200 15 768 ALV KNB/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, ALV/15/768, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich per 8. Januar 2011 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Dossier der Arbeitslosenversicherung, Antwortbeilage [AB] II 95 ff.). Von Januar bis Juli 2011 war er für die Firma B.________ tätig, was im Zwischenverdienst abgerechnet wurde (AB II 68 ff., II 75 ff., II 81 ff.). In den Monaten August und September 2011 gab er keinen Zwischenverdienst mehr an (AB II 58 ff.). Der Versicherte wurde per 18. September 2011 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (AB II 60). Vom 19. September 2011 bis 4. Mai 2012 war er für C.________ tätig (AB II 56 f.) und vom 14. Mai bis 11. Juli 2012 arbeitete er für die D.________ (AB II 29 ff., II 49 f.). Der Versicherte stellte ab 25. September 2012 einen neuen Antrag auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (AB II 52). In der Kontrollperiode Oktober bis Dezember 2012 (AB II 21 ff.) und Januar bis August 2013 (AB II 17 f., IIA 185 ff., IIA 197 ff., IIA 205 f., IIA 213 f.) gab er keinen Zwischenverdienst an. Er wurde per 30. September 2013 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (AB IIA 182). Vom 1. Oktober bis 30. November 2013 war er für die E.________ tätig (AB IIA 163 ff.). Der Versicherte meldete sich erneut ab 2. Dezember 2013 zur Arbeitsvermittlung bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an (AB IIA 180 f.). In der Kontrollperiode meldete er für Dezember 2013 (AB IIA 172 f.) sowie Januar bis April 2014 (AB IIA 152 ff., IIA 174 f.) keinen Zwischenverdienst an. Der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung endete am 14. April 2014 (AB IIA 158 f.) und der Versicherte wurde von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (AB IIA 151). Das beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse (beco bzw. Beschwerdegegner) holte einen IK-Auszug für 2011 bis 2013 ein (AB IIA 146 f.). Nach Aufforderungen durch das beco (AB IIA 109, IIA 149) reichte die F.________ eine Arbeitgeberbescheinigung, wonach der Versicherte seit 1. Februar 2011 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig sei, sowie Lohnabrechnungen und Stundenrapporte ein (AB IIA 89, IIA 92, IIA 96 ff.,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, ALV/15/768, Seite 3 IIA 112). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 25. März 2015 hinsichtlich einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht (AB IIA 110 f.) reichte der Versicherte am 30. März 2015 eine Stellungnahme ein (AB IIA 108). Mit Verfügung vom 20. respektive 28. Mai 2015 (AB IIA 53 ff., IIA 69 ff.) forderte das beco ausbezahlte Leistungen von Fr. 20‘179.75 zurück. Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (AB IIA 7). Mit Entscheid vom 7. Juli 2015 wies das beco die Einsprache ab. Infolge des Arbeitsverhältnisses des Versicherten mit der F.________ seien Korrekturen der bezogenen Taggelder vorgenommen worden; dadurch sei eine Rückforderung von Fr. 20‘179.75 entstanden. Aufgrund des korrigierten versicherten Verdienstes seien im April 2014 Fr. 1‘130.80 verrechnet worden, weshalb nunmehr ein Rückforderungsbetrag von Fr. 19‘048.95 resultiere (AB IIA 3 ff.). B. Am 3. September 2015 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids des beco vom 7. Juli 2015 und bringt u.a. vor, es müsste auch die Verlängerung der Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist berücksichtigt werden; er wäre dadurch nicht schon am 14. April 2014 ausgesteuert worden, sondern hätte Anspruch auf weitere 90,1 Taggelder gehabt. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2015 beantragt das beco die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, ALV/15/768, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des beco vom 7. Juli 2015 (AB IIA 3 ff.), basierend auf den Verfügungen des beco vom 20. respektive 28. Mai 2015 (mit jeweils gleichem Wortlaut; AB IIA 53, IIA 69). Umstritten ist die Rückforderung von Fr. 19‘048.95. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, ALV/15/768, Seite 5 2.2 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung [Art. 53 Abs. 2 ATSG]) oder die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel [Art. 53 Abs. 1 ATSG]) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b S. 23; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). 2.3 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). 2.4 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 3. 3.1 Es ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2011 bei der F.________ in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in Teilzeit tätig war und einen entsprechenden Verdienst erzielte (AB IIA 112 ff.). Der Beschwerdeführer, welcher in der Zeit vom 8. Februar bis 18. September 2011 (AB II 60, 95) und vom 25. September 2012 bis 30. September 2013 (AB II 52, IIA 182) sowie vom 2. Dezember 2013 bis 14. April
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, ALV/15/768, Seite 6 2014 (AB IIA 151, IIA 158, IIA 180) bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet war und entsprechende Taggelder bezog, meldete diese Tätigkeit jedoch nicht als Zwischenverdienst (AB IIA 110). Auf den Formularen „Angaben der versicherten Person für den Monat“ bestätigte er jeweils mit seiner Unterschrift, dass seine Angaben korrekt seien. Das Vorbringen, er habe aus Scham und Angst die Arbeitsstelle bei der F.________ wieder zu verlieren, die Formulare über den erzielten Zwischenverdienst nicht verlangt, überzeugt nicht. Die Arbeitgeberfirma ist im Bereich des ... tätig (www.zefix.admin.ch) und der Beschwerdeführer arbeitet(e) als ... lediglich in Teilzeit (auf Abruf; AB IIA 112); die Arbeitgeberfirma musste deshalb ohnehin davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer noch mindestens eine weitere Tätigkeit ausübt oder bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet ist. Weiter hatte der Beschwerdeführer Kenntnis davon, dass Zwischenverdienste gemeldet werden müssen; er hat denn auch weitere bei der B.________ erzielte Zwischenverdienste (AB II 64 ff., IIA 223 ff.), angegeben. Er wurde zudem darauf hingewiesen, dass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückbezahlt werden müssen (vgl. u.a. AB IIA 185). Die Verletzung der Meldepflicht stellt kein leichtes Verschulden dar, sondern ist mindestens als grobfahrlässig einzustufen (E. 2.4 hiervor). Es steht nach dem Dargelegten fest, dass der Beschwerdeführer die Meldepflicht verletzte und zu Unrecht Taggelder bezog. Gestützt auf die von der F.________ eingereichten Lohnabrechnungen (AB IIA 96 ff., IIA 114 ff.) hat der Beschwerdegegner den versicherten Verdienst (AB IIA 72-83) und die Taggelder neu berechnet. Die Abrechnungen der Taggelder für die Zeit von Mai 2011 bis Oktober 2011 (AB IIA 20-29), von November 2012 bis September 2013 (AB IIA 30-44) und von März 2014 bis Mai 2014 (AB IIA 46-51) wurden dementsprechend nachträglich angepasst, was eine Rückforderung von Fr. 19‘048.95 ergab (AB IIA 3, IIA 52). Zur Höhe der Rückforderung bringt der Beschwerdeführer nichts vor und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit. Da die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt sind (vgl. E. 2.2 hiervor), ist der Beschwerdeführer für die unrechtmässig ausbezahlten Taggelder rückerstattungspflichtig. 3.2 Auch den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Die Bezugsdauer der Taggelder nach der Aussteuerung im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, ALV/15/768, Seite 7 April 2014 kann nicht nachträglich verlängert werden: Zu Recht bringt der Beschwerdegegner vor (Beschwerdeantwort S. 2), dass der Beschwerdeführer ab dem 14. April 2014 (AB IIA 151, IIA 158) die Kontrollvorschriften nicht mehr erfüllte (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG), weshalb eine rückwirkende Anrechnung von Taggeldern nicht möglich ist. Dass eine Aussteuerung per 14. April 2014 erfolgte, ist letztlich die Konsequenz des nicht gemeldeten Zwischenverdienstes, was der Beschwerdeführer selbst zu verantworten hat. Nichts am Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht bezogenen ALV-Taggelder zurückzuerstatten hat, ändert der Umstand, dass diese von ihm bereits als Einkommen versteuert wurden. Auch dies ist eine Konsequenz des vom Beschwerdeführer verschuldeten Verhaltens. Auch die Angaben, er habe weitere Zwischenverdienste korrekt gemeldet, er habe die weiteren Kontrollvorschriften erfüllt und er habe an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilgenommen, vermögen nicht zu ändern, dass der Beschwerdeführer für die zu viel geleisteten ALV-Taggelder rückerstattungspflichtig ist. 3.3 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid des beco vom 7. Juli 2015 (AB IIA 3 ff.) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, ALV/15/768, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.