Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 4. Juli 2016 abgewiesen (9C_306/2016). 200 16 116 IV FUR/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. März 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Jakob A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Dezember 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, IV/16/116, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1998 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde am 19. November 2010 unter Hinweis auf ein Asperger-Syndrom bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese erteilte Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (AB 21), sprach eine Hilflosenentschädigung wegen einer leichtgradigen Hilflosigkeit zu (AB 30, 59) und gewährte gestützt auf einen Antrag vom 20. Dezember 2012 (AB 46) eine Lerntherapie (AB 62). Ein Begehren vom 11. August 2014 um Eingliederungsmassnahmen im Ausland (Schulabschluss mit Hochschulzugangsberechtigung an einer auf das Asperger-Syndrom spezialisierten Institution in …; AB 75, 78) wies sie mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 27. Februar 2015 (AB 95) ab. Nachdem die IVB die berufliche Eingliederung am 13. Mai 2015 formlos abgeschlossen hatte (AB 96), ersuchte der Versicherte am 24. August 2015 erneut um Eingliederungsmassnahmen im Ausland (Besuch eines Gymnasiums in … vom 1. November 2014 bis zum Abitur im Jahr 2017; AB 98), worauf die IVB mit Vorbescheid vom 10. September 2015 (AB 99) die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte. Nach erhobenem Einwand (AB 100) verneinte sie mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen. B. Mit Eingabe vom 17. Januar 2016 erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: «Die Verfügung der IV vom 2.Dezember 2015 sei aufzuheben und meinem Antrag auf Kostenübernahme stattzugeben; eventualiter sei die IV aufzufordern endlich eine Liste der ihres Erachtens für Asperger geeigneten konkreten Institutionen in der Schweiz vorzulegen […], und ein Gutachten von einem auf Asperger spezialisierten Psychiater in Auftrag zu geben.»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, IV/16/116, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2. März 2016 auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. auch E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Dezember 2015 (AB 103). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art, insbesondere in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Ausland. Die Rechtsbeständigkeit der Verfügung vom 27. Februar 2015 (AB 95) steht einer rückwirkenden Leistungsgewährung ab 1. November 2014 (Eintritt in das private Gymnasium und Internat in …) nicht entgegen, denn das Dispositiv (Entscheidformel) der besagten Verfügung bezog sich einzig und allein auf den beabsichtigten Schulbesuch in … (AB 75, 78).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, IV/16/116, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe [Abs. 3 lit. b]). 2.3 Nach Art. 16 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Invalid im Sinne von Art. 16 IVG ist, wem aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung während längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG) erhebli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, IV/16/116, Seite 5 che Mehrkosten (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) entstehen (BGE 126 V 461 E. 1 S. 461 f.). Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (vgl. auch Rz. 3012 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 2014 gültigen Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KS- BE]). 2.4 Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) als solches führt nicht zu einer Verpflichtung der schweizerischen Sozialversicherungsträger, Eingliederungsmassnahmen im Ausland zu übernehmen (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 9 N. 6). Art. 9 Abs. 1 IVG bestimmt jedoch, dass Eingliederungsmassnahmen ausnahmsweise auch im Ausland gewährt werden. Art. 23bis IVV konkretisiert Art. 9 Abs. 1 IVG, indem er die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen im Ausland näher umschreibt. So übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland, wenn sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich erweist, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen (Art. 23bis Abs. 1 IVV). Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären (Art. 23bis Abs. 3 IVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, IV/16/116, Seite 6 3. 3.1 Beim Beschwerdeführer wurde ein Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5) diagnostiziert (AB 7/2 Ziff. 1.1, 7/8, 51/1 Ziff. 1.1, 51/4 Ziff. 1, 54/2) und ist eine entsprechende Autismus-Spektrum-Störung (ASS) im Sinne von Ziff. 405 des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) anerkannt (AB 19/1, 21/1). Er wurde nach verschiedenen privaten Kindergärten teilweise zuhause bzw. in diversen Privatschulen (C.________ in …, D.________ in …, E.________ in …, F.________ unterrichtet und schloss die 9. Klasse in der Sekundarschule in … ab (AB 1/2 Ziff. 3, 18/6, 22/2 f. Ziff. 1, 51/2 Ziff. 2.3, 54/2; Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 8; Beschwerde S. 5). Nach einem Abbruch der 10. Schulklasse (Tertia) im G.________ in … besucht er nunmehr seit 1. November 2014 das private Gymnasium und Internat H.________ in … (…) mit der Absicht, bis im Jahr 2017 das Abitur zu erlangen (AB 57/2 Ziff. 1, 98/1; Beschwerde S. 5). 3.2 3.2.1 Am H.________ wird das Internatsleben als gesamter Lebensraum wahrgenommen, in dem sich die Kinder und Jugendlichen bilden und zu individuellen, selbstbewussten und eigenverantwortlich handelnden Menschen heranwachsen. Unter Berücksichtigung der individuellen Stärken und Schwächen steht der persönliche Erfolg eines jeden Schülers im Fokus des pädagogischen Handelns. Engagierte Pädagoginnen und Pädagogen bieten Unterstützung und Hilfe an, wo diese gebraucht werden, geben zielgerichtete Impulse, fordern und fördern die Kinder und Jugendlichen beim Erwerb von Qualifikationen (vgl. <www.H.________.>, Rubriken: Leben und Lernen/Moderne Internatspädagogik). 3.2.2 Die vom Beschwerdeführer besuchte Institution unterscheidet sich letztlich nicht grundlegend von den Maturitätsschulen in der Schweiz (vgl. Liste der anerkannten Maturitätsschulen, abrufbar unter <www.sbfi.admin. ch>, Rubriken: Themen/Maturität), zumal hier ebenfalls Angebote mit Internat bzw. Begabtenförderung bestehen (vgl. für den Kanton Bern: <www.erz.be.ch>, Rubriken: Mittelschule/Gymnasien/Gymnasien im Kanton Bern). Gesamtschweizerisch seien exemplarisch etwa das Internat des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, IV/16/116, Seite 7 Gymnasiums Hofwil, die Stiftungsschulen Engelberg und Einsiedeln sowie die Schweizerische Alpine Mittelschule in Davos genannt. Zudem lassen sich viele Maturitätsschulen auch ohne Internats-Angebot mit betreuten Wohnformen kombinieren. So wohnte der Beschwerdeführer von 12. August 2013 bis 12. März 2014 in der Therapiestation I.________ der Klinik J.________; AB 55/1, 57/3 Ziff. 2.4, 68; IV-Protokoll [in den Gerichtsakten], S. 4, Eintrag vom 11. April 2014) und besuchte die Tertia im G.________. 3.2.3 Es wird weder geltend gemacht noch ist aktenkundig, dass der H.________ eine auf Personen mit Asperger-Syndrom spezialisierte Institution darstellt. Allein der Umstand, dass es sich um die erste Schule handeln soll, die «im grossen Ganzen gut» mit dem Beschwerdeführer zurecht kommt (Beschwerde S. 7), genügt nicht, um auf eine Unmöglichkeit der Durchführung der Eingliederungsmassnahme in der Schweiz zu schliessen. Hinzu kommt, dass sich das angerufene Gericht in der Vergangenheit mit Versicherten zu befassen hatte, die trotz Asperger-Syndrom an schweizerischen Bildungsinstitutionen erfolgreich die Maturitätsprüfung absolvierten (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2007, IV/68015, lit. A und E. 3.4, vom 31. Oktober 2005, IV/65621, lit. A und E. 3.2). Wenngleich die für das Störungsbild typische Symptomatik (vgl. DILLING/MOM- BOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 351 f.) – von der auch der Beschwerdeführer betroffen ist (AB 54/2) – unterschiedlich ausgeprägt sein kann, ist in diesem Umstand zumindest ein Indiz zu erblicken, dass erforderliche Institutionen und Fachpersonen für die betreffende Eingliederungsmassnahme vorhanden sind. 3.2.4 Des Weiteren besteht mit dem «SUB – Service für unterstützte Berufsbildung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen» der Pädagogischen Hochschule Bern (PH Bern; <www.phbern.ch>, Rubriken: Studiengänge/Schulische Heilpädagogik/Kontakt und Beratung/Heilpädagogische Fachberatung) eine im Auftrag der Invalidenversicherung geschaffene spezielle, integrative Förderung für Minderjährige mit Asperger-Syndrom. Das SUB bezieht sich unter anderem auf Schüler des Gymnasiums und umfasst dabei bedarfsgerechte Unterstützungsangebote, welche in Ergänzung zum Besuch einer (Internats-)Maturitätsschule etabliert werden können. Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, IV/16/116, Seite 8 schwerdeweise wird denn auch eingeräumt, dass die Beschwerdegegnerin (nach dem Abbruch des Lerncoachings sowie der Tertia [AB 62 f., 77/1]) die Bereitschaft für ein SUB-Coaching signalisierte (Beschwerde S. 4; IV- Protokoll, S. 5 f, Einträge vom 7. Mai und 5. Oktober 2014). In der Zeit davor fand das aspergerspezifische Coaching durch die Therapiestation I.________ statt (vgl. E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer trat aus eigenem Antrieb im März 2014 aus dieser Station aus (AB 67/1, 68) und sprach sich gegen ein (weiteres) Coaching aus (IV-Protokoll, S. 8, Eintrag vom 5. Januar 2015). 3.3 Aufgrund des vorstehend Dargelegten ist nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass die angestrebte erstmalige berufliche Ausbildung auch in der Schweiz durchgeführt werden könnte, es insbesondere nicht an erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlt (vgl. Art. 23bis Abs. 1 IVV), sondern das in … in Anspruch genommene Bildungsangebot mit solchen in der Schweiz vergleichbar ist. Damit erübrigt sich auch die als Beweismassnahme beantragte psychiatrische Begutachtung (Beschwerde S. 3), zumal die medizinische Symptomatik feststeht (AB 54/2 f.). Es sind auch keine anderen beachtlichen Gründe für die Durchführung der Eingliederungsmassnahme im Ausland ersichtlich, insbesondere wären solche nicht im Umstand zu erblicken, dass der Beschwerdeführer in eineinhalb Jahren das Abitur erlangen könnte (Beschwerde S. 2). Beachtliche Gründe im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV können nur solche von erheblichem Gewicht sein, weil sonst nicht nur Abs. 1 dieser Bestimmung bedeutungslos, sondern auch Art. 9 Abs. 1 IVG unterminiert würde (vgl. MEY- ER/REICHMUTH, a.a.O. Art. 9 N. 5). Der Beschwerdeführer stellte erst am 24. August 2015 (AB 98/1) ein spezifisches Leistungsgesuch betreffend der bereits im November 2014 aufgenommenen Ausbildung in …; bei dieser Ausgangslage stellt die verbleibende Ausbildungsdauer von vornherein keinen beachtlichen Grund für die Durchführung im Ausland dar. Wo der Beschwerdeführer seine Ausbildung absolviert, ist ihm freigestellt. Weil die Voraussetzungen von Art. 23bis IVV nicht erfüllt sind und er sich auch nicht auf die Austauschbefugnis (vgl. ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, IV/16/116, Seite 9 3. Aufl. 2016, S. 62 N. 77; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 15 N. 31) berufen kann, besteht jedoch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Form von Massnahmen beruflicher Art im Ausland. Die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2015 (AB 103) ist nicht zu beanstanden; die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, IV/16/116, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.