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Bern Verwaltungsgericht 13.01.2017 200 2016 1108

13 gennaio 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,546 parole·~8 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016

Testo integrale

200 16 1108 EL LOU/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Januar 2017 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2017, EL/16/1108, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1952 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit März 2005 Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Invalidenversicherung (Antwortbeilage [AB] 1, 2, 23, 64, 71, 102). Im Rahmen einer im März 2016 eingeleiteten periodischen EL-Revision (AB 111) rechnete die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) rückwirkend ab Juni 2014 eine Vergütung an, welche die Versicherte für die Pflege ihres Vaters erhält und die bisher unberücksichtigt geblieben war. Mit zwei separaten Verfügungen vom 24. August 2016 forderte die AKB die im Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. August 2016 zu viel bezogenen EL im Gesamtbetrag von Fr. 10‘488.-- zurück (AB 166, 171). Daran hielt die AKB auf Einsprache hin (AB 182) mit Entscheid vom 13. Oktober 2016 fest. Zudem stellte sie in Aussicht, zum gleichzeitig mit der Einsprache eingereichten Erlassgesuch Stellung zu nehmen, sobald über die Rückerstattungsforderungen rechtskräftig entschieden worden sei (AB 213). B. Mit Eingabe vom 13. November 2016 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. Oktober 2016. Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2017, EL/16/1108, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016 betreffend die Verfügungen vom 24. August 2016 (AB 213). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 10‘488.--. Die Beschwerdegegnerin hat den Erlass einer Verfügung über das bereits im Einspracheverfahren gestellte Erlassgesuch (AB 193) in Aussicht gestellt. Diese Verfügung liegt noch nicht vor. Soweit in der Beschwerde wiederholt der Erlass der Rückerstattung beantragt wird (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Art. 4 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]), liegt dies ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes (AB 138 Ziff. 3), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2017, EL/16/1108, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem (höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die Ergänzungsleistungen auch rückwirkend ausbezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302). 2.2 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwir-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2017, EL/16/1108, Seite 5 kenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525, 139 V 106 E. 7.2.1 S. 107). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum von 1. Juni 2014 bis 31. August 2016 eine Vergütung von rund Fr. 8‘449.-- pro Jahr für die Pflege ihres Vaters bezog, der Beschwerdegegnerin über diese Einkünfte jedoch nicht sofort, sondern erst nach Aufforderung im Rahmen der periodischen Revision im Juni 2016 berichtet hat (AB 113 S. 6, 114, 182). Die Beschwerdeführerin bestreitet den Bezug und die Höhe der Vergütung sowie deren unterlassene rechtzeitige Meldung zu Recht nicht (Beschwerde, S. 1 f.). Sie rechtfertigt ihr Verhalten indes damit, dass ihr Vater bei derselben Ausgleichskasse angemeldet sei und die Beschwerdeführerin mit ihrer Arbeit den Staat finanziell entlaste. Dazu ist Folgendes festzuhalten: 3.2 Gemäss Art. 24 ELV hat die anspruchsberechtigte Person von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Auf diese Meldepflicht wurde die Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2017, EL/16/1108, Seite 6 deführerin bereits bei der Anmeldung zum Leistungsbezug (AB 1 S. 4) und danach in jeder Verfügung über die EL explizit hingewiesen (AB 64 S. 3, 71 S. 3, 102 S. 3). Die Beschwerdeführerin hätte somit den Bezug der Vergütung für die Pflege ihres Vaters ab Juni 2014 der Ausgleichskasse damals umgehend melden müssen, was zu einer Neuberechnung der EL unter Berücksichtigung der Vergütung als zusätzliche anrechenbare Einnahme gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) geführt hätte. Diese Anpassung erfolgte jedoch nicht bzw. aufgrund der verspäteten Meldung der Beschwerdeführerin (E. 3.1 hiervor) erst im August 2016 (vgl. AB 173), womit die EL im Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2014 und 31. August 2016 fälschlicherweise zu hoch ausfielen. Diese von der Beschwerdeführerin unrechtmässig bezogenen Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten und zwar unbesehen eines Verschuldens der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Irrelevant ist nach dem Dargelegten auch, dass der Vater der Beschwerdeführerin über dieselbe Ausgleichskasse Leistungen bezieht. Ebenso spielt keine Rolle, dass die besagten Vergütungen gegenüber den Steuerbehörden deklariert wurden (AB 140, 149). Die Steuerbehörden wirken bei der Durchführung der EL nicht mit (vgl. Art. 21 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 8 des Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]). Selbst wenn deshalb die Steuerbehörden über die Vergütungen gewusst hätten, wäre dieses Wissen der Beschwerdegegnerin nicht anzurechnen (vgl. E. 2.3 [am Schluss] hiervor). 3.3 Schliesslich ist die ermittelte Rückerstattungsforderung von total Fr. 10‘488.-- aufgrund der in den Akten liegenden Berechnungsblätter (AB 165, 167-170) in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Auch sind mit Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 24. August 2016 die Verwirkungsfristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt (vgl. E. 2.3 hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016 (AB 213) ist demnach rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2017, EL/16/1108, Seite 7 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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