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Bern Verwaltungsgericht 01.12.2015 200 2015 666

1 dicembre 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,659 parole·~13 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 10. Juli 2015 (vbv 8/2015)

Testo integrale

200 15 666 SH SCI/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Postfach, 3270 Aarberg Vorinstanz betreffend Einspracheentscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 10. Juli 2015 (vbv 8/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, SH/15/666, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ wurde u.a. im Zeitraum von Juni 2014 bis Januar 2015 vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde B.________ (nachfolgend Gemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) wirtschaftlich unterstützt. Am 26. Februar 2015 erliess die Gemeinde eine Verfügung, worin sie festhielt, dass die für die fragliche Zeitperiode ausgerichteten Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 27‘496.30 mit den für den gleichen Zeitraum geleisteten Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie Ergänzungsleistungen (EL) im Umfang von insgesamt Fr. 35‘543.-- zu verrechnen seien, wobei Fr. 3‘000.-- des zu Gunsten von A.________ verbliebenen Saldos von Fr. 8‘046.70 am 9. Februar 2015 an ihn ausbezahlt worden sei und ihm das Restklientenguthaben von Fr. 5‘046.70 am 27. Februar 2015 auf ein Privatkonto überwiesen werde (Akten des Regierungsstatthalteramts Seeland [nachfolgend RSA bzw. Vorinstanz], [act. II], pag. 4 f.). Die dagegen gerichtete Beschwerde, mit welcher A.________ die zusätzliche Auszahlung von Fr. 4‘545.80 geltend machte (act. II pag. 1 f.), hiess das RSA mit Entscheid vom 10. Juli 2015 (act. II pag. 13 ff.) insoweit teilweise gut, als es das Restklientenguthaben für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Januar 2015 auf Fr. 5‘910.70 (Fr. 5‘046.70 + Fr. 864.--) festsetzte (pag. 23). B. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Juli 2015 Beschwerde. Er beantragt die „Auszahlung des Restbetrages“ von Fr. 7‘383.--. In der Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die geleisteten Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie Ergänzungsleistungen (EL) im Umfang von insgesamt Fr. 35‘543.-- seien unbestritten. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass sowohl die Gemeinde als auch die „EL-Stelle“ ihre Leistungsberechnungen unter Einbezug der AHV-Leistungen erstellt hätten, weshalb diese nicht nochmals in Abzug gebracht werden könnten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, SH/15/666, Seite 3 Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2015 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 4. August 2015 hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie habe dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz nichts beizufügen. Mit Eingabe vom 11. August 2015 macht der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die in Erwägung 17 (act. II pag. 22) des angefochtenen Entscheids erfolgte Berechnung – soweit sachbezogen – im Wesentlichen geltend, richtigerweise ergebe sich eine Differenz von Fr. 9‘631.-- zu seinen Gunsten, weshalb am mit Beschwerde vom 14. Juli 2015 gestellten Rechtsbegehren festgehalten, zusätzlich jedoch „Verzugszins“ von 5% ab 1. Januar 2015 geltend gemacht werde. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin die im angefochtenen Entscheid zugesprochenen Fr. 864.-- nachbezahlt. In weiteren Eingaben vom 21. und 28. August 2015 äussert sich der Beschwerdeführer – soweit eruierbar – zu einem anderen laufenden Verfahren mit der Beschwerdegegnerin sowie zum vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls anhängigen Verfahren EL/2015/656. Mit Eingabe vom 8. September 2015 beanstandet er im Wesentlichen die Nachzahlung von EL an die Beschwerdegegnerin, was für ihn eine „Notlage“ zur Folge habe. Mit Eingabe vom 18. September 2015 stellte der Beschwerdeführer gegen den instruierenden Verwaltungsrichter ein Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren, woraufhin das vorliegende Verfahren sistiert wurde (Verfügung vom 25. September 2015). Mit (unangefochten gebliebenem) Urteil vom 8. Oktober 2015 (VGE EL/2015/844) wies das Verwaltungsgericht das Ablehnungsgesuch ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, SH/15/666, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Seeland vom 10. Juli 2015 (act. II pag. 13 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des dem Beschwerdeführer zustehenden Restanspruchs betreffend den Zeitraum von Juni 2014 bis Januar 2015, welcher ihm nach der EL-Drittauszahlung an die Beschwerdegegnerin und deren Verrechnung mit dem aus der wirtschaftlichen Hilfe resultierenden Rückerstattungsanspruch zusteht. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt eine zusätzliche Auszahlung in der Höhe von Fr. 7‘383.-- an ihn. Damit erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20‘000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 1.5 Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Vorschrift darf das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht über die Parteibegehren hinausgehen (Art. 84 Abs. 2 VRPG). Da das SHG keine hiervon abweichende Bestim-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, SH/15/666, Seite 5 mung enthält, kann vorliegend nur zugesprochen werden, was seitens des Beschwerdeführers verlangt wird. Eine Schlechterstellung (reformatio in peius) ist nicht möglich. 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BGE 139 I 218 E. 3.1 S. 220; BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). 2.2 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört u.a. die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). 2.2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 3 SHG sind Personen, die im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Ansprüche realisiert werden können. Leistungen Dritter sind unter anderem Sozialversicherungsleistungen. Voraussetzung für die Rückforderung ist, dass die Sozialhilfebehörde die Unterstützung als Vorschuss für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, SH/15/666, Seite 6 Versicherungsleistungen erbracht hat (vgl. Vortrag des Regierungsrates zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 22). Soweit sie Vorschusszahlungen geleistet hat, kann die Behörde sich Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers auch abtreten lassen. Eine Vorschusszahlung ist dann anzunehmen, wenn sie mit noch zu erwartenden Sozialversicherungsleistungen verknüpft ist. Im Sozialhilferecht ist angesichts des Subsidiaritätsprinzips, wonach Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 SHG), grundsätzlich von einer Vorschusszahlung auszugehen (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG; BGE 135 V 2 E. 2 S. 5; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 22 N. 57 ff.). 2.2.2 Zwischen den Sozialhilfeleistungen und den Sozialversicherungsleistungen ist der Grundsatz der (zeitlichen) Kongruenz zu wahren (UELI KIESER, a.a.O., Art. 22 N. 57). Im Licht von Art. 40 Abs. 3 SHG ist somit eine Rückerstattungsforderung in der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe begründet, wenn die unterstützte Person rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen erhält (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 3.2; VGE 23450 vom 29.5.2009, E. 5.2; URS VOGEL, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 153 ff., 194). 2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Auch für die Frage des Umfangs der Rückerstattungspflicht ist praxisgemäss auf diese Weise vorzugehen. Demnach sind die effektiven Zahlen des betreffenden Monats entscheidend und darf der Rücker-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, SH/15/666, Seite 7 stattungsbetrag nicht gestützt auf die Jahreszahlen ermittelt werden (VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.2, 2010/4 vom 9.8.2010, E. 4.2). 3. 3.1 3.1.1 Mit Verfügungen vom 16. Januar sowie 7. Juli 2015 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB) dem Beschwerdeführer rückwirkend für die Zeit von Februar bis Dezember 2014 sowie ab Januar 2015 EL in variierender Höhe zu (vgl. Akten im Verfahren EL/2015/656 [nachfolgend: EL act. II], 75; 105). Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmässigkeit des entsprechenden Einspracheentscheids (EL act. II 109) mit heutigem Urteil bestätigt (VGE EL/2015/656). Im April und September 2014 hatten Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin der zuständigen AHV-Zweigstelle ein Gesuch um Drittauszahlung laufender und rückwirkender EL gestellt (EL act. II 28; 43). Demgemäss erfolgte die Auszahlung der mit Verfügung vom 16. Januar 2015 für den Zeitraum Februar bis Dezember 2014 zugesprochenen rückwirkenden EL im Betrag von Fr. 28‘128.-- (nach Abzug von Beiträgen der zweiginternen [intrasystemischen] Verrechnung mit offenen Beiträgen für das Jahr 2010) sowie die Auszahlung der mit Verfügung vom 7. Juli 2015 für den Zeitraum Januar bis Juni 2015 zugesprochenen EL in der Höhe von Fr. 5‘625.-- – wobei für den Monat Januar 2015 ein Restanspruch von Fr. 3‘525.-- resultierte – an die Beschwerdegegnerin (EL act. II 75; 105). Für den Zeitraum von Februar 2014 bis Januar 2015 ergibt dies somit einen maximal verrechenbaren Betrag von insgesamt Fr. 31‘653.-- (Fr. 28‘128.-- + Fr. 3‘525.--). Dieser Betrag korrespondiert mit den Einträgen im Klientenkontoauszug der Beschwerdegegnerin, worin per 16. Januar 2015 EL-Einnahmen in der Höhe von Fr. 28‘128.-- sowie Fr. 3‘525.-- dokumentiert sind (Akten der Vorinstanz, Beilage Nr. 8, Klientenkontoauszug, S. 3). 3.1.2 Im vorstehend genannten Betrag von Fr. 31‘653.-- ist indes auch der EL-Anspruch der Monate Februar bis Mai 2014 in der Höhe von Fr. 4‘304.-- mitenthalten (4 x Fr. 1‘076.-- [vgl. EL act. II 75]). Die Monate

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, SH/15/666, Seite 8 Februar bis Mai 2014 stehen ausserhalb des Anfechtungsobjekts und Streitgegenstands (vgl. E. 1.2 vorne), weshalb diese Leistungen vom zurückzuerstattenden Betrag ausgenommen werden respektive vorliegend die intrasystemische Verrechnung (betreffend die offenen Beiträge des Jahres 2010) vorab anteilsmässig in Abzug gebracht wird. Vom Gesamtbetrag von Fr. 29‘803.-- wurden effektiv Fr. 28‘128.-- ausbezahlt, was 94.38% des Gesamtbetrages entspricht (Fr. 28‘128.-- / Fr. 29‘803.-- x 100). Vom Anspruch von Fr. 4‘304.-- der Monate Februar bis Mai 2014 werden damit Fr. 4‘062.10 (94.38% von Fr. 4‘304.--) vom ausbezahlten Betrag abgezogen. Dies ergibt einen maximal zur Verrechnung stehenden Betrag von Fr. 27‘590.90 (Fr. 31‘653.-- - Fr. 4‘062.10). 3.2 3.2.1 Für die definitive Abrechnung sind auf der einen Seite die effektiv an die Beschwerdegegnerin ausbezahlten EL-Leistungen der AKB, auf der anderen Seite die effektiv an den Beschwerdeführer selbst, an dessen in die EL-Berechnung einbezogene Ehefrau sowie an Dritte (insbesondere an die Krankenversicherung) zur Auszahlung gebrachten Leistungen massgeblich (vgl. E. 2.2.1 vorne). Dass die AHV-Renten dem Beschwerdeführer direkt ausbezahlt wurden, ist unbestritten (vgl. Akten der Vorinstanz, Beilage Nr. 1 f.). Soweit er beanstandet, diese könnten von der Beschwerdegegnerin nicht nochmals „in Abzug gebracht werden“, verkennt er, dass die Berücksichtigung der AHV- Renten als Einnahmen (Art. 30 Abs. 3 SHG) die wirtschaftliche Hilfe der Beschwerdegegnerin und damit deren potentielles Rückerstattungssubstrat im Umfang der ausgerichteten Renten – zu Gunsten des Beschwerdeführers – reduziert hatte. 3.2.2 Ferner stellen die Auszahlungen der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer (bzw. an dessen Ehefrau sowie zu deren Gunsten an Dritte) unbestrittenermassen wirtschaftliche Hilfe im Sinne von Art. 30 ff. SHG dar, welche – mit Blick auf die in der weiteren Folge geleisteten EL- Nachzahlungen – als Vorschussleistungen zu qualifizieren und demzufolge nach Art. 40 Abs. 3 SHG grundsätzlich voll rückerstattungspflichtig sind (vgl. E. 2.2.1 vorne), wenn und soweit sie zeitlich kongruent mit den Sozial-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, SH/15/666, Seite 9 versicherungsleistungen ausgerichtet wurden (vgl. E. 2.2.2 vorne). Diese grundsätzliche Rückerstattungspflicht wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt. Er bestandet einzig – aber immerhin – deren Umfang. 3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die im (vorliegend massgebenden) Zeitraum von Juni 2014 bis Januar 2015 ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe an den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau sowie an Dritte mit insgesamt Fr. 20‘113.30 beziffert. Weder wird dieser Betrag vom Beschwerdeführer bestritten (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2015) noch gibt er mit Blick auf die jeweiligen Budgets sowie die Klientenkontoauszüge (Akten der Vorinstanz, Beilage Nr. 9) Anlass zu Beanstandungen. Ebenso hat die Vorinstanz die effektiven Zahlen der betreffenden Monate berücksichtigt (vgl. E. 2.3 vorne), weshalb insoweit auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. E. 16 f. des angefochtenen Entscheids [act. II pag. 17 ff.]). Mit Bezug auf die Rückerstattungsberechnung verkennt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. August 2015, dass sich der im vorliegend massgebenden Zeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) ausgerichtete EL-Betrag nicht auf Fr. 35‘543.-- beläuft, sondern auf Fr. 27‘590.90 (vgl. E. 3.1.2 vorne). Ferner wird der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz zwischen den Sozialhilfeleistungen und den Sozialversicherungsleistungen (vgl. E. 2.2.2 vorne) vorliegend insofern berücksichtigt, als die AKB einerseits ausstehende Beiträge betreffend das Jahr 2010 vorab intrasystemisch verrechnet und andererseits auch Leistungen für die Zeit vor Juni 2014 ausgerichtet hat (vgl. E. 3.1 vorne). Somit ergibt sich unter Berücksichtigung der bisher an den Beschwerdeführer erfolgten (und von ihm bestätigten) Auszahlungen in der Höhe von Fr. 3‘000.-- und Fr. 5‘046.70 (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2015) die folgende Berechnung: Leistung EL in Drittauszahlung: Fr. 27'590.90 (Juni 2014 - Januar 2015) Leistungen Beschwerdegegnerin: Fr. 20'113.30 (Juni 2014 - Januar 2015) Zwischentotal (nach Verrechnung): Fr. 7'477.60

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, SH/15/666, Seite 10 Auszahlung an Beschwerdeführer: Fr. -3'000.00 Auszahlung an Beschwerdeführer: Fr. -5‘046.70 Total Fr. -569.10 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer betreffend den vorliegend massgeblichen Zeitraum von Juni 2014 bis Januar 2015 bereits vor dem vorinstanzlichen Entscheid einen Betrag von Fr. 569.10 zuviel ausgerichtet hat. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten hat und das Gericht nicht über die Parteibegehren hinausgehen kann (vgl. E. 1.5 vorne), verbietet sich die hier an sich gebotene Schlechterstellung des Beschwerdeführers. Es hat damit sein Bewenden, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 3.4 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, SH/15/666, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Sistierung wird aufgehoben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________, (mit Doppel der Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. und 28. August [samt Beilagen] sowie vom 8. September 2015) - Regierungsstatthalteramt Seeland (mit Doppel der Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. und 28. August [samt Beilagen] sowie vom 8. September 2015) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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