200 15 692 IV KNB/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. August 2017 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Bundesgerichtsentscheid vom 27. Juli 2015 (Rückweisung an Vorinstanz / IV/2014/573)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2017, IV/15/692, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1974 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist gelernte … und meldete sich am 25. September 2006 unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Die IVB führte in der Folge am 16. Oktober 2006 ein Erstgespräch durch (AB 6), nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (AB 4, 7, 8, 12, 13) und gewährte der Versicherten am 20. November 2006 Berufsberatung (AB 9). Weiter wurde vom 6. Februar bis 5. Mai 2007 in der Abklärungsstelle C.________ eine berufliche Abklärung durchgeführt (AB 14, 17, 23). Anschliessend durchlief die Versicherte ebenfalls in der C.________ ab dem 6. Mai 2007 ein Arbeitstraining (AB 22, 25), welches sie ab dem 25. Juni 2007 bis zum 17. Februar 2008 in der Abklärungsstelle D.________ fortsetzte (AB 29, 30, 31, 38, 39, 41, 45). Mit Unterstützung durch die IVB absolvierte die Versicherte eine Umschulung zur … (4. August 2008 bis 5. August 2011) und zur …, Fachgebiet … (6. August 2011 bis 7. August 2012), inklusive Vorlehre (AB 44, 47, 50, 52, 66, 67, 84, 85). B. Im Rahmen der weiteren Abklärungen zog die IVB das Gutachten der E.________ (MEDAS) vom 31. Dezember 2012 bei (AB 100.1 - 100.4). Aufgrund eines Wohnortswechsels der Versicherten delegierte die IVB die Stellenvermittlung an die IV-Stelle des Kantons … (AB 86) und gewährte der Versicherten ein Job-Coaching sowie einen Arbeitsversuch vom 19. November 2012 bis 17. Februar 2013 (AB 95, 103). Am 25. Februar 2013 schloss die IVB die beruflichen Massnahmen ab (AB 107).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2017, IV/15/692, Seite 3 Im Auftrag der IVB klärte die IV-Stelle des Kantons … den Status der Versicherten ab. Der zuständige Abklärungsdienst hielt am 15. April 2013 fest (AB 113/3), seit dem Jahr 2000 sei von einem Status von 100 % Erwerbstätigkeit auszugehen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IVB mit Verfügung vom 13. Mai 2014 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, da kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (AB 116, 118, 121, 127). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 6. Februar 2015, IV/2014/573, ab. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juli 2015, 9C_190/2015, teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens sowie zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. C. Daraufhin hielt der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 29. Dezember 2015 fest, das Beschwerdeverfahren werde nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 27. Juli 2015, 9C_190/2015, unter der Nummer IV/2015/692 weitergeführt. Gleichzeitig teilte er den Parteien mit, er beabsichtige das psychiatrische Gutachten durch Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellen zu lassen. Weiter machte der Instruktionsrichter Ausführungen zum geplanten Fragenkatalog. Die Beschwerdegegnerin erklärte sich am 12. Januar 2016 mit der Erteilung des Gutachterauftrages an Dr. med. F.________ und dem Fragenkatalog einverstanden. Mit Eingabe vom 22. Januar 2016 wandte sich die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen den Fragenkatalog sowie gegen die Gutachterin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2017, IV/15/692, Seite 4 Der Instruktionsrichter hielt mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juni 2016 am vorgesehenen Fragenkatalog sowie an der Gutachterin Dr. med. F.________ fest und erteilte den entsprechenden Gutachterauftrag (vgl. auch Schreiben vom 7. und 15. Juni 2016); die beschwerdeführerischen Anträge wurden abgewiesen. Dr. med. F.________ erstattete das entsprechende psychiatrische Gutachten am 1. September 2016, welches den Parteien zur Stellungnahme zugestellt wurde. Aufgrund einer Anfrage der Beschwerdeführerin wurden den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 26. September 2016 sämtliche Beilagen zum Gerichtsgutachten (ohne Rechnung) sowie eine Telefonnotiz und eine E-Mail-Korrespondenz betreffend einer im Gerichtsgutachten erwähnten Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2015, bei deren Erwähnung es sich gemäss Auskunft der Gutachterin um einen Verschrieb bzw. ein Versehen handelte, zugestellt. Mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 hielt die Beschwerdeführerin insbesondere fest, das Gutachten von Dr. med. F.________ erscheine umfassend, sorgfältig begründet und nachvollziehbar, weshalb ihm zu folgen sein werde. Gleichzeitig machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zur Invaliditätsbemessung und beantragte die Aktennahme der eingereichten Beilagen sowie die Zusprechung einer ganzen Rente ab Anfang August 2012. Die Beschwerdegegnerin führte mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2016 unter Hinweis auf eine RAD-Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 aus, das Gutachten von Dr. med. F.________ vom 1. September 2016 sei schlüssig und nachvollziehbar und erfülle die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert solcher Berichte, so dass vollumfänglich auf diese Expertise abgestellt werden könne. Gleichzeitig beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei ihr Gelegenheit einzuräumen, die Statusfrage zu prüfen, um die Invaliditätsbemessung korrekt durchführen zu können. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Januar 2017 wies der Instruktionsrichter den Beweisantrag der Beschwerdegegnerin, ihr sei Gelegenheit zu geben, die Statusfrage abzuklären, ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2017, IV/15/692, Seite 5 Am 1. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen sowie die verlangte Kostennote ein. Am 7. Juli 2017 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdegegnerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend den Status der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorhandenen IV-Akten ohne Einschätzung der Leistungsfähigkeit im allfälligen Aufgabenbereich. Am 26. Juli 2017 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zum Status der Beschwerdeführerin ein. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht hat sich aufgrund des kassatorischen Urteils des Bundesgerichts (BGer) vom 27. Juli 2015, 9C_190/2015, mit der vorliegenden Sache zu befassen. Damit erübrigt sich eine erneute Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. im Übrigen VGE IV/2014/573, E. 1.1). 1.2 Streitig und zu prüfen ist nach wie vor allein der Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. VGE IV/2014/573, E. 1.1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2017, IV/15/692, Seite 6 1.5 Im fortgeschrittenen Verfahrensstadium wurde vorliegend bewusst darauf verzichtet, eine BVG-Vorsorgeeinrichtung beizuladen. Dies da der IV-Rentenanspruch vorliegend erst nach Bezug der IV-Taggelder per August 2012 entsteht (vgl. nachfolgend E. 5.4) und somit die IV-rechtliche Leistungszusprechung nichts über den Zeitpunkt des Entstehens der BVGrelevanten Arbeitsunfähigkeit und damit die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung dem Grundsatz nach (vgl. BGE 129 V 450) aussagt. In einem berufsvorsorgerechtlichen Verfahren wird somit ohnehin eine freie Prüfung der dort entscheidrelevanten Gesichtspunkte nach Massgabe der BVGrechtlichen Grundsätze zu erfolgen haben (vgl. Entscheid des BGer vom 21. November 2016, 9C_340/2016, E. 7.2); somit bleibt bzw. bleiben der oder den Vorsorgeeinrichtungen sämtliche Rechte gewahrt. Im Übrigen interessiert auch der Status im BVG-Bereich nicht, geht es doch dort einzig um die Einschränkung im erwerblichen Bereich. 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2017, IV/15/692, Seite 7 2.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2017, IV/15/692, Seite 8 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Gestützt auf den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 27. Juli 2015, 9C_190/2015, war in medizinischer Hinsicht allein ein psychiatrisches Gerichtsgutachten zu veranlassen. Dass die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, ist erstellt, war im bundesgerichtlichen Verfahren unbestritten und etwas Anderes wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2017, IV/15/692, Seite 9 3.2 Im psychiatrischen Gerichtsgutachten von Dr. med. F.________ vom 1. September 2016 (im Gerichtsdossier IV/2015/692) wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (S. 41): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Kombinierte Persönlichkeitsstörung F61 (depressiv, selbstunsicher, ängstlich, vermeidend, anankastisch), am ehesten dem C Cluster entsprechend. In Krisensituationen könne die Beschwerdeführerin ihre Impulse schlecht kontrollieren, zum Spannungsabbau könne es zu selbstschädigendem Verhalten kommen. Dysthymie mit bisher zwei schwereren depressiven Einbrüchen F43.1, F33.0-1. Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Keine Dr. med. F.________ gab an (S. 41), nach einer schweren neurotischen Fehlentwicklung habe sich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, vermeidenden, anankastischen, depressiven und in Krisensituationen emotional instabilen Persönlichkeitsstrukturen mit selbstschädigendem Verhalten gebildet. Es sei davon auszugehen, dass es zweimal zu einer depressiven Episode gekommen sei. Der Schweregrad dieser Krisen sei aufgrund der vorliegenden Akten nicht klar. Die psychische Störung sei mittelgradig bis schwergradig ausgeprägt, dies in Abhängigkeit vom Druck, unter dem die Beschwerdeführerin stehe. Die Störung wirke sich in allen Lebensbereichen aus. An Ressourcen verfüge die Beschwerdeführerin über eine gute Anpassungsfähigkeit, gute intellektuelle Fähigkeiten, sie habe sich in ihrem Fachgebiet Kompetenz angeeignet und lerne gerne dazu, Auffassungsgabe und Aufmerksamkeit und die mnestischen Fähigkeiten seien nicht beeinträchtigt. Grundarbeitsfähigkeiten wie Pünktlichkeit und eine gute Arbeitsqualität seien erhalten. Sie arbeite verlangsamt. Dies habe zu tun mit vermehrten Kontrollen, jedoch auch mit dem Umstand, dass sie Mühe habe, sich für ein Vorgehen zu entscheiden, wenn sie mehrere Möglichkeiten habe. Sie leide unter einer verminderten Belastbarkeit und einer erhöhten Ermüdbarkeit mit Abfall der Konzentrationsfähigkeit, so dass sie gezwungen sei, mehr Pausen zu machen. Sie habe seit jeher wenig Selbstvertrauen und könne ihrem eigenen Leistungsanspruch kaum genügen. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (inklusive zeitlicher Verlauf) hielt die Gutachterin fest (S. 42), die Beschwerdeführerin habe ihre Ausbildung als … 1999 abgeschlossen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2017, IV/15/692, Seite 10 habe bis Mitte 2001 auf verschiedenen … im … in … gearbeitet. Ihren ersten depressiven Einbruch habe sie mit Überzeit und Ferien kompensiert. Eine psychiatrische Behandlung habe damals nicht stattgefunden. Ab September 2001 habe sie als … in der … G.________ gearbeitet. Wegen ihrer verminderten psychischen Belastbarkeit habe sie nie mehr als in einem Arbeitspensum von 80 % gearbeitet. Ab dem 17. Mai 2006 habe eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin habe wegen Suizidalität Ende Mai 2006 in stationäre Therapie eingewiesen werden müssen. Rückwirkend gesehen sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Störungen als … nicht arbeitsfähig. Der Beschwerdeführerin sei ihre Anstellung in der … noch während des Spitalaufenthaltes im September auf Ende 2006 gekündigt worden. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt Dr. med. F.________ fest (S. 42 f.), ab Februar 2007 seien berufliche Abklärungen der IV gelaufen, die zwischen August 2008 und 2012 zur Ausbildung als … und Abschluss im Fachgebiet … geführt hätten. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen habe sich der Übertritt in die freie Wirtschaft als schwierig gestaltet. Bis zum Abschluss der Ausbildung habe sich keine geeignete Stelle gefunden. Dabei gehe es um einen krankheitsfremden Grund. Ab diesem Zeitpunkt könne aus psychiatrischer Sicht aufgrund der vorliegenden Diagnosen von einer 40 %igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Wegen ihres hohen Pausenbedarfs liege dabei ihre Präsenzzeit am Arbeitsplatz höher. Diesbezüglich hielt die Gutachterin zudem fest (S. 40), würden die gestellten Diagnosen betrachtet, der Verlauf während der beruflichen Eingliederung und die vorhandenen Einschränkungen sei üblicherweise eine Arbeitsfähigkeit von 50 % langfristig zumutbar. Mehrfach sei bei der praktischen Arbeit gezeigt worden, dass die Beschwerdeführerin für gleiche Arbeitsschritte einen höheren Zeitbedarf benötige als eine gesunde Person aus der Normbevölkerung. Aktuell erbringe die Beschwerdeführerin bei einer Präsenzzeit von 50 % eine Leistung von 30 %. Aus einer Gesamtschau heraus sei der Beschwerdeführerin eine 40 %-ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die Differenz zwischen Leistungsfähigkeit und Präsenzzeit liege zwischen 10 und 20 %. 3.3 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.________ vom 1. September 2016 erfüllt die an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.6 hiervor). Es ist voll beweiskräf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2017, IV/15/692, Seite 11 tig, da es – beruhend auf allseitigen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – die streitigen Punkte umfassend abhandelt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Weiter leuchtet es in der medizinischen Beurteilung ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen werden eingehend begründet. Auch die Parteien gehen von der vollen Beweiskraft der Expertise aus (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2016 S. 1 Ziff. 1 und 2; Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2016 S. 2 [beide im Gerichtsdossier IV/2015/692]), wobei die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Anästhesiologie, vom 12. Oktober 2016 (im Gerichtsdossier IV/2015/692) verweist, in welcher festgehalten wurde, psychiatrisch und versicherungspsychiatrisch beurteilt sei das Gutachten entsprechend den Leitlinien der SGPP zur Begutachtung erstellt, in sich psychiatrisch und versicherungspsychiatrisch schlüssig und psychiatrisch und versicherungspsychiatrisch nachvollziehbar begründet hinsichtlich Diagnose, Befunde, funktionelle Auswirkungen und Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Folglich ist auf das voll beweistaugliche Gerichtsgutachten betreffend die noch zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit abzustellen. 4. 4.1 Im Nachgang zur gerichtlichen Begutachtung hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 21. Oktober 2016 (im Gerichtsdossier IV/2015/692) beantragt, dass sie Gelegenheit erhält, die Statusfrage abzuklären, was mit prozessleitender Verfügung vom 27. Januar 2017 abgelehnt wurde. In der gerichtlich eingeholten Stellungnahme zum Status der Beschwerdeführerin aufgrund der vorhandenen Akten ohne Einschätzung der Leistungsfähigkeit im allfälligen Aufgabenbereich vom 26. Juli 2017 (im Gerichtsdossier IV/2015/692) macht die Beschwerdegegnerin geltend, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2016 S. 2 Ziff. 4 [im Gerichtsdossier IV/2015/692]) könne im Gesundheitsfall nicht von einem Status der vollen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2017, IV/15/692, Seite 12 Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens, ab dem Jahr 2002, zu 80 % als … tätig gewesen. Zwar habe sie sich bereits während dieser Zeit in psychiatrischer Behandlung befunden, jedoch sei vor dem Jahr 2006 nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Ausserdem fänden sich in den Akten keine Hinweise, wonach sie im Jahr 2002 aus gesundheitlichen Gründen ein reduziertes Pensum gewählt hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach wie vor als … zu einem 80 %-Pensum bei der G.________ tätig wäre. 4.2 Vorliegend hat der Abklärungsfachmann der IV-Stelle des Kantons … (im Auftrag der Beschwerdegegnerin) am 15. April 2013 (vgl. AB 113/3) die Beschwerdeführerin als 100 % Erwerbstätige eingestuft, indem er darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Abschlussgesprächs der beruflichen Eingliederung vom 15. Februar 2013 ausgesagt habe, sie würde bei voller Gesundheit ein Vollzeitpensum ausüben. Ähnliches lässt sich dem Protokoll zum Erstgespräch vom 16. Oktober 2006 entnehmen, wo die Beschwerdeführerin – trotz der geltend gemachten Einschränkungen – ausgeführt hat, sie möchte 80 - 100 % arbeiten (AB 6/2 Ziff. 4). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichtsgutachterin ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin habe wegen ihrer verminderten psychischen Belastbarkeit nie mehr als in einem Arbeitspensum von 80 % gearbeitet (Gerichtsgutachten S. 42), d.h. die Beschwerdeführerin sah sich gesundheitsbedingt nicht in der Lage, Vollzeit zu arbeiten. Schliesslich ist den Eingliederungsbemühungen zu entnehmen, dass es für die Beschwerdeführerin stets das Ziel war, ein Pensum von 80 - 100 % zu erreichen (AB 32 und 39/1). Mit Blick auf diese Ausführungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.2 hiervor) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre, womit von einem Status 100 % Erwerb auszugehen ist. Der Invaliditätsgrad ist folglich gemäss der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2017, IV/15/692, Seite 13 5. 5.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2017, IV/15/692, Seite 14 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5.4 Die Beschwerdeführerin bezog nach der IV-Anmeldung am 25. September 2006 (AB 2) ab dem 6. Februar 2007 bis zum 7. August 2012 im Zusammenhang mit Eingliederungs- und Umschulungsmassnahmen Taggelder der Invalidenversicherung (AB 16, 18, 24, 27, 40, 42, 48, 49, 53, 55, 70). Der Einkommensvergleich ist folglich per August 2012 vorzunehmen (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG, wonach der Rentenanspruch nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann). 5.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 S. 2 f. Ziff. 4 [im Gerichtsdossier IV/2015/692]) ist das Valideneinkommen nicht gestützt auf das zuletzt als … bei der G.________ erzielte Einkommen zu bestimmen, da die Beschwerdeführerin dort in einem 80 %-Pensum gearbeitet hat (AB 12/2) und nicht sicher ist, dass bzw. ob sie an dieser bisherigen Stelle das Arbeitspensum auf 100 % hätte erhöhen können; zudem hat sie diese Stelle bereits seit langer Zeit (Ende Dezember 2006) nicht mehr inne (AB 12/4). Folglich ist für die Bestimmung des Valideneinkommens auf Tabellenwerte abzustellen (vgl. E. 5.2 hiervor). Dabei ist von den LSE 2012, Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2017, IV/15/692, Seite 15 tenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor), Kompetenzniveau 2, Frauen, Ziff. 86 - 88, Gesundheits- und Sozialwesen, im Betrag von monatlich Fr. 5‘084.--, jährlich Fr. 61‘008.--, auszugehen; angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit betreffend Ziff. 86 - 88, Gesundheits- und Sozialwesen, im Jahr 2012 von 41.5 Stunden resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 63‘296.-- (Fr. 61‘008.-- : 40 h x 41.5 h). Auch das Invalideneinkommen ist anhand der LSE zu bestimmen, da die Beschwerdeführerin mit der bei der … in einem 30 %-Pensum (bzw. 30 %- Leistung bei 50 % Präsenzzeit; Akten der Beschwerdeführerin Dossier-Nr. IV/2015/692, act. 1 [Beilage zur Stellungnahme vom 19. Oktober 2016]) ihre verbleibende Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 % nicht voll ausschöpft (vgl. E. 5.3 hiervor). Dabei ist von den LSE 2012, Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor), Kompetenzniveau 2, Frauen, Ziff. 26, Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, Uhren, im Betrag von monatlich Fr. 5‘068.--, jährlich Fr. 60‘816.--, auszugehen; die Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit betreffend Ziff. 26, Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, Uhren, im Jahr 2012 von 40.5 Stunden sowie die Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 40 % ergibt ein Invalideneinkommen von Fr. 24‘630.-- (Fr. 60‘816.-- : 40 h x 40.5 h x 0.4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 S. 3 Ziff. 4 [im Gerichtsdossier IV/2015/692]) sind vorliegend keine Gründe für die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges (vgl. E. 5.3 hiervor) gegeben, insbesondere wurde den gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit der gutachterlich attestierten 40 %-igen Arbeitsfähigkeit (Gerichtsgutachten S. 40 und 42) hinreichend Rechnung getragen. Ausserdem wirkt sich Teilzeitarbeit bei Frauen allgemein nicht lohnmindernd aus (vgl. SVR 2012 IV Nr. 17 S. 80 E. 4.2.2.2). Die Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen ergibt gerundet einen Invaliditätsgrad von 61 % (100 / Fr. 63‘296.-- x [Fr. 63‘296.-- - Fr. 24‘630.--] = 61.09 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123), womit ein Anspruch auf eine Dreiviertels-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2017, IV/15/692, Seite 16 rente besteht und zwar ab August 2012, da die Beschwerdeführerin bis zum 7. August 2012 IV-Taggelder bezogen hat (vgl. E. 5.4 hiervor). Bei der Ausrichtung der Rente sind die vom 1. bis 7. August 2012 bezogenen Taggelder in Abzug zu bringen, ebenso diejenigen, welche die Beschwerdeführerin vom 19. November 2012 bis 17. Februar 2013 bezogen hat (AB 102, 110). 5.6 Die Beschwerde ist demnach unter Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 2014 gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin hat ab dem 1. August 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- (vgl. Gerichtsdossier IV/2014/573) ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Wo zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, sind die Kosten der Begutachtung durch eine MEDAS den IV-Stellen aufzuerlegen und nach der tarifvertraglichen Regelung zu berechnen (BGE 137 V 210 E. 4.4.2 S. 265). Die Kosten eines kantonalen Gerichtsgutachtens (MEDAS- Gutachten sowie mono- und bidisziplinäre Gutachten) können der IV-Stelle nicht systematisch überbunden werden, sondern nur dann, wenn die Abklärungen der Verwaltung lückenhaft oder klar ungenügend waren und das Gerichtsgutachten dazu dienen soll, die Mängel des Verwaltungsverfahrens zu beheben. Es muss also ein Zusammenhang zwischen den Mängeln der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2017, IV/15/692, Seite 17 administrativen Abklärungen und der Notwendigkeit der Anordnung eines Gerichtsgutachtens bestehen. Dies ist namentlich zu bejahen, wenn die Verwaltung einen offensichtlichen Widerspruch zwischen verschiedenen im Dossier enthaltenen medizinischen Beurteilungen nicht mit objektiver Begründung auflöst, die Verwaltung eine oder mehrere für die Beurteilung bzw. Würdigung der medizinischen Situation notwendigen Fragen offen lässt oder sich die Verwaltung auf ein Gutachten stützt, welches die Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise offensichtlich nicht erfüllt. In diesen Fällen handelt es sich bei den Kosten des Gutachtens um Kosten des Abklärungsverfahrens im Sinne von Art. 45 ATSG. Hat die Verwaltung hingegen den Untersuchungsgrundsatz eingehalten und sich auf schlüssige und übereinstimmende Unterlagen oder auf ein gemäss Rechtsprechung voll beweiskräftiges Gutachten gestützt und gibt das kantonale Gericht aus anderen Gründen (z.B. nach der Erstellung neuer medizinischer Berichte oder eines Privatgutachtens) ein Gerichtsgutachten in Auftrag, so können der Verwaltung die Gutachterkosten nicht überbunden werden. In diesem Fall handelt es sich bei den Gutachterkosten um Kosten des Gerichtsverfahrens im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75, 139 V 496 E. 4.3 f. S. 501). 6.3 Gemäss Ausführungen des Bundesgerichts (BGer 9C_190/2015, E. 5) hätte im vorliegenden Fall der deutliche Unterschied zwischen der psychiatrischen Diagnose und der fachärztlichen Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes sowie der Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit der medizinisch-diagnostischen Klärung, zweckmässigerweise mittels Nachfrage bei der MEDAS, bedurft. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin seit 1. November 2013 in einem Pensum von 30 % tätig sei, die Verwaltungsverfügung aber erst am 13. Mai 2014 erlassen worden sei, sodass dem Einbezug der entsprechenden Erwerbstätigkeit in die Beurteilung nichts entgegen gestanden habe. Laut Bundesgericht war der rechtserhebliche Sachverhalt in wesentlichen Punkten unvollständig abgeklärt. Folglich erging der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2014 gestützt auf lückenhafte Abklärungen, welche mittels Gerichtsgutachten zu beheben waren. Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des psychiatrischen Gerichtsgutachtens von Dr. med. F.________ vom 1. September 2016 im Betrag von Fr. 9‘119.50 (inklusive Kosten für Labor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2017, IV/15/692, Seite 18 leistungen und MWSt. [vgl. Rechnung von Dr. med. F.________ vom 1. September 2016 {im Gerichtsdossier IV/2015/692}]) zu tragen (vgl. E. 6.2 hiervor). Daran ändert nichts, dass die Abklärungsbedürftigkeit durch das Bundesgericht und nicht durch das kantonale Gericht festgestellt worden ist (SVR 2015 UV Nr. 4 S. 16 E. 5.2.2). Die Kosten des gerichtlichen Gutachtens sind an die Gerichtskasse zu überweisen. 6.4 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote vom 1. Februar 2017 für die beiden Dossier-Nrn. IV/2014/573 und IV/2015/692 ein Honorar von Fr. 6‘207.40 (25.23 Std. à Fr. 246.-- bzw. 1‘514 Min. à Fr. 4.10) zuzüglich Auslagen von Fr. 246.85 und Mehrwertsteuer von Fr. 516.30 (richtig: Fr. 516.35; 8 % von Fr. 6‘454.25), total Fr. 6‘970.60, geltend, was eher hoch ausgefallen, aber gerade noch angemessen ist. Die Parteientschädigung wird demnach für die beiden Dossier-Nrn. IV/2014/573 und IV/2015/692 auf total Fr. 6‘970.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Mai 2014 aufgehoben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. August 2012 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2017, IV/15/692, Seite 19 Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 9‘119.50 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt und sind an die Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für die beiden Dossier-Nrn. IV/2014/573 und IV/2015/692, gerichtlich bestimmt auf Fr. 6‘970.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2017) - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.