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Bern Verwaltungsgericht 01.02.2017 200 2016 1070

1 febbraio 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,573 parole·~13 min·1

Riassunto

Klage vom 3. November 2016

Testo integrale

200 16 1070 BV KNB/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Februar 2017 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Kläger gegen C.________ handelnd durch D.________ vertreten durch Fürsprecher E.________ Beklagte betreffend Klage vom 3. November 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2017, BV/16/1070, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) stand von 1. März 2006 bis 30. November 2016 als … in einem Arbeitsverhältnis mit der C.________ (C.________ bzw. Beklagte) und war über seine Arbeitgeberin bei der F.________ (früher: F.________ [vgl. SHAB Nr. … vom …], fortan: Vorsorgeeinrichtung) berufsvorsorgeversichert (Akten des Versicherten [act. I] 4). Gegen einen Beschluss des D.________ vom 2. November 2015 (Akten der C.________ [act. II] 1 f.), dem Versicherten unter gewissen Bedingungen eine Übergangseinlage von Fr. 24‘000.-- für die «finanzielle Abfederung des Primatwechsels» der Vorsorgeeinrichtung per 1. Januar 2015 zu gewähren, erhob dieser am 18. Januar 2016 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt … (RSA). Nach einem Meinungsaustausch mit dem Verwaltungsgericht (act. I 2) trat das RSA am 8. September 2016 auf die Beschwerde nicht ein (act. I 3). Hiergegen erhob der Versicherte am 7. Oktober 2016 Beschwerde bei der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts (Verfahren 100.2016.284). B. Mit Eingabe vom 3. November 2016 gelangte der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts und erhob mit folgenden Anträgen Klage gegen die C.________: «Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger eine Übergangseinlage von Fr. 145‘601.40 zugunsten seines Pensionskassenguthaben[s] zu bezahlen, um die Leistungseinbusse auszugleichen, die dem Kläger durch den Wechsel vom Leistungs- ins Beitragsprimat per 1. Januar 2015 entstanden ist. Verfahrensantrag: Es sei mit der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ein Meinungsaustausch nach Art. 4 Abs. 2 VRPG durchzuführen und zu koordinieren, wer für die Beurteilung des Anspruchs des Klägers zuständig ist. Eventualiter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2017, BV/16/1070, Seite 3 Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, sei das Dossier dem Grossen Rat im Sinne von Art. 7 Abs. 2 VRPG zur Beurteilung der Zuständigkeit vorzulegen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –» Mit prozessleitender Verfügung vom 18. November 2016 wurde das an der Verwaltungsrechtlichen Abteilung rechtshängige Beschwerdeverfahren (100.2016.284) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung im vorliegenden Klageverfahren sistiert. In ihrer Klageantwort vom 8. Dezember 2016 schloss die Beklagte, vertreten durch Fürsprecher E.________, auf kostenfällige Abweisung der Klage. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig für die Beurteilung des mit Klage vom 3. November 2016 geltend gemachten Anspruchs (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; vgl. auch: HANS-ULRICH STAUFFER, Die berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013, S. 263 sowie ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 73 N. 6, je mit Hinweisen auf SVR 2012 BVG Nr. 29). Die Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz im Kanton Bern, womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG; SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und ist der Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2017, BV/16/1070, Seite 4 vertreter des Klägers gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VPRG; Akten des Klägers [act. I] 5). Auf die Klage ist einzutreten, womit sich ein gerichtsinterner Meinungsaustausch ebenso wie die eventualiter beantragte Überweisung der Sache an den Grossen Rat erübrigt. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der berufsvorsorgerechtliche Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf eine Übergangseinlage von Fr. 145‘601.40 zugunsten seines Pensionskassenguthabens bei der F.________. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Diese gewährt unter anderem eine Altersrente (vgl. Art. 15 BVG), deren Höhe sich nach dem Leistungs- oder Beitragsprimat umschreiben lässt. Im Leistungsprimat richtet sich die Finanzierung (und damit insbesondere die Beiträge) nach den vorgesehenen Leistungen. Diese werden in der Regel in Prozenten des zuletzt während eines bestimmten Zeitraums erzielten Lohns definiert. Beim Beitragsprimat ergeben sich die Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen aufgrund der Beiträge, die in diesem Fall klar festgelegt sein müssen. Die gesetzliche Lösung (vgl. Art. 14 und Art. 15 Abs. 1 BVG) entspricht inhaltlich weitgehend dem Beitragsprimat, den Vorsorgeeinrichtungen steht es indes frei, die Altersleistungen nach dem Leistungsprimat zu umschreiben, soweit sie – gemäss Anrechnungsprinzip – wenigstens den gesetzlichen Mindestleistungen entsprechen (vgl. THOMAS FLÜCKIGER in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 14 N 4 und 6). 2.2 Der Arbeitsvertrag selbst kann Vereinbarungen über die Ausgestaltung oder Finanzierung der beruflichen Vorsorge enthalten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2017, BV/16/1070, Seite 5 beispielsweise indem Leistungen versprochen werden oder Zusagen über eine weitergehende finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers erfolgen. Abreden über Einkäufe, die ein Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers vornimmt, bedürfen entweder einer reglementarischen Grundlage oder aber einer separaten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Vorsorgeeinrichtung (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, N. 400 f.). 3. 3.1 Bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien im Jahr 2006 sah die mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge betraute Vorsorgeeinrichtung gemäss Reglement 2005 (act. II 8) Altersleistungen nach Leistungsprimat vor, wobei die Altersrente nach dem für den Kläger massgebenden Vorsorgeplan 55 % der rentenberechtigten Besoldung betrug (act. II 7 f.). Mit der per 1. November 2010 gültigen Anschlussvereinbarung (act. I 6) erfolgte der grundsätzliche Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat, wobei laut Art. 3 letztes Lemma sämtliche Arbeitnehmer ab Jahrgang 1955 und älter bis zu deren Austritt oder Pensionierung im Leistungsprimat versichert bleiben sollten (act. I 8 f.; act. II 9). Diese Besitzstandsgarantie betraf damals lediglich drei versicherte Personen, darunter auch den Kläger (act. I 8). Nachdem die Vorsorgeeinrichtung das Leistungsprimat in der Folge nicht mehr anbot, wurden gemäss einer ab 1. Januar 2015 gültigen neuen Anschlussvereinbarung (act. I 13) sämtliche Arbeitnehmer per dato in das Beitragsprimat überführt (Reglement 2015 [act. II 10]). Weil die weiteren bisher im Leistungsprimat verbliebenen zwei Personen mittlerweile aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren, wurde der Kläger offenbar als einziger vom Primatwechsel betroffen (Klage S. 4 Ziff. 9). 3.2 An seiner Sitzung vom 12. Dezember 2014 nahm der D.________ der Beklagten laut Protokollauszug (act. I 14) einstimmig «zur Kenntnis», dass für den Wechsel des Klägers vom Leistungs- zum Beitragsprimat noch «ein finanzieller Rahmen» beschlossen werden müsse. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur «finanziellen Abfederung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2017, BV/16/1070, Seite 6 Primatwechsels» beschloss der D.________ anlässlich einer weiteren Sitzung vom 2. November 2015 sodann, unter bestimmten Rahmenbedingungen mitzuhelfen, einen theoretischen Kapitalverlust von Fr. 50‘000.-- (berechnet bei einem hypothetischen Vollpensum) bis zum ordentlichen Pensionsalter mit einem Anteil der Beklagten von Fr. 24‘000.-- (80 % [effektiver Beschäftigungsgrad] von Fr. 50‘000.-- x 60 % [Arbeitgeberanteil; vgl. Art. 39 Satz 2 des Personalreglements]) auszugleichen (act. II 1 f.). 3.3 Der Kläger macht vorab geltend, das Verbleiben im Leistungsprimat sei ihm «versprochen» worden (Klage S. 6 Ziff. 21). Eine individuelle Zusicherung liegt indes nicht vor. Wenngleich eine entsprechende Klausel in die bis 31. Dezember 2014 gültig gewesene Anschlussvereinbarung aufgenommen wurde (act. I 6/2), beschlug diese jedoch nur indirekt das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger. In der nach den allgemeinen Regeln des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) und nach dem Vertrauensprinzip auszulegenden Vereinbarung (vgl. STAUFFER, Die berufliche Vorsorge, a.a.O., S. 25) verpflichteten sich die angeschlossenen Unternehmen zwar, sämtliche Arbeitnehmer ab Jahrgang 1955 oder älter weiterhin nach dem Leistungsprimat ausgestalteten Vorsorgeplan zu versichern (Art. 3 letztes Lemma der Anschlussvereinbarung). Selbst wenn dieser Passus im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter (vgl. Art. 112 OR) zu verstehen gewesen wäre, hätte er unter dem Vorbehalt des von der Vorsorgeeinrichtung jeweils erlassenen Vorsorgereglements gestanden, welches für die Arbeitnehmer allemal massgebend blieb (Art. 2 der Anschlussvereinbarung). Demzufolge hatte die Beklagte von vornherein keinen Einfluss auf die Ausgestaltung und Dauer einer entsprechenden reglementarischen Besitzstandsgarantie. Damit handelte es sich einerseits nicht um eine vorbehaltlose «Zusicherung» (Klage S. 4 Ziff. 11), die gegenüber der hier einzig ins Recht gefassten Beklagten einen vorsorgerechtlichen Anspruch begründen könnte, andererseits sind allfällige Leistungsansprüche gegenüber der Vorsorgeeinrichtung vorliegend nicht zu beurteilen und es besteht auch kein Bedarf, diese von Amtes wegen zum Verfahren beizuladen (Art. 14 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2017, BV/16/1070, Seite 7 3.4 Der besagte …beschluss vom 2. November 2015 (act. II 1 f.) erfolgte unpräjudiziell und weder der schriftliche Arbeitsvertrag über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (act. I 4) noch das Personalreglement (act. I 1) enthalten – abgesehen von den paritätischen Beiträgen (act. I 1/13) – eine explizite Vereinbarung über eine weitergehende finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Kläger scheint dies denn auch anzuerkennen (Klage S. 5 Ziff. 17), nach seinem Dafürhalten ist eine Anspruchsgrundlage hingegen im gemäss Art. 3 des Personalreglements ergänzend heranzuziehenden kantonalen Dienstrecht zu erblicken (Klage S. 5 f. Ziff. 18-12). Allerdings wies die Beklagte in diesem Zusammenhang richtigerweise auf die fundamentalen Unterschiede zwischen der Berufsvorsorge des Kantonspersonals und der von ihr gewählten Vorsorgelösung hin (Klageantwort S. 5 Ziff. 30 und S. 10 f. Ziff. 39); darauf kann verwiesen werden. Wohl hat der kantonale Gesetzgeber positivrechtlich eine individuelle Übergangseinlage geschaffen, um die einmalige Leistungseinbusse, die aus dem Primatwechsel entsteht, ganz oder teilweise auszugleichen (vgl. Art. 50 ff. des Gesetzes vom 18. Mai 2014 über die kantonalen Pensionskassen [PKG; BSG 153.41]). Der sachliche Geltungsbereich der Übergangseinlage beschränkt sich indes auf die Vorsorgeverhältnisse der als kantonale öffentlich-rechtliche Anstalten organisierten Bernischen Pensionskasse (BPK) und Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK). Da diese kantonalen Übergangseinlagen erst Jahre nach dem Erlass des kommunalen Personalreglements im Zuge des Primatwechsels neu eingeführt wurden, würde eine analoge Anwendung voraussetzen, dass Art. 3 des Personalreglements als dynamische und nicht als statische Verweisung (vgl. BGE 138 V 346 E. 5.2 S. 357) auf übergeordnetes Recht zu verstehen ist. Wie es sich damit verhält kann letztlich offen bleiben, denn eine sinngemässe Anwendung von Art. 50 ff. PKG verbietet sich hier schon deshalb, weil die Beklagte auf kommunaler Ebene bewusst darauf verzichtete, entsprechend zu legiferieren und Art. 3 des Personalreglements offensichtlich lediglich eine Lückenfüllung hinsichtlich allgemeiner personalrechtlicher Belange beabsichtigt, nicht aber die Implementierung neuer berufsvorsorgespezifischen Leistungsansprüche bezweckt. Wollte man anders argumentieren, hätte dies auch Reflexwirkungen auf die als privatrechtliche Stiftung organisierte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2017, BV/16/1070, Seite 8 Vorsorgeeinrichtung, die sich gegebenenfalls gezwungen sähe, weitgehende Anpassungen ihrer Vorsorgereglemente bzw. -pläne im Sinne der kantonalen Pensionskassen vorzunehmen (vgl. auch Klageantwort S. 6 Ziff. 31), was nicht anginge. 3.5 Des Weiteren ist die Argumentation des Klägers (Klage S. 6 Ziff. 21 ff.), ein finanzieller Ausgleich der von ihm erlittenen Leistungseinbusse dränge sich auch aus Sicht der Rechtsgleichheit (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV; BGE 140 I 77 E. 5.1 S. 80 mit Hinweisen) auf, nicht stichhaltig. Es mag zwar zutreffen, dass keiner der Angestellten der Beklagten so stark vom Primatwechsel betroffen war wie der Kläger. Die eingeführte Verbesserung des Versicherungsplans für das Beitragsprimat kam ihm damals nicht zugute (Klage S. 5 Ziff. 15 und 22) und nach seinen eigenen Angaben verstärkten sich die negativen Auswirkungen für ihn durch den erst per 2015 vollzogenen Primatwechsel (Klage S. 6 Ziff. 23). Diese Aspekte sind jedoch auf den Umstand zurückzuführen, dass er aufgrund seines Lebensalters (zunächst) unter die Besitzstandsgarantie fiel und weiterhin in der Leistungsprimatkasse (Reglement 2011 [act. II 9]) verblieb. Dass er – nach dem Ausscheiden der weiteren zwei Personen – zuletzt noch als einziger dieser Versicherungsgruppe zugehörte, war auf ein objektives Kriterium (Alter) zurückzuführen, damit sachlich gerechtfertigt und verstiess auch nicht gegen den vorsorgerechtlichen Grundsatz der Kollektivität (vgl. Art. 1c Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2, SR 831.441.1]; STAUFFER, Berufliche Vorsorge, a.a.O., N. 355). Der durch die Vorsorgeeinrichtung letztlich für den gesamten Versicherungsbestand vollzogene Primatwechsel war legitim und für die Beklagte als angeschlossenes Unternehmen war es – wie der Kläger selbst einräumt (Klage S. 6 Ziff. 21) – auch nicht opportun, diesen Bestrebungen mittels eines Austritts zu begegnen. Der Kläger mag sich gleichsam als «Sonderopfer» (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 2490) sehen, allein die Tatsache, dass er sich faktisch als Letzter dem Primatwechsel unterwerfen und dadurch Leistungseinbussen hinsichtlich seiner Altersrente in Kauf nehmen musste, führt gegenüber der Beklagten aber nicht zu einem berufsvorsorgerechtlichen Anspruch auf eine Übergangseinlage.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2017, BV/16/1070, Seite 9 3.6 Schliesslich bleibt anzufügen, dass die in den Versicherungsausweisen (act. II 7) jeweils auf Grundlage des Beitragsprimats kalkulierten Altersrenten unverbindliche Prognosen darstellten, ein wohlerworbenes Recht bestand lediglich in Bezug auf den jeweiligen Mindestbetrag gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42; vgl. UELI KIESER, Besitzstand, Anwartschaften und wohlerworbene Rechte in der beruflichen Vorsorge, SZS 1999 S. 290 ff., S. 310; STAUFFER, Die berufliche Vorsorge, a.a.O., S. 158 f.). Qualifizierte und vorbehaltlose Zusicherungen wurden gegenüber dem Kläger weder seitens der Beklagten noch der Vorsorgeeinrichtung abgegeben. In seiner Funktion als … der C.________ war er zudem stets umfassend über die berufsvorsorgerechtliche Situation informiert (nach der Aktenlage hat er bei den jeweiligen Verhandlungen mit der Vorsorgeeinrichtung sogar federführend mitgewirkt und namentlich die Vereinbarung zum Wechsel in das Beitragsprimat als Arbeitnehmervertreter [act. I 12] sowie die jeweiligen Anschlussvereinbarungen mitunterzeichnet [act. I 6 und 13]; vgl. dazu auch Klageantwort S. 6 Ziff. 32]), womit auch der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) keine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch bietet. 3.7 Nach dem vorstehend Dargelegten besteht unter keinem berufsvorsorgerechtlichen Titel Anspruch auf die mit Klage vom 3. November 2016 gegenüber der Beklagten geltend gemachte Übergangseinlage von Fr. 145‘601.40. Die Klage erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Der in den meisten Sozialversicherungszweigen und im letztin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2017, BV/16/1070, Seite 10 stanzlichen Verfahren geltende Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, ist auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge anzuwenden (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Analoges gilt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts für ein obsiegendes, öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmendes Gemeinwesen, wie vorliegend die Beklagte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. September 2014, BV/2012/735, E. 5). Demnach hat die Beklagte ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal auch keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung des Klägers vorliegt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Klägers - Fürsprecher E.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 - Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung (ad 100.2016.284) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2017, BV/16/1070, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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