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Bern Verwaltungsgericht 12.06.2015 200 2015 70

12 giugno 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,307 parole·~12 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2014

Testo integrale

200 15 70 EL ACT/COC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Juni 2015 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, EL/15/70, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1925 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Januar 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge lehnte die AKB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 (AB 28) aufgrund eines Einnahmenüberschusses von Fr. 98‘525.-- ab. Hierbei rechnete sie unter anderem ein Verzichtsvermögen von Fr. 610‘060.-- an (AB 27). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (AB 31, 39, 43) wies die AKB mit Entscheid vom 30. Dezember 2014 (AB 45) ab. Dabei wurde der Einnahmenüberschuss neu auf Fr. 26‘313.-festgelegt; dies unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von nunmehr Fr. 248‘997.-- (AB 44). B. Hiergegen liess die Versicherte am 26. Januar 2015 Beschwerde erheben und folgenden Antrag stellen: Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 Ergänzungsleistungen auszurichten. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, EL/15/70, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2014 (AB 45). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs auf EL ab Januar 2014 (AB 44) und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der EL-Berechnung ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, EL/15/70, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, EL/15/70, Seite 5 antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 3. 3.1 Zu prüfen ist vorliegend einzig die Frage, ob und gegebenenfalls welcher Anteil am Vermögen des im Jahr 1978 verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der EL-Berechnung als Verzichtsvermögen anzurechnen ist. 3.2 Gestützt auf den Ehevertrag vom 19. Dezember 1968 wurde in der Teilungsvereinbarung vom 7. Juni 1978 der Vermögensvorschlag des C.________ sel. in der Höhe von Fr. 387'818.85 der Beschwerdeführerin zugewiesen (AB 38 S. 2 lit. A/1 und A/2). Dies unter Verletzung der Pflichtteilsansprüche der drei gemeinsamen Kinder um Fr. 141‘063.35 (AB 38 S. 2 lit. A/2). In der gleichen Teilungsvereinbarung anerkannte die Beschwerdeführerin explizit die Pflichtteilsansprüche ihrer Kinder. Die Durchführung der Erbteilung wurde jedoch aufgeschoben und die Sicherstellung der Ansprüche der Kinder erfolgte in der Weise, dass die drei Grundstücke des Erblassers in das Gesamteigentum aller vier Erben übertragen worden sind, wobei jeder Erbe zu einem Viertel beteiligt worden ist (AB 38 S. 2 lit. B/1). Zu prüfen ist vorab, ob die Anerkennung der Pflichtteilsansprüche der Kinder eine Verzichtshandlung im Sinne des ELG darstellt (vgl. E. 2.3 hiervor). Gemäss Art. 216 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann durch Ehevertrag eine andere (als die gesetzliche) Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden. Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen jedoch nicht beeinträchtigen. Nach dem im Jahr 1978 (Zeitpunkt des Todes des Ehemannes) geltenden Recht der Güterverbindung war dagegen in aArt. 214 ZGB keine entsprechende Regelung vorgesehen, so dass grundsätzlich der Pflichtteilsschutz nach aArt. 471 ZGB zu berücksichtigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, EL/15/70, Seite 6 war. Diese Frage war jedoch umstritten (vgl. dazu PAUL LEMP, Berner Kommentar, Familienrecht, 1963, Art. 214 N 90 ff.). Bei dieser Ausgangslage besteht deshalb hinsichtlich der Anerkennung der Pflichtteilsansprüche der Kinder kein Vermögensverzicht. 3.3 Im Rahmen der 1978 durchgeführten Erbteilung wurde nur das bewegliche Vermögen des Erblassers geteilt. Die drei Liegenschaften wurden dagegen in das Gesamteigentum der vier Erben übertragen und eine Teilung wurde aufgeschoben (Teilungsvereinbarung vom 7. Juni 1978; AB 38 S. 2 f. lit. B/1, B/2, B/3). Das bewegliche Vermögen betrug damals Fr. 241‘737.35 (AB 38 S. 1 lit. A/1a [Aktiven]). Dieses wurde der Beschwerdeführerin zum Alleineigentum übertragen, wobei sie ihren Kindern Ende September 1978 insgesamt Fr. 30‘000.-- (jeweils Fr. 10‘000.--) übergeben hat (AB 38 S. 3 lit. B/3). Somit erhielt die Beschwerdeführerin im Rahmen der ersten Erbteilung im Jahr 1978 aus Ehe- und Erbrecht Fr. 211‘737.35 (Fr. 241‘737.35 – Fr. 30‘000.--) ausbezahlt. Damit erhielt sie vom beweglichen Vermögen Fr. 105‘977.25 (Fr. 211‘737.35 – Fr. 105‘760.10 [7/16 von Fr. 241‘737.35]) mehr als ihre Pflichtteilsquote von 7/16 (vgl. AB 38 S. 2 lit. A/2). Die entsprechende Ausgleichung ist EL-rechtlich im Rahmen der abschliessenden Erbteilung im Jahr 2005 vorzunehmen (vgl. E. 3.5 hiernach). 3.4 Im Jahr 1991 erfolgte die Erbteilung hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Liegenschaften. Dabei wurden diese auf die drei Kinder aufgeteilt (Teilungsvertrag vom 28./29. Juli 1991; AB 15). Der Wert der Liegenschaft wurde (neu) auf Fr. 2‘440‘240.-- festgesetzt (AB 15 S. 3 ff. Ziff. II 1 und II 2). Die Beschwerdeführerin, obwohl ebenfalls Teil der Erbengemeinschaft (AB 38 S. 2 lit. B/1, AB 15 S. 1 Ziff. I 1), erhielt dabei keinen Anteil (AB 15 S. 4 f. Ziff. 2). Ihr wurde jedoch das Recht eingeräumt, ein Wohnrecht vormerken zu lassen (AB 15 S. 5 f. Ziff. II 3.2). Somit machte die Beschwerdeführerin anlässlich der im Jahr 1991 durchgeführten Teilung der Liegenschaften die ihr zustehenden Ansprüche aus Ehe- und Erbrecht nicht geltend und verzichtete – mangels Abrede in der Teilungsvereinbarung resp. Auflösung der Erbengemeinschaft – vorläufig auf ihren Anteil an den Liegenschaften, was im Rahmen der EL zu berücksichtigten ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Die Höhe dieses „vorläufigen Verzichts“ richtet sich dabei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, EL/15/70, Seite 7 nach der Quote, die der Beschwerdeführerin zugestanden hätte. Damit wird im Übrigen auch die in der Beschwerde (S. 7 f. Art. 3) erwähnte Wertsteigerung der Pflichtteile berücksichtigt. Bei einem Pflichtteilsanspruch der Kinder von insgesamt 9/16 (AB 38 S. 2 lit. A/2) beträgt die der Beschwerdeführerin zustehende Quote 7/16, d.h. sie hat – bei einem Gesamtwert der Liegenschaften von Fr. 2‘440‘240.-- (AB 15 S. 3 Ziff. II 1) – im Sinne der EL auf ein Vermögen von Fr. 1‘067‘605.-- (7/16 von Fr. 2‘440‘240.--) verzichtet. Da die Erbengemeinschaft im Jahr 1991 nicht aufgelöst worden ist und insoweit ein Anspruch der Beschwerdeführerin gegen die anderen Erben auf Erfüllung ihrer weiterhin bestehenden Forderungen aus Ehe- und Erbrecht weiter bestanden hat, ist der entsprechende Vermögensverzicht jedoch nicht bereits zu diesem Zeitpunkt eingetreten. 3.5 Im Jahr 2005 fand schliesslich die Schlussteilung der Erbschaft statt (Erbteilungsvertrag vom 27. Dezember 2005; AB 36). Anlässlich dieser wurden nicht nur die Forderungen aus Erbrecht, sondern auch diejenigen aus Ehegüterrecht endgültig geregelt. Der Beschwerdeführerin wurde dabei nichts zugewiesen, da sie „bereits im Rahmen der Teilung von 1978 für ihre güter- und erbrechtlichen Ansprüche abgefunden" worden sei (AB 36 S. 2 Ziff. I 2). Dies ist jedoch nicht zutreffend, da – wie zuvor dargelegt worden ist (vgl. E. 3.3 und 3.4 hiervor) – anlässlich der Erbteilung im Jahr 1978 einzig das bewegliche Vermögen verteilt worden und die Beschwerdeführerin im Rahmen der 1991 erfolgten Erbteilung keinen Anteil am Liegenschaftsvermögen erhalten hat. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass weder im Erbteilungsvertrag von 7. Juni 1978 (AB 38) noch in demjenigen vom 28./29. Juli 1991 (AB 15) festgehalten worden ist, dass die Beschwerdeführerin auf die ihr zustehenden Ansprüche verzichte. Da der Beschwerdeführerin, obwohl ihr im Rahmen der Erbteilung im Jahr 1991 ein Anteil am Liegenschaftsvermögen in der Höhe von Fr. 1‘067‘605.-- zugestanden hätte (vgl. E. 3.4 hiervor), anlässlich der im Jahr 2005 erfolgten Schlussteilung der Erbschaft nichts zugewiesen worden ist, hat sie zu diesem Zeitpunkt aus Sicht der EL auf die ihr zustehenden Ansprüche aus Ehe- und Erbrecht „endgültig bzw. effektiv verzichtet“. Wie hoch der Vermögensverzicht effektiv gewesen ist, kann letztlich offen bleiben. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, EL/15/70, Seite 8 rin die Hälfte ihrer Ansprüche von Fr. 961‘627.75 (Fr. 1‘067‘605.-- [vgl. E. 3.4 hiervor] – Fr. 105‘977.25 [vgl. E. 3.3 hiervor]) durch bezogenen Nutzen in natura (Nutzniessungsrecht) erhalten hat (vgl. Beschwerde S. 7 oben) und ein Zins ausser Acht gelassen wird, bleibt ein Anspruch aus Ehe- und Erbrecht von zumindest Fr. 480‘813.90 offen, auf welchen die Beschwerdeführerin verzichtet hat. Dieser Betrag ist ab dem Jahr 2007 um jeweils Fr. 10'000.-- zu vermindern (Art. 17a Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]), was bis zum Jahr 2014 Fr. 80'000.-- ausmacht und ein Verzichtsvermögen von zumindest Fr. 400‘813.90 ergibt. Unter Abzug des Freibetrages von Fr. 37'500.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; vgl. E. 2.2 hiervor) ist somit ein Betrag von Fr. 363‘313.90 als Vermögen anzurechnen. Davon ist aufgrund des Heimaufenthalts der Beschwerdeführerin (AB 1) ein Fünftel als Einkommen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 3 EG ELG; vgl. E. 2.2 hiervor). Dies ergibt anrechenbare Einnahmen aus Vermögen bzw. ein anrechenbares Vermögen von Fr. 72‘662.80. Damit besteht allein aufgrund des Verzichtsvermögens und der Rentenleistungen ein Einnahmenüberschuss von Fr. 31‘512.80 (Fr. 27‘840.-- [Altersrente] + Fr. 5‘478.-- [Leibrente] + Fr. 1‘825.-- [Leistungen Krankenkasse] + Fr. 72‘662.80 [Einkommen aus Vermögen] – Fr. 76‘293.-- [Ausgaben]; vgl. AB 44 S. 1), so dass die im Einspracheverfahren aufgeworfene Frage der Höhe des Sparguthabens (AB 43 S. 1) offen bleiben kann. 3.6 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2014 (im Ergebnis) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, EL/15/70, Seite 9 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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