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Bern Verwaltungsgericht 19.01.2017 200 2016 1111

19 gennaio 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,433 parole·~12 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2016

Testo integrale

200 16 1111 EL 200 16 1164 EL (2) SCP/JAP/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Januar 2017 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2017, EL/16/1111, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner IV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. IIA] 163; Akten der AKB [act. II] 238, 259). Mit Verfügung vom 31. August 2016 (act. II 281) nahm die AKB ab 1. September 2016 die EL-Berechnung unter Ausschluss der Ehefrau des Versicherten sowie deren Tochter vor, was zu einer Reduktion der EL führte. Daran hielt die AKB auf Einsprache hin (act. II 317) mit Entscheid vom 20. Oktober 2016 (act. II 320) fest. B. Mit undatierter (am 14. November 2016 eingelangter) Eingabe erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei insoweit abzuändern, als die EL ab 1. September 2016 unter Einschluss seiner Ehefrau sowie deren Tochter zu bemessen sei (Verfahren EL/2016/1111). Die Ehefrau des Beschwerdeführers, B.________ (Beschwerdeführerin), erhob am 16. November 2016 eine separate Beschwerde. Sie stellt implizit dasselbe Rechtsbegehren wie der Beschwerdeführer (Verfahren EL/2016/1164). In einer Zuschrift vom 24. November 2016 äusserte sich der damalige Vertretungsbeistand des Beschwerdeführers dahingehend, dass er den Einspracheentscheid für inhaltlich korrekt halte und der Beschwerdeführer selbständig und nicht in Absprache mit ihm Beschwerde führe. Am 29. November 2016 gelangte die aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 18. November 2016) verbesserte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. November 2016 ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2017, EL/16/1111, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 29. November 2016 vereinigte der Instruktionsrichter die beiden Beschwerdeverfahren EL/2016/111 bzw. EL/2016/1164. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerden. Am 10. Januar 2017 teilte der Beschwerdeführer telefonisch unter anderem mit, die Tochter der Beschwerdeführerin werde im März 2017 in der Schweiz angemeldet und hier den Kindergarten besuchen (Aktennotiz vom 10. Januar 2017 [in den Gerichtsakten]). Mit undatierter (am 11. Januar 2017 eingelangter) Eingabe hielten die Beschwerdeführenden sinngemäss an ihren Anträgen fest und reichten aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 21. Dezember 2016) verschiedene Unterlagen ein (Akten der Beschwerdeführenden [act. IA] 1-24). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den (allein den Beschwerdeführer betreffenden) angefochtenen Entscheid berührt und haben beide ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG; vgl. zur Drittbeschwerde: UELI KIESER,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2017, EL/16/1111, Seite 4 Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 59 N. 18 ff.). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2016 (act. II 320). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2016 und in diesem Zusammenhang, ob in der EL-Berechnung die Beschwerdeführerin sowie deren Tochter zu Recht nicht berücksichtigt wurden. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und in Anbetracht der Differenz zwischen der ab 1. September 2016 neu berechneten EL von monatlich Fr. 1‘562.-- (act. II 281) sowie der bisher ausgerichteten EL von Fr. 2‘397.-- (act. II 271), liegt der Streitwert bei Fr. 3‘340.-- ([Fr. 2‘397.-- ./. Fr. 1‘562.--] x 4 Monate). Die Streitwertgrenze von Fr. 20‘000.-- würde selbst dann nicht erreicht, wenn zusätzlich das Jahr 2017 miteinbezogen würde. Die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2017, EL/16/1111, Seite 5 sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Die jährlichen EL von Ehegatten und Personen mit Kindern sind gemeinsam zu berechnen (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz. 3131.01). Dabei sind die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. 2.2.1 Hält sich einer der Ehegatten oder ein anderes Familienmitglied längere Zeit im Ausland auf oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, so fällt es bei der Bemessung der EL ausser Betracht (Art. 10 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). In Art. 10 ELV widerspiegelt sich das Prinzip von Art. 4 Abs. 1 ELG, wonach der Anspruch auf EL Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt. Die zu diesem Prinzip ergangene Rechtsprechung ist daher bei der Auslegung von Art. 10 ELV heranzuziehen (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 9 N. 79 mit Hinweisen). 2.2.2 Wohnsitz und Aufenthalt müssen kumulativ in der Schweiz liegen (vgl. Art. 4 Abs. 1 ELG). Massgebend ist der zivilrechtliche Wohnsitzbegriff gemäss Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Der Wohnsitz befindet sich am Ort, wo sich eine mündige Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BVR 2010 S. 515 E. 3.2.1; BGE 135 III 49 E. 6.1, 132 I 29 E. 4.1, 125 I 54 E. 2). Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibens nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist (vgl. statt vieler: DANIEL STAEHELIN, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014, Art. 23 ZGB N. 5; EUGEN BUCHER, Berner Kom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2017, EL/16/1111, Seite 6 mentar, 1976, Art. 23 ZGB N. 35). Kinder unter elterlicher Sorge haben üblicherweise keinen selbständigen sondern einen abgeleiteten Wohnsitz. Ihr Wohnsitz ist dort, wo sich jener ihrer Eltern befindet; subsidiär ist der Aufenthaltsort des Kindes massgebend (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB; STAEHE- LIN, a.a.O., Art. 25 N. 1 und 8 ff.). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Dabei bestimmt sich der gewöhnliche Aufenthalt nach äusserlich wahrnehmbaren Fakten, nicht nach Willensmomenten. Der Begriff des Aufenthalts ist in objektivem Sinne zu verstehen, sodass die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts bei einem Weggang ins Ausland nicht mehr erfüllt ist. Der Aufenthalt bleibt aber bestehen, wenn und insoweit der Auslandaufenthalt sich im Rahmen dessen bewegt, was allgemein üblich ist bzw. er muss aus triftigen Gründen erfolgen, wie beispielsweise zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, und darf ein Jahr nicht übersteigen (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 4 N. 25 f.). 2.2.3 Zur Überprüfung, ob der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gegeben ist, kann die EL-Stelle die EL-beziehende Person, deren Ehegatte und andere Familienmitglieder auffordern, Auslandaufenthalte unter Angabe des Ausreise- und Wiedereinreisedatums zu melden. Die EL-Stelle kann – unter Wahrung der Verhältnismässigkeit – weitere Kontrollmassnahmen anordnen (Rz. 2123.01 i.V.m. Rz. 2320.03 WEL). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der … und Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C [act. IIA 148]). Die Vaterschaft der am 17. Juni 2011 in der … geborenen C.________ (act. IIA 179) wurde vom dort lebenden Kindsvater anerkannt (act. IIA 152). Die Beschwerdeführerin hat gemäss Urteil des Stadtgerichts D.________ die elterliche Sorge über ihre Tochter inne (act. II 225).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2017, EL/16/1111, Seite 7 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Tochter waren offenbar zunächst schriftenpolizeilich an derselben Wohnadresse wie der Beschwerdeführer gemeldet. Nachdem die Beschwerdeführerin den Schulbesuch ihrer Tochter in der Schweiz um ein Jahr verschoben hatte (act. II 262), wäre diese im Sommer 2016 definitiv schulpflichtig gewesen, sie erschien jedoch am 15. sowie 16. August 2016 (und auch in der Zeit danach) nicht im Kindergarten, was die Beschwerdeführerin mit einer fehlenden Einwilligung des Kindsvaters begründete (act. II 280; vgl. auch act. II 297). Am 24. August 2016 meldete die Beschwerdeführerin ihre Tochter rückwirkend per 31. Juli 2016 bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde … ab und gab als Wegzugsadresse die … an (act. II 300, 313). Am 1. November 2016 soll die Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdeführer an die jetzige Wohnadresse in … – wiederum in eine 2½-Zimmer Wohnung – umgezogen sein (act. II 308, 312, 319, 323). 3.2 Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) hatten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter im hier massgebenden Zeitraum weder ihren Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. 3.2.1 Vorab ergeht aus dem vom Berufsbeistand geführten «Klienten Kontojournal» vom 7. November 2016 betreffend den Beschwerdeführer (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5), dass unter dem Titel «Verschiedenes / eh. und elt. Unterhaltspf.» monatliche Zahlungen von Fr. 1‘000.-an die Beschwerdeführerin geleistet wurden. Gemäss den Auszügen aus dem Privatkonto der Beschwerdeführerin gingen diese Zahlungen mit der Mitteilung «EL-Anteil» bereits seit mindestens Januar 2016 bei ihr ein (act. IA 3-12). Nachdem die jeweiligen Zahlungseingänge erfolgt waren, tätigte die Beschwerdeführerin in der hier relevanten Periode in D.________ Barbezüge in … (Bargeldbezüge vom 30. September und 27. Oktober 2016 [act. IA 2]). 3.2.2 Des Weiteren figurieren die Beschwerdeführerin und ihre Tochter (ebenso wie der Kindsvater) auf der amtlichen Bescheinigung des Stadtbezirksamtes … vom 17. August 2016 (act. II 297) mit festem Wohnsitz ebendort. Dem besagten Dokument ist zudem zu entnehmen, dass zwi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2017, EL/16/1111, Seite 8 schen den Eltern unter anderem ein Streit wegen der Ausreise der minderjährigen Tochter aus der … geführt wird, diese sich mithin bereits damals nicht (mehr) in der Schweiz aufhielt. 3.2.3 Damit korreliert die Tatsache, dass die Tochter spätestens ab 24. August 2016 schriftenpolizeilich nicht mehr in der Schweiz angemeldet war (act. II 300, 313). Das Ab- und Anmelden stellt zwar bloss ein Indiz für die Absicht dauernden Verbleibens dar (vgl. STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N. 23) und der Wohnsitz der Tochter folgt grundsätzlich jenem der Mutter (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Nach dem Gesagten weilten aber beide offensichtlich zusammen in der … (vgl. E. 3.2.1 f. hiervor) und die Beschwerdeführerin hatte augenscheinlich die Intention, dort zu bleiben um die kindesschutzbzw. familienrechtlichen Belange gerichtlich zu klären. Dabei handelt es sich aber nicht um einen blossen Aufenthalt zu Sonderzwecken (vgl. STAE- HELIN, a.a.O., Art. 23 N. 19a ff.), denn sowohl die Beschwerdeführerin wie ihre Tochter gaben aufgrund der Aktenlage und den nachstehenden Erwägungen überwiegend wahrscheinlich bereits lange Zeit davor ihren Wohnsitz in der Schweiz auf, soweit sie einen solchen überhaupt jemals begründet hatten. 3.2.4 Ausweislich des ärztlichen Attests des in … ansässigen Psychiaters vom 30. Januar 2015 (act. II 242) steht die Beschwerdeführerin in monatlicher ambulanter Therapie bei ihm; sie selbst bestätigte die fortdauernde Behandlung noch am 24. August 2016 (299/2 Ziff. 7). Läge ihr Lebensmittelpunkt tatsächlich in der Schweiz, wäre es naheliegender, hier einen Psychiater aufzusuchen, zumal auch im Kanton Bern Psychiater in der Muttersprache der Beschwerdeführerin praktizieren (vgl. <www.doctor fmh.ch>, Rubrik: erweiterte Suche; Auswahl: Alle Ärzte, Kanton: Bern, Facharzttitel: Psychiatrie und Psychotherapie, Sprachkenntnisse: …). 3.2.5 Als zusätzliche Indizien gegen einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz spricht, dass eine weitere minderjährige Tochter, eine erwachsene Tochter sowie die Mutter der Beschwerdeführerin in der … leben (Beschwerde vom 16. November 2016; Telefonnotiz vom 10. Januar 2017 [im Gerichtsdossier]) und die Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit zahlreiche behördliche Kontrolltermine unentschuldigt bzw. wegen Landesabwesenheit nicht (oder nicht am vereinbarten Tag) wahr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2017, EL/16/1111, Seite 9 nahm (act. II 214-217, 228, 235 f., 241 f., 245, 273 f., 302), wodurch sich schliesslich die weiterführendenden Kontrollmassnahmen (act. II 279; vgl. E. 2.2.3 hiervor) erübrigten (act. II 304). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin noch im April 2014 angab die Wohnung in … sei zu klein und es beinahe unmöglich darin «stabil» auch mit ihrer kleinen Tochter zu leben (act. IIA 174), sich die Wohnsituation durch den Umzug des Beschwerdeführers nach … per 1. November 2016 aber nicht verbessert haben soll (act. II 308). 3.3 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die EL-Berechnung des Beschwerdeführers ab 1. September 2016 nicht mehr unter Einbezug der Beschwerdeführerin und deren Tochter vornahm. Die Beschwerdeführenden bringen in ihren Rechtsschriften nichts Substanzielles gegen die sorgfältig begründeten und überzeugenden Feststellungen im Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2016 (act. II 320) vor. Die dagegen erhobenen Beschwerden sind abzuweisen. Es bleibt den Beschwerdeführenden unbenommen, der Beschwerdegegnerin zu melden, sollte sich die 2011 geborene Tochter der Beschwerdeführerin dereinst rechtmässig in der Schweiz aufhalten dürfen und bei der Wohnsitzgemeinde schriftenpolizeilich angemeldet sein. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2017, EL/16/1111, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnisnahme: - Regionaler Sozialdienst … Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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