreckung ersucht, um sich über den zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsvertreter nochmals, nun fachkundig vertreten, vernehmen zu lassen und die Verwaltung auf das Gesuch nicht eingeht und dessen ungeachtet die Verfügung erlässt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Juli 2007, I 629/06, E. 3.3 mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2017, IV/16/1190, Seite 11 Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 29. Oktober 2002, I 459/02, E. 3.3 und E. 4). Praxisgemäss ist im vorliegenden Fall somit von einer schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Im Falle einer Unterlassung eines korrekt durchgeführten Vorbescheidverfahrens ist die Möglichkeit einer Heilung im Beschwerdeverfahren nur sehr zurückhaltend anzunehmen (BGE 134 V 97 E. 2.9.2 S. 108 mit Hinweisen). Es kann nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren dann schon behoben würden. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass der betroffenen Person dadurch eine Instanz verloren geht, wird ihr zugemutet, zur Verwirklichung der Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen, was nicht zuletzt auch dem Zweck des Vorbescheidverfahrens, nämlich die Anzahl der Beschwerdefälle zu reduzieren und das Verhältnis zwischen Bürger und Staat menschlicher zu gestalten, zuwiderläuft (BGE 116 V 182 E. 3a S. 187). Dazu kommt, dass das Gerichtsverfahren im Bereich der Invalidenversicherung mittlerweile kostenpflichtig ist, weshalb ein Versicherter umso weniger darauf verwiesen werden kann, er könne ein Rechtsmittel ergreifen, um den Mangel des verweigerten Gehörsanspruchs im Verwaltungsverfahren wettzumachen. 3.2.2 Angesichts der im vorliegenden Fall festgestellten schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs und mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer in erster Linie eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des Anhörungsrechts im Verwaltungsverfahren beantragt, was dem Argument, eine Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. E. 2.3.2 hiervor), den Boden entzieht, ist eine Heilung des Verfahrensmangels ausgeschlossen. Dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2017, IV/16/1190, Seite 12 umso mehr, als der Beschwerdeführer zur Wahrung des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren eine Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) beantragt (dazu vgl. sogleich) und sich ausdrücklich gegen den Verlust einer Instanz ausspricht (Replik, S. 2). Zusammenfassend ist die schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hier – entgegen der Auffassung in der Beschwerdeantwort (S. 3, oben) – einer Heilung nicht zugänglich. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 2. November 2016 (AB 180) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs resp. zur Durchführung eines korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann auf die beantragte Durchführung einer Gerichtsverhandlung mit „Publikums- und Presseanwesenheit“ (Rechtsbegehren Nr. 3) nach Art. 6 Abs. 1 EMRK verzichtet werden (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 S. 281). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2017, IV/16/1190, Seite 13 In der Kostennote vom 29. Mai 2017 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3‘255.-- (13.02 Std. à Fr. 250.--) sowie Auslagen von Fr. 129.80 und die Mehrwertsteuer von Fr. 270.80 (8% auf Fr. 3‘384.80) geltend gemacht. Diese Beträge erweisen sich im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als hoch, rechtfertigen aber gerade noch keine Kürzung. Folglich wird der Parteikostenersatz auf insgesamt Fr. 3‘655.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang kommt die mit Verfügung vom 8. März 2017 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘655.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2017, IV/16/1190, Seite 14 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2016 1190 — Bern Verwaltungsgericht 09.08.2017 200 2016 1190 — Swissrulings