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Bern Verwaltungsgericht 29.01.2016 200 2015 848

29 gennaio 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,307 parole·~17 min·2

Riassunto

Verfügung vom 18. August 2015

Testo integrale

200 15 848 IV KOJ/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. Januar 2016 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. August 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2016, IV/15/848, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 30. Juli 1998 als Hilfsarbeiter bei der ... (heute: ...). Am 1. September 1998 rutschte er beim Anheben eines Betonelements aus und prallte mit dem Rücken gegen eine Maschine. Wegen eines lumboradikulären Schmerzsyndroms folgten stationäre Aufenthalte im Spital C.________, im Spital D.________, im Spital E.________ sowie im Spital F.________ (Antwortbeilage [AB] 7 S. 16, 29, 33, 57, 59 und 61). Mit Verfügung vom 3. April 2002 (AB 25) sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis einer 100%-igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10% zu. Im November 2000 hatte sich der Versicherte auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (AB 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (AB 6) sowie die Akten der SUVA ein (AB 7). Nach einer zweiwöchigen Abklärung in der Abklärungsstelle G.________ (AB 22) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. August 2002 (AB 28) eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100%) ab dem 1. November 1999 zu. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen (AB 31 ff.) wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Verfügung vom 29. Dezember 2005 (AB 35) bestätigt. B. Am 11. August 2009 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision von Amtes wegen ein; auf dem entsprechenden Formular gab der Versicherte an, sein Gesundheitszustand habe sich seit Februar 2009 verschlechtert (AB 36). Die IV-Stelle nahm erneut Abklärungen in erwerblicher (AB 37) und in me-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2016, IV/15/848, Seite 3 dizinischer Hinsicht (AB 38) vor und liess sich wiederum die Unfall-Akten zustellen (AB 39). Weiter veranlasste sie eine Beweissicherung vor Ort (BvO) mittels Observierung des Versicherten und Videoaufzeichnung an verschiedenen Tagen im Dezember 2009 (AB 41). Mit Verfügung vom 30. September 2010 (AB 47) sistierte die IV-Stelle die Rentenzahlungen per sofort mit der Begründung, es bestehe der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezugs. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde (AB 49, AB 58 S. 4 ff., AB 62 S. 3 ff.) trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern mit Urteil vom 13. April 2011 (IV/2010/1160; AB 79) nicht ein, nachdem er zuvor bereits ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hatte (AB 58). Die SUVA, welche den Rentenanspruch ebenfalls überprüfte (vgl. AB 42), veranlasste im Herbst 2010 eine neurologisch-psychiatrische Untersuchung in der Rehaklinik H.________. Unter anderem gestützt auf die entsprechende Expertise (AB 63.2 – 63.5) hob die IV-Stelle die Invalidenrente – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 71, 75) – mit Verfügung vom 9. Juni 2011 (AB 84) rückwirkend per 1. Dezember 2009 auf, da spätestens seit der Observation von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei und der Invaliditätsgrad nur noch 11% betrage. Gleichzeitig kündigte sie die Rückforderung der seither ausgerichteten Leistungen mittels separater Verfügung an. Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 (AB 87) forderte die IV-Stelle die seit dem 1. Dezember 2009 ausgerichteten Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 21‘554.-- zurück, da sie unrechtmässig erwirkt worden seien. Gegen die Verfügung vom 9. Juni 2011 (AB 84) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 11. Juli 2011 (AB 91 S. 3 ff.), gegen diejenige vom 11. Juli 2011 (AB 87) am 13. September 2011 (AB 95 S. 4 ff.) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Mit Urteil vom 10. September 2012 (IV/2011/681; AB 108) änderte das Verwaltungsgericht die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Juni 2011 (AB 84) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 11. Juli 2011 dahingehend ab, als es die Invalidenrente per 31. Oktober 2010 aufhob. Soweit weitergehend wies es die Beschwerde ab. Mit weiterem Urteil vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2016, IV/15/848, Seite 4 10. September 2012 (IV/2011/868; AB 107) hob es in Gutheissung der Beschwerde vom 13. September 2011 die Rückforderungsverfügung der IV- Stelle Bern vom 11. Juli 2011 (AB 87) auf. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgericht vom 10. September 2012 bezüglich Rentenaufhebung (VGE IV/2011/681; AB 108) erhob der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 15. Oktober 2012 beim Bundesgericht Beschwerde (AB 111 S. 2 ff.). Mit Urteil vom 5. März 2013 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (BGer 9C_851/2012; AB 115). C. Am 2. Mai 2014 ging der IV-Stelle eine Neuanmeldung des weiterhin durch Rechtsanwalt B.________ vertretenen Versicherten inklusive zweier medizinischer Berichte zu. Den beigelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Juni 2011 erheblich verschlechtert habe. Er bitte um Fristansetzung zur Einreichung weiterer Unterlagen zwecks Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verschlechterung (AB 122). Nach Eingang weiterer Unterlagen (AB 124 und 127) unterbreitete die IV- Stelle das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung, ob aufgrund der objektiven Befunde eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens seit der Aufhebungsverfügung vom 9. Juni 2011 ausgewiesen sei, und falls ja, seit wann und mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (AB 126). Mit Bericht vom 16. Juli 2014 nahm Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, namens des RAD Stellung. Mit den eingereichten Schreiben sei in keiner Art und Weise eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht (AB 128 S.3). Die IV-Stelle stellte dem Versicherten in der Folge mit Vorbescheid vom 3. Juli 2014 das Nichteintreten auf sein neues Leistungsbegehren in Aussicht (AB 129).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2016, IV/15/848, Seite 5 Hiergegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt B.________ am 15. September 2014 Einwand erheben (AB 132). Am 19. November 2014 erfolgte eine Einwandergänzung (AB 136). Nach Einholung einer erneuten Stellungnahme von Dr. med. I.________ vom RAD vom 12. August 2015 (AB 146) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 2015, auf das neue Leistungsbegehren ihrem Vorbescheid vom 3. Juli 2014 entsprechend nicht einzutreten (AB 147). D. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 18. September 2015 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. August 2015 sei aufzuheben. 2.a) Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den mit Neuanmeldung vom 2. Mai 2015 geltend gemachten Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, IV-Rente) materiell zu prüfen. b) Eventualiter: Die Sache sei zur Weiterführung der Eintretensprüfung und zum anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 2. Mai 2015 an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen. 3. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. September 2015 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine nicht verlängerbare Frist bis zum 13. Oktober 2015, seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Rahmen eines entsprechenden Gesuchs, insbesondere unter Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben sowie Angaben zu allfälligem Vermögen und Beilage der notwendigen Unterlagen, einzureichen. Bei unbenutztem Fristablauf gelte das Gesuch als zurückgezogen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2016, IV/15/848, Seite 6 Am 13. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, um eine Fristerstreckung. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Oktober 2015 wies der Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch ab. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gelte zufolge Fristablaufs androhungsgemäss als zurückgezogen. In der Folge wurde beim Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- eingeholt. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2016, IV/15/848, Seite 7 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. August 2015 (AB 147). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2014 (AB 122) nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2016, IV/15/848, Seite 8 2.3 Unter Glaubhaftmachen ist kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass der behauptete Sachverhalt eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 E. 2.2). 2.4 Glaubhaft zu machen ist eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2016, IV/15/848, Seite 9 3. 3.1 Mit Urteil vom 10. September 2012 (VGE IV/2011/681; AB 108) änderte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2011 (AB 84) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 11. Juli 2011 dahingehend ab, als es die Invalidenrente des Beschwerdeführers per 31. Oktober 2010 aufhob. Soweit weitergehend wies es die Beschwerde ab. Dabei beurteilte es die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung den allgemeinen Regeln entsprechend (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) nach dem Sachverhalt, wie er zur Zeit ihres Erlasses, d.h. am 9. Juni 2011, gegeben war. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 5. März 2013 (BGer 9C_851/2012; AB 115) ab, soweit darauf einzutreten war. 3.2 Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers basiert nach dem Dargelegten auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der Verfügung vom 9. Juni 2011 (AB 84) vorgelegen hat. Ob auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2014 (AB 122) einzutreten ist, entscheidet sich somit danach, ob glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Invaliditätsgrad seit dem 9. Juni 2011 bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2015 (AB 147) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. 4. 4.1 Im Vergleichszeitpunkt vom 9. Juni 2011 war dem Beschwerdeführer spätestens seit Dezember 2009 eine angepasste, d.h. leichte, selten mittelschwere Tätigkeit ganztags ohne Leistungseinbusse zumutbar (siehe VGE IV/2011/681, E. 5.2 sowie AB 63.2 S. 3). Die in der Rehaklinik H.________ angefertigte MR-Tomographie der LWS vom 18. Oktober 2010 zeigte lediglich einen engen Spinalkanal bei verdicktem Duralsack als Ausdruck möglicher adhäsiver Verklebungen (siehe VGE IV/2011/681, E. 4.6.1 sowie AB 63.3 S. 12). Es fand sich weder ein objektivierbares fokalneurologisches Defizit noch eine anderweitige somatisch-strukturelle Schädigung des Nervensystems (siehe VGE IV/2011/681, E. 4.6.1 sowie AB 63.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2016, IV/15/848, Seite 10 S. 17). Auch ein Bandscheibenvorfall oder eine radikuläre Schädigung, welche die geklagte Symptomatik hätte erklären können, war nicht ersichtlich (siehe VGE IV/2011/681, E. 4.6.1 sowie AB 60.3 S. 18). Psychiatrisch bestand eine leichte Herabstimmung im Sinne einer Dysthymie, jedoch keine relevante depressive Verstimmung (siehe VGE IV/2011/ 681, E. 4.6.2 sowie AB 63.4 S. 12). 4.2 Den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Im Bericht vom 10. Januar 2014 diagnostiziert Dr. med. J.________, Facharzt für Neurochirurgie, beim Beschwerdeführer eine hochgradige Spinalkanalstenose LWK4/5 mit rezessaler Enge rechts und rezessaler Stenose LWK5/SWK1 rechts bei ausgedehnten degenerativen Veränderungen der LWS. Bildgebend sei eine hochgradige Stenose LWK5/SWK1 rechtsbetont mit eindeutiger Bedrängnis der Wurzel L5 rezessal nachgewiesen. Die vom Beschwerdeführer geklagten rechtsseitigen Ischialgien mit Ausstrahlung nach peripher seien mit dem MRI kongruent. Die einzig mögliche Therapie sei eine mikrochirurgische Dekompensation und gegebenenfalls eine interlaminäre Abstützung LWK4/5 (AB 122 S. 4). Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtet sodann mit Schreiben vom 16. Mai 2014 über eine massive Zunahme der Rückenschmerzen im Bereich der lumbalen und cervicalen Wirbelsäule aufgrund degenerativer Veränderungen (AB 124 S. 2). Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hält zudem mit Schreiben vom 14. Juni 2014 ausdrücklich fest, dass sich der körperliche und psychische Zustand des Beschwerdeführers seit dem 9. Juni 2011 verschlechtert habe (AB 127 S. 2). 4.3 Mit diesen Unterlagen ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit möglichen Auswirkungen auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers seit dessen letzter rechtskräftiger materieller Beurteilung im Sinne von Erwägung 2.3 hiervor glaubhaft gemacht, in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin jedoch (noch) nicht mit überwiegender

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2016, IV/15/848, Seite 11 Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Dies wird denn auch von der Beschwerdegegnerin implizit anerkannt, entspricht doch ihr Vorgehen nach Eingang dieser Unterlagen faktisch einem Eintreten mit anschliessender materieller Prüfung: Nach Eingang der betreffenden Unterlagen im Neuanmeldungsverfahren unterbreitete die Beschwerdegegnerin das Dossier dem RAD zur Beurteilung, ob aufgrund der objektiven Befunde eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens seit der Aufhebungsverfügung vom 9. Juni 2011 ausgewiesen sei, und falls ja, seit wann und mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (AB 126). Eine solche Prüfung ist jedoch nur dann angezeigt, wenn eine Veränderung im Rahmen der Neuanmeldung – wie vorliegend – glaubhaft gemacht worden ist. Ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftigen materiellen Beurteilung auch tatsächlich objektiv wesentlich verändert hat, ist nicht im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen, sondern erst im Rahmen der materiellen Beurteilung nach dem Eintreten auf das Neuanmeldungsgesuch (vgl. E. 2.5 hiervor). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf Nichteintreten erkannt. Die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 18. August 2015 (AB 147) kann daher nicht geschützt werden und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4.4 Für eine abschliessende materielle Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen sind die vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte zu wenig detailliert. Insbesondere fehlt es an einem aktuellen lückenlosen Untersuchungsbefund sowohl in somatischer als auch psychiatrischer Hinsicht. Entsprechend vermögen auch die Aktenbeurteilungen des RAD- Arztes Dr. med. I.________ (128 S. 3, 146 S. 2 f.) für eine abschliessende materielle Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht zu genügen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Das Einholen ergänzender Auskünfte bei den mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzten mit spezifischem Bezug auf die streitigen Ansprüche ist vorliegend unabdingbar. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über allfällige weitere Beweismassnahmen zu befinden und über das Leistungsgesuch materiell zu entscheiden haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2016, IV/15/848, Seite 12 5. Nachdem bereits allein aufgrund der Akten dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zu entsprechen ist, kann von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung abgesehen werden (BGE 136 I 279 E. 1 S. 281, 122 V 47 E. 3b/ff S. 58; SVR 2008 IV Nr. 56 S. 185 E. 3.2.3, 2006 IV Nr. 1 S. 3 E. 3.4 - 3.6). 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 4. November 2015 auf Fr. 1'583.15 (Honorar Fr. 1'404.--, Auslagen Fr. 61.90, MWSt. Fr. 117.25) festzusetzen und durch die Beschwerdegegnerin zu tragen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. August 2015 aufgehoben und die Sache an die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2016, IV/15/848, Seite 13 Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'583.15 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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