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Bern Verwaltungsgericht 09.07.2015 200 2015 86

9 luglio 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,904 parole·~10 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 20. Januar 2015 (ER RD 1439/2014)

Testo integrale

200 15 86 ALV KOJ/PRN/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Juli 2015 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 20. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, ALV/15/86, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete seit dem 17. Juni 2013 in einer befristeten Anstellung (maximal drei Monate) als … für die B.________. Dieses Temporärarbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 14. Juli 2013 aufgelöst (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Gümligen [act. IID] 23, 35, 41). Am 22. Juli 2013 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Gümligen an (Akten des beco, Dossier RAV - Region Bern-Mittelland [act. IIB] 3 f.) und stellte am 24. Juli 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IID 19 f.). In der Folge richtete ihr die Arbeitslosenkasse Arbeitslosentaggelder aus (vgl. act. IID 61 f.). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 stellte das RAV die Versicherte wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. September 2013 im Rahmen von einem Einstelltag ein (act. IIB 27). Am 11. November 2013 verfügte das RAV sieben Einstelltage ab dem 1. Oktober 2013 wegen zweitmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (act. IIB 41). B. Mit Schreiben vom 30. September 2014 teilte das RAV der Versicherten mit, dass die eingereichten Arbeitsbemühungen für den Monat August 2014 quantitativ nicht der Wiedereingliederungsvereinbarung entsprächen. Es gab der Versicherten daher - unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall - Gelegenheit, sich bis am 10. Oktober 2014 zum Sachverhalt zu äussern und allfällige Beweismittel beizulegen (Akten des beco, Dossier RAV - Region Bern-Mittelland [act. IIA] 26). Dazu liess sich die Versicherte nicht vernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, ALV/15/86, Seite 3 Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 wurde die Versicherte wegen (drittmalig) quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit im Umfang von zehn Einstelltagen ab dem 1. September 2014 in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIA 37). Die hiergegen erhobene Einsprache (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II] 4) wies das beco mit Entscheid vom 20. Januar 2015 ab (act. II 7 - 9). C. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Januar 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 20. Januar 2015. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie eine weitere Arbeitsbemühung erbracht, diese jedoch falsch datiert habe. Zudem sei sie aufgrund psychischer Probleme nicht in der Lage gewesen, genügend Arbeitsbemühungen einzureichen bzw. zu 100% arbeitsunfähig. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2015 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, ALV/15/86, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des beco vom 20. Januar 2015 (act. II 7 - 9). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von zehn Einstelltagen wegen quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode August 2014. 1.3 Bei der Einstellung von zehn Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, ALV/15/86, Seite 5 sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin am 21. August 2013 eine Wiedereingliederungsvereinbarung unterzeichnet hat, gemäss welcher sie acht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, ALV/15/86, Seite 6 Bewerbungen, davon mindestens sechs schriftlich oder elektronisch, über den Monat verteilt zu tätigen hat (act. IIB 12 ff.). Ferner ist unbestritten, dass beim RAV Gümligen am 26. August 2014 das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den Monat August 2014 einging, worin sechs Bewerbungen aufgeführt sind (act. IIA 19 f.). Somit ist der erbrachte Nachweis für die Kontrollperiode August 2014 quantitativ ungenügend. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, eine weitere - siebte - Bewerbung erbracht zu haben, welche lediglich falsch datiert sei, ändert dies nichts. So wird nicht näher konkretisiert, um welche Bewerbung es sich dabei gehandelt hat und wann sie dem RAV zugegangen ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da die Arbeitsbemühungen selbst bei sieben Bewerbungen immer noch quantitativ ungenügend wären. 3.2 Weiter ist zu prüfen, ob ein entschuldbarer Grund für die quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen vorliegt. In der Beschwerde vom 27. Januar 2015 macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die Arbeitsbemühungen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes bzw. psychischer Probleme nicht in genügendem Umfang habe erbringen können. Sie sei seit über einem Jahr in der psychiatrischen Klinik C.________ in Behandlung bzw. zu 100% arbeitsunfähig. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten schuldmindernden Gründe sind nicht stichhaltig. Den vorliegenden Akten sind für die hier massgebende Zeit im August 2014 keine ärztlichen Atteste für eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu entnehmen (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse Gümligen [act. IIC] 15, 17, 34 ff., 45). Ferner hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auch keine anderen Unterlagen eingereicht, welche eine Arbeitsunfähigkeit bzw. eine Unfähigkeit zur Einreichung von quantitativ genügenden Stellenbewerbungen im August 2014 belegen würden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sie sich im Formular betreffend die Kontrollperiode August 2014 auch nicht als arbeitsunfähig bezeichnet bzw. eine Arbeitsunfähigkeit vielmehr ausdrücklich verneint hat (act. IIC 41 Rückseite).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, ALV/15/86, Seite 7 3.3 Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für die quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode August 2014 ist damit nicht ausgewiesen, so dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom Grundsatz her zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zehn Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat vorliegend ein leichtes Verschulden im mittleren Bereich angenommen und hierfür eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zehn Tagen verfügt. Dies ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles - insbesondere mit Blick auf die drittmalige Einstellung wegen quantitativ ungenügenden Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, ALV/15/86, Seite 8 bemühungen (vgl. „Einstellraster“ des seco, AVIG-Praxis, D72, Ziff. 1C.3, welches für drittmals ungenügende Arbeitsbemühungen eine Sanktion von zehn bis 19 Einstelltage vorsieht) - nicht zu beanstanden. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen ins Ermessen der Verwaltung ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von zehn Tagen zu bestätigen ist. 5. Zusammenfassend lässt sich die Einstellung von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2015 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, ALV/15/86, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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