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Bern Verwaltungsgericht 13.05.2016 200 2015 747

13 maggio 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,259 parole·~16 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 30. Juni 2015 (E 1086/15)

Testo integrale

200 15 747 UV LOU/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Mai 2016 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. Juni 2015 (E 1086/15)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, UV/15/747, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war ab dem 1. März 2007 bei der D.________ als … tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Akten der SUVA [act. II] 1). Am 31. Juli 2012 geriet er mit seinen Nachbarn E.________ und F.________ in eine Auseinandersetzung (vgl. Anzeigerapport vom 8. August 2012, act. II 38 S. 3), in deren Verlauf er eine mehrfragmentäre dislozierte Claviculafraktur rechts, eine Commotio cerebri, eine Thoraxkontusion rechts sowie eine Rippenfraktur (act. II 12 S. 3; 46) erlitt. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht, erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen und richtete vorerst – bis zum Abschluss der Fallabklärungen – ein Teil-Taggeld aus (act. II 2; 4; 6). Mit Strafbefehl vom 5. Mai 2014 (act. II 82) wurde der Versicherte von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region G.________, wegen Beschimpfung zum Nachteil von E.________ und F.________ schuldig erklärt. Nach erhobener Einsprache zog F.________ den Strafantrag zurück, weshalb das Verfahren am 30. Oktober 2014 eingestellt wurde (Strafakten Regionalgericht G.________ [act. IIIA] Register 18). F.________ wurde mit Urteil des Regionalgerichts G.________, Strafabteilung, vom 15. Dezember 2014 (act. II 87 S. 2) der versuchten schweren Körperverletzung, begangen gegenüber dem Versicherten, schuldig gesprochen. B. Am 5. März 2015 (act. II 91) verfügte die SUVA die definitive Kürzung der Taggeldleistungen um 20% mit der Begründung, der Versicherte habe den fraglichen Nichtberufsunfall bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens gemäss Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) herbeigeführt. Den Anspruch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, UV/15/747, Seite 3 auf ein gekürztes Taggeld mit Beginn am 3. August 2012 setzte sie auf Fr. 136.-- fest. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob am 2. April 2015 (act. II 94) Einsprache. Er machte insbesondere geltend, er habe sich im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl vom 5. Mai 2014 (act. II 82) bei E.________ für die Beschimpfung entschuldigt. Daraufhin habe eine Einigung erzielt werden können, bei welcher E.________ wie auch F.________ den Strafantrag wegen Beschimpfung zurückgezogen hätten (vgl. Vereinbarung vom 30. Oktober 2014, act. II 94 S. 11). Infolgedessen sei das Verfahren gegen ihn eingestellt worden (vgl. Verfügung des Regionalgerichts G.________, Strafabteilung, vom 30. Oktober 2014, act. II 94 S. 9). Mit Schreiben vom 29. April 2015 (act. II 97) drohte die SUVA dem Versicherten eine Schlechterstellung (reformatio in peius) an und wies ihn auf die Möglichkeit eines Einspracherückzuges hin. Zur Begründung legte sie dar, der Tatbestand von Art. 37 Abs. 3 UVG sei zwar mit der Vereinbarung resp. mit dem Rückzug der Strafanträge wegen Beschimpfung nicht mehr gegeben, der vorliegende Sachverhalt könne jedoch auch den Kürzungstatbestand der aussergewöhnlichen Gefahren im Sinne von Art. 39 UVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) erfüllen. Der Versicherte reichte am 25. Juni 2015 (act. II 102) eine Stellungnahme ein und hielt an seiner Einsprache fest. Die SUVA änderte mit Entscheid vom 30. Juni 2015 (act. II 103) die angefochtene Verfügung entsprechend der angedrohten Schlechterstellung insoweit ab, als die Geldleistungen statt um 20% neu um 50% gekürzt wurden. Dabei stützte sie sich insbesondere auf den Tatbestand der aussergewöhnlichen Gefahr durch starke Provokation gemäss Art. 39 UVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV. Im Weiteren wies sie die Einsprache ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, UV/15/747, Seite 4 C. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 27. August 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 30. Juni 2015 (act. II 103). Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ab dem 3. August 2012 und für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit die ungekürzten Unfallversicherungsleistungen zu erbringen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde und führte aus, nicht nur der Tatbestand der starken Provokation sondern auch derjenige der Beteiligung an Raufereien und Schlägereien im Sinne von Art. 39 UVG i.V.m Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV sei vorliegend gegeben. Zudem wies sie darauf hin, dass entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid (act. II 103) auch die Voraussetzungen einer Kürzung gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG zu bejahen wären. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Dezember 2015 edierte der Instruktionsrichter die Strafakten in Sachen F.________ betreffend versuchte schwere Körperverletzung (Strafakten Regionalgericht G.________ [act. III] 1 ff.) und diejenigen des Beschwerdeführers wegen Beschimpfung (act. IIIA 1 ff.). Am 3. Mai 2016 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, UV/15/747, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2015 (act. II 103), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 5. März 2015 (act. II 91) abgeändert und die Geldleistungen statt um 20% neu um 50% gekürzt hat. Streitig und zu prüfen ist die Leistungskürzung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, UV/15/747, Seite 6 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden (Art. 21 Abs. 1 ATSG). Hat die versicherte Person den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihr in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden (Art. 37 Abs. 3 UVG). 2.3 Der Bundesrat kann gemäss Art. 39 UVG aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 bis 3 ATSG ordnen. Von dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und 50 UVV (betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht. 2.4 Gemäss Art. 49 Abs. 2 UVV werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen u.a. bei: a. Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; b. Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert. 2.4.1 Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und weiter gefasst als der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, UV/15/747, Seite 7 Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0). Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2 S. 320). Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. März 2011, 8C_579/2010, E. 2.2.1; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 216). Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Beurteilung der Adäquanz im Besonderen hat retrospektiv zu erfolgen. Es ist zu fragen, ob und inwiefern die objektiv unter Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV fallende Handlung als eine wesentliche Ursache des Unfalles erscheint. Dies ist dann zu bejahen, wenn die spezifischen Gefahren des allenfalls zu sanktionierenden Verhaltens des Versicherten sich beim Unfallereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (Entscheid des BGer vom 22. März 2013, 8C_932/2012, E. 2.2). 2.4.2 Nach der Rechtsprechung kann der Begriff der starken Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV nicht abstrakt definiert werden. Es gilt vielmehr in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkret gegebenen Verhältnisse zu prüfen, ob das beanstandete Verhalten ernsthaft geeignet erscheint, eine gewaltsame Reaktion anderer hervorzurufen. Eine solche Provokation kann in Worten, Gebärden oder Tätlichkeiten bestehen. Es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, UV/15/747, Seite 8 kommt dabei nicht darauf an, ob die Reaktion unverhältnismässig ist. Die Provokation muss aber natürlich und adäquat kausal für diese sein. Die Annahme einer starken Provokation setzt zudem eine gewisse Unmittelbarkeit der Reaktion des Provozierten voraus (BGer 8C_579/2010, E. 2.2.2; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, a.a.O., S. 219). 3. 3.1 Das Ereignis vom 31. Juli 2012 (act. II 38 S. 3) ist unstreitig als Nichtberufsunfall zu qualifizieren und begründet als solcher grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (vgl. E. 2.1 hiervor). Streitig und zu prüfen ist, ob die Geldleistungen zu Recht um die Hälfte gekürzt wurden. 3.2 Den edierten Strafakten betreffend die Beschimpfung (act. IIIA 1 ff.) lässt sich entnehmen und gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2012 in seinem Garten war und in einer ersten Phase mit seiner Nachbarin E.________, die sich auf einem Balkon aufhielt, wegen spielender Kinder in eine verbale Auseinandersetzung geriet. In den Einvernahmen gab der Beschwerdeführer zu, seine Nachbarin als „Schlampe“ bezeichnet zu haben (act. IIIA 74; 79 Ziff. 110), was denn auch von weiteren Zeugen gehört und bestätigt wurde (act. IIIA 63; 68 Ziff. 21). Hingegen ist eine gröbere Beschimpfung wie „du huere dräcks Schlampe“ oder „du huere verdammti Dräck-Schlampe“ gemäss den Aussagen von E.________ und F.________ (act. IIIA 55; 84) nicht ausgewiesen. Diese Betitelungen wurden von den weiteren Zeugen nicht gehört. Zudem waren die Aussagen von F.________ diesbezüglich nicht beständig, so sprach er anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2013 nicht mehr davon, dass der Beschwerdeführer seine Partnerin als „huere verdammti Dräck-Schlampe“ bezeichnete, sondern verwendete nur noch den Ausdruck „Dreckschlampe“ (act. IIIA 92 Ziff. 214). In einer daran anschliessenden zweiten Phase betrat der bisher nicht in Erscheinung getretene F.________ den Rasenplatz des Beschwerdeführers. Ob dabei – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. act. IIIA 79 Ziff. 121 ff.) – F.________ etwas „geschwafelt“ habe von Entschuldigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, UV/15/747, Seite 9 und er ihm lediglich geantwortet habe, er müsse sich nicht bei ihm entschuldigen oder ob – wie von F.________ behauptet (vgl. act. IIIA 84; 89 Ziff. 100 ff.) – der Beschwerdeführer ihn auch noch als „du blöde Aff“ beschimpft habe, blieb im Strafverfahren – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. act. II 103 S. 7) – unbewiesen und braucht mit Blick auf das Nachstehende (vgl. E. 3.3.2 hiernach) auch nicht geklärt zu werden. Anhand der Akten steht zudem fest und ist unbestritten, dass F.________ kurz nach seinem Erscheinen auf dem Rasenplatz den Beschwerdeführer – überwiegend wahrscheinlich mit einem Gegenstand in Form eines Holzstockes – angriff (vgl. act. III 63; 74) und erheblich verletzte (vgl. Sachverhalt lit. A hiervor). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog zunächst, indem der Beschwerdeführer seine Nachbarin E.________ beschimpft und F.________ provoziert habe, sei der Kürzungstatbestand der starken Provokation gemäss Art. 39 UVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV erfüllt (vgl. Einspracheentscheid vom 30. Juni 2015, act. II 103 S. 6 f.). In der Beschwerdeantwort (vgl. S. 5) legte sie dar, es sei unbestritten, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und F.________ sodann zu einer Schlägerei gekommen sei, weshalb auch der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien und Schlägereien gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV erfüllt sei. Ferner wies sie explizit darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Kürzung nach Art. 37 Abs. 3 UVG (Herbeiführung des Unfalls bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens) ebenfalls gegeben wäre. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, vorliegend handle es sich nicht um eine unmittelbare und starke Provokation von F.________. Einerseits hätten sich die Äusserungen des Beschwerdeführers ausschliesslich gegen E.________ gerichtet und andererseits sei ihm nicht bewusst gewesen, dass sich F.________ ebenfalls in der Wohnung aufhalte. Zwischen der Meinungsverschiedenheit mit E.________ und dem tätlichen Angriff bestehe damit kein sachlicher Zusammenhang. Im Weiteren könne auch der Kürzungstatbestand gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV nicht bejaht wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, UV/15/747, Seite 10 den. Sein Verhalten gegenüber E.________ habe die Gefahr, in Tätlichkeiten zu münden, weder mit eingeschlossen, noch hätte er unter den gegebenen Umständen eine derartige Gefahr erkennen müssen. Der Angriff von F.________ sei als neues Ereignis zu qualifizieren, welches weder zu erkennen noch zu erwarten gewesen sei (Beschwerde S. 11 ff.). 3.3.2 Ob der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien und Schlägereien (Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV) oder derjenige der starken Provokation (Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV) – wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 ff. Ziff. 11.4 und 14 f.) – erfüllt ist, kann vorliegend offen gelassen werden, da der adäquate Kausalzusammenhang so oder anders zu verneinen ist: Für eine Kürzung der Geldleistungen nach Art. 49 Abs. 2 lit. a und b UVV ist ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang vorausgesetzt (vgl. E. 2.4.1 f. hiervor). Das Verhalten des Beschwerdeführers kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch der eingetretene Schaden entfiele, womit der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist. Hinsichtlich des adäquaten Kausalzusammenhanges stellt sich die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet war, zu der konkret erfolgten Reaktion von F.________ und den dadurch konkret verursachten schweren Verletzungen zu führen. Der Beschwerdeführer erlitt am 31. Juli 2012 eine mehrfragmentäre dislozierte Claviculafraktur rechts, eine Commotio cerebri, eine Thoraxkontusion rechts sowie eine Rippenfraktur (act. II 12 S. 3; 46). Diese Verletzungen wurden ihm zugeführt, nachdem er von seinem Rasenplatz aus mit seiner Nachbarin E.________, die sich auf ihrem Balkon aufhielt, in ein Wortgefecht geraten war und sie dabei als „Schlampe“ bezeichnet hatte (vgl. E. 3.2 hiervor). Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ist das (unziemliche) Verhalten des Beschwerdeführers und damit das Bezeichnen der Nachbarin als „Schlampe“ nicht geeignet, die vom Partner der Nachbarin gezeigte gewalttätige Reaktion in deren ganzen Härte und Brutalität hervorzurufen und damit einen Unfall von der Art des eingetretenen und den dabei erlittenen schweren Verletzungen herbeizuführen. Zwar musste der Beschwerdeführer durchaus mit einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, UV/15/747, Seite 11 verbalen Intervention seiner Nachbarin oder allenfalls von deren Lebenspartner rechnen und sogar eine Pöbelei oder ein leichtes Handgemenge in Kauf nehmen, jedoch musste er am Nachmittag in einem Wohnquartier nicht von dem von F.________ erfolgten gewalttätigen Angriff unter Beizug eines waffenähnlichen und entsprechend gefährlichen Schlaginstrumentes ausgehen; ein solcher liegt ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung und entspricht nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge. Nach dem Dargelegten rechtfertigt sich keine Kürzung der Taggeldleistungen gestützt auf Art. 39 UVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a oder b UVV. 3.3.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Kürzungstatbestand nach Art. 37 Abs. 3 UVG Anwendung findet, weil ein Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt worden ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Es kann offen bleiben, ob eine Kürzung im Sinne des Art. 37 Abs. 3 UVG noch möglich ist, nachdem F.________ seinen Strafantrag zurückgezogen hat (act. IIIA Register 18) und die Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB ein Antragsdelikt ist. Denn gestützt auf die Strafakten ist erstellt, dass der Unfall erst in einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das unziemliche Verhalten des Beschwerdeführers – Titulierung der Nachbarin als „Schlampe“ – bereits abgeschlossen war. Damit trat der Unfall nicht „bei“ nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens ein, sondern erst später. 3.4 Nach dem Ausgeführten erweist sich die Kürzung des Taggeldes als nicht rechtmässig. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2015 (act. II 103) ist dementsprechend in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, ab dem 3. August 2012 ein ungekürztes Taggeld auszurichten. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, UV/15/747, Seite 12 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende, durch Rechtsanwalt B.________ vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 12. Januar 2016 wird die Parteientschädigung inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 2'076.40 (Honorar: Fr. 1'750.--, Auslagen: Fr. 172.60, Mehrwertsteuer 8%: Fr. 153.80) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA vom 30. Juni 2015 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen ab dem 3. August 2012 ein ungekürztes Taggeld auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'076.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, UV/15/747, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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