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Bern Verwaltungsgericht 15.04.2016 200 2015 998

15 aprile 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,580 parole·~18 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2015

Testo integrale

200 15 998 ALV LOU/BOC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. April 2016 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, ALV/15/998, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1978 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 3. Mai 2011 bei der C.________ als … angestellt (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [nachfolgend: Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 179, 190). Im Februar 2015 reiste der Versicherte in seinen Ferien in seine Heimat …, wo während des dortigen Aufenthalts Rückenbeschwerden auftraten, welche der Versicherte vor Ort abklären und behandeln liess. Die Ärzte in … attestierten ab dem 27. Februar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit (act. II 122 f., 126 ff., 136 f.), worüber der Versicherte seine Arbeitgeberin informierte (act. II 114 - 125). Am 24. April 2014 teilte die Krankentaggeldversicherung D.________ dem Versicherten mit (act. II 130), eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit sei nur vom 27. Februar 2015 bis 3. März 2015 ausgewiesen, eine Rückreise in die Schweiz wäre ab dem 3. März 2015 zumutbar gewesen. Die D.________ forderte den Versicherten auf, sofort in die Schweiz zurückzukehren und seine Arbeit wieder aufzunehmen. Nachdem die Arbeitgeberin den Versicherten am 28. und 30. April 2015 sowie 13. Mai 2015 erfolglos aufgefordert hatte, die Arbeit wieder aufzunehmen (act. II 131, 134 f.), kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Versichertem am 18. Mai 2015 fristlos (act. II 183). Am 27. Mai 2015 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (act. II 191 f.) und am 29. Mai 2015 stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 19. Mai 2015 (act. II 201 - 204). Nachdem die Unia bei der C.________ eine Arbeitgeberbescheinigung mit ergänzenden Unterlagen eingeholt hatte (act. II 175 - 182), gab sie dem Versicherten mit Schreiben vom 18. Juni 2015 (act. II 161) Gelegenheit, sich zum Kündigungsgrund zu äussern und mahnte ihn diesbezüglich am 1. Juli 2015 (act. II 158). Der Versicherte selber nahm keine Stellung, im Juli 2015 ging jedoch ein Formularbericht „Abklärung betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses“ vom 10. Juli 2015 von Dr. med. E.________, Fachärztin für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, bei der Unia ein (act. II 154 f.). Mit Verfügung 12. August 2015 (act. II 138 - 140)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, ALV/15/998, Seite 3 stellte die Unia den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 19. Mai 2015 für 34 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 14. September 2015 Einsprache inklusive Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren (act. II 97 - 105) und reichte unter anderem einen Bericht von Dr. med. E.________ vom 16. Juni 2015 ein (act. II 93 f.). Mit Entscheid vom 22. September 2015 (act. II 74 f.) wies die Unia das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge fehlender Notwendigkeit der Rechtsvertretung ab, ebenso die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2015 (act. II 63 - 66). B. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2015 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 12. November 2015 Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufzuheben und es sei ab wann rechtens Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides zwecks weiterer Abklärung des Verlaufs des Gesundheitszustandes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 9. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss Belege betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Dezember 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gut. Gleichzeitig forderte er die Parteien auf, ergänzende Angaben zu machen und diese mit geeigneten Beweismitteln zu belegen. Dieser Aufforderung kamen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, ALV/15/998, Seite 4 Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 19. Januar 2016 nach. Der Instruktionsrichter gab den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 29. Februar 2016 Gelegenheit, bis zum 30. März 2016 Schlussbemerkungen einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte solche am 21. März 2016 ein, wohingegen die Beschwerdegegnerin sich nicht vernehmen liess. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, ALV/15/998, Seite 5 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2015 (act. II 63 - 66). Streitig sind 34 Einstelltage ab dem 19. Mai 2015 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 4‘593.-- (act. II 148). Der Streitwert beträgt damit Fr. 5‘757.10 (Fr. 4‘593.-- x 0.8 : 21.7 x 34 [vgl. Art. 22 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV]) und liegt folglich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, ALV/15/998, Seite 6 nimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1, vom 3. April 2007, C 277/06, E. 2 und vom 11. Januar 2001, C 282/00, E. 1; ARV 2012 S. 297 E. 4.1). 2.2 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausgedrückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen werden, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 1993/94 S. 188 E. 6b bb). 2.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, ALV/15/998, Seite 7 3. Im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung vom 18. Mai 2015 (act. II 183) ist die Entwicklung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers umstritten. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1 Der beglaubigten Übersetzung aus dem … vom 5. bzw. 13. März 2015 des Formulars „Entscheidung über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit“ von Dr. med. F.________, praktische Ärztin für Erwachsene, vom 27. Februar 2015 (act. II 122) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ab dem 27. Februar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, wobei über die Dauer derselben keine Angaben gemacht wurden. 3.2 Gemäss der beglaubigten Übersetzung aus dem … vom 6. April 2015 führte Dr. med. G.________ in einem undatierten Bericht aus (act. II 126 ff.), der Beschwerdeführer werde wegen vertebrogenen algischen Syndroms der Brust geheilt, stp. M. Scheuermann. Die Arbeitsunfähigkeit sei am 27. Februar 2015 von der praktischen Ärztin ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe am 12. März 2015 eine Rehabilitationsuntersuchung, am 17. März 2015 eine neurologische Untersuchung und darauffolgend die Therapie (Spritzung, Medikation) mit Kontrolle des Neurologen am 27. März 2015 absolviert, des weitern werde der Beschwerdeführer in der ambulanten Rehabilitation behandelt, hier sei die Kontrolle in drei Wochen geplant. Während der Behandlung werde Arbeitsunfähigkeit und körperliche Schonung empfohlen. Nicht empfohlen werde Reisen auf längere Strecken. 3.3 Der Vertrauensarzt der D.________, Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, gab im Bericht vom 21. April 2015 an (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIa] 2), die Arbeitsunfähigkeit seit dem 27. Februar 2015 sei nicht ausgewiesen. Bei einem vertebrogenen algischen Syndrom der Brust („was das immer ist!“) sei man höchstens eine Woche arbeitsunfähig. Die Empfehlung von Dr. med. H.________ betreffend Arbeitsunfähigkeit lautete 100 % vom 27. Februar 2015 bis 3. März 2015. Eine Rückreise sei spätestens ab dem 3. März 2015 möglich gewesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, ALV/15/998, Seite 8 3.4 Gemäss beglaubigter Übersetzung aus dem … vom 21. Mai 2015 führte Dr. med. F.________ am 20. Mai 2015 aus (act. II 136), am 27. Februar 2015 sei die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe bis zum heutigen Tag und sei nicht beendet worden. 3.5 Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 16. Juni 2015 (act. II 93 f.) die folgenden Diagnosen auf: 1. V.a. seronegative Spondarthropathie mit peripherem und axialem Befall  Aktuell: Omarthritis Schulter rechts, thorakovertebrales und thorakospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont von entzündlichem Charakter  St.n. Coxitis bds. 2012 (CZ)  St.n. ISG Arthritis bds. 2005 (CZ) 2. Hyperurikämie unkl. Äthiologie 3. Leukozytose, erhöhte humorale Entzündungsaktivität  DD: i.R. Dg 1 resp. 2 4. Leichte depressive Anpassungsstörung mit/bei  chronischer Grunderkrankung (Dg 1)  psychosoziale Belastungsfaktoren Dr. med. E.________ gab zum jetzigen Leiden an, die Erstkonsultation bei ihr habe am 28. Mai 2015 zwecks Zweitmeinung bei invalidisierenden Schmerzen mittelthorakal seit Anfang 2015 stattgefunden. Diese seien exazerbiert während des Aufenthaltes in …, dem Wohnsitz seiner Familie. Der Beschwerdeführer habe sich über Wochen schmerzbedingt wenig bewegen können, alle statischen Positionen (längeres Sitzen und Stehen) seien nicht möglich gewesen. Scheinbar vorwiegend aus finanziellen Gründen (maximale Franchise, fehlende Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgebers) habe sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatland abklären und behandeln lassen, vor Ort seien eine radiologische Abklärung, eine labordiagnostische Untersuchung und eine ambulante Rehabilitation erfolgt. In der Beurteilung hielt Dr. med. E.________ fest, eine suffiziente Schmerzbehandlung habe in der Periode des „Krankschreibens“ in … nicht stattgefunden, ebenso eine genügende Abklärung. Radiologisch fänden sich (Röntgen LWS und BWS vom 15. Mai 2015, CZ) im Bereich der BWS und des ISG Hinweise auf eine axiale Spondarthropathie, sonographisch (28. Mai 2015) fänden sich eine Omarthritis rechts. Auf ihr Drängen werde nun am 1. Juli 2015 in … ein MRI der BWS durchgeführt, um dem Schmerzcha-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, ALV/15/998, Seite 9 rakter (Ruheschmerz, Nachtschmerz, Belastungsschmerz) entsprechende entzündliche Veränderungen zu dokumentieren. Die eingeleitete antiinflammatorische Therapie habe dem Beschwerdeführer bereits eine deutliche Besserung der Beschwerden gebracht. Dr. med. E.________ attestierte vom 28. Mai 2015 bis 2. Juli 2015 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit für alle schweren körperlichen Arbeiten inklusive Arbeiten in statischen Positionen. 3.6 Im Formularbericht vom 10. Juli 2015 (act. II 154 f.) gab Dr. med. E.________ an, der Beschwerdeführer leide unter Schmerzen der Brust und der Wirbelsäule bei längerem Stehen und Sitzen, Liegen und Belasten. Seit dem 26. Februar 2015 bestehe gemäss der … Ärztin eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit; soweit es retrospektiv möglich sei, auch gemäss ihr. Erst seit dem 28. Mai 2015 erfolge eine korrekte Abklärung und Behandlung; diese müsse nun optimiert werden. Sie rechne mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf von August 2015. Bis zum 28. Mai 2015 sei die Abklärung und Behandlung suboptimal verlaufen. Dr. med. E.________ attestiert eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. August 2015 (act. II 153). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin geht anhand der bei der Arbeitgeberin eingeholten Unterlagen (act. II 175 - 182) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 3. März 2015 wieder soweit gesund gewesen war, um in die Schweiz zurückreisen und die Arbeit bei seiner Arbeitgeberin wieder aufnehmen zu können, und hält die fristlose Kündigung vom 18. Mai 2015 (act. II 183) für begründet. Infolgedessen stellte sie ihn wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit durch Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV für 34 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. II 63 - 66, 138 - 140). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend (Beschwerde S. 8), es habe vom 27. Februar 2015 bis mindestens am 18. Mai 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit als … vorgelegen, weshalb er unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert gewesen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, ALV/15/998, Seite 10 4.2 Im … Arztzeugnis von Dr. med. F.________ vom 27. Februar 2015 mit beglaubigter Übersetzung (act. II 122) wird zunächst eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 27. Februar 2015 attestiert, was mit weiterem (undatiertem) Zeugnis von Dr. med. G.________ im April 2015 bestätigt und konkretisiert wird, unter anderem wird darin auch längeres Reisen nicht empfohlen (act. II 126 ff.). Am 20. Mai 2015 berichtet Dr. med. F.________ zudem, die am 27. Februar 2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit bestehe auch heute nach wie vor und sei nicht beendet (act. II 136). Die in der Schweiz seit dem 28. Mai 2015 behandelnde Rheumatologin Dr. med. E.________ nimmt am 16. Juni 2015 (act. II 93 f.) in nachvollziehbarer Weise Stellung gegenüber der Krankentaggeldversicherung D.________, jedoch hilft dies zunächst nur für die Zeit ab dem 28. Mai 2015 weiter, für die eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Diese Ärztin bescheinigt aber dann am 10. Juli 2015 (act. II 154 f.) eine volle Arbeitsunfähigkeit mit dem Hinweis, dies gelte auch ab dem 28. Februar 2015 gemäss der … Ärztin und – soweit es retrospektiv möglich sei – auch gemäss ihr; die Behandlung in … sei suboptimal gewesen. Im Verlauf des Monats August 2015 sei mit einer Besserung zu rechnen, was sich später bewahrheitet, indem Dr. med. E.________ ab August 2015 eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 72, 141) und ab Oktober 2015 für wechselnde Tätigkeiten ohne Heben von Lasten von mehr als 30 kg eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (act. II 73), was ihre Glaubwürdigkeit belegt. Die Aufforderung zur Rückkehr in die Schweiz vom 24. April 2015 durch die D.________ geht von einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis zum 3. März 2015 aus, eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch nicht gerechtfertigt (act. II 130). Dabei wird Bezug genommen auf den Vertrauensarzt der D.________, Dr. med. H.________, welcher Allgemeinpraktiker ist und seine Beurteilung vom 21. April 2015 offensichtlich allein gestützt auf den Arztbericht aus … von Dr. med. G.________ von April 2015 (act. II 126 ff.) und ohne Untersuchung des Beschwerdeführers vorgenommen hatte (act. IIa 2 - 4). Darüber hinaus war dem Vertrauensarzt offenkundig gar nicht klar, welche Beschwerden beim Beschwerdeführer bestanden (vgl. act. IIa 2), weshalb dessen Beurteilung die ihr entgegenstehenden übrigen ärztlichen Zeugnisse (vgl. E. 3.1 f., 3.4 - 3.6 hiervor), welche die Anforderungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, ALV/15/998, Seite 11 an den Beweiswert eines medizinischen Berichts erfüllen (vgl. E. 2.3 hiervor) und somit voll beweiskräftig sind, nicht in Zweifel zu ziehen vermag. 4.3 Nach dem Ausgeführten ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin eine Arbeitsfähigkeit ab dem 4. März 2015 nicht ausgewiesen (vgl. E. 2.2 hiervor), vielmehr liegt überwiegend wahrscheinlich eine gesundheitlich bedingte volle Arbeitsunfähigkeit vom 27. Februar 2015 bis Ende Juli 2015 (act. II 153, 160, 200) und von Anfang August bis Ende September 2015 von 50 % (act. II 72, 141) und danach eine volle Arbeitsfähigkeit vor (act. II 73). 4.4 Mit Blick auf dieses Beweisergebnis (vgl. E. 4.2 und 4.3 hiervor) war der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt und damit unverschuldet daran verhindert, in die Schweiz zurückzureisen und die Arbeit wieder aufzunehmen. Demnach ist davon auszugehen, dass die fristlose Entlassung nicht rechtmässig erfolgte. Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer entgegenhält, indem er die fristlose Kündigung nicht angefochten habe, gestehe er deren Rechtmässigkeit ein (vgl. act. II 65 Ziff. 8), liegt sie in der Sache falsch: Der Beschwerdeführer hatte bereits im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. Mai 2015 darauf hingewiesen, dass die fristlose Kündigung trotz der im Zeitpunkt der Kündigung vorliegenden Krankheit ausgesprochen worden war und er gedenke, ein arbeitsrechtliches Verfahren gegen die ehemalige Arbeitgeberin einzuleiten (vgl. act. II 201 ff. Ziff. 23 und 26). Sodann liegt auf Nachfrage des Instruktionsrichters das Schreiben des Rechtsvertreters an die ehemalige Arbeitgeberin vom 23. Juni 2015 vor (Akten des Beschwerdeführers [act. I], Beilage 3 zur Stellungnahme vom 22. Dezember 2015), mit dem die Rechtmässigkeit der fristlosen Entlassung bestritten und die Geltendmachung von weitergehenden (Lohn)- Ansprüchen in Aussicht gestellt wird. 4.5 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit nicht selber verschuldet, vielmehr lag ihr mit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit ein objektiver Faktor zu Grunde, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht haltbar ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2015 (act. II 63 - 66) ist deshalb in Gutheissung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, ALV/15/998, Seite 12 Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und allfälligen Ausrichtung von Taggeldern. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Für die Zeit vom 15. Oktober 2015 bis 12. November 2015 macht Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 12. November 2015 ein Honorar von Fr. 2‘750.-- (12.5 h x Fr. 220.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 175.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 234.-- (8 % auf Fr. 2‘925.--), total Fr. 3‘159.--, geltend. Gemäss Kostennote vom 22. März 2016 verlangt er zudem für die Zeit vom 13. November 2015 bis 22. März 2016 ein Honorar von Fr. 880.-- (4 h x Fr. 220.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 96.-- sowie Mehrwertsteuer von Fr. 78.10 (8 % auf Fr. 976.--), total Fr. 1‘054.10. Die beiden Kostennoten vom 12. November 2015 und 22. März 2016 sind nicht zu beanstanden, so dass die Parteientschädigung auf total Fr. 4‘213.10 festzusetzen ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 5.3 Bei dieser Kostenverlegung kommt die mit prozessleitender Verfügung vom 11. Dezember 2015 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, ALV/15/998, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 7. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘213.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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