200 15 850 EL SCP/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. November 2015 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. August 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2015, EL/15/850, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Infolge geltend gemachter Trennung stellte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die (bisherigen) Ergänzungsleistungen (EL) für A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) im Betrag von Fr. 866.-- per 1. März 2015 ein (Verfügung vom 25. Februar 2015; Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 136) und nahm eine Neufestsetzung derselben vor, worauf sich diese fortan gemäss Verfügung vom 13. März 2015 auf Fr. 1'610.-- (AB 166) bzw. gemäss der diese auf Einsprache hin (vgl. AB 179) ersetzende Verfügung vom 5. Juni 2015 auf Fr. 1'753.-- (AB 183; je inkl. Direktauszahlung an Krankenversicherer) beliefen. Die gegen die Verfügung vom 5. Juni 2015 (AB 183) am 20. Juni 2015 erhobene Einsprache mit der Begründung, es sei kein anrechenbares Vermögen vorhanden (AB 191), hiess die AKB mit Entscheid vom 26. August 2015 dahingehend gut, dass nicht nur kein anrechenbares Vermögen, sondern auch kein Ertrag hieraus zu berücksichtigen sei, womit sich die EL auf (korrigiert) Fr. 1'757.-- beliefen (AB 193, 199). Mit Beschwerde vom 21. September 2015 beanstandete die Versicherte, auch ohne Anrechnung eines Vermögens würde im EL- Berechnungsblatt (AB 198) weiterhin ein Spar- und Verzichtsvermögen aufgelistet, obwohl dieses nicht vorhanden sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. September 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, die von der Beschwerdeführerin bestrittene Anrechnung eines Spar- und Verzichtsvermögen wirke sich im Ergebnis auf den EL-Anspruch nicht aus, weshalb das für die Korrektur der EL- Berechnung erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht gegeben sein dürfte. Bei Festhalten an der Beschwerde hätte die Beschwerdeführerin indessen unter Umständen mit einer Schlechterstellung zu rechnen, da sie gemäss Aktenlage des Verfahrens SH/2015/687 trotz gerichtlich genehmigter Trennungsvereinbarung den gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann nicht per März 2015 aufgehoben habe und somit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2015, EL/15/850, Seite 3 dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegende Revisionsgrund nicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 28. September 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Beschwerde festhalte; ihr Ehemann sei lediglich Gast bei ihr. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen nach. Die Beschwerdegegnerin hat die Einsprache mit Entscheid vom 26. August 2015 (AB 199) teilweise gutgeheissen und ist, soweit die Beschwerdeführerin die Ausserachtlassung eines Verzichtsvermögens beantragte, darauf nicht weiter eingegangen. Dies mit der Begründung, im Ergebnis sei kein anrechenbares Vermögen ("0") berücksichtigt worden, weshalb die diesbezüglichen Einwendungen der Einsprecherin keinerlei Auswirkungen auf den Ausgang des Einspracheverfahrens hätten. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren einzig rügt, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf ihre Einwendungen betreffend das Verzichtsvermögen nicht weiter eingegangen sei, kann für die Bestimmung der Spruchbehörde offen bleiben, ob es sich diesbezüglich um einen formellen oder materiellen Entscheid handelt. Denn die Beurteilung der Beschwerde fällt so oder so in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da der Streitwert bei den ab 1. März 2015 zugesprochenen Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1‘757.-unter Fr. 20‘000.-- liegt (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]), zumal ein EL- Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39). Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend macht, es sei festzustellen, dass kein Spar- und Verzichtsvermögen vorliege, besteht daran, wie die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 11. September 2015 zu recht erkannt hat, im EL-rechtlichen Verfahren kein hinreichen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2015, EL/15/850, Seite 4 des Feststellungsinteresse (vgl. zum schutzwürdigen Interesse: BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nach Art. 40 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) sind die Verwaltungsjustizbehörden befugt, ein bei ihnen hängiges Verfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass eine richtige Beurteilung des Falles nicht möglich ist. Die Aufhebung eines Verfahrens von Amtes wegen soll die korrekte Verfahrensabwicklung gewährleisten mit dem Ziel, materiell richtige Erkenntnisse zu ermöglichen. Sie weist sowohl Merkmale des Rechtsmittel- als auch des Aufsichtsverfahrens auf, ohne dass man sie aber dem einen oder dem anderen Institut zuordnen könnte. Rechtsmittelähnlich ist sie, weil sie in der Regel voraussetzt, dass eine verfahrensbeteiligte Person innerhalb der Rechtsmittelfrist mit einer Eingabe an die Rechtsmittelinstanz gelangt. Im Unterschied zu Rechtsmitteln müssen die Einwendungen weder formgerecht vorgebracht werden noch sich auf Verfahrensmängel beziehen. Die mit der Eingabe befasste Rechtsmittelbehörde entscheidet im Weiteren unabhängig von den Verfahrensanträgen – von Amtes wegen – über eine Kassation. Dennoch handelt es sich auch nicht um ein Instrument der klassischen Behördenaufsicht, weil die Verwaltungsjustizbehörde grundsätzlich nur gestützt auf eine Parteieingabe tätig werden kann (vgl. THOMAS MERK- LI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 1 zu Art. 40). Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) wird jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Nach Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2015, EL/15/850, Seite 5 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) ist von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Am 17. bzw. 25. Februar 2015 ging der Beschwerdegegnerin die Trennungsvereinbarung vom 14. Februar 2015 (AB 135) zu, worauf diese die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen per 28. Februar 2015 einstellte (AB 136). Unter Hinweis auf die Trennungsvereinbarung vom 14. Februar 2015 (AB 135) ersuchte die Beschwerdeführerin am 2. März 2015 förmlich um Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (AB 141). Die Trennungsvereinbarung wurde in der Folge vom Regionalgericht B.________ mit Entscheid vom 15. April 2015 genehmigt (AB 181). In der Annahme, die Beschwerdeführerin lebe nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen, erliess die Beschwerdegegnerin die Revisionsverfügung vom 13. März 2015 (AB 166) und diese ersetzend die Verfügung vom 5. Juni 2015 (AB 183), wobei Letztere den Streitgegenstand des Einspracheverfahrens bildete. Die Annahme, der eheliche Haushalt sei vereinbarungsgemäss per 1. März 2015 aufgehoben worden, erweist sich jedoch aufgrund der vom angerufenen Gericht im (sozialhilferechtlichen) Verfahren SH/2015/687 erlangten Kenntnisse als offensichtlich unrichtig. Im Rahmen des EL-Revisionsverfahrens hielt die Beschwerdegegnerin denn auch noch auf einer Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde C.________ vom 2. März 2015 fest, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin noch nicht abgemeldet habe (AB 142). Nach der Aktenlage erfolgten diesbezüglich weder weitere Mitteilungen noch ergänzende Abklärungen. Insoweit ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid, soweit er der Beschwerdeführerin ab 1. März 2015 als von ihrem Ehemann getrennt lebende Einzelperson Ergänzungsleistungen zuspricht, von einem unzutreffenden bzw. nicht (per März 2015) verwirklichten Revisionssachverhalt ausgeht. Dabei kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, ob dieser durch eine Verletzung von wesentlichen Verfahrensgrundsätzen bedingte Umstand von der Beschwerdeführerin zufolge Verletzung einer Mitwirkungspflicht oder von der Beschwerdegegnerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2015, EL/15/850, Seite 6 im Rahmen einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung zu vertreten ist. Lebt ein gerichtlich getrenntes Ehepaar weiterhin zusammen, so sind die Ergänzungsleistungen nach den für zusammenlebende Ehegatten geltenden Regeln zu berechnen (ZAK 1986 S. 136). Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der vom Gericht im (sozialhilferechtlichen) Verfahren SH/2015/687 erlangten Kenntnisse erstellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zusammen mit ihrem Ehemann im gleichen Haushalt lebt, womit sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin trotz der gerichtlich ausgesprochenen Trennung nicht geändert haben. Damit erweist sich die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen mangels Vorliegen eines Revisionsgrundes als nicht korrekt, weshalb sowohl der angefochtene Einspracheentscheid als auch die im Zusammenhang mit der Trennungsvereinbarung vom 14. Februar 2015 zuvor ergangenen Revisionsverfügungen von Amtes wegen aufzuheben sind. Am Umstand, dass entgegen der in der Trennungsvereinbarung geäusserten Absicht die Aufhebung des ehelichen Haushaltes nicht per 1. März 2015 erfolgte und auch noch im Urteilszeitpunkt nicht erfolgt sein dürfte, vermögen die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Oktober 2015 nachgereichten Ausführungen und Dokumente nichts zu ändern, womit es mit der Feststellung der Unrichtigkeit des angefochtenen Entscheides sein Bewenden haben muss. Soweit die Beschwerdeführerin durch dieses Urteil eine Schlechterstellung erfährt, wurde sie darüber vom Instruktionsrichter im Rahmen der Verfügung vom 22. September 2015 nach Art. 84 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 61 lit. d ATSG hinreichend belehrt. Auf die ihr gebotene Möglichkeit zum Beschwerderückzug hat sie hierauf mit Eingabe vom 28. September 2015 verzichtet. Verfahrenskosten werden keine erhoben. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht für keine Partei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2015, EL/15/850, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Der Einspracheentscheid vom 26. August 2015 und die im Zusammenhang mit der Trennungsvereinbarung vom 14. Februar 2015 ergangenen Revisionsverfügungen werden von Amtes wegen aufgehoben. 2. Soweit auf die Beschwerde weitergehend einzutreten ist, wird sie abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2015) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.