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Bern Verwaltungsgericht 23.09.2015 200 2015 662

23 settembre 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,103 parole·~11 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 (ER RD 263/2015)

Testo integrale

200 15 662 ALV KOJ/PRN/LIA/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. September 2015 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 (ER RD 263/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2015, ALV/15/662, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1978 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit dem 15. März 2013 Arbeitslosentschädigung (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier der Arbeitslosenkasse Unia … [act. IIC] 65). Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 (Akten des beco, Dossier des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region … [act. IIA] 27) teilte das RAV … der Versicherten mit, dass für Dezember 2014 keine Arbeitsbemühungen eingereicht worden seien und sie – mit Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall – Gelegenheit habe, sich bis am 22. Januar 2015 schriftlich zum Sachverhalt zu äussern und allfällige Beweismittel beizulegen. Mit E-Mail vom 15. Januar 2015 führte die Versicherte aus, sie habe den Nachweis für Dezember 2014 am 4. Januar 2015 per E-Mail an ihre Personalberaterin geschickt. Als Beweis leitete die Versicherte die E-Mail vom 4. Januar 2015 (act. IIA 29 f.) samt den eingescannten Arbeitsbemühungen für Dezember 2014 weiter (act. IIA 31 f.). Am 16. Februar 2015 verfügte das beco wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit sechs Einstelltage ab dem 1. Januar 2015 (act. IIA 41). Mit der dagegen erhobenen Einsprache vom 23. Februar 2015 (act. IIA 46) reichte die Versicherte ein Arztzeugnis von Dr. med. B.________, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, vom 29. Dezember 2014 (act. IIA 43) sowie einen Printscreen der E-Mail vom 4. Januar 2015 ein (act. IIA 44 f.). Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 (act. IIA 83 f.) gab das beco der Versicherten Gelegenheit, den Versand der E-Mail vom 4. Januar 2015 zu belegen. In der Folge liess die Versicherte dem beco einen Printscreen der gesendeten E-Mails zukommen (act. IIA 87 f.). Das beco hiess die Einsprache mit Entscheid vom 17. Juni 2015 teilweise gut und reduzierte die Einstelltage von sechs auf vier (act. IIA 89 - 92).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2015, ALV/15/662, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Juli 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 17. Juni 2015. Zur Begründung brachte sie insbesondere vor, dass sie die E-Mail am 4. Januar 2015 versehentlich an sich selbst und nicht an die Personalberaterin geschickt, ansonsten aber alles korrekt gemacht bzw. alle Pflichten erfüllt habe. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2015 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2015, ALV/15/662, Seite 4 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 (act. IIA 89 - 92). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von vier Einstelltagen wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit. 1.3 Bei einer Einstellung von vier Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2015, ALV/15/662, Seite 5 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien im Beschwerdeverfahren denn auch nicht bestritten, dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2014 am 15. Januar 2015 beim RAV … eingegangen ist (act IIA 31 f.) und damit nicht innerhalb der gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV geltenden Frist (spätestens am fünften Tag nach Ablauf der Kontrollperiode; vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Streitig ist hingegen, ob ein entschuldbarer Grund im Sinne der erwähnten Bestimmungen für die verspätete Einreichung vorliegt. Am 15. Januar 2015 schickte die Beschwerdeführerin die E-Mail vom 4. Januar 2015 sowie den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2014 an ihre Personalberaterin (act. IIA 29 ff.). Im Einspracheverfahren reichte sie einen Printscreen der besagten E-Mail (act. IIA 45) ein. Mit E-Mail vom 11. Juni 2015 reichte sie sodann einen Printscreen ihrer gesendeten E-Mails in der Zeit vom 22. Dezember 2014 und 4. Januar 2015 ein (act. IIA 87 f.). In der Beschwerde bringt sie nunmehr vor, dass sie den Nachweis der Arbeitsbemühungen zwar am 4. Ja-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2015, ALV/15/662, Seite 6 nuar 2015 per E-Mail an ihre Personalberaterin C.________ schicken wollte, diese jedoch versehentlich nur an sich selbst versendet habe. Die E-Mail mit den Arbeitsbemühungen für Dezember 2014 bzw. die Bewerbungen habe sie jedoch korrekt erstellt und die Bemühungen habe sie bisher immer vor dem fünften Tag des Folgemonats eingereicht. 3.3 Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist die Beschwerdeführerin gehalten, Arbeitsbemühungen zu tätigen und rechtzeitig einzureichen. Von einer versicherten Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, wird ein gebührendes Mass an Sorgfalt erwartet (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). So hätte die Beschwerdeführerin die Empfängeradresse vor dem Abschicken der E-Mail am 4. Januar 2014 noch einmal überprüfen können bzw. müssen. Denn wie sich den von der Beschwerdeführerin eingereichten Printscreens (act. IIA 45, 87) sowie der weitergeleiteten E-Mail (act. IIA 29 f.) entnehmen lässt und von ihr auch nicht mehr bestritten wird, hat sie bei der E-Mail vom 4. Januar 2015 keine Empfängeradresse, sondern lediglich ihre eigene E-Mail-Adresse im Adressfeld „Bcc“ eingegeben. Die E-Mail wurde dadurch zwar versendet, jedoch nur an die Beschwerdeführerin selbst. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Arbeitsbemühungen immer rechtzeitig einreichte und sie in der E-Mail vom 4. Januar 2015 versehentlich keinen Empfänger – jedenfalls nicht die zuständige Behörde – einsetzte, entschuldigt dieses Versehen der Beschwerdeführerin nicht, sind doch diese Pflichten stets für jede Kontrollperiode neu zu erfüllen (vgl. E. 2.2 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, dass sie trotz ihrer Krankschreibung bis auf das korrekte Versenden der E-Mail alle Pflichten erfüllt habe (vgl. act. IIA 46), vermag dies ebenfalls keinen entschuldbaren Grund darzustellen. Denn das Arztzeugnis vom 29. Dezember 2014 (act. IIA 43) wurde erst mit der Einsprache vom 23. Februar 2015 (act. IIA 46) eingereicht, es enthält keine Ausführungen zum Gesundheitszustand und es wird kein Ereignis genannt, aufgrund dessen es nachvollziehbar wäre, warum das rechtzeitige Einreichen des Nachweises nicht hätte möglich sein sollen. Immerhin war es der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2015 bis auf den nicht bzw. falsch aufge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2015, ALV/15/662, Seite 7 führten Empfänger möglich, die E-Mail mit dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen zu verschicken. 3.4 Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für die verspätete Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2014 ist damit nicht ausgewiesen. Daher konnten die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 2.3 hiervor), so dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom Grundsatz her zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 3 AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat ursprünglich sechs Einstelltage verfügt (act. IIA 41), welche mittels Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 (act. IIA 89 - 92) auf vier Tage reduziert wurden. Diese Sanktion wurde damit im unteren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2015, ALV/15/662, Seite 8 (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV), was nicht zu beanstanden ist. Dadurch, dass der Beschwerdegegner – was die Höhe der verfügten Sanktion anbelangt – vom "Einstellraster" des seco (vgl. Rz D72, Ziff. 1.E.1, der AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung] vom Oktober 2011) abgewichen ist, welches für den Fall, dass erstmals Arbeitsbemühungen zu spät eingereicht werden, eine Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen vorsieht, hat er bei der Festlegung der Sanktion den besonderen Umständen der Einzelfalls bzw. dem geringen Verschulden der Beschwerdeführerin sowie insbesondere der 100%-igen Arbeitsunfähigkeit vom 20. Dezember 2014 bis 11. Januar 2015 (vgl. Arztzeugnis; act. IIA 43) ausreichend Rechnung getragen. Es besteht daher keine Veranlassung seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die mit angefochtenem Entscheid angeordnete Einstellung in der Anspruchsberechtigung von vier Tagen nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht als rechtens. Die Beschwerde vom 10. Juli 2015 ist demnach unbegründet und abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2015, ALV/15/662, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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