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Bern Verwaltungsgericht 19.12.2016 200 2016 1052

19 dicembre 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,994 parole·~10 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 26. September 2016

Testo integrale

200 16 1052 ALV SCJ/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 26. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, ALV/16/1052, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1954 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 5. Januar 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Region Seeland-Berner Jura zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV [act. IIA] pag. 5 f.) und stellte am 22. Januar 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. Januar 2016 (Akten der Arbeitslosenkasse Biel [act. IIB] pag. 3 ff.). Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 (act. IIA pag. 31) teilte das RAV der Versicherten mit, bislang seien für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs nicht genügend Arbeitsbemühungen eingegangen. Das RAV gab ihr die Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme respektive zum Nachreichen von Arbeitsbemühungen bis zum 23. Januar 2016. Im Schreiben vom 22. Januar 2016 (act. IIA pag. 43) nahm die Versicherte Stellung zu ihrer Anstellungssituation und den getätigten Bewerbungen. Hierauf stellte das RAV sie mit Verfügung vom 12. März 2016 aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIA pag. 67 ff.). Das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (beco bzw. Beschwerdegegner) hiess die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA pag. 80 f.) mit Entscheid vom 26. September 2016 teilweise gut und reduzierte die Einstellung von zwölf auf zehn Tage (Akten des beco [act. II] pag. 20 ff.). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Reduktion der Sanktion auf "ein Minimum". Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2016 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, ALV/16/1052, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. September 2016 (act. II pag. 20 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von zehn Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von zehn Tagen unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, ALV/16/1052, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231). 2.2 Der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Grundsatz der Schadenminderungspflicht verlangt, dass die versicherte Person nicht erst nach eingetretener Arbeitslosigkeit, sondern auch schon im Wissen um die bevorstehende Arbeitslosigkeit eine neue Stelle suchen muss und entsprechende Stellenbewerbungen vorzunehmen hat. Sie ist daher in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie während der Kündigungsfrist nur ungenügende Arbeitsbemühungen vorweisen kann (ARV 2006 S. 297 E. 2.1, 1993/94 S. 87 E. 5b und S. 184 E. 2b). 2.3 In quantitativer Hinsicht geht die Rechtsprechung davon aus, dass zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat grundsätzlich genügen (BGE 124 V 225 E. 6 S. 234). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, ALV/16/1052, Seite 5 3. 3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im September 2015 mit dem Beistand von B.________ einen Arbeitsvertrag als ... mit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. April 2015 abgeschlossen hat. Vertragsgemäss sollten die Arbeitseinsätze auf Abruf der Arbeitgeberin je nach Bedarf und in gegenseitiger Vereinbarung erfolgen (act. IIA pag. 35 f.). Dem Beschwerdegegner ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Ausgestaltung des Arbeitsvertrages grundsätzlich verpflichtet war, Arbeitsbemühungen zu tätigen, um das Risiko, keine Arbeitseinsätze mehr leisten zu können und als Folge davon die Arbeitslosenversicherung beanspruchen zu müssen, abzuwenden (act. II 21). Streitig ist, für welche Periode die Beschwerdeführerin verpflichtet war, Arbeitsbemühungen zu tätigen. Der Beschwerdegegner geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin von Beginn des Arbeitsverhältnisses auf Abruf an gehalten gewesen wäre, Arbeitsbemühungen zu tätigen, da sie nie habe sicher sein können, wie sich die Anzahl der Einsätze verändern würde und sie sich deshalb von Anfang an um eine Stelle mit einem gleichmässigeren und damit gesicherten Einkommen hätte bemühen müssen. Konkret sanktionierte er ungenügende Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 5. Oktober 2015 bis zum 4. Januar 2016 (act. II 21). Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde dagegen geltend, sie habe seit Anbeginn des Arbeitsverhältnisses eine ähnliche Anzahl Einsätze (mit begründeten Ausnahmen im April und September) gehabt, weshalb sie damit habe rechnen können, dass sie auch in Zukunft in vergleichbarer Weise bzw. mit einer eventuellen Steigerung ab August abgerufen werde. Erst im Verlaufe des Monats November 2015 habe sie realisiert, dass dem wohl nicht so sei, da ihre Dienste – ohne Kündigung des Arbeitsverhältnisses – plötzlich nicht mehr in Anspruch genommen worden seien. 3.2 Vom Beschwerdegegner wird anerkannt, dass die mündlich getroffene Absprache hinsichtlich der einzelnen Einsätze während rund eines halben Jahres gut funktioniert hatte (vgl. act. IIB pag. 43) und die Beschwerdeführerin in ausreichender Weise Einsätze leisten konnte. Es wird ebenfalls anerkannt, dass die Beschwerdeführerin erst im Laufe des Novembers 2015 erkennen konnte, dass ihre Dienste in Zukunft nicht mehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, ALV/16/1052, Seite 6 nachgefragt würden und sie deshalb Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen müsste, falls es ihr nicht gelingen sollte, eine andere Stelle zu finden (act. II pag. 21). Aktenmässig erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin ab 4. November 2015 nicht mehr zur Arbeit abgerufen wurde (act. IIB pag. 42). Weiter ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. November 2015 an den Beistand der Arbeitgeberin wandte und darauf hinwies, dass sie seit dem 4. November 2015 nicht mehr abgerufen werde, sich hingegen für weitere Einsätze im bisherigen Rahmen zur Verfügung halte (act. IIB pag. 2). Schliesslich löste die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis am 30. November 2015 auf Ende Dezember 2015 auf (act. IIB pag. 40). 3.3 Nachdem die Beschwerdeführerin ab dem 4. November 2016 entgegen der – bislang eingehaltenen (act. IIB pag. 49) – mündlichen Vereinbarung, wonach sie einmal pro Woche und ab und zu ein ganzes Wochenende oder einen zweiten Tag arbeiten sollte (act. IIB pag. 2), zu keinem weiteren Einsatz mehr abgerufen worden ist, musste sie ab spätestens Mitte November realisieren, dass sie nicht mehr Einsätze im bisherigen – und für sie genügenden – Rahmen leisten konnte. Ab diesem Zeitpunkt war sie zur Arbeitssuche verpflichtet. Damit umfasst der Beobachtungszeitraum für die Beurteilung der getätigten Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht die letzten drei Monate vor der Anmeldung vom 5. Januar 2016, sondern lediglich die Zeit ab Mitte November 2015 bis 4. Januar 2016. 3.4 Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass ihre Arbeitsbemühungen im massgebenden Zeitraum in quantitativer Hinsicht ungenügend waren (Beschwerde S. 2). Nicht entscheidend ist, ob die letztlich nachgewiesenen zwei Arbeitsbemühungen beide im November 2015 erfolgten (so die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort [S. 3]) oder wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, aufgeteilt auf November und Dezember 2015 (Beschwerde S. 2) mit jeweils einer Bewerbung. Damit ist von ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit auszugehen. Daran ändert nichts, dass die getätigten Bewerbungen "qualitativ sinnvoll" waren, sind doch lediglich zwei Bewerbungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, ALV/16/1052, Seite 7 im Zeitraum von rund eineinhalb Monaten deutlich zu wenig (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist damit ihrer Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.2 hiervor) nur ungenügend nachgekommen, weshalb sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. 4. Zu prüfen bleibt die Höhe der zu treffenden Sanktion. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 4.2 Hinsichtlich der verfügten Sanktion von zehn Einstelltagen verweist der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid zu Recht auf die Verwaltungsweisung (vgl. Randziffer D72 der AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch]), welche für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer Kündigungsfrist von zwei Monaten eine Sanktion von sechs bis acht, bei einer Frist von drei Monaten eine solche von acht bis zwölf Einstelltagen vorsieht (act. II pag. 21). Zu ergänzen ist, dass ungenügende Arbeitsbemühungen bei einmonatiger Kündigungsfrist mit drei bis vier Einstelltagen zu sanktionieren sind. Gemäss dem vorstehend Ausgeführten ist von einem massgebenden Beobachtungszeitraum von rund eineinhalb Monaten auszugehen (vgl. E. 3.3 hiervor). Es rechtfertigt sich daher, das Mass der Einstellung auf fünf Tage festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, ALV/16/1052, Seite 8 5. Nach dem Ausgeführten ist der Einspracheentscheid vom 26. September 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zehn auf fünf Tage reduziert wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben. 6.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des beco vom 26. September 2016 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zehn auf fünf Tage reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, ALV/16/1052, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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