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Bern Verwaltungsgericht 13.09.2016 200 2015 755

13 settembre 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,133 parole·~16 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 31. Juli 2015

Testo integrale

200 15 755 EL KNB/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. September 2016 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 31. Juli 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1935 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) lebt seit August 2014 im C.________ (Dossier der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB], Antwortbeilage [AB] 1, 6 ff.). Sie meldete sich im November 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1). Dazu reichte sie verschiedene Unterlagen ein (AB 2-33). Nach Prüfung des Anspruchs (AB 34-39) und nach Einholung weiterer Belege (Erbschaftsakten [AB 48] und Belege betreffend Verkauf einer Liegenschaft und einer Schenkung [AB 50-56]) verfügte die AKB am 13. Mai 2015 die Ablehnung von EL vom 1. August bis 31. Dezember 2014 (AB 61) und ab dem 1. Januar 2015 bis auf weiteres (AB 63). Dabei rechnete sie bei den Berechnungen der EL ein Verzichtsvermögen für das Jahr 2014 von Fr. 332‘500.-und für das Jahr 2015 von Fr. 322‘500.-- auf (AB 60). Für die Periode von August bis Dezember 2014 ergaben sich bei Ausgaben von Fr. 76‘715.-und Einnahmen von Fr. 128‘874.-- Mehreinnahmen von Fr. 52‘159.-- (AB 59). Für die Periode ab Januar 2015 bis auf weiteres wurden bei Ausgaben von Fr. 76‘896.-- und Einnahmen von Fr. 126‘897.-- Mehreinnahmen von Fr. 50‘001.-- berechnet (AB 62). Hiergegen liess die Versicherte durch die Beiständin B.________ Einsprache erheben (AB 69, 70). Mit Entscheid vom 31. Juli 2015 wies die AKB die Einsprache ab. In der Begründung hielt sie fest, dem Steuerinventar vom 30. Oktober 2008 könne entnommen werden, dass der verstorbene Ehemann im Dezember 1998 / Januar 1999 seinen fünf Nachkommen einen Vorempfang von je Fr. 80‘000.-- ausgerichtet habe; es sei deshalb von einem Verzichtsvermögen von Fr. 400‘000.-- auszugehen. Selbst wenn von einem Verzichtsvermögen gemäss Antrag in der Einsprache von Fr. 107‘256.-- (2014) bzw. von Fr. 97‘256.-- (2015) ausgegangen würde, so resultiere ein Einnahmenüberschuss (AB 73).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 3 B. Am 1. September 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch die Beiständin (Ernennungsurkunde: AB 69), beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie lässt beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben. Es sei als Verzichtsvermögen für die EL-Berechnung 2014 ein Betrag von Fr. 107‘256.-- und für 2015 ein Betrag von Fr. 97‘256.-- einzusetzen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2015 beantragt die AKB die Abweisung der Beschwerde. Am 13. September 2016 hat eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) stattgefunden. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der AKB vom 31. Juli 2015 (AB 73). Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch auf EL und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der EL-Berechnung ein Verzichtsvermögen und in welcher Höhe dieses aufzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich daher auf diese Frage zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 5 gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.2.1 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]). 2.2.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). 2.2.3 Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des BGer vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). 2.3 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a BV). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188). Aus diesem Grunde werden denn auch sämtliche Vermögenswerte, über welche die Anspruch erhebende Person frei verfügen kann, ungeachtet ihrer Bestimmung zum anrechenbaren Vermögen gezählt und es wird den Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen zugemutet, einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG; BGE 127 V 368 E. 5a S. 369).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 6 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.5 Mit dem Tod einer verheirateten Person ist eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zur Bestimmung des Nachlasses vorzunehmen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung hat der erbrechtlichen – zum mindesten rechnerisch – vorauszugehen, da erst nach ihrer Durchführung feststeht, woraus die Erbschaft besteht. Die güterrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten werden mit dem Tode des andern fällig (BGE 101 II 218 E. 3 S. 221). Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende Vermögen ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vollumfänglich zu berücksichtigen. Ebenfalls voll anzurechnen sind Vermögenswerte, auf die der Erblasser zu Lebzeiten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verzichtet hatte, wie wenn der Verzicht nicht stattgefunden hätte (BGE 139 V 505, E. 2.1 S.). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin zog im Einspracheentscheid vom 31. Juli 2015 (AB 73) ein Verzichtsvermögen von Fr. 400‘000.--, bzw. nach Amortihttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=P+30%2F06&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F101-II-218%3Ade&number_of_ranks=0#page218 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=P+30%2F06&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F101-II-218%3Ade&number_of_ranks=0#page218

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 7 sation für 15 bzw. 16 Jahre von Fr. 250‘000.-- bzw. Fr. 240‘000.-- (AB 71, 72) in die EL-Berechnung mit ein. In der Beschwerdeantwort geht sie neu von einem Verzichtsvermögen 1 von Fr. 200‘000.-- bzw. nach Amortisation während 15 Jahren von Fr. 50‘000.-- (für das Jahr 2014) und nach Amortisation während 16 Jahren von Fr. 40‘000.-- (für das Jahr 2015) aus. Weiter ermittelte sie – gestützt auf die mit Beschwerde eingereichten Quittungen – ein Verzichtsvermögen 2 von Fr. 135‘000.-- bzw. nach Amortisation während 10 Jahren von Fr. 35‘000.--. Die Beschwerdeführerin hingegen ging beschwerdeweise (im Gegensatz zum Einspracheentscheid mit einem damals angenommenen noch viel höheren Vermögensverzicht) von einem Verzichtsvermögen von Fr. 107‘256.-- für 2014 und von Fr. 97‘256.-- für 2015 aus. Zur Begründung bringt sie vor, einspracheweise sei ausgeführt worden, ihr verstorbener Ehegatte habe im Jahr 1998 seinen fünf Nachkommen je eine Schenkung von Fr. 80‘000.-- versprochen. Es habe sich insoweit eine Sachverhaltsänderung ergeben, als dass in den Jahren 1986 bis 1999 Vorempfänge in bar von je Fr. 80‘000.-- an drei Nachkommen ausgerichtet worden seien. Zwei Söhne hätten die Vorempfänge von Fr. 80‘000.-- zu einem anderen Zeitpunkt erhalten, diese seien im Zusammenhang mit Liegenschaftsverkäufen verrechnet worden (Beschwerde S. 2 f.). 3.2 Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Verfahren als Beweismittel Quittungen ein, wonach die folgenden Vorempfänge erfolgten: D.________ erhielt am 14. Oktober 1986 Fr. 45‘000.-- und am 31. Januar 1999 Fr. 35‘000.--; B.________ bekam am 6. September 1987 Fr. 45‘000.-und die restlichen Fr. 35‘000.-- erhielt sie am 31. Januar 1999; E.________ bekam am 26. Dezember 1996 Fr. 45‘000.-- und am 31. Dezember 1999 erhielt er Fr. 35‘000.-- (unpaginierte Beschwerdebeilagen). Die Beschwerdegegnerin ging in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 1) folgedessen von zusätzlich erfolgten Vorempfängen von Fr. 135‘000.-- (3 x Fr. 45‘000.--) aus. Dies begründete sie mit dem unter Ziff. 5.6 des Vorberichts des Steuerinventars vom Oktober 2008 über den Nachlass des am 25. August 2008 verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin Festgehaltenen, wonach „der Erblasser seinen Kindern im Dezember 1998 / Januar 1999 aus seiner Errungenschaft einen Vorempfang von je CHF 80‘000.-- ausgerichtet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 8 hat“ (AB 65) und den gemäss den Quittungen nachgewiesenen Empfängen vor 1998/1999. Dieser Einschätzung kann jedoch nicht gefolgt werden; denn bei diesen Beträgen von dreimal je Fr. 45‘000.-- handelt es sich um einen Teil der gemäss Steuerinventar vom Erblasser ausgerichteten Vorempfänge aus Errungenschaft von je Fr. 80‘000.-- (AB 48 S. 2 Ziff. 5.6), d.h. um die gleichen Vorgänge wie sie bereits mit dem – nachfolgend zu berechnenden – Verzichtsvermögen von Fr. 50‘000.-- bzw. 40‘000.-berücksichtigt werden (vgl. E. 3.3 hiernach). Es ist somit in der EL- Berechnung aufgrund der eingereichten Quittungen kein zusätzliches Verzichtsvermögen 2 von Fr. 135‘000.-- aufzurechnen. 3.3 Es ist erstellt, dass den fünf Nachkommen der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehegatten zu verschiedenen Zeitpunkten Vorempfänge von je Fr. 80‘000.-- ausgerichtet wurden (Steuerinventar vom 1. bzw. 30. Oktober 2008 [AB 48 S. 2 Ziff. 5.6, S. 7]; vgl. auch Quittungen [unpaginierte Beschwerdebeilagen]). Die Vorempfänge stellen Verzichtsvermögen dar (vgl. E. 2.4, 2.5 hiervor) und sind in der EL-Berechnung grundsätzlich zu berücksichtigen; d.h. sie sind EL-rechtlich aufzurechnen wie wenn der Verzicht nicht stattgefunden hätte (vgl. E. 2.5 hiervor). Dies gilt auch, wenn die Vorempfänge vom verstorbenen Ehegatten (aus der Errungenschaft) und nicht von der Beschwerdeführerin vorgenommen wurden, denn bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung für den überlebenden Ehegatten ist auch der während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vorgenommene Vermögensverzicht aufzurechnen (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Februar 2007, P 30/06, E. 3.5). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort (Ziff. 2.1) fest, dass ausgehend vom Steuerinventar vom Oktober 2008 die ausgerichteten Vorempfänge von insgesamt Fr. 400‘000.-- im erbrechtlichen Nachlassvermögen reaktiviert worden seien (vgl. AB 48 S. 7). Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin als überlebende Ehefrau mit einem hälftigen Anteil am Nachlassvermögen, d.h. mit einem Betrag von Fr. 200‘000.-- bereits am Verzichtsvermögen von Fr. 400‘000.-- partizipiert habe. Davon ausgehend sei somit in Anwendung der Rechtsprechung vom ursprünglichen Verzichtsvermögen von Fr. 400‘000.-- im Rahmen der EL- Berechnung bloss noch ein Verzichtsvermögen von Fr. 200‘000.-- zu ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 9 anschlagen. Dieses Verzichtsvermögen sei ab 1999 um jährlich Fr. 10‘000.-- (Art. 17a Abs.1 ELV) zu vermindern, weshalb für das Jahr 2014 noch ein Verzichtsvermögen von Fr. 50‘000.-- (Amortisation für 15 Jahre; vgl. Verzichtsvermögen 1 gemäss Berechnung der Ergänzungsleistung von August bis Dezember 2014 in der Beschwerdeantwort) und für das Jahr 2015 von Fr. 40‘000.-- (Amortisation für 16 Jahre; vgl. Verzichtsvermögen 1 gemäss Berechnung der Ergänzungsleistung ab Januar 2015 in der Beschwerdeantwort) anzurechnen sei. Die Höhe des von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort festgehaltenen und zu berücksichtigenden Verzichtsvermögens von Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2014 und von Fr. 40‘000.-- für das Jahr 2015 ist im Ergebnis korrekt, auch wenn die Beschwerdegegnerin – wie nachfolgend aufgezeigt – systemisch anders hätte vorgehen sollen. Denn ELrechtlich ist das Verzichtsvermögen im Zeitpunkt, in dem darauf verzichtet wurde, aufzurechnen. Dabei ist beim Verzichtsvermögen ab 1990 (vgl. Schlussbestimmungen der Änderung vom 12. Juni 1989, wonach in Anwendung des neuen Art. 17a ELV [Vermögensverzicht] Vermögenswerte, auf die vor Inkrafttreten von Art. 17a verzichtet worden ist, erst ab 1. Januar 1990 der jährlichen Verminderung unterliegen) jeweils eine Amortisation von Fr. 10‘000.-- pro Jahr zu berücksichtigen. Vorliegend erfolgten 1986/1987 Vorempfänge aus der Errungenschaft von Fr. 90‘000.-- (an D.________ von Fr. 45‘000.-- am 14. Oktober 1986 und an B.________ von Fr. 45‘000.-- am 6. September 1987). Auf diesem Verzichtsvermögen ist für die Jahre 1990 bis 1996 jährlich eine Amortisation von Fr. 10‘000.-zu berücksichtigen, woraus per 31. Dezember 1996 ein Verzichtsvermögen von Fr. 20‘000.-- resultiert. Im Jahr 1996 erfolgte ein weiterer Vorempfang von Fr. 45‘000.-- (an E.________ am 26. Dezember 1996), was per Anfangs 1997 ein Verzichtsvermögen von Fr. 65‘000.-- ergibt (Fr. 20‘000.-- + Fr. 45‘000.--). Für die Jahre 1997 bis 1999 wird wieder amortisiert, weshalb nach Amortisation des Verzichtsvermögens von Fr. 65‘000.-- per 31. Dezember 1999 noch ein Verzichtsvermögen von Fr. 35‘000.-- resultiert; hinzu kommen am 31. Januar 1999 weitere Vorempfänge/Schenkungen von Fr. 105‘000.-- (je Fr. 35‘000.-- an D.________, B.________ und E.________ ). Bei einem Verzichtsvermögen von Fr. 140‘000.-- (Fr. 35‘000.-- + Fr. 105‘000.--) per Anfangs 2000 und nach weiteren Amor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 10 tisationen ab dem Jahr 2000 (8 Jahre à Fr. 10‘000.--) ergibt sich per 1. Januar 2008 ein Verzichtsvermögen von Fr. 60‘000.-- (Fr. 140‘000.-- - Fr. 80‘000.--). Zu berücksichtigen sind weiter die Vorempfänge durch Verrechnung bei Verkauf von Liegenschaften von Fr. 160‘000.-- (an F.________ und G.________ je Fr. 80‘000.--). Im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten der Beschwerdeführerin am 25. August 2008 ist somit aus ELrechtlicher Sicht von einem Verzichtsvermögen von Fr. 220‘000.-- (Fr. 60‘000.-- + Fr. 160‘000.--) auszugehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist für die Berechnung des vorliegend umstrittenen Verzichtsvermögens nicht das im Todeszeitpunkt aus erbrechtlicher Sicht relevante Verzichtsvermögen von Fr. 400‘000.--, sondern das in diesem Zeitpunkt aus EL-rechtlicher Sicht relevante Verzichtsvermögen von Fr. 220‘000.-- massgebend. Dieses fällt – bei hypothetischer Betrachtung – nach den erbrechtlichen Grundsätzen zur Hälfte an die Nachkommen, weshalb der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung der Amortisation für das Jahr 2008 – per 31. Dezember 2008 noch ein Verzichtsvermögen von Fr. 100‘000.-- (Fr. 110’000.-- [hypothetischer Erbanteil am EL-rechtlichen Verzichtsvermögen] - Fr. 10‘000.-- [Amortisationstranche 2008]) anzurechnen ist. Unter Berücksichtigung der weiteren fünf bzw. sechs Amortisationstranchen für die Jahre 2009 bis 2013 bzw. 2014 beträgt das Verzichtsvermögen deshalb am 1. Januar 2014 Fr. 50‘000.-- und am 1. Januar 2015 Fr. 40‘000.--. Im Ergebnis stimmt damit das der Beschwerdeführerin aufzurechnende Verzichtsvermögen mit dem von der Beschwerdegegnerin als Verzichtsvermögen 1 bezeichneten Vermögen überein, wobei es sich – wie erwähnt – um ein Zufallsergebnis handeln dürfte. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin in die Berechnung der EL – nebst dem unbestrittenen Sparguthaben von Fr. 106‘059.-und dem sonstigen Vermögen von Fr. 120‘000.-- – ein Verzichtsvermögen von Fr. 50‘000.-- im Jahr 2014 und von Fr. 40‘000.-- im Jahr 2015 einzubeziehen. Die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückweisen, damit sie für den Anspruch der Beschwerdeführer auf EL für die Zeit ab Januar 2014 und ab Januar 2015 eine neue EL-Berechnung vornimmt. Dabei wird sie gestützt auf die genannten Verzichtsvermögen auch den Ertrag aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 11 Vermögensverzicht neu zu berechnen haben (vgl. Höhe des Zinssatzes für 2014: Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand Januar 2015, Rz 3482.10). 3.5 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 31. Juli 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 4. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die durch ihre Beiständin (Tochter) vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 31. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 12 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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