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Bern Verwaltungsgericht 16.12.2016 200 2016 1050

16 dicembre 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,835 parole·~9 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2016

Testo integrale

200 16 1050 EL FUR/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 16. Dezember 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend B.________ betreffend Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2016, EL/16/1050, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1950 geborene B.________ (Versicherter) bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Altersrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 123, 276). Mit Verfügung vom 16. September 2016 (act. II 293) berücksichtigte die AKB ab 1. Oktober 2016 in der EL-Berechnung das Arbeitslosentaggeld seiner Ehefrau A.________ im Umfang von Fr. 28‘496.-- brutto pro Jahr als Einnahmen (act. II 292). Daran hielt die AKB auf Einsprache hin (act. II 324) mit Entscheid vom 14. Oktober 2016 (act. II 325) fest. B. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 erhob die Ehefrau des Versicherten (Beschwerdeführerin) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei insoweit abzuändern, als in der EL- Berechnung höhere Wohnkosten als Ausgaben zu berücksichtigen seien bzw. das Arbeitslosentaggeld nicht (im entsprechendem Umfang) als Einnahmen anzurechnen sei. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2016, EL/16/1050, Seite 3 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den ihren Ehegatten betreffenden angefochtenen Entscheid selbst berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde im eigenen Namen befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. zur Drittbeschwerde: UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 59 N. 18 ff.). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2016 (act. II 325). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Versicherten ab 1. Oktober 2016 und in diesem Zusammenhang einerseits, ob bei der EL-Berechnung zu Recht das Arbeitslosentaggeld der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 28‘496.-- brutto als Einnahmen angerechnet wurde bzw. andererseits, ob ausgabeseitig richtigerweise keine höheren Wohnkosten berücksichtigt wurden. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Soweit die Beschwerdeführerin sich in ihrer Rechtsschrift auf frühere Leistungsperioden (2014, 2015) bezieht, stehen diese Forderungen ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes, zudem wurde darüber bereits rechtskräftig befunden (act. II 75, 246, 276), weshalb diesbezüglich ein Forumsverschluss zu erfolgen hat. 1.3 Ein EL-Entscheid kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Durch die Berücksichtigung des Arbeitslosentaggeldes von Fr. 26‘255.-- netto (act. II 292) anstatt der bisher im Umfang von Fr. 20‘311.-- erfolgten Anrechnung des Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin von Fr. 20‘311.-- (act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2016, EL/16/1050, Seite 4 279) reduziert sich der EL-Anspruch um Fr. 495.-- pro Monat ([Fr. 26‘255.-- ./. Fr. 20‘311.--] / 12 Monate). Zusätzlich mit der geltend gemachten Differenz im Zusammenhang mit den Wohnkosten von Fr. 310.-- (Fr. 1‘400.-- ./. [Fr. 13‘080.-- {act. II 292} / 12 Monate]) ergibt sich für die Periode von Oktober bis Dezember 2016 ein Streitwert von Fr. 2‘415.-- ([Fr. 495.-- + Fr. 310.--] x 3 Monate). Damit fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 für Alleinstehende Fr. 19'290.-- und für Ehepaa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2016, EL/16/1050, Seite 5 re Fr. 28'935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 15. Oktober 2014 [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bezieht nach dem Verlust ihrer letzten Arbeitsstelle (act. II 319) eine Arbeitslosenentschädigung bei einem Taggeldansatz von Fr. 109.60 und einem Höchstanspruch von 260 Taggeldern (act. II 287 f., 294-298; vgl. Art. 27 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0]). Daraus ergibt sich ein Arbeitslosentaggeld von Fr. 28‘496.-brutto (Fr. 109.60 x 260 Tage) bzw. Fr. 26‘255.-- netto im Jahr (vgl. zu den Sozialversicherungsbeiträgen insbesondere: Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Januar 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen [UVAL; SR 837.131]; <www.suva.ch>, Rubrik: Versicherung/Versicherungsprodukte/Unfallversicherung für Arbeitslose/Versicherungsprämie; Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen [SR 837.174]). Entgegen der noch im Einspracheverfahren seitens der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung (act. II 324/1) ist der Freibetrag von Fr. 1‘500.-im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG nicht zu berücksichtigen. Auch die in der besagten Bestimmung vorgesehene Anrechnung von bloss zwei Dritteln der Erwerbseinkünfte als weitere Privilegierung fällt bei der Arbeitslosenentschädigung ausser Betracht. Denn Taggelder aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung gelten nicht als Erwerbseinkünfte und sind dementsprechend voll anzurechnen (vgl. URS MÜLLER, Recht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2016, EL/16/1050, Seite 6 sprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 282 und N. 427; MICHEL VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, 2015, Fn. 357; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3456.01). Die Beschwerdeführerin bringt keine substanziierten Rügen gegen die Taggeldanrechnung vor, sondern argumentiert unter Hinweis auf Abrechnungen aus früheren Jahren (Beschwerde S. 1 f.; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 11-16) ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.2 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der EL-Berechnung ausgabeseitig einen Netto-Mietzins von Fr. 11‘520.-- bzw. effektive Nebenkosten von Fr. 1‘560.-- pro Jahr (act. II 292). Die beschwerdeweise daran geübte Kritik verfängt nicht, zumal die entsprechenden Kosten mit den gemäss Mietvertrag (act. II 38) vereinbarten Beträgen übereinstimmen ([Fr. 960.-- + Fr. 130.--] x 12 Monate). Dem geltend gemachten monatlichen Aufwand von monatlich Fr. 1‘400.-- (Beschwerde S. 1) stünde bereits der jährliche Höchstbetrag für Ehegatten von Fr. 15‘000.-- gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG entgegen. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.2 f.), dass die monatliche Abzahlung der Ausstände für frühere Heiz- und Nebenkosten sowie die Garagenmiete (Beschwerde S. 1; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4, 8) nicht als Ausgaben anzurechnen sind. 3.2.1 Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz ELG; URS MÜLLER, a.a.O., Art. 10 N. 186; Rz. 3235.02 WEL). Eine Rückzahlung würde bei der EL also nicht als Einnahme angerechnet, umgekehrt kann die EL-berechtigte Person aber keine Vergütung der Nachforderung für die Nebenkosten verlangen (vgl. CARI- GIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 137 f.). Die Abzahlung der Nebenkosten-Ausstände von Fr. 200.-- (act. I 4) fand demgemäss zu Recht keinen Eingang in die EL-Berechnung. Sollte sich allerdings zeigen, dass der im Mietzins ausgewiesene Nebenkostenanteil von Fr. 130.-- (act. II 38) regelmässig zu einer Nachforderung des Vermieters führt, müssten der Versicherte bzw. die Beschwerdeführerin versuchen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2016, EL/16/1050, Seite 7 eine Erhöhung des Nebenkostenanteils zu erwirken (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O.) 3.2.2 Ein Garagenplatz bildet nach dem Wortsinn von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nicht Bestandteil der Wohnung und der damit verbundene Mietaufwand kann grundsätzlich nicht als Auslagen in der EL-Berechnung berücksichtigt werden. Die Miete eines Abstellplatzes wäre allenfalls als Auslagen für den Betreib und Unterhalt eines privaten Motorfahrzeuges zu qualifizieren. Der Versicherte ist aber nicht mehr erwerbstätig, weshalb es an einem direkten Zusammenhang zwischen den Kosten eines privaten Fahrzeuges und der Arbeit fehlt. Zudem ist weder aktenkundig noch wird geltend gemacht, dass dem Versicherten oder der Beschwerdeführerin kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder ihnen dessen Benutzung nicht zugemutet werden kann (vgl. URS MÜLLER, a.a.O., Art. 10 N. 148 und N. 232 f.; MICHEL VALTERIO, a.a.O., Art. 10 N. 12 und Fn. 204; Rz. 3235.01 und 3423.04 WEL). 3.3 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2016 (act. II 325), mit dem die Verfügung vom 16. September 2016 (act. II 293) geschützt wurde, nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2016, EL/16/1050, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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