200 15 991 ALV SCJ/LUB/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Juni 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016, ALV/15/991, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) gründete im November 2013 die C.________ und figurierte als deren einziger Gesellschafter sowie Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse [act. II], 389 f., und Handelsregisterauszug, abrufbar unter www.zefix.ch). Das vollzeitliche Anstellungsverhältnis mit der Firma wurde auf den 30. November 2014 aufgelöst (act. II 399, 402, 411). In der Folge meldete sich der Versicherte am 3. Dezember 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 411 f.) und stellte am 7. Dezember 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. November 2014 (act. II 398 - 401). Am 12. Januar 2015 wurde der Versicherte aus dem Handelsregister gelöscht und an seiner Stelle wurde sein Sohn, D.________, als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen (act. II 331; vgl. www.zefix.ch). Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 (act. II 322 – 324) verneinte das beco den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2014 wegen nicht erfüllter Beitragszeit, da der Lohnfluss bei der C.________ nicht nachgewiesen sei. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 316 f.) wies das beco mit Entscheid vom 19. Februar 2015 (act. II 310 - 314) ab. Im Rahmen des vom Versicherten beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens (act. II 237 - 241) hob das beco den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2015 (act. II 310 - 314) wiedererwägungsweise auf (act. II 144 f.; Urteil vom 5. Mai 2015, VGE ALV/2015/286; act. II 110 –117). Daraufhin wurden dem Versicherten für die Monate Dezember 2014 bis April 2015 Taggelder von insgesamt Fr. 15‘131.90 ausbezahlt (act. II 93 – 97). http://www.zefix.ch http://www.zefix.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016, ALV/15/991, Seite 3 B. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 (act. II 47 f.) informierte das beco den Versicherten, während der Prüfung seines Anliegens hinsichtlich der Erhöhung des versicherten Verdienstes (act. II 90 f.) eine Meldung eines Doppelbezugs von Kinderzulagen erhalten zu haben. Er sei trotz seinen mehrfachen Angaben bei der Anmeldung im Dezember 2014 bis mindestens am 12. April 2015 als Geschäftsführer und Mitarbeiter für die Firma C.________ bzw. E.________ tätig gewesen, habe für sich einen beitragspflichtigen Lohn deklariert und bei der Ausgleichskasse F.________ die vollen Kinderzulagen für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 12. April 2015 geltend gemacht. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse stelle das beco fest, dass er die arbeitgeberähnliche Stellung nicht definitiv aufgegeben habe und es sich bei der entsprechenden Anpassung im Handelsregister mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Rechtsumgehung handle (act. II 47 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 36 – 48) lehnte das beco mit Verfügung vom 28. August 2015 (act. II 31 – 34) die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab dem 1. Dezember 2014 ab und forderte ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 15‘131.90 zurück. Daran wurde auf Einsprache hin (act. II 13 – 15) mit Entscheid vom 9. Oktober 2015 (act. II 4 – 8) festgehalten. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 9. November 2015 Beschwerde. Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2015 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung unter Beachtung von Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02) neu zu bestimmen und den entsprechenden Betrag zu verfügen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2015 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016, ALV/15/991, Seite 4 Mit Replik vom 28. Januar 2016 und Duplik vom 9. Februar 2016 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 AVIV). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2015 (act. II 4 – 8), mit welchem in Bestätigung der Verfügung vom 28. August 2015 (act. II 31 – 34) der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab dem 1. Dezember 2014 abgelehnt wurde und bereits ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 15‘131.90 zurückgefordert wurden. Nicht zum Anfechtungs- und Streitgegenstand gehört entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Beschwerde S. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016, ALV/15/991, Seite 5 Antrag, S. 5 f. Ziff. 20 – 24) die vom Beschwerdeführer am 24. Juni 2015 beantragte Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung (act. II 90 f.). Sofern die rückwirkende Ablehnung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im vorliegenden Verfahren aufgehoben werden sollte, müsste die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen werden, damit dieser über den vom Beschwerdeführer am 24. Juni 2015 gestellten Antrag (act. II 90 f.) in Form einer anfechtbaren Verfügung befinde. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden bzw. ist auf dieses Vorbringen nicht näher einzugehen. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG jene Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016, ALV/15/991, Seite 6 2.3 Nach der Rechtsprechung muss bei Arbeitnehmern, bei denen sich aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, jeweils geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommen. Es ist nicht zulässig, Angestellte in leitenden Funktionen allein deswegen generell vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auszuschliessen, weil sie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind. Amtet ein Arbeitnehmer dagegen als Verwaltungsrat, so ist eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ex lege gegeben, so dass sich weitere Abklärungen zu den konkreten Verantwortlichkeiten in der Unternehmung erübrigen (BGE 123 V 234 E. 7a S. 237, 122 V 270 E. 3 S. 272; SVR 2010 ALV Nr. 9 S. 25 E. 2). 2.4 Gemäss Rechtsprechung ist Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG in bestimmten Fallkonstellationen analog auf arbeitgeberähnliche Personen sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten anwendbar, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 133 V 133 E. 2.4.2 S. 135). Denn Kurzarbeit kann nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb (bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis) für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird (100%ige Kurzarbeit). In einem solchen Fall ist ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Dabei kann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert, deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere Situation liegt jedoch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016, ALV/15/991, Seite 7 Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 234 E. 7b bb S. 238). 2.5 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b S. 23; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). 2.5.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). 2.5.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016, ALV/15/991, Seite 8 das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Im Anschluss an die wiedererwägungsweise Aufhebung des die Verfügung vom 28. Januar 2015 (act. II 322 – 324) bestätigenden Einspracheentscheides vom 19. Februar 2015 (act. II 310 - 314) bezahlte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für die Monate Dezember 2014 bis April 2015 Taggelder im Betrag von Fr. 15‘131.90 (act. II 93 – 97). Mit dieser Bezahlung anerkannte der Beschwerdegegner einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2014 bis zu dessen Abmeldung von der Arbeitsvermittlung am 10. April 2015 (act. II 135). Um auf diese mit Abrechnungen vom 7. Mai 2015 (act. II 93 – 97) getätigten Leistungsausrichtungen zurückzukommen, ist ein Rückkommenstitel notwendig (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Dem Beschwerdegegner sind im Zusammenhang mit der Meldung eines Doppelbezugs von Kinderzulagen (act. II 47, 56, 65) von der Ausgleichskasse F.________ zusätzliche Unterlagen zugekommen, so ein Schreiben der G.________ vom 26. Mai 2015 (act. II 54), das Formular „Anmeldung für Familienzulagen“ vom 6. Juni 2015 (act. II 50 - 53) und ein Bestätigungsschreiben der E.________ vom 8. Juni 2015 (act. 49). Diese Dokumente enthalten unter anderem Angaben über die Dauer und den Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die C.________ bzw. E.________ wie auch Informationen zu dessen Stellung in den Gesellschaften (vgl. E. 3.2.2 – 3.2.4 hiernach). Diese Angaben waren dem Beschwerdegegner bei Erlass der Taggeldabrechnungen vom 7. Mai 2015 (act. II 93 – 97) nicht bekannt und hätten ihm auch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht bekannt sein können. Zudem dienen sie wesentlich der Feststellung des hier massgebenden Sachverhalts (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Aufgrund dieser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016, ALV/15/991, Seite 9 erst nachträglich beim Beschwerdegegner eingegangenen Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben ist ein Rückkommenstitel im Sinne einer prozessualen Revision gegeben (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Nicht entscheidend ist, dass vorliegend die Leistungen formlos ausgerichtet worden sind (vgl. E. 2.5 1 hiervor). 3.2 Es ist im Lichte dieser neuen Unterlagen zu prüfen, ob nunmehr entsprechend der Auffassung des Beschwerdegegners im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2015 (act. II 4 – 8) davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine arbeitgeberähnliche Stellung in der Firma C.________ bzw. E.________ ab Dezember 2014 bis zumindest April 2015 beibehalten hat. 3.2.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2015 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bei der von ihm im November 2013 gegründeten Unternehmung C.________ aus dem Handelsregister gelöscht und neu sein Sohn, D.________, als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen wurde (act. II 331). Weiter unbestritten und erstellt ist, dass die Unternehmung am 16. April 2015 in E.________ umbenannt und deren Zweck geändert wurde (act. II 25; Beschwerde S. 3 Ziff. 9; vgl. www.zefix.ch). 3.2.2 Im Schreiben der G.________ vom 26. Mai 2015 (act. II 54) hielt der Treuhänder des Beschwerdeführers gegenüber der Ausgleichkasse F.________ namentlich fest, die C.________ mit Sitz in … sei am 5. November 2013 gegründet worden. Am 16. April 2015 sei der Gesellschaftsname auf E.________ geändert worden. Geschäftsführer und Angestellter sei der Beschwerdeführer gewesen. Er beziehe einen Bruttolohn von Fr. 4‘000.-- pro Monat. Anscheinend seien die Kinderzulagen für seine drei Kinder in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 16. April 2015 nicht abgerechnet worden. 3.2.3 Bei der Anmeldung für Familienzulagen vom 6. Juni 2015 (act. II 50 – 53) bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich, dass er bei der E.________ seit dem 1. Dezember 2013 bis 12. April 2015 als Arbeitnehmer vollzeitlich beschäftigt gewesen sei (act. II 53 Ziff. 11). http://www.zefix.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016, ALV/15/991, Seite 10 3.2.4 Mit als Bestätigung bezeichnetem Schreiben bescheinigte die E.________ am 8. Juni 2015, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juli 2013 als Mitarbeiter zu 100 % in der Firma E.________ (vormals C.________) tätig. Dieser Brief trägt die Unterschrift des Beschwerdeführers (act. II 49). 3.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem 12. Januar 2015 nicht mehr im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C.________ eingetragen (act. II 331; vgl. www.zefix.ch), was von der Rechtsprechung regelmässig als wichtiges und einfach zu handhabendes Kriterium berücksichtigt wird, wenn es um die Beurteilung geht, ob eine arbeitgeberähnliche Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Denn erst mit der Löschung des Eintrags ist nach aussen hin für Dritte in verlässlicher Weise kundgetan, dass die Person definitiv aus der Firma ausgetreten ist. Das Ausscheiden einer solchen Person muss an Hand eindeutiger Kriterien überprüfbar sein, welche keine Zweifel am endgültigen Austritt aus der Firma offen lassen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 8. Juni 2004, C 110/03, E. 2.1). 3.3.1 In Anbetracht dieser Ausgangslage kam dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2014 bis zu seiner am 12. Januar 2015 erfolgten Löschung im Handelsregister von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zu (vgl. E. 2.4 hiervor; Entscheid des BGer vom 18. November 2014, 8C_729/2014, E. 2; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2316 N. 463), weshalb er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte. Mangels Anspruchsberechtigung war die für diesen Zeitraum formlos erbrachte Leistungsausrichtung (act. II 96 f.) zweifellos unrichtig. Zudem ist deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480), so dass diesbezüglich die Voraussetzungen der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind (vgl. E. 2.5.1 hiervor) und auf die entsprechende Leistungsausrichtung zurückgekommen werden kann. 3.3.2 Was die nachfolgende Zeit und die sich darauf beziehende Leistungsausrichtung anbelangt, geht aus den im Zusammenhang mit der An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016, ALV/15/991, Seite 11 meldung für Familienzulagen erstellten Dokumenten hervor, dass der Beschwerdeführer trotz seinem am 15. Januar 2015 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizierten Ausscheiden aus der C.________ (act. II 331) weiterhin für diese Unternehmung bzw. für die am 17. April 2015 eingetragene Nachfolgefirma E.________ tätig geworden ist. Auf den Inhalt dieser Schreiben ist der Beschwerdeführer zu behaften, auch wenn sie teilweise von seinem Treuhänder abgefasst worden sind (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 13 f.). So wurde in der Anmeldung für Familienzulagen vom 6. Juni 2015 (act. II 50 – 53) bei der Telefonnummer und der E-Mail- Adresse der Arbeitgeberin bzw. der E.________ dieselben Kontaktangaben wie beim antragstellenden Beschwerdeführer vermerkt (act. II 50 Ziff. 1 Arbeitgeber/in, Ziff. 2 Antragsteller/in) und es wurde bestätigt, dass die vollzeitliche Beschäftigung vom 1. Dezember 2013 bis 12. April 2015 gedauert hatte. Die Bestätigung vom 8. Juni 2015 (act. II 49), wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2013 vollzeitlich für die E.________ (vormals C.________) tätig ist (act. II 49), wurde auf Briefpapier der erstgenannten Firma erstellt und wurde alleine vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Ein weiterer Hinweis auf einen ab dem 1. Dezember 2014 fortbestehenden Einfluss auf die C.________ ist das Xing-Profil. Die dargestellte berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers umfasst die Tätigkeit als Senior Consultant für die besagte Gesellschaft von Juli 2013 bis April 2015 (act. II 57). Vor diesem Hintergrund vermag nicht zu überzeugen, wenn der Beschwerdeführer beschwerdeweise ausführt, seit der Einstellung der Geschäftstätigkeit im November 2014 sei er grundsätzlich nicht mehr für die E.________ tätig gewesen, seine verbleibende Tätigkeit habe sich vollständig auf die „Liquidation“ der Vergangenheit beschränkt (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 13). Die Anmeldung für Familienzulagen vom 6. Juni 2015 wie auch die Bestätigung gegenüber der Ausgleichskasse F.________ vom 8. Juni 2015 (act. II 49) hätte der Beschwerdeführer in dieser Form nicht unterschreiben dürfen, wenn er nach seiner am 12. Januar 2015 erfolgten Löschung im Handelsregister für die Firma C.________ bzw. die Nachfolgefirma E.________ definitiv nicht mehr tätig gewesen sein sollte. Zumindest hätte er spätestens bei Vorlage dieser Dokumente seinen Treuhänder auf ein mögliches Missverständnis hinsichtlich der Dauer seiner Tätigkeit für die C.________ bzw. E.________ aufmerk-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016, ALV/15/991, Seite 12 sam machen müssen. Hinzu kommt, dass im Formular für die Anmeldung für Familienzulagen die antragstellende Person wie auch der Arbeitgeber ausdrücklich auf das wahrheitsgetreue Ausfüllen bzw. die Bestätigung der Richtigkeit sowie auf die Folgen bei unwahren Angaben und/oder Verschweigen von Tatsachen hingewiesen wurden (act. II 53 Ziff. 11 f.). Dass angeblich der Treuhänder des Beschwerdeführers das Anmeldeformular (act. II 50 – 53) ausgefüllt und ihm zusammen mit dem Schreiben vom 8. Juni 2015 (act. II 49) zur Unterschrift geschickt hat (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 14), entlastet den Beschwerdeführer ebenfalls nicht, denn mit seiner Unterschrift bestätigte er, vom Inhalt des Formulars (act. II 50 – 53) wie auch des Schreibens (act. II 49) Kenntnis gehabt zu haben. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Schreiben vom 8. Juni 2015 (act. II 49) entspreche nicht der Realität, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits die neue 100 %-Stelle bei der H.________ angetreten habe und somit gar nicht mehr für die E.________ habe tätig sein können (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 16), kann ihm nicht gefolgt werden, zumal damit eine Tätigkeit für die C.________ ab dem 1. Dezember 2014 bis zumindest im Zeitpunkt der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 10. April 2015 (act. II 135) nicht ausgeschlossen ist. Der Treuhänder hat am 6. Januar 2016 (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 17) bestätigt, es seien ab 1. Januar 2015 keine Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer mehr geflossen. Dies ändert indessen nichts daran, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 – wenn auch möglicherweise ohne Entgelt – für die C.________ bzw. die E.________ tätig geworden ist. Gleichermassen vermag der Beschwerdeführer auch aus der Bestätigung der Ausgleichskasse F.________ vom 24. Dezember 2015 (act. II IA 18), wonach Familienzulagen nur bis November 2014 ausgerichtet würden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie der Beschwerdegegner mit Replik vom 9. Februar 2016 (in den Gerichtsakten) zutreffend ausführte, stellt die nachträglich erlassene Verfügung über die Kinder- und Ausbildungszulagen der Ausgleichskasse F.________ kein zuverlässiges Beweismittel dar, da eine entsprechende Anpassung erst nach dem ablehnenden Entscheid über die Arbeitslosenentschädigung in die Wege geleitet wurde (S. 2 Ziff. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt bereits das Risiko bzw. die Möglichkeit eines Missbrauchs oder einer Gesetzes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016, ALV/15/991, Seite 13 umgehung für die Annahme einer arbeitgeberähnlichen Stellung (BGE 123 V 234; vgl. auch Entscheid des BGer vom 11. Juli 2005, C 52/05, E. 2). 3.3.3 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.6 hiervor) erstellt, dass der Beschwerdeführer auch ab dem 12. Januar 2015 bis zumindest am 10. April 2015 (Zeitpunkt der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung; act. II 135) seine arbeitgeberähnliche Stellung nicht aufgeben bzw. seinen Einfluss auf die C.________ beibehalten hat. Folglich ist der Beschwerdeführer nicht anspruchsberechtigt (vgl. E. 2.4 hiervor) und der Beschwerdegegner verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung insgesamt ab dem 1. Dezember 2014 zu Recht. 3.4 Die Höhe der Rückforderung (Fr. 15‘131.90; [act. II 35]) ist gestützt auf die Akten nicht zu beanstanden (act. II 93 – 97). Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht vorgebracht (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.5 Die Taggelder wurden dem Beschwerdeführer mit Abrechnungen vom 7. Mai 2015 (act. II 93 – 97) ausgerichtet und mit Verfügung vom 28. August 2015 zurückgefordert (act. II 31 - 34). Die Rückforderung erfolgte somit innerhalb eines Jahres seit der Auszahlung der Taggelder und ist demzufolge nicht verwirkt (vgl. E. 2.5.3 hiervor). 3.6 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2015 (act. II 4 – 8) als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016, ALV/15/991, Seite 14 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.