Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 20.08.2015 200 2015 646

20 agosto 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,102 parole·~11 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015

Testo integrale

200 15 646 EL SCP/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. August 2015 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/646, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1944 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. April 2009 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 34, 73, 132). Im Rahmen einer EL-Neuberechnung im Jahr 2014 (AB 144 ff.) stellte die AKB fest, dass seit dem 1. April 2013 auch die Ehefrau des Versicherten eine AHV-Altersrente bezieht (AB 162, 175). Daraufhin setzte sie den EL-Anspruch ab dem 1. April 2013 neu fest und forderte mit Verfügung vom 20. Juni 2014 (AB 185) einen Betrag von Fr. 17‘112.-- für zu viel ausgerichtete EL in der Zeit von April 2013 bis Juni 2014 zurück. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Am 9. Juli 2014 ersuchte der Versicherte die AKB um Erlass der Rückforderung: Er und seine Ehefrau seien sich absolut nicht bewusst gewesen, dass sie den Rentenbezug der Ehefrau hätten melden sollen (AB 187). Mit „Teil-Erlassentscheid“ vom 31. Oktober 2014 (AB 189) hiess die AKB das Erlassgesuch betreffend den Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2014 gut; in dieser Periode könne der gute Glaube bejaht werden, weil mit dem am 24. März 2014 eingegangenen Formular (AB 144) der Rentenanspruch der Ehefrau deklariert worden sei. Betreffend den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 28. Februar 2014 wies sie das Erlassgesuch – mangels guten Glaubens – ab. Die Rückerstattungsforderung setzte sie dementsprechend auf Fr. 12‘388.-- herab. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 198) wies die AKB mit Entscheid vom 11. Juni 2015 ab (AB 203). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 8. Juli 2015 Beschwerde. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/646, Seite 3 angefochtenen Einspracheentscheids und den Erlass der Restanz der Rückerstattungsforderung im Umfang von Fr. 12‘388.--. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 (AB 203). Streitig und zu prüfen ist allein der Erlass der Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 12‘388.--. Nicht Streitgegenstand ist die (unangefochten in Rechtskraft erwachsene) Rückforderung als solche (AB 185). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/646, Seite 4 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.2.2 Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/646, Seite 5 ten Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 2.4 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 3. 3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Hinzutreten der Altersrente der Ehefrau (Anspruch ab April 2013 [AB 175]) nicht unverzüglich gemeldet hat und folglich eine Meldepflichtverletzung vorliegt. Im Bereich der EL erstreckt sich die Meldepflicht (E. 2.3 hiervor) denn auch auf Veränderungen, welche bei an der EL beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten (Art. 24 Satz 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/646, Seite 6 3.2 Zu prüfen ist, ob das Fehlverhalten des Beschwerdeführers (die Meldepflichtverletzung) lediglich als eine leichte Fahrlässigkeit zu betrachten ist, womit die Gutgläubigkeit bejaht werden könnte, oder ob die Unterlassung einer sofortigen Mitteilung als grobfahrlässig einzustufen ist, was eine Gutgläubigkeit ausschlösse; ein arglistiges Verschweigen der zusätzlichen Renteneinkünfte steht nicht zur Diskussion (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5; BGE 138 V 218 E. 4 S. 221). Der Beschwerdeführer wurde mehrfach auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht. So enthielt bereits die Anmeldung vom April 2009 einen Hinweis, dass jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend und unaufgefordert zu melden sei (AB 1, Ziff. XI.). Sodann wurde der Beschwerdeführer in den Verfügungen vom 12. Januar 2010 (AB 73) und 2. September 2010 (AB 132) an die ihm obliegende Meldepflicht erinnert. Die Hinweise auf die Meldepflicht waren jeweils eindeutig und unmissverständlich. Unter diesen Umständen hätte dem Beschwerdeführer bei der gebotenen Aufmerksamkeit sowohl klar sein müssen, dass der Rentenbezug der Ehefrau zu melden ist, als auch, dass das damit neu hinzugetretene Renteneinkommen in der EL-Berechnung zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 ELG) und sich auf den EL-Anspruch auszuwirken vermag. Insofern ist ihm aufgrund der unterlassenen unverzüglichen Mitteilung für den hier interessierenden Zeitraum eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vorzuwerfen, welche einen gutgläubigen Leistungsbezug ausschliesst (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegnerin sei bekannt, dass das ordentliche Rentenalter der Frauen bei 64 liege (Beschwerde, S. 6), vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Abgesehen davon, dass die Flexibilisierung des Rentenalters auch für Frauen gilt, ist es nicht Aufgabe der Behörden, in jedem einzelnen Fall nach veränderten Tatsachen – wie beispielsweise dem Erreichen des AHV- Alters eines Ehegatten eines Leistungsbezügers, einem allfälligen Renten-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/646, Seite 7 anspruch und gegebenenfalls der Rentenhöhe – zu forschen. Hierfür ist die Behörde schon aus Praktikabilitätsgründen auf die Mitwirkung der versicherten Person angewiesen: Zwar nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich denn auch insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2013 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Für die Berechnung eines allfälligen EL-Anspruchs ist zudem nicht nur der (neue) Rentenanspruch im Grundsatz, sondern die konkrete betragliche Höhe der entsprechenden Einnahme von massgebender Bedeutung (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Es ist Sache des EL-Bezügers, diese mitzuteilen resp. jede Veränderung in den Berechnungspositionen den EL-Behörden zu melden. Bei der entsprechenden anfänglichen Unkenntnis der Beschwerdegegnerin handelte es sich somit nicht um ein „administratives Versehen“ (Beschwerde, S. 6). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist den EL-Behörden das Wissen und Handeln der AHV-Ausgleichskasse C.________ keineswegs anzurechnen. Während die EL von der kantonalen Ausgleichskasse gewährt wird, richtet die (Verbands-)Ausgleichskasse C.________ die Altersrenten des Beschwerdeführers (AB 34) und dessen Ehefrau aus (AB 175). Da die Ausgleichskasse C.________ keine mit der Durchführung der EL betraute Behörde ist, wirkt sich deren Kenntnis der leistungsrelevanten Tatsache (Rentenanspruch der Ehefrau) nicht auf das Rechtsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin aus (vgl. BGE 139 V 6 E. 5.1 S. 9 f., 140 V 521 E. 2.1 S. 525). Die Verbandsausgleichskasse C.________ bildet keinen „organisatorischen Teil der Ausgleichskasse des Kantons Bern “ (BGE 140 V 521 E. 6 S. 531), womit das Wissen der Verbandsausgleichskasse der kantonalen Ausgleichskasse hinsichtlich der EL nicht zuzurechnen ist. 3.4 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers betreffend die hier zur Diskussion stehenden Zeitperiode von April 2013 bis Februar 2014 zu Recht verneint. Da die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/646, Seite 8 Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.1 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 (AB 203) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Ebenso hat die Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]; Art. 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [EG AHVG; BSG 841.11]) – trotz ihres Obsiegens – keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/646, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2015 646 — Bern Verwaltungsgericht 20.08.2015 200 2015 646 — Swissrulings