200 15 956 ALV GRD/LUB/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Januar 2016 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. September 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2016, ALV/15/956, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 21. Mai 2015 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 11. Juni 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2015 (Dossier der Arbeitslosenkasse Unia [nachfolgend Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 139 - 142, 186 f.). Mit Abrechnung vom 25. Juni 2015 (AB 100) informierte die Unia die Versicherte über die Auszahlung für den Monat Juni 2015. Bei der Berechnung ging die Unia von einem versicherten Verdienst von Fr. 3‘901.-- und einem Taggeldhöchstanspruch innerhalb der Rahmenfrist von 260 Taggeldern aus. Am 14. Juli 2015 verlangte die Versicherte eine Verfügung der besagten Abrechnung (AB 87). Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 (AB 85 f.) bestätigte die Unia den versicherten Verdienst von Fr. 3‘901.--. Die dagegen am 13. September 2015 erhobene Einsprache (AB 51 f.) hiess sie mit Einspracheentscheid vom 30. September 2015 (AB 34 - 37) insofern teilweise gut, als sie die angefochtene Verfügung aufhob und der versicherte Verdienst ab 1. Juni 2015 auf Fr. 4‘009.-- festlegte. Weiter entschied sie, die Höchstzahl der Taggelder bleibe auf 260 Taggelder festgelegt (AB 36). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. Oktober 2015 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 30. September 2015 und die Festlegung der Höchstzahl der zu gewährenden Taggelder auf 400 Taggelder. Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2015 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2016, ALV/15/956, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. September 2015 (AB 34 - 37). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2015 und dabei insbesondere die Höchstzahl der ihr innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zustehenden Taggelder (400 anstelle von 260 Taggelder). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2016, ALV/15/956, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). 2.2 Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) bestimmt sich gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIG die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 27 Abs. 2 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann (lit. a); höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann (lit. b); höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht (lit. c Ziff. 1 und 2). Der Bundesrat kann für Versicherte, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2016, ALV/15/956, Seite 5 innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern (Abs. 3). 2.3 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251). 3. 3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. September 2015 (AB 34 - 37) hat die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen erwogen, sie habe die neu erstellte Arbeitgeberbescheinigung des Spitals B.________ berücksichtigt und die Lohnzahlung vom 1. Januar bis 20. Januar 2015 in der Berechnung des versicherten Verdienstes einbezogen. Die Zeit vom 21. Januar bis 15. Februar 2015 könne nicht berücksichtigt werden, da die Krankentaggeldleistungen ausserhalb des ohnehin befristeten Arbeitsverhältnisses direkt an die Versicherte getätigt worden seien. Das Spital B.________ habe auch nur eine Lohnzahlung bis 20. Januar 2015 bestätigt. Der neue versicherte Verdienst betrage ab dem 1. Juni 2015 Fr. 4‘009.-- (AB 35 Ziff. 6 f.). In der massgebenden Rahmenfrist für die Bei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2016, ALV/15/956, Seite 6 tragszeit vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2015 könne die Versicherte insgesamt eine Beitragszeit von 17,353 Monaten aufweisen (AB 36 Ziff. 8). Auch mit der korrigierten Arbeitgeberbescheinigung werde eine Beitragszeit von 18 Monaten nicht erreicht (AB 36 Ziff. 10). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie weise eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten auf. Sie beantrage den Taggeldanspruch auf 400 Taggelder zu erhöhen. Zur Begründung führt sie aus, sie habe vom 1. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2014 (C.________; Festanstellung befristet, Lohnzahlung), vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 (Spital B.________; Festanstellung befristet, Lohnzahlung), vom 22. Dezember 2014 bis 20. Januar 2015 (Spital B.________; Lohnfortzahlung im Krankheitsfall 30 Tage befristet laut Personalreglement; AB 45) und vom 21. Januar bis 15. Februar 2015 (D.________ für Spital B.________; Krankentaggeld; AB 46 f.) sowie vom 9. Februar bis 31. Mai 2015 (E.________; Festanstellung befristet, Lohnzahlung) beitragspflichtige Beschäftigungen ausgeübt. Die Krankentaggeldzahlungen der D.________ seien als Ersatz der Lohnfortzahlung des Spitals B.________ hinzuzurechnen (Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Die Verweigerung der Anrechnung dieser verhältnismässig kurzen Periode der Krankentaggeldzahlung von 19 Tagen für die gesamte Beitragszeit und somit eine Beschränkung auf 260 Taggelder stelle in ihrer Lebenssituation ausserdem eine unbillige Härte dar. Sie sei als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern (12 und 18 Jahre alt) unterhaltspflichtig (Beschwerde S. 2 Ziff. 2). Der Zeitraum, in dem ausschliesslich Krankentaggelder bezahlt worden seien (21. Januar bis 8. Februar 2015) entspreche 19 Tagen von durchschnittlich 30 Tagen und damit 0,633 Monaten und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen 0,233 Monaten. Damit ergäben sich 17,99 Monate bzw. genau 18 Monate und damit erfülle sie die Beitragszeit für 400 Taggelder. 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die Rahmenfrist zur Erfüllung der Beitragszeit vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2015 dauerte (vgl. hiervor E. 2.1) und die Beschwerdeführerin während dieser Zeitspanne ab dem 1. Dezember 2013 verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt hatte (AB 43 f., 51, 97 f., 139 - 142, 148 f., 178 - 181).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2016, ALV/15/956, Seite 7 Streitig ist hingegen, ob der Bezug der Leistungen der Krankentaggeldversicherung vom 21. Januar bis 9. Februar 2015 (AB 46 f.), nachdem das befristete Arbeitsverhältnis mit dem Spital B.________ am 31. Dezember 2014 endete (AB 43 - 45, 144 - 147), als beitragspflichtige Beschäftigung anzurechnen ist (AB 36 Ziff. 8 - 10; Beschwerde S. 2 Ziff. 3). 3.3 In der Arbeitslosenversicherung sind alle Arbeitnehmenden, die nach dem AHVG obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit beitragspflichtig sind, d. h. massgebenden Lohn i.S.v. Art. 5 Abs. 2 AHVG beziehen, beitragspflichtig (vgl. E. 2.1 hiervor). Zum Erwerbseinkommen, welches der Beitragspflicht unterliegt (Art. 4 Abs. 1 AHVG), gehört grundsätzlich jedes im In- und Ausland erzielte Baroder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Nicht zum Erwerbseinkommen gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992 (MVG; SR 833.1; Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AHVV). Der Beschwerdeführerin wurde von Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, für die Zeit vom 22. Dezember 2014 bis 16. Januar 2015 und von Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, für die Zeit vom 16. bis 31. Januar 2015 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit attestiert (AB 147, 192). Die Krankentaggeldversicherung der ehemaligen Arbeitgeberin, die D.________, bezahlte ihr diesbezüglich ab dem 21. Januar 2015 entsprechende Krankentaggelder (AB 46 f.). Da es sich hierbei um Versicherungsleistungen bei Krankheit handelt, stellt dieser Bezug kein Einkommen für eine beitragspflichtige Beschäftigung dar. 3.4 Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG berufen, der an die Beitragszeit auch Sonderzeiten wie diejenige bei Krankheit anrechnet, nachdem die Anrechnung von solchen Sonderzeiten an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses knüpft, das vorliegend nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2016, ALV/15/956, Seite 8 dem 31. Dezember 2014 mit dem Spital B.________ nicht mehr vorgelegen hat (AB 43, 45, 144). 3.5 Ebenso war die Beschwerdeführerin innerhalb der zu berücksichtigenden Rahmenfrist nicht während einer hinreichenden Dauer von der Beitragszeit befreit. Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Da der Beschwerdeführerin nachweislich ab dem 22. Dezember 2014 bis 31. Januar 2015 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (AB 147, 192) und sie ab dem 9. Februar 2015 bei der E.________ wiederum in einem Arbeitsverhältnis stand (AB 148 f.), sind somit auch die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass gemäss Rechtsprechung eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ausgeschlossen ist, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. September 2015, 8C_137/2015 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.1). 3.6 Aufgrund der zu berücksichtigenden beitragspflichtigen Beschäftigungen, weist die Beschwerdeführerin in der massgebenden Rahmenfrist eine Beitragszeit von total 17,353 Monaten auf. Diese setzt sich aus den Tätigkeiten bei der C.________ vom 1. bis 31. Dezember 2013 (1 Monat; AB 180 f.), beim Spital B.________ vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie vom 1. bis 20. Januar 2015 (0,653 Monate; AB 43, 45) und bei der E.________ vom 9. Februar bis 31. Mai 2015 (3,7 Monate; AB 148) zusammen. Die Beschwerdegegnerin hat damit die Höchstzahl der Taggelder zu Recht auf 260 Taggelder festgesetzt, da die Beschwerdeführerin keine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachzuweisen vermag (vgl. E. 2.2 hiervor). Zu beachten ist hierbei auch, dass nach der Rechtsprechung selbst dann nicht auf die gesetzliche Mindestzahl von Arbeitstagen aufgerundet werden darf, wenn diese nur knapp nicht erreicht wird (BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2016, ALV/15/956, Seite 9 122 V 256 E. 4c aa S. 262). Hinsichtlich der sich zum Teil überschneidenden Arbeitsverhältnisse aufgrund von Teilzeitbeschäftigungen oder solchen auf Abruf ist festzuhalten, dass diese Beitragszeiten nicht doppelt zählen (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin vermag deshalb infolge des Arbeitsverhältnisses am Spital B.________ (1. Januar bis 31. Dezember 2014; AB 43 f.) sowohl aus den im Januar 2014 bei der C.________ (AB 180 f.) als auch aus den während des Jahres 2014 für H.________ (AB 178 f.) geleisteten Arbeitseinsätzen keine zusätzlichen Beitragszeiten zu generieren. Unbehelflich ist schliesslich der Einwand, die Beschränkung auf 260 Taggelder stelle eine unbillige Härte dar bzw. sei unverhältnismässig (Beschwerde S. 2 Ziff. 2 lit. c und f). Massgebend ist vorliegend einzig, ob die versicherte Person in der Rahmenfrist für die Beitragszeit selbst eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und auf ihrem Lohn Versicherungsbeiträge zu entrichten waren (vgl. E. 2.1 und 3.3 hiervor). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 S. 113) kommt im Leistungsrecht der Sozialversicherung im Wesentlichen nur dort zum Zug, wo die Leistungsvoraussetzungen oder der Umfang des Leistungsanspruchs von unbestimmten Rechtsbegriffen abhängig sind oder das Gesetz dem Rechtsanwender einen Ermessensspielraum einräumt. Wo hingegen das Gesetz keinen solchen Spielraum offen lässt, wie dies bei den im vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden Bestimmungen über die Beitragszeit (Art. 13 und 27 Abs. 2 AVIG) der Fall ist, kann davon nicht im Einzelfall unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abgewichen werden (vgl. ULRICH MEYER- BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 55 ff.). 3.7 Die Neuberechnung des versicherten Verdienstes wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und es bestehen auch keine konkreten Anzeichen für eine falsche Berechnung desselben. 3.8 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 30. September 2015 (AB 34 - 37) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2016, ALV/15/956, Seite 10 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.