Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 21.09.2016 200 2015 711

21 settembre 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,647 parole·~13 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 (129921)

Testo integrale

200 15 711 AHV KNB/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. September 2016 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ GmbH Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 (129921)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, AHV/15/711, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1945 geborene A.________ (Beitragspflichtiger bzw. Beschwerdeführer) war als … bei der AHV-Zweigstelle der … gemeldet. Wegen Geschäftsaufgabe bzw. -verkauf per 28. Februar 2011 wurde für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2011 ein Buchhaltungs- und Liquidationsabschluss erstellt. Gestützt darauf erliess die AHV-Zweigstelle der … am 25. November 2014 die Schlussabrechnung für die persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2011 von Fr. 12‘568.10 (Dossier der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB], Antwortbeilage [AB] 14 Beilagen). Am 1. Dezember 2014 reichte der Beitragspflichtige, vertreten durch B.________, ein Herabsetzungs- bzw. Erlassgesuch für die persönlichen Beiträge von Fr. 12‘568.10 ein (AB 14). Nach Einholung verschiedener Unterlagen (AB 8) wies die AHV-Zweigstelle der … mit Verfügung vom 20. März 2015 das Gesuch um Herabsetzung bzw. Erlass der persönlichen Beiträge ab und forderte den Ausstand der persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2011 ein mit der Begründung, die Voraussetzungen seien nicht gegeben. Der Beitragspflichtige sei zwar wegen den noch offenen Beitragsschulden finanziell stark belastet, es sei ihm aber die Tilgung des Ausstandes auf Grund der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zumutbar. Denn gemäss den eingereichten Unterlagen sei das betreibungsrechtliche Existenzminimum gedeckt (AB 7). Hiergegen erhob der Beitragspflichtige am 26. März 2015 Einsprache. Er brachte vor, er käme in finanzielle Bedrängnis, wenn ihm die Bezahlung der AHV-Beiträge auferlegt würde. Weiter beanstandete er die Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, insbesondere die Höhe der angerechneten Wohnkosten sowie eine Nichtberücksichtigung von Fahrkosten wegen Arztund Therapiebesuchen (AB 6). Mit Entscheid vom 3. Juli 2015 wies die AHV-Zweigstelle der …, die Einsprache ab (AB 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, AHV/15/711, Seite 3 B. Am 13. August 2015 erhob der Beitragspflichtige, vertreten durch B.________, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt, die gemäss AHV-Verfügung vom 25. November 2014 errechneten AHV-IV/EO-Beiträge von Fr. 12‘568.10 seien ganz zu erlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2015 beantragt die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Stellungnahme der AHV-Zweigstelle der … vom 15. September 2015. Mit Replik vom 24. September 2015 und Duplik vom 23. Oktober 2015 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, AHV/15/711, Seite 4 tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 (AB 2), mit welcher das Herabsetzungs- bzw. Erlassgesuch für die persönlichen Beiträge des Beitragsjahres 2011 von Fr. 12‘568.10 abgewiesen wurde. Umstritten ist die Herabsetzung bzw. der Erlass der Beiträge von Fr. 12‘568.10. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Ist einer obligatorisch versicherten Person die Bezahlung der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so können ihre Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen. Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des SchKG zu verstehen (BGE 120 V 271 E. 5a S. 274; SVR 2003 AHV Nr. 3 S. 7 E. 4a, 2000 AHV Nr. 9 S. 31 E. 2). 2.2 Massgebend für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung ist allein, ob die pflichtige Person, die über kein Vermögen verfügt, ein das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigendes Einkommen erzielt. Nicht entscheidend ist, in welchem Zeitraum sie die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, AHV/15/711, Seite 5 Beitragsschuld mittels Ratenzahlungen zu bezahlen in der Lage ist (SVR 2003 AHV Nr. 3 S. 8 E. 4b). 2.2.1 Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2016], Rz. 3024). Zu den massgebenden wirtschaftlichen Verhältnissen gehören auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners. Dies unabhängig von dem zwischen den Eheleuten geltenden Güterstand, so namentlich auch bei Vorliegen von Gütertrennung (WSN Rz. 3025). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des SchKG zu verstehen. Abgesehen von ganz besonderen Umständen bildet der betreibungsrechtliche Notbedarf eine Grenze, bei deren Unterschreitung das Bezahlen der vollen Beiträge zu einer nicht zumutbaren Belastung führt (WSN Rz. 3026). Der angewandte Begriff der Unzumutbarkeit schliesst bewusst die Berücksichtigung von anderen Elementen bzw. von subjektiven Aspekten aus, welche eine Beitragszahlung als hart erscheinen lassen. Aus Gründen rechtsgleicher Behandlung bedarf es einer objektiven Notlage (WSN Rz. 3027). 2.2.2 Die persönlichen Beiträge von Versicherten, welche Vermögenswerte (Liegenschaften, Wertschriften usw.) besitzen, können mangels Unzumutbarkeit grundsätzlich nicht herabgesetzt werden, auch wenn sie über diese nicht verfügen können. Bei Grundstückeigentum kann eine Herabsetzung in Betracht gezogen werden, wenn eine höhere hypothekarische Belastung nicht möglich ist (WSN Rz. 3030). Blockierte Vermögenswerte (z.B. Lebensversicherungspolice) können allenfalls belehnt werden und geben höchstens Anlass für die Gewährung eines Zahlungsaufschubs (s. Art. 34b Abs. 1 AHVV). Gegebenenfalls darf sogar die Aufnahme eines Darlehens zur Bezahlung der geschuldeten Beiträge erwartet werden (WSN Rz. 3031). 2.2.3 Das Existenzminimum ist nach den Regeln des Schuldbetreibungsrechts abzuklären (WSN Rz. 3032). Zum Notbedarf (Existenzminimum) gehören ausser dem persönlichen Grundbetrag der oder des Zahlungspflichtigen und deren bzw. dessen familienrechtlichen Unterhaltspflichten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, AHV/15/711, Seite 6 insbesondere auch die Miet- und Heizungskosten, die Sozialabgaben sowie allfällige Berufsauslagen und ungedeckte Krankheitskosten (WSN Rz. 3033). Nicht zu diesen Verpflichtungen des täglichen Lebens gehören indessen – sowenig wie Steuerschulden – die noch offenen Beitragsschulden (WSN Rz. 3034). 2.3 Die Frage der Herabsetzung der geschuldeten persönlichen Beiträge ist auf Grund der ökonomischen Verhältnisse zu beurteilen, die im Zeitpunkt gegeben sind, in welchem die versicherte Person bezahlen sollte. Dies ist – unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung – jener Zeitpunkt, in welchem die Kassenverfügung, der kantonale Entscheid oder das Urteil des Bundesgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 271 E. 5a dd S. 275; SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 32 E. 4a). 2.4 Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können (Art. 34b Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest (Art. 34b Abs. 2 AHVV). Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes gilt als Mahnung im Sinne von Artikel 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist (Art. 34b Abs. 3 AHVV). 3. 3.1 Am 25. November 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schlussabrechnung der persönlichen Beiträge von Fr. 12‘568.10 zu bezahlen (AB 14 Beilagen). Der Beschwerdeführer beanstandete die Höhe der persönlichen Beiträge nicht; die am 25. November 2014 festgesetzten persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2011 sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch Stellungnahme der AHV-Zweigstelle der … vom 15.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, AHV/15/711, Seite 7 September 2015). Mit Gesuch vom 14. Dezember 2014 machte der Beschwerdeführer jedoch geltend, es sei ihm unzumutbar und nicht möglich, die persönlichen Beiträge von Fr. 12‘568.10 zu leisten. Das Gesuch hat die AHV-Zweigstelle der … abgewiesen (AB 2, 7). Beschwerdeweise bringt der Beschwerdeführer u.a. vor, aufgrund des errechneten Haushaltsbudgets werde das massgebliche betreibungsrechtliche Existenzminimum unterschritten. Dazu reicht er eine Berechnung des Existenzminimums ein, worin u.a. ein hypothetischer Betrag für das Wohnen von Fr. 1‘250.-- (vgl. auch Replik vom 24. September 2015) einberechnet wird (Beschwerdebeilage [BB] 8). Der Beschwerdeführer hat das ordentliche Rentenalter erreicht und bezieht eine AHV-Rente (AB 14 Beilagen). Er wohnt zusammen mit seiner Ehefrau, welche auch eine AHV-Rente bezieht, in … in einem Wohnmobil (AB 6, Beilage 5, 6; AB 8 Beilagen). Im Rahmen seines Gesuchs um Herabsetzung bzw. Erlass der persönlichen Beiträge reichte er verschiedene Unterlagen ein, inklusiv eine Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben (AB 8 Beilagen). Die AHV-Zweigstelle der … ermittelte gestützt auf die Unterlagen das betreibungsrechtliche Existenzminimum wie folgt: Den Einnahmen von Fr. 1‘657.-- (AHV-Rente des Ehemannes von Fr. 19‘884.-- / 12 [vgl. Steuererklärung 2014]) und Fr. 1‘433.-- (AHV-Rente der Ehefrau von Fr. 17‘196.-- / 12 [vgl. Steuererklärung 2014]), insgesamt Fr. 3‘090.--, stehen der monatliche Grundbetrag für ein Ehepaar von Fr. 1‘700.-- (vgl. Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums, Obergericht des Kantons Bern, Kreisschreiben Nr. B1 [www.justice.be.ch/justice/de/ index/zivilverfahren/zivilverfahren/kreisschreiben.html]), effektive Kosten für das Wohnen von Fr. 492.20 (gemäss Detail-Budget, Wohnen; AB 8 Beilage), die obligatorischen Krankenkassenprämien von Fr. 517.60 (monatliche Prämien KVG für 2015 von je Fr. 460.80 abzüglich monatliche kantonale Prämienverbilligung von je Fr. 202.--; AB 8 Beilagen), die Franchise von (monatlich) Fr. 50.-- (Fr. 300 x 2 / 12) und Krankheitskosten von Fr. 140.65 (gemäss Auszug für die Steuererklärung 2014: Fr. 784.75 + Fr. 902.95 = 1'687.70 / 12; AB 8 Beilagen), somit insgesamt Ausgaben von Fr. 2‘900.45 gegenüber (vgl. AB 7). Die Beschwerdegegnerin hat einen Überschuss von Fr. 189.55 ermittelt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, AHV/15/711, Seite 8 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums korrekt; es ist kein fiktiver angemessener, ortsüblicher Mietzins (Replik vom 24. September 2015) zu berücksichtigen. Denn gemäss den Richtlinien (Ziff. II 1. Mietzins, Hypothekarzins) ist bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG zum monatlichen Grundbetrag der effektive (und kein fiktiver) Mietzins für das Wohnen bzw. bei einer eigenen von ihm bewohnten Liegenschaft der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Wie die AHV-Zweigstelle der … zu Recht ausführt (Stellungnahme vom 15. September 2015, S. 2 unten), verbleibt auch bei einer proportionalen Aufteilung des Existenzminimums ein pfändbares Einkommen des Beschwerdeführers. Sein Anteil am Einkommen von insgesamt Fr. 3‘090.-beträgt im Vergleich zur AHV-Rente von Fr. 1‘657.-- 53,62 % (Fr. 1‘657.-- / Fr. 3‘090.-- x 100). Bei einem Existenzminimum von Fr. 2‘900.50 hat er einen Anteil von Fr. 1‘555.25 (Fr. 2‘900.50 x 0,5362). Dem Beschwerdeführer verbleibt von der AHV-Rente von Fr. 1‘657.-- nach Abzug seines Anteils am Existenzminimum von Fr. 1‘555.25 ein Überschuss von Fr. 101.75. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist somit nicht tangiert, zumal die AHV-Zweigstelle der … (Stellungnahme vom 15. September 2015, S. 3) eine ratenweise Abzahlung bzw. Verrechnung mit der AHV-Rente des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 100.-- beabsichtigt. 3.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 (AB 2) verwies die Beschwerdegegnerin weiter auf die in der definitiven Steuerveranlagungsverfügung vom 27. Juni 2014 erwähnte Lebensversicherung mit einem (Rückkaufs-)Wert von Fr. 43‘222.--. Der Beschwerdeführer bringt zur Lebensversicherungspolice vor, diese dürfe hier bei der Berechnung der finanziellen Tragbarkeit nicht berücksichtigt werden, da sie auf den Namen der Ehegattin laute und zwischen den Ehegatten in geschäftlichen Belangen Gütertrennung bestehe. Die Finanzierung der Lebensversicherung sei aus ererbtem Vermögen der Ehegattin (Einmaleinlage von Fr. 30‘000.--) erfolgt, weshalb die Versicherungssumme Sondergut darstelle (Beschwerde S. 1). Bezüglich dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer als Begünstigter im Versicherungsfall (Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, AHV/15/711, Seite 9 sterben der Ehegattin vor dem 1. März 2020) Anspruch auf die vereinbarte Leistung in Höhe von Fr. 45‘988.-- habe (Stellungnahme der AHV- Zweigstelle der … vom 15. September 2015), entgegnete der Beschwerdeführer (Replik), die Ehegattin habe im Todesfall vor dem 1. März 2020 die Söhne als Begünstigte eingesetzt. Die AHV-Zweigstelle der … führte zu Recht aus, dass die persönlichen Beiträge von Beitragspflichtigen, welche Vermögenswerte besässen, mangels Unzumutbarkeit grundsätzlich nicht herabgesetzt werden können (vgl. dazu auch E. 2.2.2 hiervor). Es liegen hier die folgenden Vermögenswerte vor. Der Beschwerdeführer besitzt ein Mobilheim mit einem Wert von Fr. 129‘314.-- (gemäss Kaufvertrag vom 18. Dezember 2010). Nach einer Anzahlung im Dezember 2010 war die Kaufsumme spätestens bis 10 Tage vor Lieferung zu bezahlen; die Lieferung erfolgte offenbar Ende Mai 2011 (AB 6 Beilagen S. 5, 6). Weiter besteht eine Lebensversicherung mit einem (Rückkaufs-)Wert von Fr. 44‘040.-- (gemäss Steuererklärung 2014; AB 8 Beilagen), wobei die Vorsorgepolice Nr. … der … (Beschwerdebeilage [BB] 6) auf die Ehegattin des Beschwerdeführers (Versicherungsnehmerin und versicherte Person) lautet; die Versicherung begann am 1. März 2010 und wurde mit einer Einmaleinlage von Fr. 42‘375.-- finanziert (BB 6). Gemäss „individuelle Begünstigung freie Vorsorge 3b“ begünstigte die Ehegattin am 7. Januar 2015 die Söhne im Todesfall (BB 9). Die Ehegatten machen zwar für „geschäftliche Belange“ die Gütertrennung geltend; diese Angabe ist jedoch unbewiesen geblieben. Zudem wäre dies ohnehin nicht ausschlaggebend, denn ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen, wobei zu den massgebenden wirtschaftlichen Verhältnissen auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners gehören unabhängig von dem zwischen den Eheleuten geltenden Güterstand, so namentlich auch bei Vorliegen von Gütertrennung (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Behauptet und nicht bewiesen ist auch, dass es sich bei den Einmaleinlagen zur Finanzierung der Lebensversicherung um Eigengut handelt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt (Duplik), steht keine Pfändung eines (Renten)-Stammrechts zur Diskussion. Auch wenn die Einsetzung der Söhne und nicht des Ehegatten als Begünstigte aus der Lebensversiche-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, AHV/15/711, Seite 10 rung der Ehefrau erbrechtlich zulässig ist, so liegt der Verdacht nahe, dass der gewählte Zeitpunkt im Januar 2015 – nachdem am 1. Dezember 2014 ein Herabsetzungs- bzw. Erlassgesuch gestellt worden war – möglicherweise darauf abzielt, dieses Geld der AHV zu entziehen. Die Frage, ob Vermögenswerte vorliegen und deshalb die persönlichen Beiträge mangels Unzumutbarkeit grundsätzlich nicht herabgesetzt werden können, ist hier nicht weiter zu prüfen. Denn entscheidend ist letztlich, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers gedeckt ist. 3.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Herabsetzung bzw. der Erlass der persönlichen Beiträge nicht erfüllt. Dem Vorschlag, einen Verrechnungsantrag bezüglich der AHV-Rente (Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG) in der Höhe von Fr. 100.-- pro Monat zu stellen, steht das gedeckte Existenzminimum grundsätzlich nicht entgegen. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 (AB 2) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 Bst. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 Bst. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2016, AHV/15/711, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ GmbH z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2015 711 — Bern Verwaltungsgericht 21.09.2016 200 2015 711 — Swissrulings