200 15 803 EL SCJ/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Juli 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. September 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, EL/15/803, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) setzte mit Verfügung vom 14. August 2015 den Anspruch von A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) auf Ergänzungsleistungen (EL) im Kanton Bern ab Juli 2015 auf Fr. 1'019.-- pro Monat fest (Akten der AKB [act. II] 73). Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (act. II 120). Mit Einspracheentscheid vom 9. September 2015 wies die AKB die Einsprache vollumfänglich ab (act. II 184). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2015 Beschwerde und reichte am 5. Oktober 2015, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, eine Beschwerdeergänzung ein und stellte die folgenden Anträge: 1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. September 2015 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 2'194.15 auszurichten. 3. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis auf weiteres der geschuldete Mietzins von Fr. 1'500.-- pro Monat vorzuschiessen. 4. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Beizug des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. -unter Kosten- und Entschädigungsfolge- Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Oktober 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt, gut.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, EL/15/803, Seite 3 Mit Urteil vom 14. Dezember 2015, 9C_921/2015 trat das Bundesgericht (BGer) auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 8. Dezember 2015 nicht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragte sie, der Einspracheentscheid vom 9. September 2015 und die Verfügung vom 14. August 2015 seien im Sinne einer reformatio in peius ersatzlos aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer mangels Wohnsitzes im Kanton Bern keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Mit Replik vom 28. Januar 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 24. März 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Am 9. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter in einer prozessleitenden Verfügung anhand einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage materielle Überlegungen an, orientierte den Beschwerdeführer über eine allenfalls drohende Schlechterstellung (reformatio in peius) und bot ihm Gelegenheit zur Stellungnahme resp. zum Rückzug der Beschwerde. Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, EL/15/803, Seite 4 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. September 2015 (act. II 184). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2015. Soweit der Beschwerdeführer in Ziff. 3 der Beschwerde zusätzlich den Erlass einer vorsorglichen Massnahme beantragt, ist das entsprechende Verfahren mit vorliegendem Hauptentscheid gegenstandslos geworden und abzuschreiben. 1.3 In zeitlicher Hinsicht entfaltet ein EL-Entscheid nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit, d.h. vorliegend bis Ende 2015 (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. Oktober 2015 (in den Gerichtsakten) EL in der Höhe von Fr. 2'194.15 monatlich beantragt hat und der EL-Anspruch ab Juli 2015 im Streite liegt, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, EL/15/803, Seite 5 stimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312). 2.2.2 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der EL ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 ELG). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 2.4 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, EL/15/803, Seite 6 Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2013 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der Beschwerdeführer habe sich gar nie in ... bzw. ... mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufgehalten. Vielmehr habe er offenbar im Tessin gewohnt. Somit habe er nie Wohnsitz im Kanton Bern gehabt, weshalb auch keine EL-Berechtigung im Kanton Bern bestehe (Beschwerdeantwort, S. 3). In der Duplik (S. 2) wird weiter ausgeführt, selbst wenn der Beschwerdeführer früher einmal einen Wohnsitz im Kanton Bern begründet habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er diesen in der Zwischenzeit aufgegeben habe und nunmehr im Kanton Tessin wohne. 3.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum von Juli bis Dezember 2015 Wohnsitz im Kanton Bern hatte. Ist dies zu bejahen, so begründet dies das Vorliegen eines schweizerischen Wohnsitzes als Anspruchsvoraussetzung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ELG (vgl. E. 2.1 hiervor) und gleichzeitig auch die Zuständigkeit des Kantons Bern zur Festsetzung und Ausrichtung der EL (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Fehlt es hingegen an einem Wohnsitz im Kanton Bern, so stellt sich weiter die Frage, ob Wohnsitz in einem anderen Kanton gegeben ist, womit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, EL/15/803, Seite 7 Anspruch auf EL gegenüber diesem Kanton bestehen würde. Hierüber ist allerdings nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden. 3.3 Der Beschwerdeführer, … Staatsangehöriger, ist zusammen mit seiner Ehefrau und der infolge einer Meningokokken-Infektion schwer behinderten Tochter am 3. Juni 2010 in die Schweiz eingereist und liess sich vorerst in ... und im 2014 in ... nieder. Zusammen mit seiner Ehefrau pflegte er die Tochter in der gemeinsamen Wohnung. Die … Behörden stellten infolge des Wegzugs ins Ausland ihre Leistungen an die Tochter ein. Per September 2010 hat der Beschwerdeführer den Betrieb einer … aufgenommen und sich als Selbständigerwerbender bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, woraufhin seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in eine solche zwecks „selbständiger Erwerbstätigkeit“ umgewandelt wurde. Nachdem er mit der … nur ein kleines Erwerbseinkommen erzielt hatte und die Familie ab November 2011 vom Sozialdienst … wirtschaftlich unterstützt werden musste, gab er die Geschäftstätigkeit Ende April 2012 auf. Im Februar 2013 mietete er (provisorisch) neue …, um die selbständige Erwerbstätigkeit als … und -… wieder aufzunehmen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2015, 100/2014/236, lit. A und E. 3.1.2). Nach dem Dargelegten bestehen keine Anhaltspunkte für die von der Beschwerdegegnerin geäusserte Annahme, dass der Beschwerdeführer gar nie Wohnsitz im Kanton Bern begründet habe. Vielmehr bestand sein Lebensmittelpunkt (insbesondere Familie und Arbeit) zumindest für einige Jahre im Kanton Bern bzw. hielt er sich ab Sommer 2010 in ... resp. in ... mit der objektiv erkennbaren Absicht des dauernden Verbleibens auf (vgl. E. 2.2.1 hiervor). 3.4 Zu prüfen ist weiter die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage, ob der Beschwerdeführer mittlerweile einen neuen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern – allenfalls im Kanton Tessin – begründet habe. 3.4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass schriftliche Eingaben des Beschwerdeführers ab Anfang 2015 zunehmend im Kanton Tessin der Post übergeben wurden (vgl. unter anderem die Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 275; 281; 418; act. II 195). Zudem war der Briefkasten an der …
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, EL/15/803, Seite 8 gemäss Auskunft der Poststelle ... häufig voll und wurde nicht täglich geleert. Weil deshalb Zweifel darüber entstanden, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch im Kanton Bern Wohnsitz hat, wurde er von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. April 2015 aufgefordert, unter Angabe mitzuteilen, wo er sich jeweils im Tessin aufhalte (act. IIA 288). Er beantragte indessen am 4. Mai 2015, die Post sei ihm postlagernd nach … zuzustellen (act. IIA 315 S. 3). Bis heute ist keine Adresse des Beschwerdeführers im Kanton Tessin bekannt. Mit Wirkung ab dem 1. August 2015 wurde für die Tochter des Beschwerdeführers an der … in ... eine 4 ½ Zimmer Wohnung gemietet. Diese Wohnung wurde jedoch gemäss der Beweissicherung vor Ort vom 11. November 2015 mehrmals als unbewohnt angetroffen (act. IIA 438). Auch an der … konnte der Beschwerdeführer laut Zwischenbericht des Sozialdienstes Region … zu Handen der KESB … vom 8. September 2015 (act. IIA 446) wiederholt nicht angetroffen werden. Die Abwesenheiten des Beschwerdeführers und seiner Familie werden in der Replik (S. 2) bestätigt und damit begründet, dass der Familie aufgrund von ausbleibenden Leistungen der Beschwerdegegnerin, Mietzinsausstände entstanden seien, weshalb sie nun Drohungen und Folgen durch den Vermieter und die Nachbarschaft fürchte. 3.4.2 Bei dieser Sachlage bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum von Juli bis Dezember 2015 noch Wohnsitz im Kanton Bern hatte. Im vorliegenden Zusammenhang muss dabei beweismässig nicht erstellt sein, dass der Beschwerdeführer den ursprünglich vorhandenen Wohnsitz im Kanton Bern aufgegeben und einen neuen ausserhalb des Kantons begründet hat, sondern es muss das weitere Bestehen eines Wohnsitzes im Kanton Bern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. E. 2.3 hiervor). Dieses Kriterium muss im Sinne einer Anspruchsvoraussetzung nach Art. 21 Abs. 1 EGL erfüllt sein (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hat sich geweigert, an der Abklärung der Frage, ob und inwieweit er noch Wohnsitz im Kanton Bern hat, mitzuwirken. Er gesteht zwar ein, dass er sich seit längerer Zeit im Kanton Tessin aufhält und die beiden Wohnungen in ... erst wieder beziehen will bzw. kann, wenn er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, EL/15/803, Seite 9 über die nötigen finanziellen Mittel zur Bezahlung der Mietzinsausstände verfügt (Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2016, in den Gerichtsakten). Wo er sich mit seiner Familie aber im massgeblichen Zeitraum von Juli bis Dezember 2015 tatsächlich aufgehalten hat, ist nicht bekannt und lässt sich ohne zumutbare Mitwirkung des Beschwerdeführers auch nicht feststellen. Weil der Beschwerdeführer somit die zumutbare Mitwirkung bei der Abklärung der Wohnsitzfrage nicht erbracht hat, ist auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von weiteren Beweismassnahmen abzusehen und ein Entscheid über den Wohnsitz ist aufgrund der Akten zu fällen. An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 24. April 2015 kein förmliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hat. Von einer Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Nachholung dieses Verfahrensschrittes ist indessen aus Gründen der Verfahrensökonomie abzusehen. Der Beschwerdeführer wurde vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom 9. Mai 2016 (in den Gerichtsakten) auf seine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung der Wohnsitzfrage ausdrücklich hingewiesen. Er wurde auf die Folgen einer ungenügenden Mitwirkung aufmerksam gemacht und erhielt die Möglichkeit, im Rahmen der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme die bislang unterbliebenen Auskünfte zum Wohnsitz nachzuholen, wovon er allerdings keinen Gebrauch gemacht hat. Bei diesen Gegebenheiten würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen ist es zwar möglich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Juli bis Dezember 2015 seinen Wohnsitz in ... beibehalten und sich nur vorübergehend im Kanton Tessin aufgehalten hat, ohne aber dort bereits neuen Wohnsitz zu begründen. Es kommt für die Begründung des Wohnsitzes aber nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Es ist deshalb ebenso gut möglich, dass der Beschwerdeführer und seine Familie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, EL/15/803, Seite 10 im massgebenden Zeitpunkt entsprechend ihrem Aufenthalt im Kanton Tessin hatten und deshalb trotz der Beteuerung des Beschwerdeführers, nach ... zurückkehren zu wollen, mittlerweile von einer Wohnsitzbegründung im Kanton Tessin auszugehen ist. Nach dem Dargelegten ist ein weiterhin bestehender Wohnsitz im Kanton Bern zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen unter Berufung auf Art. 21 Abs. 1 ELG ab Juli 2015 zur Recht einstellen will. 3.5 Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seiner Familie wurde vom Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern widerrufen und es wurde eine Ausreisefrist angesetzt. Das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2015 (VGE 100/2014/236) wurde vom BGer mit Entscheid vom 2. November 2015, 2C_243/2015 geschützt. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dies aber aus folgenden Gründen nicht von Belang: 3.5.1 Nach einer älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz grundsätzlich so lange nicht beachtlich sein, als das öffentliche Recht die Verwirklichung dieser Absicht langfristig verbietet (ZAK 1968 S. 235). Diese Praxis wurde insofern gelockert, als bei Saisonarbeitern ausnahmsweise Wohnsitz angenommen werden kann, wenn sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz aufhalten und im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Voraussetzungen für die Umwandlung der Saisonbewilligung in eine ganzjährige Aufenthaltsbewilligung bereits erfüllen oder doch zu erfüllen im Begriffe sind (BGE 99 V 206 E. 2 S. 209). Verallgemeinernd ist gemäss neuster Rechtsprechung für die Frage nach dem Wohnsitz nicht mehr massgebend, ob die betroffene Person eine fremdenpolizeiliche Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGer vom 28. Juli 2008, 9C_230/2008, E. 4.2 mit Hinweis auf weitere Urteile). Diese Auffassung wird in der Literatur geteilt. So führen ULRICH MEYER und MARCO REICHMUTH (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, 2014, Art. 1a N. 2) aus, dass die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung allein und/oder Verstösse gegen die ausländerrechtliche Gesetzgebung allein nicht zum Verlust des Wohnsitzes in der Schweiz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, EL/15/803, Seite 11 führen würden. Ausführlich setzt sich auch PATRICK FÄSSLER (Berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung bei unerlaubtem Aufenthalt in der Schweiz?, in: SZS 2015 S. 89 ff.) mit dieser Frage auseinander und gelangt zum Schluss, es überdehne den Rahmen einer reinen Auslegung von Art. 23 ff. ZGB, den Wohnsitz bei einem langjährigen unrechtmässigen Aufenthalt zu verneinen. Es wäre eine Ergänzung im Gesetz erforderlich, wenn in der Invalidenversicherung die Erlaubnis zum Aufenthalt eine allgemeine Voraussetzung für den Wohnsitz sein sollte (S. 100 f.). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Entscheid des BGer vom 9. Februar 2016, 9C_492/2015, E. 6.3.1, in dem ausgeführt wurde, dass eine ausländerrechtliche Erlaubnis zu einem kurzzeitigen Aufenthalt als Vermutung gegen einen Wohnsitz in der Schweiz aufzufassen sei, selbst wenn die Erlaubnis bereits seit einiger Zeit erloschen sei und sich die Person immer noch in der Schweiz aufhalte. Im Gegensatz dazu wurde vorliegend keine kurzzeitige Aufenthaltsbewilligung erteilt, sondern eine ursprünglich erteilte Bewilligung wurde später in eine solche zwecks selbständiger Erwerbstätigkeit umgewandelt. 3.5.2 Unter diesen Umständen ist für die Frage des Wohnsitzes nicht massgebend, dass der Beschwerdeführer über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr verfügt. Es erübrigt sich deshalb, die entsprechenden Akten der Ausländerbehörden zu edieren. 3.6 Ist – wie in E. 3.4.1 f. hiervor aufgezeigt – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum nur noch möglicherweise Wohnsitz im Kanton Bern hatte und ein Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung der EL durch den Kanton Bern somit entfällt, so erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Frage, wie es sich damit verhalten würde, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile Wohnsitz in einem anderen Kanton haben sollte. Diese Frage ist im Übrigen in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Rz. 6410.01 ff. geregelt, wo unter dem Titel „Vorkehren des Wegzugskantons“ vorgesehen ist, dass die EL- Stelle, welcher bekannt ist, dass eine EL-beziehende Person ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt, der EL-Stelle des Zuzugskantons eine entsprechende Mitteilung zukommen zu lassen hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, EL/15/803, Seite 12 4. Die Voraussetzungen für die Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. September 2015 (act. II 184) zu Ungunsten des Beschwerdeführers (refomatio in peius) sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 9. Mai 2016 Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen und durch Rückzug der Beschwerde den nachteiligen Folgen einer Schlechterstellung zu entgehen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2015 keinen Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung von EL durch den Kanton Bern hat. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (Verfügung vom 7. Oktober 2015) bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. 5.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, EL/15/803, Seite 13 5.3.2 In der angemessenen Kostennote vom 30. Juni 2016 macht Rechtsanwalt B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'937.50 (Aufwand 23.75 Stunden à Fr. 250.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 385.-und Mehrwertsteuer von Fr. 505.80 (8% auf Fr. 6'322.50), somit Fr. 6'828.30 geltend. Das amtliche Honorar beträgt damit Fr. 4'750.-- (23.75 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 385.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 410.80 (8% auf Fr. 5'135.--), somit insgesamt Fr. 5'545.80. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. September 2015 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2015 keinen Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung von Ergänzungsleistungen durch den Kanton Bern hat. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 6'828.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 5'545.80 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, EL/15/803, Seite 14 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Zur Kenntnis: - IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.