200 15 879 ALV KNB/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. April 2016 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Winiger A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 3. September 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, ALV/15/879, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete vom 1. März 2011 bis am 30. September 2013 als … und … bei der B.________ (Akten des beco, Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner; act. II] 155). Nach einer Reise in …, dauernd vom 29. Januar bis am 8. Mai 2014 (act. II 43 S. 2), meldete er sich am 12. Mai 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 144 f.; 150 ff.). Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 (act. II 63) teilte das beco dem Versicherten mit, dass er während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 12. Mai 2012 bis 11. Mai 2014 eine Beschäftigung im Umfang von 16 Monaten und 20 Tagen nachweisen könne. Aufgrund dessen betrage der Höchstanspruch 260 Taggelder, womit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. Mai 2015 ausgeschöpft sei. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und beantragte mit Einsprache vom 25. August 2015 (act. II 43), es sei ihm ein Höchstanspruch von 400 Taggeldern zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, er habe sich wegen einer Falschauskunft einer Mitarbeiterin des beco erst nach seiner Auslandsreise bei der Arbeitsvermittlung angemeldet. Wäre er von der Mitarbeiterin richtig informiert worden, hätte er sich noch vor dem 1. Oktober 2013 (Beginn der Arbeitslosigkeit) angemeldet, womit die Betragszeit von 18 Monaten für den Höchstanspruch von 400 Taggeldern erfüllt gewesen wäre. Im Weiteren gab er an, er habe das Telefongespräch mit der Mitarbeiterin des beco aufgezeichnet, sein Mobiltelefon sei ihm jedoch im Hotel in … abhanden gekommen. Da gute Chancen beständen, dass das Mobiltelefon immer noch vor Ort im Umlauf sei, sei ihm eine uneingeschränkte Reisefreiheit nach … und eine angemessene Fristerstreckung von 60 Tagen für dessen Beschaffung zu gewähren. Mit Entscheid vom 3. September 2015 (act. II 39) wies das beco die Einsprache ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, ALV/15/879, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte eine Erweiterung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung um 140 Taggelder auf den maximal möglichen Höchstanspruch von 400 Taggeldern. Zudem ersuchte er um Sistierung des Verfahrens für drei Monate und um eine uneingeschränkte Reisefreiheit nach …. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Oktober 2015 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 11. Januar 2016 zur allfälligen Einreichung des Mobiltelefons. Zudem hielt er fest, es bestehe kein Anlass für eine Verfahrenssistierung und es läge auch kein Handlungsbedarf hinsichtlich des Verlangens einer „uneingeschränkten Reisefreiheit“ vor. Nach einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2015 wurde die Frist zur Einreichung des Mobiltelefons bis am 18. Februar 2016 verlängert (vgl. prozessleitende Verfügung vom 9. November 2015). Am 19. November 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zum Sachverhalt ein. Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2015 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Am 18. Februar 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe das Mobiltelefon nicht mehr ausfindig machen können und reichte weitere Unterlagen zu den Akten (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 1 ff.). Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2016 schloss der Instruktionsrichter das Beweisverfahren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, ALV/15/879, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. September 2015 (act. II 39). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung über den 26. Mai 2015 hinaus und dabei insbesondere die Höchstzahl der ihm innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zustehenden Taggelder. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, ALV/15/879, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. 2.2 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2). Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, ALV/15/879, Seite 6 2.3 Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) bestimmt sich gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIG die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 27 Abs. 2 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann (lit. a); höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann (lit. b); höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht (lit. c Ziff. 1 und 2). Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern (Abs. 3). 2.4 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, ALV/15/879, Seite 7 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei der Firma B.________ ab dem 1. März 2011 bis am 30. September 2013 tätig war (act. II 155) und sich am 12. Mai 2014 zur Arbeitsvermittlung beim RAV angemeldet hat (act. II 144). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauerte demnach vom 12. Mai 2012 bis am 11. Mai 2014 (vgl. E. 2.1 hiervor). Im Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer innert dieser Rahmenfrist eine anrechenbare Beitragszeit von 16 Monaten und 20 Tagen (12. Mai 2012 bis 30. September 2013) nachzuweisen vermag (vgl. E. 2.2 hiervor). Da die Beitragszeit mehr als 12 aber weniger als 18 Monate umfasst, entspricht es den gesetzlichen Bestimmungen, dass der Beschwerdegegner den Höchstanspruch auf 260 Taggelder festgelegt hat (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz beruft (vgl. E. 2.4 hiervor) und vorbringt, er habe sich wegen einer Falschauskunft einer Mitarbeiterin des beco erst nach seiner Reise in … am 12. Mai 2014 angemeldet (vgl. Beschwerde S. 2 f.), kann er daraus keine Rechte ableiten. Denn er konnte weder belegen, dass er die von ihm geltend gemachte Anfrage beim beco getätigt hatte noch, dass er dabei gestützt auf konkrete und genaue Angaben eine falsche Auskunft erhalten hat. Vielmehr fällt auf, dass seine Aussagen in Bezug auf den Verbleib des Mobiltelefons widersprüchlich und damit fragwürdig sind. So teilte er vorerst mit, das besagte Telefon habe mittlerweile den Geist aufgegeben und eine Reparatur wäre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, ALV/15/879, Seite 8 nur über eine spezialisierte Datenwiederherstellungsfirma möglich (vgl. Schreiben vom 26. Juni 2015, act. II 47), während er zwei Monate später in der Einsprache (act. II 43) und dann auch im Beschwerdeverfahren angab, das Telefon sei ihm in … abhanden gekommen und er müsse eigens nach … reisen, um dieses wieder zu beschaffen; es beständen gute Chancen, dass das Telefon noch immer vor Ort im Umlauf sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Falschauskunft lässt sich somit nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Weiter kommt hinzu, dass – wie der Beschwerdegegner zu Recht dargelegt hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 4) – die allenfalls erteilte Auskunft nicht grundsätzlich falsch gewesen sein muss und bei detaillierteren Angaben des Beschwerdeführers (z.B. dass er seine Reise in ... erst am 29. Januar 2014 antreten werde) anders ausgefallen wäre. So ist insbesondere korrekt, dass während des Bezugs von „unbezahlten Ferien“ kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht und die Vermittlungsfähigkeit überprüft werden muss, wenn die versicherte Person innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit unbezahlte Ferien von mehr als vier Wochen beziehen will (vgl. Ziff. B227 und B377 der AVIG-Praxis ALE, Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], in der seit 1. Januar 2016 gültigen Fassung [abrufbar unter: www.treffpunktarbeit.ch]). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auf der Homepage der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (www.vol.be.ch) – auf welcher sich der Beschwerdeführer ebenfalls informiert hatte (vgl. Beschwerde S. 2) – mehrmals explizit angegeben wird, dass eine Anmeldung beim RAV so früh als möglich, aber spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit zu erfolgen hat und bei Fragen das RAV zu kontaktieren ist. Unter diesen Umständen kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen und hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Daran ändern seine umfangreichen Bemühungen (vgl. act. IA 1 ff.) nichts. Da das Mobiltelefon nicht als Beweis ins Verfahren gebracht werden konnte, kann schliesslich offen bleiben, wie es sich hinsichtlich der allfälligen Verwertbarkeit eines in Unkenntnis der beco-Mitarbeiterin aufgenommenen Telefongesprächs verhalten hätte (vgl. Beschwerdeantwort S. 4). 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2015 (act. II 39) nicht zu beanstanden. Die dagegen http://www.treffpunkt-arbeit.ch http://www.treffpunkt-arbeit.ch http://www.vol.be.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, ALV/15/879, Seite 9 erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, ALV/15/879, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.