200 15 810 ALV SCJ/SCM/OGM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. November 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 3. September 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2015, ALV/15/810, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1978 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde mit Verfügung des beco Berner Wirtschaft (beco bzw. Beschwerdegegner) vom 12. Juni 2015 (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV], Region Oberland [act. IID] 84 - 85) wegen erstmaligem Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) für die Dauer von 25 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die Verfügung enthielt den Vermerk, die Versicherte habe darauf verzichtet, sich zu dieser Angelegenheit zu äussern und es sei festgestellt worden, dass es sich nicht um das erste Fehlverhalten handle. Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Juni 2015 (act. IID 105) wies das beco mit Entscheid vom 3. September 2015 (act. IID 113 - 116) ab. Dabei erwog es im Wesentlichen, dass sich die Versicherte zunächst korrekt verhalten habe, indem sie sich am ersten Tag telefonisch von der AMM abgemeldet und danach ein Arztzeugnis beigebracht habe. Da dieses jedoch keine über den 13. Mai 2015 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit bescheinige, sei der am 21. Mai 2015 erfolgte Ausschluss aus der AMM bzw. die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt (act. IID 115). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 7. September 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 3. September 2015 sei aufzuheben; eventualiter sei die Sanktion zu reduzieren. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe die AMM krankheitsbedingt nicht antreten können. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2015 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2015, ALV/15/810, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. September 2015 (act. IID 113 - 116). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von 25 Einstelltagen wegen Nichtantritts einer arbeitsmarktlichen Massnahme. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 25 Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 8 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2015, ALV/15/810, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle haben sie – unter anderem – an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). 2.2 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, u.a. wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Zweck der Einstellung als versicherungsrechtlicher Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und kausal verursacht hat (BGE 122 V 34 E. 4.c.aa S. 40). 2.3 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden, indem sie u.a. im Hinblick auf die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Personen verbessern (Art. 59 Abs. 2 lit. a AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2015, ALV/15/810, Seite 5 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben des RAV vom 30. April 2015 (act. IID 46 - 47) mitgeteilt wurde, dass vom 11. Mai bis am 3. Juli 2015 die AMM "..." bei der Abklärungsstelle B.________ vorgesehen sei. Am 11. Mai 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Abklärungsstelle B.________ am Mittag krankheitshalber ab und reichte am 12. Mai 2015 ein Arztzeugnis ein, welches ihr vom 11. bis am 13. Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. IID 60 - 63). Trotz ausdrücklicher telefonischer und schriftlicher Verwarnung durch die Abklärungsstelle B.________ vom 18. und 19. Mai 2015 (act. IID 65) ist die Beschwerdeführerin bis am 21. Mai 2015 weder zur Arbeit erschienen, noch hat sie sich bis dahin telefonisch gemeldet. Aus diesem Grund schloss die Abklärungsstelle B.________ die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Mai 2015 (act. IID 67) per sofort aus der AMM aus. 3.2 In ihrer verspäteten Stellungnahme vom 23. Mai 2015 (Eingang beim RAV am 17. Juni 2015; act IID 69, 87) brachte die Beschwerdeführerin zunächst vor, sie habe vom 11. bis am 19. Mai 2015 an einer Lungenentzündung gelitten. Fest steht jedoch, dass ihr das Arztzeugnis vom 12. Mai 2015 lediglich für die Zeit vom 11. bis am 13. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert und erst für den 21. Mai 2015 wieder ein Arztzeugnis vorliegt, welches der Beschwerdeführerin jedoch keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, sondern lediglich festhält, dass diese eine schwere allergische Reaktion der Luft- und Atemwege hatte (act. IID 61, 118). Weiter geht aus den Akten hervor, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss der Bescheinigung der Abklärungsstelle B.________ auch für den 15. und den 18. Mai 2015 abgemeldet hat (Akten des beco, Dossier der Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIB] 139; act. IID 64). Für den 19., 20. und den 21. Mai 2015 liegt indessen keine Bestätigung einer gemeldeten Verhinderung vor (act. IID 66, 68). Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, am 20. Mai 2015 eine Arbeit auf Probe im ... in ... gehabt zu haben und ab dem 21. Mai 2015 dort angestellt worden zu sein (act. IID 87). Die erwähnte Arbeit auf Probe wurde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2015, ALV/15/810, Seite 6 nicht belegt, aktenkundig sind lediglich zwei Arbeitsverträge, welche am 20. Mai 2015 unterzeichnet wurden und beim RAV am 3. Juni 2015 eingegangen sind (act. IID 70 - 75). Dabei wurde der Vertragsbeginn auf den 22. Mai 2015 (befristet bis am 31. Mai 2015) resp. auf den 1. Juni 2015 (befristet für die Sommersaison) festgelegt. Auch wenn die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2015 tatsächlich aufgrund der Arbeit auf Probe nicht an der AMM hat teilnehmen können, so muss ihr doch vorgeworfen werden, die Abwesenheit der Abklärungsstelle B.________ nicht rechtzeitig gemeldet zu haben. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, davon ausgegangen zu sein, dass das RAV die Abklärungsstelle B.________ über die Arbeit auf Probe vom 20. Mai 2015 informiert habe (act. IID 87). Gemäss den allgemeinen Teilnahmebedingungen für AMM, welche der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Bestätigungsschreiben vom 30. April 2015 zugestellt worden waren (act. IID 44 - 47), hat die Teilnehmerin Verhinderungen so rasch wie möglich der zuständigen Person der Institution mitzuteilen. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass wenn sich ihr während der AMM die Chance eines Stellenantritts bietet, sie die weiteren Schritte umgehend mit der Personalberaterin abzuklären hat. Aufgrund der telefonischen Nachfrage vom 18. Mai 2015 und der schriftlichen Aufforderung vom 19. Mai bis spätestens am 21. Mai 2015 zur Arbeit zu erscheinen (act. IID 65), hätte die Beschwerdeführerin wissen müssen, dass sie die Abklärungsstelle B.________ über ihre Abwesenheit und den weiteren Verlauf informieren musste. Schliesslich entbindet die Zusicherung ihrer zukünftigen Arbeitgeberin, sie werde den Stellenantritt dem RAV melden (act. IID 87), die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Informationspflicht. Insbesondere erfolgte eine solche Meldung bzw. die Einreichung der beiden Arbeitsverträge mit gleichzeitiger Abmeldung vom RAV erst am 3. Juni 2015 (act. IID 70 - 75). Die zuständige RAV-Beraterin hatte somit vor diesem Datum keine Kenntnis vom neuen Arbeitsverhältnis und konnte die Abklärungsstelle B.________ demnach auch nicht über einen Verhinderungsgrund orientieren. 3.3 Nach dem Ausgeführten muss der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden, die ab dem 11. Mai 2015 vereinbarte AMM nach Wiedererlangung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2015, ALV/15/810, Seite 7 ihrer Arbeitsfähigkeit am 19. Mai 2015 ohne entschuldbaren Grund nicht angetreten und die Behörde auch nicht rechtzeitig über einen möglichen Entschuldigungsgrund informiert zu haben. Bei dieser Sachlage ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung unter dem Blickwinkel des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG dem Grundsatze nach nicht zu beanstanden. 4. Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 25 Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie zum Beispiel Beweggründe, persönliche Verhältnisse und Begleitumstände (Kreisschreiben des Staatsekretariats für Wirtschaft [Seco] über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE], N. D64). Es geht bei der Bestimmung des Ausmasses des Verschuldens um die Frage, inwieweit einer versicherten Person für ihr Verhalten in der konkreten Situation ein Vorwurf gemacht werden kann (JACQUE- LINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 49).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2015, ALV/15/810, Seite 8 4.3 Indem der Beschwerdegegner eine Einstellung von 25 Tagen verfügte, qualifizierte er das Verschulden der Beschwerdeführerin als mittelschwer im oberen Bereich. Die vorgenommene Sanktion von 25 Tagen bewegt sich an der oberen Grenze der für "Nichtantritt bzw. Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung / Beendigung einer vorübergehenden Beschäftigung durch den Programmträger" vorgesehenen Einstelldauer von 21 bis 25 Tagen (vgl. KS ALE, N. D72 Ziff. 3.C.1). Die Motive und Begleitumstände des Nichtantritts der AMM begründen zwar ein klares Verschulden der Beschwerdeführerin, vorliegend gilt es aber zu berücksichtigen, dass diese im Zeitpunkt, als sie der Massnahme nicht mehr in entschuldbarer Weise krankheitsbedingt ferngeblieben ist, bereits eine Festanstellung für die Sommersaison in Aussicht hatte. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin der Abmeldung in Anbetracht des bevorstehenden Abschlusses eines Arbeitsvertrages nicht mehr die notwendige Aufmerksamkeit schenkte. Diese richtete sie verständlicherweise auf die bevorstehenden Vertragsverhandlungen mit dem ... und ab dem 22. Mai 2015 auf ihre Anstellung als Aushilfe im Stundenlohn in demselben Betrieb. Ziel der AMM war unter anderem die Überarbeitung des Lebenslaufes, das Üben von Vorstellungsgesprächen und die Vertiefung von PC-Kenntnissen (act. IID 47). Aufgrund der bevorstehenden Anstellung als ... (act. IID 70 - 73) ist verständlich, dass die Beschwerdeführerin der AMM einen geringeren Stellenwert beimass. Auch bei korrekter Meldung der Abwesenheit an die Abklärungsstelle B.________, hätte die AMM ihren Zweck (vgl. E. 2.3 hiervor) – insbesondere die Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, um eine rasche und dauerhafte Wiedereingliederung zu erreichen (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. a AVIG) – nur beschränkt erfüllen können, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit und dem bevorstehenden Stellenantritt der Massnahme ohnehin nur noch kurze Zeit hätte folgen können. 4.4 Mit der Bemessung der Einstellungsdauer im oberen Bereich des für mittelschweres Verschulden vorgesehenen Rahmens hat der Beschwerdegegner diese Umstände zu wenig berücksichtigt. Damit liegt ein triftiger Grund für einen Eingriff in die Ermessensausübung der Verwaltung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2015, ALV/15/810, Seite 9 vor. Eine Einstelldauer von 12 Tagen erscheint unter dem Gesichtspunkt, dass es sich im vorliegenden Fall um ein leichtes Verschulden handelt, als angemessen, weshalb – in teilweiser Gutheissung der Beschwerde – das vom Beschwerdegegner verfügte Einstellmass von 25 Tagen in entsprechendem Umfang zu reduzieren ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die nicht vertretene Beschwerdeführerin ist durch die Prozessführung nicht ein Aufwand entstanden, der das Ausmass dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Daher ist trotz teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 127 V 207 E. 4b, 115 Ia 21 E. 5, 110 V 134 E. 4d; AHI 2000 S. 330 E. 5). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 3. September 2015 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung von 25 auf 12 Tage herabgesetzt wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2015, ALV/15/810, Seite 10 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.