200 15 851 IV GRD/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Mai 2016 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. August 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, IV/15/851, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1983 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. Januar 2013 unter Hinweis auf Herz- und Augenbeschwerden bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Diese wies das Leistungsbegehren hinsichtlich einer Invalidenrente mit Verfügung vom 26. August 2013 (AB 25) ab. Nachdem das Verwaltungsgericht diese Verfügung auf Beschwerde hin (AB 30) mit Urteil vom 22. April 2014, IV/2013/846 (AB 48), aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hatte, holte diese ein bidisziplinäres Gutachten ein (AB 59.1, 67). In der Annahme, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 13 % erwerbstätig bzw. zu 87 % im Haushalt beschäftigt, ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 38 % und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Juni 2015 (AB 65) die erneute Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 66) und Rücksprache mit ihrem Abklärungsdienst (AB 71) verneinte die IVB entsprechend dem Vorbescheid mit Verfügung vom 24. August 2015 (AB 72) einen Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Mit Eingabe vom 22. September 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ihr sei eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde. In ihren Schlussbemerkungen vom 23. Oktober 2015 hielt die Beschwerdeführerin am gestellten Rechtsbegehren fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, IV/15/851, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. August 2015 (AB 72). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, IV/15/851, Seite 4 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung vom 24. August 2015 (AB 72) auf dem bidisziplinären Gutachten der MEDAS vom 16. Dezember 2014 (AB 59.1; vollständige und mit 18. Juni 2015 datierte Fassung: AB 67). Darin stellten die Dres. med. C.________, Facharzt für Ophthalmologie, und D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Me-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, IV/15/851, Seite 5 dizin sowie für Kardiologie, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 59.1/12 Ziff. 5.1): 1. Marfan Syndrom (ICD-10: Q87.4) relevante Folgeerkrankungen aus kardiologischer und ophthalmologischer Sicht 2. Status nach Aortenwurzelersatz am 12. Dezember 2011 bei Typ-A Dissektion bei Aneurysma der Aorta ascendens (68mm) mit schwerer Aortenklappeninsuffizienz chronisches sternales postoperatives Schmerzsyndrom familiäre Belastung für Aortenaneurysmata 3. Deutlich verminderte Sehfähigkeit rechts mehr als links Fundus myopicus mit zentraler Atrophie beidseits (ICD-10: H44.2) Aphakie (rechtes Auge) beidseits (ICD-10: H27.0) Hinterkammerlinsen-Pseudophakie (linkes Auge) beidseits (ICD- 10: Z96.1) Aussenschielen (rechtes Auge) beidseits (ICD-10: H50.1) Periphere Netzhautnarben bei Zustand nach Amotio (rechtes Auge) beidseits (ICD-10: H31.0) Glaukom beidseits (ICD-10: H40.1) Optikusatrophie (rechts mehr als links) beidseits (ICD-10: H47.2) Irisdefekt (rechtes Auge) beidseits (ICD-10: H21.9) Anisometropie beidseits (ICD-10: H52.3) Die Gutachter erklärten, kardiologisch seien körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten ungeeignet. Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne isometrische Belastungsspitzen, bestehe hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus ophthalmologischer Sicht seien keine Tätigkeiten möglich, welche ein Stereosehen erforderten, also potenziell gefährliche Arbeitsplätze an schnell drehenden Maschinen oder auf Gerüsten. Für Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit, beispielsweise für eine Reinigungstätigkeit, bestehe – bezogen auf ein Vollpensum – eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die entsprechende Einschränkung resultiere aus dem zusätzlichen Pausen- und Erholungsbedarf, welcher zur Regeneration nötig sei, weil die verminderte Sehleistung durch eine erhöhte Sehanstrengung kompensiert werden müsse. Bidisziplinär attestierten sie eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten. Bei freier Zeiteinteilung und in vertrauter Umgebung, wo sich die ophthalmologischen Einschränkungen weniger bemerkbar machten (im Haushalt), könne aus medizinisch-theoretischer Sicht eine höchstens 20%ige Einschränkung bestätigt werden. Das Pensum könnte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, IV/15/851, Seite 6 stundenweise über sechs Stunden umgesetzt werden, wenn zwischenzeitlich Pausen möglich wären; es könnte auch vollschichtig mit vermehrten Pausen, verteilt auf diese Stunden, durchgeführt werden. Diese Einschätzung gelte ab Dezember 2011, nachdem initial bis Februar 2012 pauschal von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht auszugehen sei (AB 59.1/12 f. Ziff. 6). 3.2 Die Dres. med. C.________ und D.________ stützen ihre nachvollziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerungen auf die vollständigen Vorakten sowie die Erkenntnisse aus den umfassenden klinischen Explorationen. Ihre bidisziplinäre Expertise vom 16. Dezember 2014 (AB 59.1) erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) und erbringt damit vollen Beweis, was unter den Parteien zu Recht unbestritten ist. Zu prüfen sind somit die erwerblichen Auswirkungen dieser medizinischen Ausgangslage bzw. die Einschränkungen im Haushalt. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, IV/15/851, Seite 7 gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150). 5. 5.1 Sowohl die anwendbare Methode der Invaliditätsbemessung als auch der Status von 13 % Erwerb bzw. 87 % Haushalt wurden im VGE IV/2013/846 als zutreffend erachtet (AB 48/9 f. E. 3.3) und werden von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin explizit anerkannt (Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, IV/15/851, Seite 8 S. 4 Ziff. III Art. 4). Damit erübrigen sich Weiterungen zum mittlerweile ergangenen (nicht endgültigen) Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (Di Trizio gegen die Schweiz [7186/09], abrufbar unter <http://hudoc.echr.coe.int>). Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihren Entscheid, bloss teilerwerbstätig zu sein, aus freien Stücken schon vor der Geburt der Kinder bzw. vor dem Auftreten gesundheitlicher Probleme selbst gefällt hat (AB 3/4 f., 7/4, 11/2, 12) und diese Lösung auch weiterhin beizubehalten gewillt ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. April 2016, 8C_912/2015, E. 4.3.1). Zudem würde gestützt auf die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, mithin unter der Prämisse einer 100%igen Erwerbstätigkeit im hypothetischen Validitätsfall, ebenfalls ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren (vgl. E. 5.5 hiernach; Entscheid des BGer vom 25. April 2016, 8C_28/2016, E. 5.2). 5.2 Auch die Ergebnisse des anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschrieben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 2114 ff.) vom 7. Mai 2013 durchgeführten Betätigungsvergleichs werden nicht bestritten (vgl. zum Beweiswert eines Abklärungsberichts: BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63); im entsprechenden Bericht vom 4. Juni 2016 (AB 63) ergab sich eine (ungewichtete) Einschränkung im Haushalt von 43.50 % (AB 63/8 Ziff. 6 f.). Ob diesbezüglich nicht eher auf die Beurteilung der MEDAS- Gutachter abzustellen wäre, die von einer höchstens 20%igen Einschränkung im Haushalt ausgingen (weil möglicherweise subjektive Limitierungen vor Ort vermehrt gewichtet worden seien [AB 59.1/13 Ziff. 6]), kann mangels Auswirkung auf das Ergebnis offen bleiben (ein Vorrang fachmedizinischer Feststellungen gegenüber widersprechenden Ergebnissen der Haushaltsabklärung besteht regelmässig bei hier nicht vorliegenden psychischen Einschränkungen [vgl. SVR 2012 IV Nr. 19 S. 87 E. 2]). Hingegen beanstandet die Beschwerdeführerin den Einkommensvergleich für das im hypothetischen Gesundheitsfall ausgeübte Erwerbspensum von 13 %, aus welchem eine Einschränkung von 0 % resultierte (AB 63/4
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, IV/15/851, Seite 9 Ziff. 3.8). Sie rügt einerseits, dass keine Parallelisierung wegen eines unterdurchschnittlichen Valideneinkommens erfolgt sei und andererseits macht sie geltend, die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit sei sozialpraktisch nicht verwertbar (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 5 lit. a, S. 5 f. Ziff. III Art. 5 lit. d und e; Schlussbemerkungen S. 1 f. Ziff. 2 f.). 5.3 5.3.1 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3, 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Bei der Prüfung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens ist das statistisch branchenübliche Durchschnittseinkommen, welches zum Vergleich heranzuziehen ist, an die statistisch betriebsübliche Arbeitszeit anzupassen. Auch beim tatsächlich erzielten Valideneinkommen ist auf die vertraglich vereinbarte und damit betriebsübliche Arbeitszeit abzustellen; Lohn für Überstundenarbeit hat demnach bei der Prüfung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens unberücksichtigt zu bleiben (BGE 141 V 1 E. 5.6 und 5.7 S. 4). 5.3.2 Die Beschwerdeführerin erzielte in ihrem letzten Arbeitsverhältnis mit der E.________ als ... (AB 7/3, 8/1 Ziff. 2 f., 9, 19/3 Ziff. 3.2, 32.2-32.5, 34/3 Ziff. 3.2, 59.1/4 Ziff. 1.3, 63/3 Ziff. 3.2) einen Stundenlohn von Fr. 20.04 brutto (AB 9/3 Ziff. 2.10). Mit diesem Einkommen wurde der Mindestlohn des per 1. März 2010 in Kraft getretenen Gesamtarbeitsvertrages
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, IV/15/851, Seite 10 (GAV) für die ... (der ab 1. Februar 2014 gültige GAV ist unter <....ch> oder <....ch> abrufbar) gewahrt. Ob gesamtarbeitsvertragliche Mindestlöhne per se nicht unterdurchschnittlich sein können und eine Parallelisierung schon deshalb ausser Betracht fällt, hat das Bundesgericht offen gelassen (vgl. Entscheid des BGer vom 7. Dezember 2009, 9C_476/2009, E. 4.2 f.). Auch hier ist dieser Frage nicht nachzugehen, denn der branchenübliche Tabellenlohn liegt tiefer als das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Valideneinkommen von Fr. 5‘598.--, womit gerade keine Unterdurchschnittlichkeit vorliegt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt aufgab und im Gesundheitsfall weiterhin ausüben würde (AB 19/3 Ziff. 3.3 f., 34/3 Ziff. 3.3 f., 59.1/4 Ziff. 1.3, 63/3 Ziff. 3.3 f.), ist der Branche der ... zuzuordnen und fällt damit unter den Wirtschaftszweig Ziff. 53 (Post-, Kurier- und Expressdienste) der NOGA 2008 (vgl. BFS, NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen, S. 161). Für den frühestmöglichen Rentenbeginn im Juli 2013 (vgl. Art. 29 IVG; VGE IV/2013/846 [AB 48] E. 3.1) ergäbe sich anhand der LSE 2012 – aufindexiert auf das Jahr 2013 sowie unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades von 13 % – ein Valideneinkommen von lediglich Fr. 5‘356.-- (Fr. 3‘046.-- [BFS, LSE 2012, Tabelle TA1, Frauen, Wirtschaftszweig Ziff. 53, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 42.1 [BFS, betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Wirtschaftszweig Ziff. 53, 2013] / 101.9 x 102.6 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnentwicklung, Frauen, Wirtschaftszweige Ziff. 49-53, Index 2012 bzw. 2013] x 13 % [Beschäftigungsgrad]). 5.4 5.4.1 Das Invalideneinkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, IV/15/851, Seite 11 zugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). 5.4.2 Gemäss dem beweiskräftigen MEDAS-Gutachten (AB 59.1) ist es der Beschwerdeführerin trotz den gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiterhin möglich einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit 70 % beträgt. Das Pensum könnte über sechs Stunden (mit Pausen) umgesetzt werden (AB 59.1/13 Ziff. 6), was bedeutet, dass auch ein Arbeitseinsatz von jeweils rund einer Stunde täglich über eine Woche zumutbar wäre. Das kardiologische Zumutbarkeitsprofil beinhaltet kaum relevante Einschränkungen. Aufgrund der ophthalmologischen Beschwerden bestehen zwar spezifischere Anforderungen, diese wirkten sich indes auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kaum derart negativ aus, dass nur noch ausgesprochene Nischentätigkeiten zur Verfügung stünden. Das medizinische Zumutbarkeitsprofil lässt einen breiten Fächer von möglichen Verweisungstätigkeiten zu; als leichte Hilfsarbeiten fielen etwa das reine Überwachen von Maschinen und Schaltpulten oder die Stückkontrolle sowie Kleinmontage in Betracht. Auch die seitens der MEDAS exemplarisch genannte Reinigungstätigkeit (AB 59.1/13 Ziff. 6) ist – entgegen der Argumentation in der Beschwerde (S. 5 Ziff. III Art. 5 lit. d) – mit dem Zumutbarkeitsprofil vereinbar, denn für die normale Industriereinigung oder Raumpflege von Büros, Treppenhäusern, Waschküchen etc. sind weder eine überdurchschnittliche Sehfähigkeit noch ein Stereosehen vorausgesetzt. Damit besteht auch ein Unterschied zu den subjektiven Anforderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Wohnungspflege, bei welcher sie sich einmal wöchentlich durch die Spitex unterstützen lässt (AB 63/7 Ziff. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, IV/15/851, Seite 12 Bedeutende Einschränkungen ergeben sich demnach nicht aus medizinischen Gründen, sondern höchstens wegen der durch den Aufgabenbereich vorgegebenen zeitlichen Rahmenbedingungen. So wurde im VGE IV/2013/846 erwogen, dass die Beschwerdeführerin als Mutter von vier kleinen Kindern eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit nur zu Zeiten auszuüben in der Lage ist, während denen sich der Ehegatte zu Hause aufhalte, also wie bis anhin frühmorgens oder abends (VGE IV/2013/846 [AB 48] E. 3.3). Angesprochen ist damit nicht etwa eine medizinische Wechselwirkung im Sinne eines reduzierten Leistungsvermögens im Erwerbsbereich infolge der Beanspruchung im Haushalt (vgl. BGE 134 V 9 E. 7.3.3 und E. 7.3.4 S. 13), sondern allein die zeitliche Flexibilität für das ausserhäusliche Arbeitspensum von 13 %. Dabei ist notorisch, dass es gerade bei den als Verweisungstätigkeiten in Betracht fallenden Aufräum- oder Reinigungsarbeiten durchaus branchenüblich ist, dass die Einsätze auch am Abend oder in der Nacht erfolgen (vgl. auch Art. 51 der Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz [ArGV 2; SR 822.112]). Dass die Beschwerdeführerin neben einer täglichen stundenweisen Erwerbstätigkeit zu Randstunden auch noch die Kinder betreuen kann, hat sie in ihrer früheren Beschäftigung als ... unter Beweis gestellt. Wohl mag es faktisch tatsächlich nachteilig sein, dass sie in einer «Schlafgemeinde» wohnt und für einen Arbeitseinsatz ausserhalb ihrer Wohngemeinde auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen wäre (Schlussbemerkungen S. 2 Ziff. 3). Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt würden indes auch im näheren Einzugsgebiet mit dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil vereinbare Arbeitsstellen angeboten und hätte die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Zeitverlust durch einen längeren Arbeitsweg in Kauf zu nehmen. Hinzu kommt, dass sie ihr Privat- und Familienleben auch so gestalten könnte, dass es ihr möglich wäre, das Pensum von 13 % nicht an Werktagen, sondern teilweise oder ganz als Sonn- und Feiertagsarbeit (beispielsweise als Küchenaushilfe/Allrounderin im Gastgewerbe) abzuleisten. Dem Ehegatten wäre im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht zuzumuten, in diesen Zeiten die Kinderbetreuung zu übernehmen und – allenfalls unter Inkaufnahme gewisser Qualitätseinbussen – gleichzeitig Haushaltsarbeiten zu verrichten, wie dies unzählige Eltern ebenfalls machen. Die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach sie ihre Restarbeitsfähigkeit in einem Pensum von 13 % nicht verwerten könnte, verfängt demnach nicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, IV/15/851, Seite 13 Für das Invalideneinkommen (AB 63/4 Ziff. 3.8) zog die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn des Wirtschaftszweigs Ziff. 96 (sonstige persönliche Dienstleistungen) von Fr. 3‘650.-- heran (BFS, LSE 2012, Tabelle TA1, Frauen, Wirtschaftszweig 96, Kompetenzniveau 1). Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich dieser Tabellenlohn sicherlich nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkt (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 8), denn mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil würde sich auch ein Abstellen auf den höheren Totalwert rechtfertigen. Für das massgebende Jahr 2013 ergibt sich so ein über dem Valideneinkommen liegendes Invalideneinkommen von Fr. 5‘964.-- (Fr. 3‘650.-- x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.9 [BUA, Wirtschaftszweige Ziff. 94-96, 2013] / 101.9 x 101.9 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Wirtschaftszweige Ziff. 90-96, Index 2012 bzw. 2013 {unverändert}] x 13 % [Beschäftigungsgrad]) und folglich eine (ungewichtete) Einschränkung von 0 %. Ein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2) ist nicht zuzulassen, zumal beide Vergleichseinkommen anhand statistischer Tabellenlöhne ermittelt wurden, womit allfällige invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Nationalität, Dienstjahre) prinzipiell ausser Betracht fallen (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). 5.5 Zusammenfassend ergibt sich im Erwerb keine Einschränkung und im Haushalt eine solche von gewichtet 37.85 % (43.50 % [vgl. E. 5.2 hiervor] x 0.87 [Gewichtung]). Dies führt zu einem aufgerundeten (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) und rentenausschliessenden (vgl. E. 2.2 hiervor) Invaliditätsgrad von 38 % (0 % + 37.50 %). Selbst wenn der Invaliditätsgrad anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bemessen würde (vgl. E. 5.1 hiervor), änderte sich im Ergebnis nichts. Diesfalls wäre ein Valideneinkommen von Fr. 43‘062.-- (Fr. 5‘598.-- [vgl. E. 5.3.2 hiervor] / 13 % [hypothetisches Vollpensum]) einem Invalideneinkommen von Fr. 32‘114.-- (Fr. 5‘964.-- [vgl. E. 5.4.2 hiervor] / 13 % x 70 % [Restarbeitsfähigkeit]) gegenüberzustellen. Es resultierte ein tieferer Invaliditätsgrad von rund 25 % ([Fr. 43‘062.-- ./. Fr. 32‘114.--] / Fr. 43‘062.-- x 100). Die Verfügung vom 24. August 2015 (AB 72) ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, IV/15/851, Seite 14 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, IV/15/851, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.