200 16 1061 ALV LOU/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Juli 2017 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, ALV/16/1061, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1978 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) kündigte sein Arbeitsverhältnis bei der B.________ AG am 29. September 2015 per 31. Dezember 2015 (Akten des beco, Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [nachfolgend: ALK bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 186). Er war vom 1. bis 21. Oktober 2015 und vom 21. Dezember 2015 bis 26. Juni 2016 zu 100 % (AB 112, 141, 147, 174 - 176) und ab dem 27. Juni 2016 (bis auf weiteres) zu 75 % arbeitsunfähig (AB 71, 101). Am 30. November 2015 meldete sich der damals in … wohnhafte Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und am 30. November 2015 bzw. 4. Dezember 2015 stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2016 (AB 187, 190 - 193). Mit Abrechnung vom 17. März 2016 (AB 134) bejahte die Arbeitslosenkasse des Kantons … für den Monat Januar 2016 den Taggeldanspruch, dies jedoch unter Berücksichtigung von Wartetagen und Anrechnung der von der C.________ AG (nachfolgend: C.________) geleisteten Krankentaggelder (vgl. AB 136). Gemäss der Abmeldebestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) … vom 27. April 2016 (AB 111) nahm der Versicherte per 30. April 2016 die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung vor und am 2. Mai 2016 reichte er bei der Invalidenversicherung eine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (AB 78 - 85). Nachdem er seinen Wohnsitz vom Kanton … in den Kanton Bern verlegt hatte, meldete sich der Versicherte am 28. Juni 2016 beim zuständigen RAV im Kanton Bern an und stellte am 5. Juli 2016 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2016 (Kanton …) bzw. 28. Juni 2016 (Kanton Bern; AB 94 - 97, 108 f.). Mit Abrechnung vom 8. September 2016 (AB 19) verneinte die ALK für den Monat Juni 2016 den Anspruch auf entschädigungsberechtigte Taggelder mit der Begründung, aufgrund des Krankentaggeldes der C.________ im Umfang von 100 % liege zur Zeit kein anrechenbarer Verdienstausfall vor. Mit dieser Abrechnung war der Versicherte nicht einverstanden (AB 67 f.),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, ALV/16/1061, Seite 3 zudem bestanden Unklarheiten in Bezug auf den Versicherungsschutz in den Bereichen Unfall und berufliche Vorsorge (AB 66; vgl. auch AB 72). Nachdem sich der Versicherte und die ALK nicht einig werden konnten, erliess Letztere auf Verlangen des Versicherten am 23. September 2016 eine Verfügung, mit welcher sie die Anspruchsberechtigung für den Monat Juni 2016 verneinte (AB 57 - 65). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 45 - 54) wies die ALK mit Entscheid vom 14. Oktober 2016 (AB 31 - 36) ab. B. In der dagegen am 28. Oktober 2016 erhobenen Beschwerde stellt der Beschwerdeführer die folgenden Anträge: Die Sache sei zur Neubeurteilung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen: 1. Es sei festzustellen, dass die Anspruchsberechtigung nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) erfüllt sei. 2. Die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse ab Juni 2016 seien zu berichtigen: Die Krankentaggelder seien von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen. 3. Die kontrollierten Tage der Arbeitslosigkeit seien zu erfassen und auf der Abrechnung korrekt auszuweisen. Insbesondere seien als Tage, an denen die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt seien und Tage, an denen der Versicherte an einer arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) teilgenommen habe, als Tage der kontrollierten Arbeitslosigkeit zu erfassen. 4. Folglich sei der obligatorische Versicherungsschutz für arbeitslose Personen gegen Unfall zu gewähren, soweit die Bedingungen erfüllt seien. 5. Ebenso sei der obligatorische Versicherungsschutz für arbeitslose Personen gegen Invalidität und Tod zu gewähren soweit die Bedingungen erfüllt seien. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2016 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, ALV/16/1061, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich der Ausführungen in Erwägung 1.2.1 und 1.2.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.2.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2016 (AB 31 - 36), mit welchem die Verfügung vom 23. September 2016 (AB 57 -
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, ALV/16/1061, Seite 5 59) bestätigt wurde. Mit dieser Verfügung wurde allein über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juni 2016 bzw. für die Zeit vom 28. bis 30. Juni 2016 (vgl. die Antragstellung ab 28. Juni 2016 [AB 94]) entschieden; nicht Gegenstand der Verfügung war die Versicherungsdeckung in den Bereichen Unfall und berufliche Vorsorge. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat der Beschwerdegegner zwar diesbezügliche Ausführungen gemacht, jedoch hat er darüber nicht dispositivmässig befunden, sondern allein die Einsprache abgewiesen und damit die verneinte Anspruchsberechtigung für Juni 2016 bestätigt. Folglich fehlt es vorliegend in Bezug auf die Versicherungsdeckung in den Bereichen Unfall und berufliche Vorsorge an einem Anfechtungsgegenstand. Demnach ist auf die entsprechenden Anträge Ziff. 4 und 5 in der Beschwerde nicht einzutreten. Zudem ist diesbezüglich ein rechtlich schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Anspruch für Juni 2016 nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer zudem die Korrektur von Taggeldabrechnungen im Zusammenhang mit arbeitsmarktlichen Massnahmen verlangt (Rechtsbegehren Ziff. 3), ist zu berücksichtigen, dass solche nur in den Monaten August, September und Oktober 2016 (AB 30, 56, 73), nicht jedoch im hier relevanten Monat Juni 2016 stattfanden, so dass auch auf dieses Begehren nicht einzutreten ist. Gleiches gilt soweit der Beschwerdeführer im Rechtsbegehren Ziff. 2 die Berichtigung der Taggeldabrechnungen über den Monat Juni 2016 hinaus verlangt. 1.2.3 Aus den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 ergibt sich sinngemäss der Antrag auf Anspruchsbejahung und Vergütung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung. Folglich ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juni 2016 bzw. für die Zeit vom 28. bis 30. Juni 2016 zu Recht verneint hat. 1.3 Mit Blick auf den Umstand, dass vorliegend der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung allein für die Zeit vom 28. bis 30. Juni 2016 (vgl. E. 1.2.2 und 1.2.3 hiervor) umstritten ist, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, ALV/16/1061, Seite 6 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG). Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 % arbeitsfähig sind und auf das um 50 % gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG). 2.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ist Arbeitslosen bei einer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) von mehr als 50 % das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25, aber höchstens 50 % das halbe Taggeld auszurichten, sofern die Versicherer auf Grund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen. Laut Art. 100 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) sind für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Art. 10
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, ALV/16/1061, Seite 7 AVIG als arbeitslos gelten, die Art. 71 Abs. 1 und 2 und 73 KVG sinngemäss anwendbar. 2.3 Körperlich oder geistig Behinderte gelten nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragte gegenüber der im Kanton … zuständigen Stelle Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2016 (AB 190). Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit, welche bis zum 26. Juni 2016 dauerte (vgl. AB 101, 112, 141, 147, 174 - 176); ab dem 27. Juni 2016 war der Beschwerdeführer (bis auf weiteres) zu 75 % arbeitsunfähig (AB 71, 101). Die Arbeitslosenkasse des Kantons … bejahte mit Abrechnung vom 17. März 2016 (AB 134) gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG für den Monat Januar 2016 einen Taggeldanspruch, wobei Wartetage berücksichtigt und die von der C.________ geleisteten vollen Krankentaggelder (vgl. AB 136) in Abzug gebracht wurden (Art. 28 Abs. 2 AVIG). Am 30. Januar 2016 war die 30-tägige Frist gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG abgelaufen. Da der Beschwerdeführer ab dem 31. Januar 2016 weiterhin – wie bereits erwähnt – zu 100 % arbeitsunfähig war, richtete die Arbeitslosenkasse des Kantons … keine Taggelder mehr aus (vgl. Art. 28 Abs. 4 AVIG). Im weiteren Verlauf meldete sich der Beschwerdeführer per 30. April 2016 bei der Arbeitsvermittlung ab (AB 111) und am 2. Mai 2016 nahm er die Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug vor (AB 78 - 85). Nach Wohnsitznahme im Kanton Bern erfolgte die Anmeldung beim zuständigen RAV am 28. Juni 2016 und am 5. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2016 (Kanton …) bzw. 28. Juni 2016 (Kanton Bern;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, ALV/16/1061, Seite 8 AB 94 - 97, 108 f.). Auch bei der ab 27. Juni 2016 bestehenden 75 %-igen Arbeitsunfähigkeit richtete die C.________ das volle Taggeld aus (AB 77). 3.2 Es stellt sich die Frage, ob nun aufgrund der am 2. Mai 2016 erfolgten IV-Anmeldung (AB 78 - 85) und der seit dem 27. Juni 2016 bestehenden 75 %-ige Arbeitsunfähigkeit (AB 101) für den hier fraglichen Zeitraum vom 28. bis 30. Juni 2016 ein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu bejahen ist. 3.3 In der Taggeldabrechnung für den Monat Juni 2016 (AB 19) begründete der Beschwerdegegner die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder mit dem Umstand, dass aufgrund des von der C.________ ausgerichteten Krankentaggeldes im Umfang von 100 % kein anrechenbarer Verdienstausfall bestehe. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf BGE 128 V 176 (Beschwerde S. 2), wonach Leistungen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen, weshalb sie der Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalles nicht entgegenstehen. Ob es sich bei den vom Beschwerdeführer bezogenen Krankentaggeldern (vgl. AB 21 - 26, 39 f., 74, 76 f., 102 f., 136) um solche gemäss VVG handelt, ist den Akten nicht abschliessend zu entnehmen. Dies kann jedoch mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen (vgl. E. 3.4 und 3.5 hiernach) offen bleiben. 3.4 In der Verfügung vom 23. September 2016 (AB 57 - 59) sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2016 (AB 31 - 36) verneinte der Beschwerdegegner den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gestützt auf Art. 28 AVIG, insbesondere Abs. 4. 3.4.1 Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG (vgl. E. 2.1 hiervor) und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (vgl. E. 2.3 hiervor). Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit des Versicherten in Betracht kommen. Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, ALV/16/1061, Seite 9 AVIG) massgebendes Abgrenzungskriterium. Die Arbeitslosenversicherung ist vorleistungspflichtig, wenn die versicherte Person nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist (Art. 15 Abs. 3 AVIV [vgl. E. 2.3 hiervor]). Über das Kriterium der vorübergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfolgt die Abgrenzung zu den Behinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (BGE 135 V 185 E. 6.1.3 S. 189). Art. 28 Abs. 1 AVIG erfasst – im Unterschied zu Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG – Fälle bloss vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit infolge Krankheit, Unfall und Schwangerschaft. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, trotz Vermittlungsunfähigkeit und damit an sich fehlender Anspruchsberechtigung Härtefälle zu vermeiden und Lücken im Bereich der "Nahtstellen" zwischen der Arbeitslosenversicherung und insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung zu schliessen. Im Interesse der Verbesserung der sozialen Sicherung Arbeitsloser sollte namentlich bei Krankheit und Unfall (weiterhin) ein zeitlich limitierter Taggeldanspruch bestehen (BGE 135 V 185 E. 6.1.2 S. 189). 3.4.2 Das Bundesgericht hat mit BGE 135 V 185 entschieden, dass bei Ausrichtung ganzer Taggelder durch die Unfallversicherung auf Grund einer über 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 25 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) angesichts der ausdrücklichen und spezifischen Koordinationsbestimmung in Art. 28 Abs. 4 AVIG unabhängig davon, ob die versicherte Person dauernd (Art. 15 Abs. 2 AVIG) oder bloss vorübergehend (Art. 28 Abs. 1 AVIG) nicht oder vermindert arbeitsfähig ist, kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung besteht. Art. 25 Abs. 3 UVV sieht vor, dass die Unfallversicherung die ganze Leistung erbringt, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 % beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 % beträgt; bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch. Gemäss Rechtsprechung bildet Art. 25 Abs. 3 UVV das Gegenstück zu Art. 28 Abs. 4 AVIG. Mit dieser Regelung wird die Koordination zwischen der Unfall- und der Arbeitslosenversicherung in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, ALV/16/1061, Seite 10 Weise hergestellt, dass die Leistungspflicht der einzelnen Systeme aufeinander abgestimmt wird. Gemäss Art. 25 Abs. 3 erster Teilsatz UVV kann die arbeitslose Person das volle Unfalltaggeld beanspruchen, wenn sie zu mehr als 50 % arbeitsunfähig ist und sie hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung; bei einer Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 75 % erbringt die Arbeitslosenversicherung ein halbes, bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % und mehr ein ganzes Taggeld (Art. 28 Abs. 4 AVIG). Die Koordinationsregel von Art. 28 Abs. 4 AVIG gilt in diesen Fällen unabhängig davon, ob vorgängig Art. 28 Abs. 1 AVIG zur Anwendung gelangt ist und ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eingetreten ist (BGE 135 V 185 E. 6.2 S. 190). 3.4.3 Vorliegend bezieht der Beschwerdeführer nicht Taggelder einer Unfallversicherung, sondern einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (vgl. AB 21 - 26, 39 f., 74, 76 f., 102 f., 136). Eine dem Art. 25 Abs. 3 UVV entsprechende Regelung findet sich auch im Krankenversicherungsbereich (Grund- und Zusatzversicherung) in Art. 73 Abs. 1 KVG bzw. Art. 100 Abs. 2 VVG (vgl. E. 2.2 hiervor), so dass das in BGE 135 V 185 für die Unfallversicherung Festgelegte beim Bezug von Krankentaggeldern analog anzuwenden ist. Die C.________ richtete dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ab 27. Juni 2016 bestehenden 75 %-igen Arbeitsunfähigkeit das volle Taggeld aus (AB 77), so dass mit Blick auf das vorstehend Dargelegte (vgl. E. 3.4.1 und 3.4.2) für den hier fraglichen Zeitraum vom 28. bis 30. Juni 2016 kein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder besteht. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 bei der Invalidenversicherung angemeldet hat (AB 78 - 85). Denn gemäss Rechtsprechung spielt es bei der Anwendung von Art. 28 Abs. 4 AVIG keine Rolle, ob die versicherte Person dauernd (Art. 15 Abs. 2 AVIG) oder bloss vorübergehend (Art. 28 Abs. 1 AVIG) nicht oder vermindert arbeitsfähig ist (vgl. BGE 135 V 185 E. 6.2 S. 190 sowie E. 3.4.2 hiervor). So wird denn auch in den Verwaltungsweisungen (zu deren Verbindlichkeit für das Gericht vgl. BGE 142 V 425 E. 7.2 S. 434, 141 V 365 E. 2.4 S. 368, 132 V 121 E. 4.4 S. 125) festgehalten, dass die zwischen AVIG, KVG, VVG und dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) beste-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, ALV/16/1061, Seite 11 hende Koordinationsregel nach Art. 28 Abs. 4 AVIG nicht unterbrochen wird, wenn sich die versicherte Person zusätzlich bei einer Sozialversicherung (insbesondere bei der IV) angemeldet hat. Art. 28 Abs. 4 AVIG kommt – unabhängig von einer solchen Anmeldung – soweit und solange zur Anwendung, wie die betreffende Krankentaggeld- oder Unfalltaggeldversicherung Taggelder zu erbringen hat (AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC] des Staatssekretariats für Wirtschaft [SE- CO], Ziff. C178a). Laut Verwaltungsweisung regelt Art. 15 Abs. 3 AVIV ausschliesslich die Vorleistungspflicht der ALV gegenüber einer Sozialversicherung (insbesondere der IV). Diese Vorleistungspflicht gilt jedoch nicht gegenüber dem Krankentaggeld- und Unfalltaggeldversicherer, der eine vertragliche, definitive Leistungspflicht hat (AVIG-Praxis ALE, Ziff. C178c; vgl. zudem Audit-Letter TCRD des SECO, Ausgabe 2015/1 ALK S. 3 und Ausgabe 2016/1 ALK S. 7 sowie UELI KIESER, Die Koordination von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern anderer Sozialversicherungszweige in ARV 2012 S. 217 ff., insbesondere S. 233 f.). 3.4.4 Da nach dem Ausgeführten für den Monat Juni 2016 kein Arbeitslosentaggeldanspruch besteht, können auch weder Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit auf der Abrechnung erfasst noch Krankentaggelder von den (nicht bestehenden) Arbeitslosentaggeldern in Abzug gebracht werden (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 sowie Beschwerde S. 1 und 2). 3.5 Nach den vorstehenden Darlegungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2.2 hiervor). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, ALV/16/1061, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2017, ALV/16/1061, Seite 13 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.